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14 Tage kostenlos testenAnmeldenPost- und Dokumentenpauschale (Nr. 7000–7002 VV RVG)
Für Porto, Telefon und andere Post- und Telekommunikationsentgelte verlangt der Rechtsanwalt entweder die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale1, 2. Diese Auslagenpauschale, auch Post- und Telekommunikationspauschale oder Postpauschale genannt, beträgt 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 € je Angelegenheit2. Die Dokumentenpauschale vergütet bestimmte Kopien, Ausdrucke und überlassene Dateien; andere Kopien sind als allgemeine Geschäftskosten mit den Gebühren abgegolten3, 4.
Kurzfassung
- Die Auslagenpauschale entsteht in jeder Angelegenheit einmal, wenn dort Post- oder Telekommunikationsentgelte angefallen sind2.
- Bemessen wird sie nur nach den Gebühren; ab 100,00 € Gebühren erreicht sie den Höchstbetrag von 20,00 €2.
- Mahnverfahren und streitiges Verfahren sowie jede Vollstreckungsmaßnahme sind eigene Angelegenheiten mit eigener Pauschale5, 6.
- Kopien zur Unterrichtung des Mandanten oder zur Zustellung sind erst ab der 101. Seite abrechenbar; die ersten 100 Seiten sind mit den Gebühren abgegolten3.
- Die ersten 50 abzurechnenden Seiten kosten je 0,50 €, jede weitere 0,15 €, in Farbe 1,00 € und 0,30 €3.
So berechnen Sie die Post- und Dokumentenpauschale
- Angelegenheiten zählen: Stellen Sie fest, wie viele Angelegenheiten vorliegen; jede hat ihre eigene Pauschale. Getrennt zählen etwa Mahnverfahren und streitiges Verfahren (§ 17 Nr. 2 RVG) und jede Vollstreckungsmaßnahme (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG).2, 5, 6
- Abrechnungsart wählen: Entscheiden Sie je Angelegenheit, ob Sie die tatsächlichen Entgelte oder die Pauschale abrechnen (Nr. 7001 und 7002 VV RVG). Beides nebeneinander ist in derselben Angelegenheit nicht möglich.1, 2
- Pauschale berechnen: Nehmen Sie 20 % der Gebühren der Angelegenheit, höchstens 20,00 €; Auslagen zählen nicht mit (Nr. 7002 VV RVG). Bei einer Anrechnung rechnen Sie mit den Gebühren vor Abzug des Anrechnungsbetrags (§ 15a Abs. 1 RVG).2, 7
- Kopien prüfen: Abrechenbar sind Kopien und Ausdrucke nur in vier Fällen, etwa aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit zur Bearbeitung geboten (Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG). Für die Unterrichtung des Mandanten und für Zustellungen zählen erst die Seiten über 100, sonstige Kopien nur mit seinem Einverständnis.3
- Dokumentenpauschale berechnen: Zählen Sie die abzurechnenden Seiten der ganzen Angelegenheit zusammen; die ersten 50 kosten je 0,50 €, jede weitere 0,15 €, in Farbe 1,00 € und 0,30 €. Für eine Datei, die Sie statt zusätzlicher Kopien überlassen, berechnen Sie 1,50 €, je Arbeitsgang höchstens 5,00 €.3
- Umsatzsteuer hinzurechnen: Berechnen Sie 19 % Umsatzsteuer auf Gebühren und Auslagen der Angelegenheit, also auch auf beide Pauschalen (Nr. 7008 VV RVG).8, 9, 10
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Gerichtliches Verfahren, erster RechtszugWert 5.000,00 €, 1,0-Gebühr 354,50 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| VerfahrensgebührNr. 3100 VV RVG · 1,3 × 354,50 € | Nr. 3100 VV RVG | 1,3 × 354,50 € | 460,85 € |
| TerminsgebührNr. 3104 VV RVG · 1,2 × 354,50 € | Nr. 3104 VV RVG | 1,2 × 354,50 € | 425,40 € |
| Dokumentenpauschale, Seiten 1 bis 50Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a VV RVGNr. 7000 VV RVG · 50 × 0,50 € | Nr. 7000 VV RVG | 50 × 0,50 € | 25,00 € |
| Dokumentenpauschale, Seiten 51 bis 120Nr. 7000 VV RVG · 70 × 0,15 € | Nr. 7000 VV RVG | 70 × 0,15 € | 10,50 € |
| Pauschale für Entgelte für Post- und TelekommunikationsdienstleistungenNr. 7002 VV RVG · 20 % von 886,25 € = 177,25 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 886,25 € = 177,25 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 941,75 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 941,75 € | 178,93 € |
| Summe | 1.120,68 € | ||
In Farbe ergäben die 120 Kopien 50 × 1,00 € + 70 × 0,30 € = 71,00 €. Die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG wird aus den Gebühren berechnet. Die Dokumentenpauschale bleibt dabei außer Ansatz. Die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG wird auf die gesamte Vergütung der Angelegenheit berechnet.
Typische Fälle
| Fall | Vorschrift | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Außergerichtliche Vertretung über 5.000 €, Geschäftsgebühr 1,3 | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 460,85 € = 92,17 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Mahnverfahren über 1.000 €, Verfahrensgebühr 1,0 | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 93,00 € | 18,60 € |
| Vollstreckungsmaßnahme über 1.000 €, Verfahrensgebühr 0,3 | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 27,90 € | 5,58 € |
| Beratung in der Beratungshilfe, Gebühr 42,00 € | Nr. 7002 und 2501 VV RVG | 20 % von 42,00 € | 8,40 € |
| 120 Kopien aus einer Behördenakte, zur Bearbeitung der Sache geboten | Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a VV RVG | 50 × 0,50 € + 70 × 0,15 € | 35,50 € |
| 120 Seiten Kopien zur notwendigen Unterrichtung des Mandanten | Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. c VV RVG | erste 100 Seiten abgegolten, 20 × 0,50 € | 10,00 € |
| Vier Dateien in einem Arbeitsgang, im Einverständnis mit dem Mandanten zusätzlich überlassen | Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG | 4 × 1,50 € = 6,00 €, höchstens 5,00 € | 5,00 € |
| Schriftsätze als E-Mail-Anhang an Mandant, Gegner oder Gericht | Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG | keine zusätzliche Überlassung im Einverständnis mit dem Mandanten | keine Dokumentenpauschale |
Beträge ohne Umsatzsteuer. Gebühren nach § 13 Abs. 1 RVG und Anlage 2 RVG in der Fassung ab 01.06.2025; die Gebühr nach Nr. 2501 VV RVG beträgt 42,00 €.
Allgemeine Geschäftskosten und Auslagen
Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten (Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV RVG). Soweit Teil 7 VV RVG nichts anderes bestimmt, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen verlangen (§ 675 BGB i. V. m. § 670 BGB, Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG). Zu ersetzen sind danach Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf.
Zur Vergütung gehören nach § 1 Abs. 1 S. 1 RVG Gebühren und Auslagen. Teil 7 VV RVG regelt als Auslagen die Dokumentenpauschale (Nr. 7000), die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7001 und 7002) und die Reisekosten (Nr. 7003 bis 7006). Hinzu kommen ein Teil der Prämie einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Haftungsbeträge über 30 Mio. € (Nr. 7007) und die Umsatzsteuer auf die Vergütung (Nr. 7008).
Aufwendungen, die Teil 7 VV RVG nicht regelt und die keine allgemeinen Geschäftskosten sind, gehen in keiner der beiden Pauschalen auf. Sie sind gesondert zu ersetzen, etwa verauslagte Gerichtskosten oder Gebühren für Register- und Meldeauskünfte (Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG).b
Die Aktenversendungspauschale von 12,00 € je Sendung nach KV 9003 GKG schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat (§ 28 Abs. 2 GKG). Nach dem Bundesgerichtshof ist das allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst. Das ist der Rechtsanwalt, der sich die Akte in die Kanzlei schicken lässt (BGH, Urteil vom 06.04.2011, IV ZR 232/08, Leitsatz 1 und Rn. 18, 21). Dieselben Grundsätze wendet der Bundesgerichtshof auf die Aktenversendungspauschale der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nach § 107 Abs. 5 OWiG an (Rn. 22).23
Die Entscheidung betraf eine Pauschale nach § 107 Abs. 5 OWiG. Für sie hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass der Rechtsanwalt sie dem Mandanten als Auslage gesondert in Rechnung stellen kann. Sie gehört weder zu den mit den Gebühren abgegoltenen allgemeinen Geschäftskosten, noch ist sie mit der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG abgegolten (Rn. 8). Für die Aktenversendungspauschale nach KV 9003 GKG gilt dasselbe.c
Wird die Akte elektronisch übermittelt, fällt keine Aktenversendungspauschale an. Für das Bußgeldverfahren bestimmt § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG ausdrücklich, dass eine Pauschale nicht erhoben wird, wenn die Akte elektronisch geführt und elektronisch übermittelt wird. KV 9003 GKG erfasst nach seinem Wortlaut die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten; bei einer elektronischen Übermittlung entstehen solche Kosten nicht.d
Hinweis: Das KostBRÄG 2025 hat Teil 7 VV RVG nicht geändert (Art. 11 Abs. 2 KostBRÄG 2025). Anders als die Gebühren nach § 13 Abs. 1 RVG sind die Beträge der Nr. 7000 und 7002 VV RVG zum 01.06.2025 deshalb nicht gestiegen.
Tatsächliche Entgelte oder Pauschale
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann der Rechtsanwalt nach Nr. 7001 VV RVG in voller Höhe verlangen. Für die Entgelte, die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehen, kann er keinen Ersatz verlangen (Anm. zu Nr. 7001 VV RVG).
Anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nr. 7001 VV RVG kann er in jeder Angelegenheit die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG fordern (Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 VV RVG). Sie beträgt 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 €; ihr amtlicher Name lautet „Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“.
Die Wahl zwischen beiden Abrechnungsarten besteht für jede Angelegenheit gesondert; in derselben Angelegenheit lassen sich tatsächliche Entgelte und Pauschale nicht nebeneinander abrechnen. Weil die Pauschale an die Stelle tatsächlicher Entgelte tritt, setzt sie voraus, dass in der Angelegenheit überhaupt Post- oder Telekommunikationsentgelte entstanden sind. Dazu zählen neben dem Porto auch die Entgelte für Telefon- und Telefaxverbindungen. Wie die Entstehung gegenüber dem Gegner glaubhaft gemacht wird, behandelt der Abschnitt Erstattung durch den Gegner.e
In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Auslagen, ihre Bezeichnung und die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses anzugeben (§ 10 Abs. 2 S. 1 RVG). Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags (§ 10 Abs. 2 S. 2 RVG). Die übrigen Pflichtangaben behandelt der Artikel Kostennote und RVG-Rechnung.
Höhe der Pauschale
Bemessungsgrundlage der Pauschale sind die Gebühren der Angelegenheit, nicht die Auslagen (Nr. 7002 VV RVG). Liegen die Gebühren unter 100,00 €, bleibt die Pauschale unter 20,00 €; ab 100,00 € Gebühren beträgt sie 20,00 €.
Unter dem Höchstbetrag bleibt die Pauschale deshalb bei kleinen Gegenstandswerten und niedrigen Gebührensätzen. Eine einzelne 1,3-Gebühr erreicht ihn, sobald der Gegenstandswert 500 € übersteigt; bis 500 € beträgt die Gebühr nach § 13 Abs. 1 S. 1 RVG 51,50 €. Niedrigere Sätze erreichen ihn erst bei höheren Werten. Dazu gehört die Geschäftsgebühr für eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft. Mehr als 0,9 kann dort nur bei besonders umfangreicher oder besonders schwieriger Inkassodienstleistung gefordert werden, höchstens 1,3; in einfachen Fällen beträgt sie 0,5 (Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV RVG). Dazu gehören auch die Gebühr für ein Schreiben einfacher Art (0,3 nach Nr. 2301 VV RVG) und die Verfahrensgebühr im Mahnverfahren (1,0 nach Nr. 3305 VV RVG). Für die Inkassodienstleistung beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 50 € abweichend von § 13 Abs. 1 S. 1 RVG 31,50 € (§ 13 Abs. 2 RVG).
In der Zwangsvollstreckung ist jede Vollstreckungsmaßnahme eine besondere Angelegenheit mit einer Verfahrensgebühr von 0,3 (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, Nr. 3309 VV RVG). Entsteht keine weitere Gebühr, erreicht die Pauschale dort erst bei einem Gegenstandswert über 4.000 € den Höchstbetrag (Anlage 2 RVG). Auch das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft ist eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Sein Gegenstandswert beträgt höchstens 2.000 € (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG). Bei einem Auftraggeber und ohne Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG beträgt die Verfahrensgebühr dort deshalb höchstens 0,3 × 176,00 € = 52,80 € und die Pauschale höchstens 10,56 €.
| Angelegenheit und Gebühr | Gebühren | Pauschale |
|---|---|---|
| Außergerichtliche Vertretung, Gegenstandswert 500 €, Geschäftsgebühr 1,3 nach Nr. 2300 VV RVG | 1,3 × 51,50 € = 66,95 € | 13,39 € |
| Außergerichtliche Vertretung, Gegenstandswert 1.000 €, Geschäftsgebühr 1,3 | 1,3 × 93,00 € = 120,90 € | 20,00 € (20 % wären 24,18 €) |
| Inkasso einer unbestrittenen Forderung, Gegenstandswert 50 €, Geschäftsgebühr 0,9 | 0,9 × 31,50 € = 28,35 € | 5,67 € |
| Inkasso einer unbestrittenen Forderung, Gegenstandswert 1.000 €, Geschäftsgebühr 0,9 | 0,9 × 93,00 € = 83,70 € | 16,74 € |
| Inkasso einer unbestrittenen Forderung, einfacher Fall, Gegenstandswert 2.000 €, Geschäftsgebühr 0,5 | 0,5 × 176,00 € = 88,00 € | 17,60 € |
| Schreiben einfacher Art, Gegenstandswert 1.000 €, Gebühr 0,3 nach Nr. 2301 VV RVG | 0,3 × 93,00 € = 27,90 € | 5,58 € |
| Mahnverfahren, Gegenstandswert 1.000 €, Verfahrensgebühr 1,0 nach Nr. 3305 VV RVG | 1,0 × 93,00 € = 93,00 € | 18,60 € |
| Zwangsvollstreckung, Gegenstandswert 1.000 €, Verfahrensgebühr 0,3 nach Nr. 3309 VV RVG | 0,3 × 93,00 € = 27,90 € | 5,58 € |
| Zwangsvollstreckung, Gegenstandswert 2.000 €, Verfahrensgebühr 0,3; ebenso die Vermögensauskunft bei jeder höheren Forderung und einem Auftraggeber, ohne Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG | 0,3 × 176,00 € = 52,80 € | 10,56 € |
| Zwangsvollstreckung, Gegenstandswert 4.000 €, Verfahrensgebühr 0,3 | 0,3 × 295,00 € = 88,50 € | 17,70 € |
| Zwangsvollstreckung, Gegenstandswert 5.000 €, Verfahrensgebühr 0,3 | 0,3 × 354,50 € = 106,35 € | 20,00 € (20 % wären 21,27 €) |
Pauschale: 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 €. Gebühren nach § 13 Abs. 1 RVG und Anlage 2 RVG in der Fassung ab 01.06.2025, beim Inkasso bis 50 € nach § 13 Abs. 2 RVG. Der Gegenstandswert der Zwangsvollstreckung richtet sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG, der der Vermögensauskunft nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG.
Mehrere Auftraggeber
Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal (§ 7 Abs. 1 RVG). Auch die Pauschale entsteht in dieser Angelegenheit nur einmal, und der Höchstbetrag von 20,00 € erhöht sich nicht. Die Erhöhung der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG gehört aber zu den Gebühren, aus denen die 20 % berechnet werden. Unterhalb des Höchstbetrags steigt die Pauschale deshalb. Lassen zwei Gläubiger dieselbe Forderung von 1.000 € durch eine Vollstreckungsmaßnahme beitreiben, beträgt die Verfahrensgebühr 0,6 × 93,00 € = 55,80 € (Nr. 3309 und Nr. 1008 VV RVG). Die Pauschale beträgt dann 11,16 € statt 5,58 €.f
Gebühren aus der Staatskasse
Werden Gebühren aus der Staatskasse gezahlt, sind diese für die Pauschale maßgebend (Anm. Abs. 2 zu Nr. 7002 VV RVG). Für den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt treten bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 € die Gebühren nach § 49 RVG an die Stelle der Gebühren nach § 13 Abs. 1 RVG. Bei 5.000 € beträgt die Gebühr nach § 49 RVG 319,00 € statt 354,50 €.
Bei einem Gegenstandswert von 5.000 € führt die 1,3-Verfahrensgebühr von 414,70 € (1,3 × 319,00 €) wie beim Wahlanwalt zum Höchstbetrag von 20,00 €. Bei einer Vollstreckungsmaßnahme mit einem Gegenstandswert von 5.000 € und der Verfahrensgebühr von 0,3 nach Nr. 3309 VV RVG ergibt sich dagegen eine Gebühr von 0,3 × 319,00 € = 95,70 €. Die Pauschale beträgt dann 19,14 €; aus der Wahlanwaltsgebühr von 106,35 € wären es 20,00 €.2, 16, 30
In der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt die Vergütung aus der Landeskasse (§ 44 S. 1 RVG). Gebühren entstehen dort ausschließlich nach Teil 2 Abschnitt 5 VV RVG (Vorbem. 2.5 VV RVG). Die Pauschale beträgt danach für eine Beratung nach Nr. 2501 VV RVG (42,00 €) 8,40 € und für die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG (102,00 €) 20,00 €, weil 20 % mit 20,40 € den Höchstbetrag übersteigen. Neben der Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV RVG von 15,00 €, die nur der Rechtsuchende schuldet (§ 44 S. 2 RVG), werden keine Auslagen erhoben (Anm. zu Nr. 2500 VV RVG).
Gegenüber der Staatskasse werden Auslagen nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren (§ 46 Abs. 1 RVG). Die übrige Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts behandelt der Artikel Prozesskostenhilfe.
Erstberatung und vereinbarte Vergütung
Ist für eine Beratung keine Gebührenvereinbarung getroffen, beträgt die Gebühr gegenüber einem Verbraucher für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 € (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG). Die Höchstgrenze betrifft nur die Gebühr; die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und die Umsatzsteuer kommen hinzu. Einzelheiten behandelt der Artikel Beratung und Erstberatung. Ist eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, etwa über ein Zeithonorar, bestimmt ihr Inhalt, ob neben der vereinbarten Vergütung Auslagen nach Teil 7 VV RVG geschuldet sind.g
Pauschale in jeder Angelegenheit
Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit gefordert werden (Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 VV RVG). Sie ist nicht auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränkt. Wie oft sie entsteht, richtet sich nach der Zahl der Angelegenheiten und Rechtszüge, die unter anderem die §§ 16 bis 21 RVG bestimmen. Verschiedene oder besondere Angelegenheiten mit jeweils eigener Pauschale sind unter anderem:
- Außergerichtliche Vertretung und gerichtliches Verfahren. War der Rechtsanwalt zunächst nur mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt, entstehen die Geschäftsgebühr und im anschließenden Verfahren die Verfahrensgebühr. Die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG setzt voraus, dass beide Gebühren gesondert entstehen. In derselben Angelegenheit kann der Rechtsanwalt die Gebühren dagegen nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG). Hat er bereits einen unbedingten Prozessauftrag, erhält er Gebühren nach Teil 3 (Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG). Die Vorbereitung der Klage und außergerichtliche Verhandlungen gehören dann zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 RVG). In diesem Fall entstehen keine Geschäftsgebühr und keine zweite Pauschale. Einzelheiten behandelt der Artikel Angelegenheit.h
- Mahnverfahren und streitiges Verfahren. Verschiedene Angelegenheiten nach § 17 Nr. 2 RVG; das Mahnverfahren hat damit eine eigene Pauschale.
- Rechtsmittelverfahren und vorausgegangener Rechtszug. Verschiedene Angelegenheiten nach § 17 Nr. 1 RVG, soweit sich aus § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG nichts anderes ergibt. Danach gehören Beschwerdeverfahren zum Rechtszug, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 VV RVG richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind. Eine eigene Pauschale entsteht für sie dann nicht.i
- Verwaltungsverfahren, Vorverfahren und gerichtliches Verfahren. Das Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren) und ein gerichtliches Verfahren sind jeweils verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 1a RVG).
- Hauptsache und Eilverfahren. Das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung sind verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 4 Buchst. b RVG).
- Ermittlungsverfahren und gerichtliches Strafverfahren. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 10 Buchst. a RVG); die Gebühren behandelt der Artikel Strafsachen.
- Bußgeldverfahren vor der Behörde und gerichtliches Verfahren. Das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 11 RVG).
- Zurückverweisung. Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug (§ 21 Abs. 1 RVG) mit eigener Pauschale. War das Gericht mit der Sache bereits befasst, wird die dort entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG).j
- Zwangsvollstreckung. Jede Vollstreckungsmaßnahme ist zusammen mit den durch sie vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG).
Dieselbe Angelegenheit und damit nur eine Pauschale sind etwa das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das sie beantragt worden ist (§ 16 Nr. 2 RVG), sowie die Scheidungssache und die Folgesachen (§ 16 Nr. 4 RVG). Die Kostenfestsetzung gehört zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG) und begründet keine weitere Pauschale. Anders ist es bei der Erinnerung und der Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss. Richten sich die Gebühren nach Teil 3 VV RVG, ist jedes Beschwerdeverfahren und jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG).
Pauschale bei Anrechnung
Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird sie auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Angerechnet wird sie zur Hälfte, bei Wertgebühren höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG). Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV RVG). Die Vorschrift erfasst nur diese Gebühr. Die Pauschale der außergerichtlichen Vertretung bleibt bestehen, und im gerichtlichen Verfahren entsteht eine eigene Pauschale. Die Anrechnung im Einzelnen behandelt der Artikel Anrechnung der Geschäftsgebühr.k
Gebühren werden auch in anderen Fällen angerechnet. Unter anderem wird die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet (Anm. zu Nr. 3305 VV RVG). Die Gebühr für eine Beratung wird auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit angerechnet, die mit der Beratung zusammenhängt, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 34 Abs. 2 RVG). Die Geschäftsgebühr der Beratungshilfe wird zur Hälfte auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren angerechnet (Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV RVG).
Bei einer Anrechnung kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren (§ 15a Abs. 1 RVG). Die Gebühr, auf die angerechnet wird, entsteht also in voller Höhe, und die Pauschale wird aus den Gebühren ohne Abzug des Anrechnungsbetrags berechnet. Auswirkungen hat das nur, wenn die Gebühren nach Abzug der Anrechnung unter 100,00 € liegen. Das kommt vor allem bei kleinen Werten und der Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr in voller Höhe vor (Rechenbeispiel zum Mahnverfahren).l
Dokumentenpauschale für Kopien, Ausdrucke und Dateien (Nr. 7000 VV RVG)
Die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG ist die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten. Nach ihr richtet sich, wann der Rechtsanwalt Kopierkosten und Kosten für Ausdrucke neben den Gebühren verlangen kann. Nr. 1 erfasst Kopien und Ausdrucke in vier Fällen, Nr. 2 die Überlassung elektronisch gespeicherter Dateien oder ihre Bereitstellung zum Abruf.
Davon zu unterscheiden ist die Dokumentenpauschale des Gerichts nach KV 9000 GKG. Sie schuldet unter anderem, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat (§ 28 Abs. 1 S. 1 GKG); sie gehört zu den Gerichtskosten.
Abrechenbare Kopien und Ausdrucke
- Buchst. a: Behörden- und Gerichtsakten. Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit ihre Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.3
- Buchst. b: Zustellung oder Mitteilung. Kopien und Ausdrucke zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren.3
- Buchst. c: Unterrichtung des Auftraggebers. Kopien und Ausdrucke zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren.3
- Buchst. d: sonstige Fälle. Kopien und Ausdrucke in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind.3
Bei Buchst. b und c sind die ersten 100 Seiten mit den Gebühren abgegolten. Abzurechnen sind erst die weiteren Seiten, und für sie beginnt die Staffel mit 0,50 € je Seite. Werden zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers 120 Seiten kopiert, sind danach 20 Seiten abzurechnen (20 × 0,50 € = 10,00 €). Die Schwelle gilt für jeden der beiden Zwecke gesondert und bezieht sich auf alle Seiten, die in der Angelegenheit hierfür zu fertigen waren, nicht auf die einzelne Sendung. Kopien und Ausdrucke, die keinen der vier Fälle erfüllen, etwa Kopien eigener Schriftsätze für die Handakte, sind allgemeine Geschäftskosten.m
Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Kopie gleich (Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 7000 VV RVG).
Beträge und einheitliche Berechnung
| Auslagentatbestand | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Kopie oder Ausdruck, erste 50 abzurechnende Seiten | 0,50 € je Seite | Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG |
| Kopie oder Ausdruck, jede weitere Seite | 0,15 € je Seite | Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG |
| Kopie oder Ausdruck in Farbe, erste 50 abzurechnende Seiten | 1,00 € je Seite | Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG |
| Kopie oder Ausdruck in Farbe, jede weitere Seite | 0,30 € je Seite | Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG |
| Überlassene oder zum Abruf bereitgestellte Datei | 1,50 € je Datei | Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG |
| In einem Arbeitsgang überlassene, bereitgestellte oder auf denselben Datenträger übertragene Dokumente | insgesamt höchstens 5,00 € | Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG |
Bei Kopien und Ausdrucken nach Buchst. b und c entsteht die Pauschale nur, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren.
Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nr. 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen (Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 7000 VV RVG).
Die abzurechnenden Seiten werden deshalb für die ganze Angelegenheit zusammengezählt; der Satz von 0,50 € gilt nur für die ersten 50 Seiten insgesamt und beginnt nicht mit jedem Kopiervorgang neu.n
Ist der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig, schuldet jeder Auftraggeber die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG schuldet er auch insoweit, wie sie nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist (§ 7 Abs. 2 S. 1 RVG). Insgesamt kann der Rechtsanwalt nicht mehr als die nach § 7 Abs. 1 RVG berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern (§ 7 Abs. 2 S. 2 RVG).
Elektronische Dateien und Scans
Für die Überlassung elektronisch gespeicherter Dateien oder ihre Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nr. 1 Buchst. d genannten Kopien und Ausdrucke entstehen 1,50 € je Datei. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente entstehen insgesamt höchstens 5,00 € (Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG). Vier Dateien, die in einem Arbeitsgang versandt werden, ergeben 4 × 1,50 € = 6,00 €; abzurechnen sind 5,00 €.
Weil Nr. 2 an die Stelle der Kopien und Ausdrucke nach Buchst. d tritt, gelten auch deren Voraussetzungen: Die Dateien müssen im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich überlassen werden. Der Versand von Schriftsätzen oder Unterlagen als E-Mail-Anhang an den Auftraggeber, den Gegner oder das Gericht löst danach keine Dokumentenpauschale aus, solange die Dateien nicht in diesem Sinn zusätzlich überlassen werden. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber auf diesem Weg über mehr als 100 Seiten unterrichtet wird, weil Nr. 2 die Fälle der Buchst. b und c nicht erfasst.o
Werden Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber von der Papierform in die elektronische Form übertragen, um sie als Datei zu überlassen, gilt ein Mindestbetrag. Die Dokumentenpauschale nach Nr. 2 beträgt dann nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nr. 1 betragen würde (Anm. Abs. 2 zu Nr. 7000 VV RVG). Werden 30 Seiten in Schwarz-Weiß eingescannt und als eine Datei überlassen, beträgt die Dokumentenpauschale danach nicht 1,50 €, sondern 30 × 0,50 € = 15,00 €, wenn in der Angelegenheit keine weiteren Kopien abgerechnet werden.
Der Höchstbetrag von 5,00 € nach Nr. 2 begrenzt diesen Betrag nicht, weil Anm. Abs. 2 zu Nr. 7000 VV RVG einen Mindestbetrag bestimmt.p
Eine Kopie im Sinne des Kostenrechts ist nach der Begründung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie. Ein eingescanntes Dokument ist danach keine Kopie. Die Begründung zu Nr. 7000 VV RVG verweist für den Begriff auf diese Erläuterung (BT-Drs. 17/11471 (neu), S. 156 und S. 284).
- Ausdruck einer elektronischen Behörden- oder Gerichtsakte. Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten fallen unter Nr. 1 Buchst. a, soweit ihre Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war; eine Mindestseitenzahl gilt dafür nicht. Das Merkmal „soweit … geboten“ bezieht sich auf die einzelnen Seiten; der Ausdruck der gesamten Akte ist nicht schon deshalb abrechenbar, weil sie elektronisch übermittelt wurde.q
- Scan einer Papierakte bei der Akteneinsicht. Wird die Behörden- oder Gerichtsakte bei der Akteneinsicht eingescannt statt kopiert, entsteht keine Kopie, wie sie Nr. 1 Buchst. a voraussetzt. Nr. 2 erfasst nur die Überlassung von Dateien anstelle der in Buchst. d genannten Kopien. Eine Dokumentenpauschale für den Scan sieht Nr. 7000 VV RVG danach nicht vor.r
- Scan eigener Unterlagen. Scannt der Rechtsanwalt Schriftstücke für die eigene elektronische Handakte, sind das allgemeine Geschäftskosten. Eine Dokumentenpauschale entsteht nur nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 7000 VV RVG, also wenn die Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber eingescannt werden, um sie ihm oder Dritten als Datei zu überlassen.s
Umsatzsteuer auf die Auslagen
Die Umsatzsteuer auf die Vergütung kann der Rechtsanwalt in voller Höhe verlangen (Nr. 7008 VV RVG). Das gilt nicht, wenn sie nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt (Anm. zu Nr. 7008 VV RVG). In der geltenden Fassung stellt § 19 Abs. 1 S. 1 UStG die Umsätze des Kleinunternehmers innerhalb der dort genannten Umsatzgrenzen steuerfrei. Umsatzsteuer, die nach Nr. 7008 VV RVG zu ersetzen wäre, entsteht dann nicht. Der Steuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG 19 %.
Weil die Vergütung nach § 1 Abs. 1 S. 1 RVG Gebühren und Auslagen umfasst, wird die Umsatzsteuer auch auf die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und auf die Dokumentenpauschale berechnet. In den Rechenbeispielen steht sie je Angelegenheit auf der Summe aus Gebühren und Auslagen.t
Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten, § 10 Abs. 1 S. 4 UStG). Nach dem Bundesgerichtshof sind Gebühren oder Auslagen, die Rechtsanwälte bei Behörden für ihre Mandanten vorstrecken, nur dann durchlaufende Posten, wenn die maßgebliche Gebühren- oder Kostenordnung den Mandanten als Kostenschuldner bestimmt. Die Aktenversendungspauschale, die der Rechtsanwalt als Antragsteller selbst schuldet, unterliegt deshalb der Umsatzsteuer (BGH, Urteil vom 06.04.2011, IV ZR 232/08, Leitsatz 2 und Rn. 9 bis 11). Die Entscheidung nennt die Vorschrift nach der damaligen Satzzählung § 10 Abs. 1 S. 6 UStG.23
Die Gerichtskosten schuldet in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, also die vom Rechtsanwalt vertretene Partei (§ 22 Abs. 1 S. 1 GKG). Verauslagte Gerichtskosten sind nach diesem Maßstab durchlaufende Posten. Bei Nr. 7001 VV RVG setzt ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Rechtsanwalt die tatsächlichen Entgelte ohne die ihm berechnete Umsatzsteuer an. Diese kann er als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG). Auf die Summe aus Gebühren und Auslagen wird dann die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG berechnet.u
Erstattung durch den Gegner
Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO). Für Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt im Kostenfestsetzungsverfahren die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind (§ 104 Abs. 2 S. 2 ZPO). Zur Berücksichtigung der Umsatzsteuer genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann (§ 104 Abs. 2 S. 3 ZPO).
Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten (§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG). Das schließt die Pauschale und die übrigen Auslagen des Rechtsanwalts ein. Einzelheiten behandelt der Artikel Arbeitsrecht.v
Die Pauschale der außergerichtlichen Vertretung gehört wie die Geschäftsgebühr nicht zu den Kosten des Rechtsstreits. Gegenüber dem Gegner wird sie als materiell-rechtlicher Anspruch verfolgt, etwa als Verzugsschaden neben der Hauptforderung. Die Voraussetzungen behandelt der Artikel zur Erstattung der Geschäftsgebühr.w
Bei der Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse gilt § 104 Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO entsprechend (§ 55 Abs. 5 S. 1 RVG).
Rechenbeispiele
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Außergerichtliche VertretungWert 5.000,00 €, 1,0-Gebühr 354,50 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| GeschäftsgebührNr. 2300 VV RVG · 1,3 × 354,50 € | Nr. 2300 VV RVG | 1,3 × 354,50 € | 460,85 € |
| Pauschale für Entgelte für Post- und TelekommunikationsdienstleistungenNr. 7002 VV RVG · 20 % von 460,85 € = 92,17 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 460,85 € = 92,17 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 480,85 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 480,85 € | 91,36 € |
| Summe Außergerichtliche Vertretung | 572,21 € | ||
| Gerichtliches Verfahren, erster RechtszugWert 5.000,00 €, 1,0-Gebühr 354,50 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| VerfahrensgebührNr. 3100 VV RVG · 1,3 × 354,50 € | Nr. 3100 VV RVG | 1,3 × 354,50 € | 460,85 € |
| Anrechnung der GeschäftsgebührHälfte von 1,3 (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG)0,65 × 354,50 € | 0,65 × 354,50 € | −230,43 € | |
| TerminsgebührNr. 3104 VV RVG · 1,2 × 354,50 € | Nr. 3104 VV RVG | 1,2 × 354,50 € | 425,40 € |
| Pauschale für Entgelte für Post- und TelekommunikationsdienstleistungenDer Höchstbetrag ist vor Abzug der Anrechnung (886,25 €) und danach (655,82 €) erreicht.Nr. 7002 VV RVG · 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 675,82 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 675,82 € | 128,41 € |
| Summe Gerichtliches Verfahren, erster Rechtszug | 804,23 € | ||
| Vergütung beider Angelegenheiten | 1.376,44 € | ||
Die Pauschale entsteht in beiden Angelegenheiten und erreicht jeweils den Höchstbetrag. Angerechnet wird nur die Geschäftsgebühr, nicht die Pauschale der außergerichtlichen Vertretung (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG). Die Umsatzsteuer ist je Angelegenheit berechnet.
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| MahnverfahrenWert 1.000,00 €, 1,0-Gebühr 93,00 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| Verfahrensgebühr für die Vertretung des AntragstellersNr. 3305 VV RVG · 1,0 × 93,00 € | Nr. 3305 VV RVG | 1,0 × 93,00 € | 93,00 € |
| Pauschale für Entgelte für Post- und TelekommunikationsdienstleistungenNr. 7002 VV RVG · 20 % von 93,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 93,00 € | 18,60 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 111,60 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 111,60 € | 21,20 € |
| Summe Mahnverfahren | 132,80 € | ||
| Streitiges Verfahren, erster RechtszugWert 1.000,00 €, 1,0-Gebühr 93,00 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| VerfahrensgebührNr. 3100 VV RVG · 1,3 × 93,00 € | Nr. 3100 VV RVG | 1,3 × 93,00 € | 120,90 € |
| Anrechnung der Verfahrensgebühr des MahnverfahrensAnm. zu Nr. 3305 VV RVG1,0 × 93,00 € | 1,0 × 93,00 € | −93,00 € | |
| TerminsgebührEntscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO (Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3105 VV RVG)Nr. 3105 VV RVG · 0,5 × 93,00 € | Nr. 3105 VV RVG | 0,5 × 93,00 € | 46,50 € |
| Pauschale für Entgelte für Post- und TelekommunikationsdienstleistungenGebühren vor Abzug der AnrechnungNr. 7002 VV RVG · 20 % von 167,40 € = 33,48 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 167,40 € = 33,48 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 94,40 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 94,40 € | 17,94 € |
| Summe Streitiges Verfahren, erster Rechtszug | 112,34 € | ||
| Vergütung beider Angelegenheiten | 245,14 € | ||
Mahnverfahren und streitiges Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 2 RVG). Die Pauschale des streitigen Verfahrens ist hier aus den Gebühren vor Abzug der Anrechnung berechnet (§ 15a Abs. 1 RVG). Nach Abzug betragen die Gebühren 74,40 €; daraus ergäbe sich eine Pauschale von 14,88 €.
Im Gebührenportal: Auslagen beim Zeithonorar erfassen und mit der Rechnung abrechnen
Häufige Fragen
Wie oft kann die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG berechnet werden?
Einmal in jeder Angelegenheit (Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 VV RVG), auch bei mehreren Auftraggebern (§ 7 Abs. 1 RVG). Eine eigene Pauschale haben etwa das Mahnverfahren neben dem streitigen Verfahren (§ 17 Nr. 2 RVG) und jede Vollstreckungsmaßnahme (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Außergerichtliche Vertretung und gerichtliches Verfahren ergeben nur dann zwei Pauschalen, wenn der Rechtsanwalt zunächst nur außergerichtlich beauftragt war. Bei einem unbedingten Prozessauftrag gehört die außergerichtliche Tätigkeit zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 RVG). Die übrigen Fälle stehen im Abschnitt Pauschale in jeder Angelegenheit.y
Siehe auch
- ReisekostenFahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgeld und sonstige Auslagen bei Geschäftsreisen nach Nr. 7003–7006 VV RVG
- AngelegenheitWann eine eigene Angelegenheit mit eigener Pauschale vorliegt
- Kostennote & RVG-RechnungAngaben zu den Auslagen in der Berechnung nach § 10 RVG
- Kostenfestsetzungsantrag (KFA)Festsetzung der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen gegen den Gegner
- GerichtskostenDokumentenpauschale und Aktenversendungspauschale des Gerichts nach KV 9000 und 9003 GKG
- Nr. 7008 VV RVGUmsatzsteuer auf die Vergütung
Im VV-Verzeichnis: Nr. 7000 VV RVG, Nr. 7001 VV RVG, Nr. 7002 VV RVG
Erwähnt in: Angelegenheit, Übergangsrecht und RVG 2025, Rechtskosten berechnen, FAQ Anwaltskosten, Geschäftsgebühr, Einigungsgebühr, Mehrere Auftraggeber, Beratung und Erstberatung, Anrechnung Geschäftsgebühr, Mehrvergleich, Außergerichtliche Kosten, Zwangsvollstreckung, Familienrecht, Strafsachen, Reisekosten, Vorschuss und Vorschussrechnung, Kostennote & RVG-Rechnung, Kostenfestsetzungsantrag (KFA), Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe
Anmerkungen
- Redaktionelle Einordnung: Die Zeilen fassen die Abschnitte „Höhe der Pauschale“, „Gebühren aus der Staatskasse“, „Abrechenbare Kopien und Ausdrucke“ und „Elektronische Dateien und Scans“ sowie die Rechenbeispiele zusammen. Grundlage: Nr. 7002 VV RVG mit Anmerkung Abs. 1 und 2 (2), Nr. 7000 VV RVG mit Anmerkung Abs. 1 und 2 (3), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (12), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (13), VV RVG Nr. 2300 und Nr. 2301 (14), VV RVG Nr. 3305, Nr. 3307 und Nr. 3308 (15), VV RVG Nr. 3309 und Nr. 3310 (Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3), Nr. 3311 und Nr. 3312 (Unterabschnitt 4) (16), Vorbemerkung 2.5, Nr. 2500 mit Anmerkung, Nr. 2501 und Nr. 2503 mit Anmerkung Abs. 2 VV RVG (17).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auf Grundlage von Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG und § 670 BGB; Nr. 7000 und Nr. 7002 VV RVG erfassen nur Kopien, Ausdrucke, Dateien und Post- und Telekommunikationsentgelte. Grundlage: Vorbemerkung 7 Abs. 1 VV RVG (4), § 670 BGB (19), § 675 Abs. 1 BGB (18).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Rn. 8 der Entscheidung betrifft die Pauschale nach § 107 Abs. 5 OWiG. Die Übertragung auf KV 9003 GKG stützt sich darauf, dass der Bundesgerichtshof § 28 Abs. 2 GKG als im Wesentlichen gleichlautende Regelung behandelt (Rn. 12, 18 bis 22) und dass Teil 7 VV RVG Aktenversendungspauschalen nicht regelt, sie also nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG gesondert zu ersetzen sind. Grundlage: Leitsätze 1 und 2, Rn. 8 bis 12 und 17 bis 22 (23), § 28 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 GKG (22), Vorbemerkung 7 Abs. 1 VV RVG (4).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Ausdrücklich geregelt ist der Ausschluss nur in § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG; für KV 9003 GKG ist er eine Einordnung nach dem Wortlaut („Transport- und Verpackungskosten“). Grundlage: § 107 Abs. 5 S. 1 und 2 OWiG (24), KV 9000 und KV 9003 GKG (21).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Folgt aus dem Wortlaut der Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 VV RVG („in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001“); dass Telefon und Telefax Telekommunikationsdienstleistungen sind, ist eine Einordnung des Begriffs in Nr. 7001 VV RVG. Grundlage: Nr. 7002 VV RVG mit Anmerkung Abs. 1 und 2 (2), Nr. 7001 VV RVG mit Anmerkung (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 VV RVG knüpft an die Angelegenheit an, der Höchstbetrag ist ein fester Betrag; die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG ist Teil der erhöhten Gebühr und damit Teil der „Gebühren“ im Sinne von Nr. 7002 VV RVG. Grundlage: § 7 Abs. 1 und 2 RVG (28), Nr. 7002 VV RVG mit Anmerkung Abs. 1 und 2 (2), VV RVG Nr. 1008 (29), VV RVG Nr. 3309 und Nr. 3310 (Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3), Nr. 3311 und Nr. 3312 (Unterabschnitt 4) (16), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (13).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 34 Abs. 1 S. 3 RVG begrenzt „die Gebühr“, und Auslagen sind nach § 1 Abs. 1 S. 1 RVG ein eigener Teil der Vergütung; bei einer Vergütungsvereinbarung kommt es auf deren Auslegung an. Grundlage: § 34 Abs. 1 und 2 RVG (33), § 1 Abs. 1 S. 1 RVG (9), Nr. 7000 bis Nr. 7008 VV RVG (20).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 17 RVG nennt diesen Fall nicht ausdrücklich; die Zuordnung zu verschiedenen Angelegenheiten ist eine Einordnung aus Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 VV RVG, § 15 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 RVG. Maßgeblich ist der Inhalt des erteilten Auftrags. Grundlage: Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (36), § 15 Abs. 1 bis 3 RVG (37), Vorbemerkung 3 Abs. 1 S. 1 und Abs. 6 VV RVG (34), § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2, 10a und 14 RVG (35).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Dass für ein Beschwerdeverfahren, das nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG zum Rechtszug gehört, keine weitere Pauschale entsteht, folgt aus Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 VV RVG („in jeder Angelegenheit“). Grundlage: § 17 Nr. 1, 1a, 2, 4 Buchst. b, Nr. 10 Buchst. a und Nr. 11 RVG (5), § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2, 10a und 14 RVG (35), Nr. 7002 VV RVG mit Anmerkung Abs. 1 und 2 (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Dass der neue Rechtszug nach § 21 Abs. 1 RVG eine eigene Pauschale auslöst, ist eine Einordnung; die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG erfasst nur die Verfahrensgebühr. Grundlage: § 21 Abs. 1 RVG (38), Vorbemerkung 3 Abs. 1 S. 1 und Abs. 6 VV RVG (34), Nr. 7002 VV RVG mit Anmerkung Abs. 1 und 2 (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG ordnet die Anrechnung nur für die Geschäftsgebühr an; Auslagen nennt die Vorschrift nicht. Grundlage: Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (36), Nr. 7002 VV RVG mit Anmerkung Abs. 1 und 2 (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auf Grundlage von § 15a Abs. 1 RVG und des Wortlauts „20 % der Gebühren“ in Nr. 7002 VV RVG; wer die Pauschale aus den Gebühren nach Abzug der Anrechnung berechnet, kommt bei Gebühren unter 100,00 € zu einem niedrigeren Betrag. Grundlage: § 15a Abs. 1 bis 3 RVG (7), Nr. 7002 VV RVG mit Anmerkung Abs. 1 und 2 (2), VV RVG Nr. 3305, Nr. 3307 und Nr. 3308 (15).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Folgt aus „soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren“ und „für die ersten 50 abzurechnenden Seiten“ in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG, aus der einheitlichen Berechnung nach Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 7000 VV RVG sowie aus Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV RVG. Grundlage: Nr. 7000 VV RVG mit Anmerkung Abs. 1 und 2 (3), Vorbemerkung 7 Abs. 1 VV RVG (4).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Folgt aus Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 7000 VV RVG („einheitlich zu berechnen“). Grundlage: Nr. 7000 VV RVG mit Anmerkung Abs. 1 und 2 (3).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Des Wortlauts „anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Kopien und Ausdrucke“ in Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG. Grundlage: Nr. 7000 VV RVG mit Anmerkung Abs. 1 und 2 (3).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Des Wortlauts „nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde“ in Anm. Abs. 2 zu Nr. 7000 VV RVG. Grundlage: Nr. 7000 VV RVG mit Anmerkung Abs. 1 und 2 (3).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Des Wortlauts von Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a VV RVG („Kopien und Ausdrucke … soweit deren Herstellung … geboten war“). Grundlage: Nr. 7000 VV RVG mit Anmerkung Abs. 1 und 2 (3).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Aus dem Wortlaut von Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 VV RVG und dem Kopiebegriff der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11471 (neu), S. 156, 284); eine amtlich veröffentlichte Entscheidung dazu ist hier nicht ausgewertet. Grundlage: Nr. 7000 VV RVG mit Anmerkung Abs. 1 und 2 (3), Begründung zu Art. 1 § 11 GNotKG-E (Begriff der Kopie), S. 156, und zu Art. 8 Abs. 2 Nr. 158 (Nr. 7000 VV RVG), S. 284 (40).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auf Grundlage von Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV RVG und Anm. Abs. 2 zu Nr. 7000 VV RVG. Grundlage: Vorbemerkung 7 Abs. 1 VV RVG (4), Nr. 7000 VV RVG mit Anmerkung Abs. 1 und 2 (3).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auf Grundlage von § 1 Abs. 1 S. 1 RVG und Nr. 7008 VV RVG. Grundlage: § 1 Abs. 1 S. 1 RVG (9), Nr. 7008 VV RVG mit Anmerkung (8).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung des Maßstabs aus BGH, Urteil vom 06.04.2011, IV ZR 232/08, Rn. 10 auf § 22 Abs. 1 S. 1 GKG, von dem § 28 Abs. 2 GKG nach Rn. 21 der Entscheidung gerade abweicht; der Ansatz der Nettoentgelte folgt daraus, dass die abziehbare Vorsteuer den Rechtsanwalt nicht belastet (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG). Grundlage: § 22 Abs. 1 S. 1 GKG (43), Leitsätze 1 und 2, Rn. 8 bis 12 und 17 bis 22 (23), § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG (44), Nr. 7001 VV RVG mit Anmerkung (1), Nr. 7008 VV RVG mit Anmerkung (8).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten sind dessen Vergütung, zu der nach § 1 Abs. 1 S. 1 RVG Gebühren und Auslagen gehören. Grundlage: § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG (47), § 1 Abs. 1 S. 1 RVG (9).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die außergerichtliche Vertretung ist eine eigene Angelegenheit vor dem Rechtsstreit (vorausgesetzt in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG); ihre Vergütung entsteht nicht im Rechtsstreit und gehört deshalb nicht zu den Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Grundlage: § 91 Abs. 1 und 2 ZPO (45), Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (36).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Berechnung der Pauschale aus den Gebühren vor Abzug der Anrechnung ist eine Einordnung auf Grundlage von § 15a Abs. 1 RVG und des Wortlauts „20 % der Gebühren“ in Nr. 7002 VV RVG. Grundlage: VV RVG Nr. 3305, Nr. 3307 und Nr. 3308 (15), VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 (11), VV RVG Nr. 3105, Nr. 3203 und Nr. 3211 (49), § 15a Abs. 1 bis 3 RVG (7), § 17 Nr. 1, 1a, 2, 4 Buchst. b, Nr. 10 Buchst. a und Nr. 11 RVG (5), Nr. 7002 VV RVG mit Anmerkung Abs. 1 und 2 (2), Nr. 7008 VV RVG mit Anmerkung (8), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (12), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (13), § 12 Abs. 1 UStG (10).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Dass die Pauschale je Angelegenheit einmal entsteht, ist eine Einordnung aus Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 VV RVG und § 15 Abs. 2 RVG; die Zuordnung der außergerichtlichen Vertretung hängt vom erteilten Auftrag ab (Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG). Grundlage: Nr. 7002 VV RVG mit Anmerkung Abs. 1 und 2 (2), § 17 Nr. 1, 1a, 2, 4 Buchst. b, Nr. 10 Buchst. a und Nr. 11 RVG (5), § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 16 RVG (6), § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2, 10a und 14 RVG (35), § 7 Abs. 1 und 2 RVG (28), § 15 Abs. 1 bis 3 RVG (37).zurück
Quellen
- Nr. 7001 VV RVG: Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
- Nr. 7002 VV RVG: Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
- Nr. 7000 VV RVG: Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten
- Vorbemerkung 7 VV RVG: Abgeltung der allgemeinen Geschäftskosten
- § 17 RVG: Verschiedene Angelegenheiten
- § 18 RVG: Besondere Angelegenheiten
- § 15a RVG - Anrechnung einer Gebühr
- Nr. 7008 VV RVG: Umsatzsteuer auf die Vergütung
- § 1 RVG: Geltungsbereich
- § 12 UStG - Steuersätze
- VV RVG Nr. 3100, 3101, 3104, 3200, 3202, 3208 und 3210 - gerichtliche Gebühren
- § 13 RVG - Wertgebühren
- Anlage 2 RVG - Gebührentabelle
- VV RVG Nr. 2300 und Nr. 2301 - Geschäftsgebühr
- VV RVG Nr. 3305, 3307 und 3308 - Mahnverfahren
- VV RVG Nr. 3309 bis 3312 - Vollstreckung und Vollziehung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
- Teil 2 Abschnitt 5 VV RVG: Beratungshilfe
- § 675 BGB: Entgeltliche Geschäftsbesorgung
- § 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen
- Teil 7 VV RVG: Auslagen
- Anlage 1 GKG, Teil 9: Auslagen des Gerichts
- § 28 GKG: Auslagen in weiteren Fällen
- BGH, Urteil vom 06.04.2011, IV ZR 232/08 (Schuldner der Aktenversendungspauschale, Umsatzsteuer)
- § 107 OWiG: Gebühren und Auslagen
- Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) vom 7. April 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109
- § 10 RVG - Berechnung
- § 25 RVG - Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung
- § 7 RVG - Mehrere Auftraggeber
- VV RVG Nr. 1008 - Mehrere Auftraggeber
- § 49 RVG - Wertgebühren aus der Staatskasse
- § 44 RVG - Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
- § 46 RVG: Auslagen und Aufwendungen
- § 34 RVG - Beratung, Gutachten und Mediation
- Vorbemerkung 3 VV RVG: Gebühren nach Teil 3, Anrechnung bei Zurückverweisung
- § 19 RVG: Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen
- Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG - Anrechnung der Geschäftsgebühr
- § 15 RVG - Abgeltungsbereich der Gebühren
- § 21 RVG: Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache
- § 16 RVG: Dieselbe Angelegenheit
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drs. 17/11471 (neu) vom 14.11.2012
- § 19 UStG: Besteuerung der Kleinunternehmer
- § 10 UStG: Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
- § 22 GKG: Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln
- § 15 UStG: Vorsteuerabzug
- § 91 ZPO - Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
- § 104 ZPO - Kostenfestsetzungsverfahren
- § 12a ArbGG: Kostentragungspflicht
- § 55 RVG: Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse
- VV RVG Nr. 3105, 3203, 3211 - Terminsgebühr bei Säumnis
Änderungsprotokoll
- : Überarbeitet: Kurzfassung, Rechenweg und typische Fälle ergänzt; Sätze gekürzt. Beschwerdeverfahren nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG und Aktenversendungspauschale bei elektronischer Übermittlung ergänzt.
- : Erstveröffentlichung
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