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14 Tage kostenlos testenAnmeldenBeratung und Erstberatung nach § 34 RVG
Für eine Beratung, ein schriftliches Gutachten und die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten hinwirken; ohne Vereinbarung gilt bürgerliches Recht1. Ist der Mandant Verbraucher, beträgt die Gebühr für Beratung oder Gutachten dann höchstens 250 €, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 €, jeweils zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer1, 2. Für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels gelten eigene Gebühren (Nr. 2100 bis 2103 VV RVG).
Kurzfassung
- Eine Gebührenvereinbarung braucht keine Textform und ist an die Höchstbeträge für Verbraucher nicht gebunden1, 3.
- Ohne Vereinbarung gilt die übliche Vergütung; ihre Höhe muss der Rechtsanwalt im Streit darlegen und beweisen1, 4.
- Die Grenze von 190 € gilt nur für ein erstes Gespräch, auch am Telefon, nicht für eine schriftliche Beratung1.
- Folgt auf die Beratung eine zusammenhängende Vertretung oder Klage, wird ihre Gebühr voll angerechnet, höchstens bis zur Höhe der späteren Gebühr, wenn nichts anderes vereinbart ist1.
- Für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels entsteht bei Wertgebühren eine Gebühr von 0,5 bis 1,0, mit schriftlichem Gutachten von 1,35.
So berechnen Sie die Gebühr für eine Beratung
- Tätigkeit einordnen: Stellen Sie fest, ob nur ein Rat oder eine Auskunft geschuldet ist, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen1. Ist der Auftrag auf eine Tätigkeit nach außen gerichtet, entsteht stattdessen die Geschäftsgebühr6, 7.
- Vereinbarung prüfen: Gibt es eine Gebührenvereinbarung, gilt der vereinbarte Betrag, etwa ein fester Betrag oder ein Zeithonorar1, 8. Fehlt sie, schuldet der Mandant die übliche Vergütung4.
- Höchstbetrag prüfen: Ist der Mandant Verbraucher und fehlt eine Vereinbarung, beträgt die Gebühr höchstens 250 €, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 €1, 9. Für Unternehmen und für Freiberufler, die sich zu ihrer beruflichen Tätigkeit beraten lassen, gelten die Höchstbeträge nicht.
- Gebühr bestimmen: Innerhalb der Grenze bestimmen Sie die Gebühr nach billigem Ermessen, vor allem nach Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit10.
- Auslagen und Umsatzsteuer hinzurechnen: Die Höchstbeträge gelten nur für die Gebühr; hinzu kommen die Auslagenpauschale von 20 % der Gebühr, höchstens 20,00 €, und 19 % Umsatzsteuer2, 11, 12.
- Anrechnung beachten: Folgt in derselben Sache eine Vertretung oder ein Prozessauftrag, wird die Gebühr auf die spätere Gebühr angerechnet, wenn nichts anderes vereinbart ist1.
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch, § 34 Abs. 1 S. 3 RVGnach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt, höchstens 190,00 € | nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt, höchstens 190,00 € | 190,00 € | |
| Pauschale für Post und TelekommunikationNr. 7002 VV RVG · 20 % × 190,00 € = 38,00 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % × 190,00 € = 38,00 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % × 210,00 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % × 210,00 € | 39,90 € |
| Summe | 249,90 € | ||
Anstelle der tatsächlichen Entgelte für Post und Telekommunikation nach Nr. 7001 VV RVG kann die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG gefordert werden (Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 VV RVG). Hier sind solche Entgelte durch das Telefonat und die Rücksendung angefallen. Für Entgelte, die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehen, etwa das Porto für die Rechnung, kann kein Ersatz verlangt werden (Anm. zu Nr. 7001 VV RVG).
Gebühr nach dem Gegenstandswert in der Gebührentabelle nachschlagen
Typische Fälle
| Fall | Vorschrift | Gebühr ohne Auslagen und Umsatzsteuer |
|---|---|---|
| Erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher, keine Gebührenvereinbarung | § 34 Abs. 1 S. 3 RVG | höchstens 190,00 € |
| Beratung eines Verbrauchers, die über das erste Gespräch hinausgeht oder nur schriftlich erteilt wird, keine Gebührenvereinbarung | § 34 Abs. 1 S. 3 RVG | höchstens 250,00 € |
| Schriftliches Gutachten für einen Verbraucher, keine Gebührenvereinbarung | § 34 Abs. 1 S. 3 RVG | höchstens 250,00 € |
| Beratung eines Unternehmens oder eines Freiberuflers zu seiner beruflichen Tätigkeit, keine Gebührenvereinbarung | § 34 Abs. 1 S. 2 RVG, § 612 Abs. 2 BGB | übliche Vergütung, ohne Höchstbetrag |
| Beratung mit Gebührenvereinbarung, etwa fester Betrag oder Zeithonorar | § 34 Abs. 1 S. 1 RVG | vereinbarter Betrag |
| Beratung im Rahmen der Beratungshilfe | Nr. 2501 VV RVG | 42,00 € aus der Landeskasse |
| Prüfung der Erfolgsaussicht einer Berufung, Gegenstandswert 10.000 € | Nr. 2100 VV RVG | 0,5 bis 1,0, also 326,00 € bis 652,00 € |
| Prüfung der Erfolgsaussicht mit schriftlichem Gutachten, Gegenstandswert 10.000 € | Nr. 2101 VV RVG | 1,3, also 847,60 € |
Auslagen und Umsatzsteuer kommen hinzu; bei einer Gebühr von 190,00 € ergeben die Pauschale von 20,00 € und 19 % Umsatzsteuer zusammen 249,90 €. Die Gebühren für die Prüfung der Erfolgsaussicht sind Satz × 652,00 € (Gebühr bei 10.000 € nach § 13 Abs. 1 RVG und Anlage 2 RVG).
Anwendungsbereich von § 34 RVG
§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG erfasst drei Tätigkeiten: die Beratung, also einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und die Tätigkeit als Mediator. Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses ist nur anzuwenden, soweit die §§ 34 bis 36 RVG nichts anderes bestimmen (Vorbem. 2 Abs. 1 VV RVG).
Den schriftlichen Rat nennt § 34 Abs. 1 S. 1 RVG als Beratung, die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens daneben gesondert, ohne den Begriff zu bestimmen. Als Gutachten lässt sich eine schriftliche, geordnete Darstellung des Sachverhalts, der Rechtsfragen und eines begründeten Ergebnisses einordnen. Ein schriftlich erteilter Rat ohne eine solche Ausarbeitung bleibt Beratung. Von der Einordnung hängen die Anrechnung nach § 34 Abs. 2 RVG und die Grenze von 190 € für ein erstes Beratungsgespräch ab, denn beide betreffen nur die Beratung.b
§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG gilt nur, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Dort ist die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels geregelt (Nr. 2100 bis 2103 VV RVG). Für sie entsteht eine Gebühr nach dem Vergütungsverzeichnis, ohne dass es auf eine Vereinbarung ankommt.1
Hinweis: Als „Beratungsgebühr“ bezeichnet das Vergütungsverzeichnis selbst nur die Gebühr der Beratungshilfe nach Nr. 2501 VV RVG. Das Gesetz spricht in § 34 RVG dagegen von der Gebühr für die Beratung. In der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach Teil 2 Abschnitt 5 des Vergütungsverzeichnisses (Vorbem. 2.5 VV RVG). Die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG von 42,00 € entsteht für eine Beratung, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. Sie ist auf eine Gebühr für eine damit zusammenhängende sonstige Tätigkeit anzurechnen (Anm. Abs. 1 und 2 zu Nr. 2501 VV RVG). Sie wird aus der Landeskasse gezahlt. Die Beratungshilfegebühr von 15,00 € nach Nr. 2500 VV RVG schuldet nur der Rechtsuchende (§ 44 RVG). Nach der Bewilligung kann der Rechtsanwalt gegen den Rechtsuchenden keine Vergütung außer dieser Gebühr geltend machen, bei nachträglichem Antrag bis zur Entscheidung des Gerichts (§ 8 Abs. 2 BerHG). Wird Beratungshilfe auf den nachträglichen Antrag nicht bewilligt, kann er Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen. Das setzt voraus, dass er den Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme darauf hingewiesen hat (§ 8a Abs. 4 BerHG).
Vergütung ohne Vereinbarung
Ist keine Vereinbarung getroffen worden, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG). Das ist in der Regel § 612 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 03.07.2017, AnwZ (Brfg) 42/16, Rn. 12). Auf § 612 BGB verweist auch BGH, Urteil vom 15.04.2021, IX ZR 143/20, Rn. 13, dort ohne Angabe des Absatzes. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, ist danach bei Bestehen einer Taxe die taxmäßige, sonst die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612 Abs. 2 BGB). Zum 01.07.2006 hat § 34 RVG die Rahmengebühr von 0,1 bis 1,0 nach Nr. 2100 VV RVG in der ursprünglichen Fassung abgelöst (BGH, Urteil vom 22.02.2018, IX ZR 115/17, Rn. 6). Seitdem enthält das RVG keine Taxe für die Beratung mehr. Maßgeblich ist deshalb die übliche Vergütung (AnwZ (Brfg) 42/16, Rn. 13). Deren Höhe muss im Streit der Rechtsanwalt darlegen und beweisen. Gegenüber Auftraggebern, die nicht Verbraucher sind, ist sie nicht begrenzt. Für ein Gutachten, das als Werk geschuldet ist, enthält § 632 Abs. 2 BGB dieselbe Regel.c
Höchstbeträge für Verbraucher
Ist der Auftraggeber Verbraucher, ist die Gebühr ohne Vereinbarung der Höhe nach begrenzt (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG). Innerhalb der Grenze bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr entsprechend § 14 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen. Maßgebend sind vor allem Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
| Tätigkeit | Höchstbetrag der Gebühr | Norm |
|---|---|---|
| Beratung (Rat oder Auskunft) | 250,00 € | § 34 Abs. 1 S. 3 RVG |
| Erstes Beratungsgespräch | 190,00 € | § 34 Abs. 1 S. 3 RVG |
| Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens | 250,00 € | § 34 Abs. 1 S. 3 RVG |
| Tätigkeit als Mediator | kein Höchstbetrag | § 34 Abs. 1 S. 1 und 3 RVG |
Auslagen nach Teil 7 VV RVG einschließlich der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG kommen hinzu.
Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Danach ist auch ein Arbeitnehmer, der sich zu seinem Arbeitsverhältnis beraten lässt, Verbraucher. Für Unternehmen und für Freiberufler, die sich zu ihrer beruflichen Tätigkeit beraten lassen, gelten die Höchstbeträge nicht.e
Der Höchstbetrag gilt für die Gebühr in einer Angelegenheit. In derselben Angelegenheit kann der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG). Ob eine Beratung mehrere Angelegenheiten betrifft, hat der BGH für den Entwurf mehrerer Urkunden für verschiedene Auftraggeber als zu prüfende Frage bezeichnet (IX ZR 115/17, Rn. 18). Davon hängt ab, ob die Vergütung auf den Höchstbetrag für eine einzelne Beratung beschränkt ist.f
Berät der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber, etwa Ehegatten, Miterben oder Mitmieter, erhält er die Gebühren nur einmal (§ 7 Abs. 1 RVG). Nach dem Wortlaut der Nr. 1008 VV RVG („Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich“) erhöht sich die Gebühr nach § 34 RVG nicht, denn sie ist keine von beiden. Dasselbe gilt für die Gebühren nach Nr. 2100 bis 2103 VV RVG. Der Höchstbetrag gälte dann auch bei mehreren Verbrauchern für die Gebühr in der Angelegenheit insgesamt. Entschieden ist das nicht. In IX ZR 143/20 legten die Kläger ihrer Berechnung eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG zugrunde. Das Berufungsgericht ging von einer Erhöhungsgebühr aus (Rn. 2 und 4), ohne dass der BGH dies beanstandete (Rn. 5). Eine Begründung zu Nr. 1008 VV RVG enthält das Urteil nicht. Ob sich die Gebühr nach § 34 RVG bei mehreren Auftraggebern erhöht, ist danach offen.g
Erstes Beratungsgespräch
Der Höchstbetrag von 190 € gilt nur für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher, mit dem keine Gebührenvereinbarung getroffen ist (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG). Was ein erstes Beratungsgespräch ist, bestimmt das RVG nicht näher. Nach dem Wortlaut erfasst die Grenze ein Gespräch, unabhängig von dessen Dauer, also auch ein Telefon- oder Videogespräch. Eine ausschließlich schriftliche Anfrage und Antwort, etwa per E-Mail, ist kein Gespräch. Geht die Beratung über das erste Gespräch hinaus, etwa durch ein weiteres Gespräch oder eine schriftliche Ausarbeitung, oder wird sie nur schriftlich erteilt, gilt für die Beratung die Grenze von 250 €.h
Eine kostenlose Erstberatung verstößt nicht gegen § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO, der verbietet, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht. Da das RVG für eine Erstberatung keine bestimmte Gebühr vorschreibt, gibt es keine Mindestgebühr, die unterschritten werden könnte. Das gilt auch für die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB, weil Gebührenvereinbarungen vorgehen (AnwZ (Brfg) 42/16, Leitsatz und Rn. 13). Der Leitsatz betrifft das Angebot einer kostenlosen Erstberatung nach einem Verkehrsunfall.
Auslagen und Umsatzsteuer
Neben der Gebühr nach § 34 RVG kann der Rechtsanwalt Auslagen nach Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses verlangen, auch über die Höchstbeträge für Verbraucher hinaus. Denn § 34 Abs. 1 S. 2 und 3 RVG betreffen nur die Gebühren, und die Vergütung besteht aus Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG). Neben der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG können die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG und bei Geschäftsreisen die Reisekosten nach Nr. 7003 bis 7006 VV RVG anfallen.i
Die Umsatzsteuer auf die Vergütung ist als Auslage nach Nr. 7008 VV RVG in voller Höhe zu ersetzen; der Steuersatz beträgt 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Das gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt (Anm. zu Nr. 7008 VV RVG).
Bei einer Gebührenvereinbarung bestimmt deren Inhalt, ob ein vereinbarter Betrag Auslagen und Umsatzsteuer einschließt. Enthält sie dazu keine Regelung, ist das durch Auslegung zu ermitteln. Ist ausdrücklich nur die Gebühr vereinbart, kommen die Auslagen nach Teil 7 VV RVG hinzu, die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG eingeschlossen. Eine Vereinbarung, die Auslagen und Umsatzsteuer ausdrücklich regelt, lässt diese Auslegungsfrage nicht entstehen.j
Gebührenvereinbarung
Nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Eine Rechtsfolge für den Fall, dass er dies unterlässt, nennt die Vorschrift nicht. Satz 2 regelt die Vergütung, wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist. Nach der Konzeption des Gesetzes ist die Gebührenvereinbarung die Regel, die Abrechnung nach bürgerlichem Recht und nach den Höchstbeträgen für Verbraucher die Ausnahme (BGH, Urteil vom 15.04.2021, IX ZR 143/20, Rn. 13). Lehnt der Mandant die Vereinbarung eines angemessenen Honorars ab, kann der Rechtsanwalt das Mandat ablehnen. Übernimmt er es dennoch, ist ihm die Begrenzung der Vergütung bei Verbrauchern zumutbar (BGH, Urteil vom 22.02.2018, IX ZR 115/17, Rn. 15).
Für eine Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG gelten § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG nicht (§ 3a Abs. 1 S. 4 RVG). Sie bedarf deshalb nicht der Textform, muss weder als Vergütungsvereinbarung bezeichnet noch von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein und darf in der Vollmacht enthalten sein. Den Hinweis nach § 3a Abs. 1 S. 3 RVG, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss, nimmt Satz 4 nicht aus.
Fehlt dieser Hinweis, begrenzt § 4b RVG die vereinbarte Gebühr nach seinem Wortlaut nicht. Die Vorschrift knüpft neben den Anforderungen des § 4a Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 4 RVG nur an die des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG an. Da die Vereinbarung auch mündlich geschlossen werden kann, muss im Streit der Rechtsanwalt, der die vereinbarte Gebühr fordert, Abschluss und Inhalt der Vereinbarung beweisen.k
Für die Höhe der vereinbarten Gebühr macht das Gesetz keine Vorgaben (IX ZR 143/20, Rn. 13). In Betracht kommen etwa ein fester Betrag, ein Zeithonorar oder eine Gebühr nach dem Gegenstandswert. Die Höchstbeträge für Verbraucher gelten nur „im Fall des Satzes 2“, also ohne Vereinbarung (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG). Eine Gebührenvereinbarung ist an sie nicht gebunden. Richtet sich die vereinbarte Gebühr nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags darauf hinzuweisen (§ 49b Abs. 5 BRAO).l
Eine niedrige vereinbarte Gebühr muss nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko stehen. Denn § 4 Abs. 1 S. 2 RVG setzt eine gesetzlich vorgeschriebene Vergütung voraus und ist auf die Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG nicht anwendbar (AnwZ (Brfg) 42/16, Rn. 16). Aus § 3a Abs. 1 S. 4 RVG folgt nach dem BGH nicht, dass die übrigen Vorschriften der §§ 3a ff. RVG anwendbar sind, wenn ihr Wortlaut entgegensteht (Rn. 18).
Nach dem Wortlaut von § 3a Abs. 3 S. 1 RVG, der jede vereinbarte Vergütung erfasst, kann eine unangemessen hohe Gebühr aus einer Vereinbarung nach § 34 RVG im Rechtsstreit herabgesetzt werden. Die übrigen Regeln behandelt der Artikel Vergütungsvereinbarung.m
Abgrenzung zur Vertretung
Ob der Rechtsanwalt nur berät oder auch vertritt, richtet sich nach dem Inhalt des ihm erteilten Auftrags (IX ZR 143/20, Rn. 6). Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG). Das Betreiben eines Geschäfts setzt einen Auftrag voraus, der auf eine Tätigkeit nach außen gerichtet ist. Soll der Rechtsanwalt ausschließlich nach innen gegenüber dem Mandanten tätig werden, liegt eine Beratung im Sinne von § 34 RVG vor (IX ZR 115/17, Rn. 9).
Die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags löst die Geschäftsgebühr auch ohne Tätigkeit nach außen aus. Der BGH versteht diese Fallgruppe als Ausnahme, die nicht erweiternd ausgelegt wird (IX ZR 115/17, Rn. 12 und 14). Die auftragsgemäß auf den Entwurf eines Testaments beschränkte Tätigkeit ist danach als Beratung und nicht als Betreiben eines Geschäfts zu vergüten. Ebenso ist der Entwurf zweier aufeinander abgestimmter Einzeltestamente als Beratung zu vergüten (IX ZR 115/17, Leitsätze a und b). Dasselbe gilt für den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen, denn ein gemeinschaftliches Testament ist kein Vertrag (IX ZR 143/20, Leitsatz und Rn. 12).
Entwirft der Rechtsanwalt auftragsgemäß ein Schreiben, etwa eine Kündigung oder eine Mahnung, das der Mandant unter eigenem Namen versendet, soll er nicht selbst nach außen auftreten. Nach dem Maßstab des BGH liegt dann eine Beratung vor. Eine mittelbare Wirkung nach außen ist regelmäßig jeder Beratung immanent (IX ZR 115/17, Rn. 9). In der Darstellung der Ansicht, der er folgt, nennt der BGH auch den Entwurf eines Mahnschreibens (Rn. 7 und 8). Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, das der Rechtsanwalt selbst versendet, entsteht dagegen die Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 (Nr. 2301 VV RVG).n
Ein Rat im Rahmen eines Vertretungsauftrags hängt mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammen und löst keine gesonderte Gebühr nach § 34 RVG aus. Die Gebühren entgelten die gesamte Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit (§ 15 Abs. 1 RVG). Mit einem unbedingten Prozess- oder Verfahrensauftrag entstehen die Gebühren nach Teil 3 VV RVG. Das gilt in Zivilsachen, in Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten und in den übrigen Verfahren nach Teil 3 VV RVG. Zu diesen Gebühren gehört die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbem. 3 Abs. 1 und 2 VV RVG). In Strafsachen, Bußgeldsachen und sonstigen Verfahren gelten die Teile 4 bis 6 VV RVG.o
Nur die Tätigkeit als Mediator fällt unter § 34 RVG. Begleitet der Rechtsanwalt seinen Mandanten in einer Mediation und vertritt er dessen Interessen gegenüber der anderen Seite, ist das Vertretung, für die die Geschäftsgebühr nach Teil 2 Abschnitt 3 VV RVG entsteht (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG).p
| Auftrag | Vergütung | Grundlage |
|---|---|---|
| Beratung ohne Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit (auch Entwurf eines Testaments oder eines Schreibens, das der Mandant selbst versendet), schriftliches Gutachten, Tätigkeit als Mediator | vereinbarte Gebühr, sonst bürgerliches Recht; Höchstbeträge für Verbraucher nur bei Beratung und Gutachten | § 34 Abs. 1 RVG |
| Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels | Gebührensatz 0,5 bis 1,0, mit schriftlichem Gutachten 1,3; Betragsrahmen nach Nr. 2102 und 2103 | Nr. 2100 bis 2103 VV RVG |
| Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, auch in einer Mediation; Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags | Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5, mehr als 1,3 nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit; in sozialrechtlichen Angelegenheiten mit Betragsrahmengebühren 65,00 bis 837,00 € nach Nr. 2302; nicht in den Angelegenheiten der Teile 4 bis 6 | Vorbem. 2.3 Abs. 2 und 3 VV RVG, Nr. 2300 mit Anm. Abs. 1 und Nr. 2302 VV RVG |
| Auftrag beschränkt auf ein Schreiben einfacher Art, das der Rechtsanwalt versendet | Geschäftsgebühr 0,3 | Nr. 2301 VV RVG |
| Prozess- oder Verfahrensauftrag in Zivilsachen und anderen Verfahren nach Teil 3 | Gebühren nach Teil 3, etwa die Verfahrensgebühr 1,3 nach Nr. 3100; in Straf- und Bußgeldsachen Gebühren nach den Teilen 4 und 5 | Vorbem. 3 Abs. 1 und 2 VV RVG |
| Beratung im Rahmen der Beratungshilfe | Beratungsgebühr 42,00 € aus der Landeskasse; vom Rechtsuchenden nur die Beratungshilfegebühr 15,00 € | Vorbem. 2.5, Nr. 2500 und 2501 VV RVG; § 44 RVG |
Anrechnung auf die Gebühr für eine spätere Tätigkeit
Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt (§ 34 Abs. 2 RVG). Das kann die Geschäftsgebühr einer anschließenden außergerichtlichen Vertretung sein oder, wenn unmittelbar ein Prozessauftrag folgt, die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Eine Quote nennt die Vorschrift nicht. Angerechnet wird die Gebühr für die Beratung insgesamt, höchstens jedoch bis zur Höhe der Gebühr, auf die angerechnet wird. Die Geschäftsgebühr wird dagegen nur zur Hälfte, bei Wertgebühren höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG).r
§ 34 Abs. 2 RVG unterscheidet nicht zwischen vereinbarter und nach bürgerlichem Recht bemessener Gebühr. Nach dem Wortlaut wird deshalb auch eine vereinbarte Beratungsvergütung angerechnet, etwa ein Pauschalbetrag oder ein Zeithonorar, soweit die Vereinbarung die Anrechnung nicht ausschließt oder begrenzt. Übersteigt ein Zeithonorar die spätere Geschäftsgebühr, wird es bis zu deren voller Höhe angerechnet. Hängt die spätere Tätigkeit nur teilweise mit der Beratung zusammen, wird nur der Teil der Gebühr angerechnet, der auf den gemeinsamen Gegenstand entfällt. Die Gebühren für ein schriftliches Gutachten und für die Tätigkeit als Mediator nennt § 34 Abs. 2 RVG nicht; sie werden nach dem Wortlaut nicht angerechnet.s
Wie die Anrechnung wirkt, bestimmt § 15a Abs. 1 RVG: Der Rechtsanwalt kann beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag. Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nicht ohne Weiteres berufen. Er kann es nur, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden (§ 15a Abs. 3 RVG).
Folgt der Vertretung ein gerichtliches Verfahren, wird außerdem die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr). Nach § 15a Abs. 1 RVG bleibt die Geschäftsgebühr auch nach Anrechnung der Gebühr für die Beratung entstanden. Die hälftige Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG bemisst sich deshalb an der entstandenen Geschäftsgebühr, nicht an dem Betrag, der nach Abzug der Gebühr für die Beratung verbleibt. Im Beispiel unten werden auf die Verfahrensgebühr 0,65 × 354,50 € = 230,43 € angerechnet, nicht die Hälfte von 270,85 €.t
Ist ein früherer Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit, und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG). Der Wortlaut nimmt keine Anrechnung aus. Ob der Wegfall auch die Anrechnung nach § 34 Abs. 2 RVG erfasst, wenn die spätere Tätigkeit mehr als zwei Kalenderjahre nach Erledigung der Beratung beauftragt wird, regelt das RVG nicht ausdrücklich.u
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Beratung | |||
| Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch, § 34 Abs. 1 S. 3 RVGnach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt, höchstens 190,00 € | nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt, höchstens 190,00 € | 190,00 € | |
| Pauschale für Post und TelekommunikationNr. 7002 VV RVG · 20 % × 190,00 € = 38,00 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % × 190,00 € = 38,00 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % × 210,00 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % × 210,00 € | 39,90 € |
| Summe Beratung | 249,90 € | ||
| Außergerichtliche VertretungWert 5.000,00 €, 1,0-Gebühr 354,50 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| GeschäftsgebührNr. 2300 VV RVG · 1,3 × 354,50 € | Nr. 2300 VV RVG | 1,3 × 354,50 € | 460,85 € |
| Anrechnung der Gebühr für die Beratung, § 34 Abs. 2 RVG190,00 € | 190,00 € | −190,00 € | |
| Pauschale für Post und TelekommunikationNr. 7002 VV RVG · 20 % der Gebühren, vor und nach Anrechnung mehr als 20,00 €; höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % der Gebühren, vor und nach Anrechnung mehr als 20,00 €; höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % × 290,85 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % × 290,85 € | 55,26 € |
| Summe Außergerichtliche Vertretung | 346,11 € | ||
| Klageverfahren, erster RechtszugWert 5.000,00 €, 1,0-Gebühr 354,50 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| VerfahrensgebührNr. 3100 VV RVG · 1,3 × 354,50 € | Nr. 3100 VV RVG | 1,3 × 354,50 € | 460,85 € |
| Anrechnung der Geschäftsgebühr, Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVGNr. 2300 VV RVG · 0,65 × 354,50 €, Hälfte der entstandenen Geschäftsgebühr von 1,3 | Nr. 2300 VV RVG | 0,65 × 354,50 €, Hälfte der entstandenen Geschäftsgebühr von 1,3 | −230,43 € |
| TerminsgebührNr. 3104 VV RVG · 1,2 × 354,50 € | Nr. 3104 VV RVG | 1,2 × 354,50 € | 425,40 € |
| Pauschale für Post und TelekommunikationNr. 7002 VV RVG · 20 % der Gebühren, vor und nach Anrechnung mehr als 20,00 €; höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % der Gebühren, vor und nach Anrechnung mehr als 20,00 €; höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % × 675,82 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % × 675,82 € | 128,41 € |
| Summe Klageverfahren, erster Rechtszug | 804,23 € | ||
| Beratung, Vertretung und Klageverfahren zusammen | 1.400,24 € | ||
Hinweis: Angerechnet wird nur die Gebühr, nicht die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG. Sie kann in jeder Angelegenheit gefordert werden (Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 VV RVG). Das Beispiel behandelt die Beratung und die nachfolgende Vertretung als verschiedene Angelegenheiten. Ausdrücklich geregelt ist das im RVG nicht.v
Einigungsgebühr neben der Beratung
Die allgemeinen Gebühren des Teils 1 entstehen auch neben einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG (Vorbem. 1 VV RVG). Wirkt der Rechtsanwalt beim Abschluss eines Vertrags mit, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, entsteht deshalb zusätzlich die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG. Die Gebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG entsteht nicht, wenn der Hauptanspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet wird (Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV RVG). Die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen genügt, es sei denn, sie war für den Abschluss nicht ursächlich (Anm. Abs. 2 zu Nr. 1000 VV RVG).
Der Gebührensatz beträgt 1,5, für eine Zahlungsvereinbarung 0,7. Ist über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig, beträgt die Gebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG 1,0 (Nr. 1003 VV RVG). Ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig, beträgt sie 1,3 (Nr. 1004 VV RVG). Die Einigungsgebühr wird nach dem Gegenstandswert berechnet (§ 2 Abs. 1 RVG). Ihre Höhe ergibt sich aus § 13 Abs. 1 RVG und Anlage 2.16, 31
Die Höchstbeträge des § 34 Abs. 1 S. 3 RVG betreffen nur die Gebühr für die Beratung oder für das Gutachten; die Einigungsgebühr begrenzen sie nicht. Bei einem Gegenstandswert von 5.000 € kommt zu einer Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch von 190,00 € eine Einigungsgebühr von 1,5 × 354,50 € = 531,75 € hinzu. Weil sich die Einigungsgebühr nach dem Gegenstandswert richtet, gilt für sie die Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO.w
In sozialrechtlichen Angelegenheiten mit Betragsrahmengebühren richtet sich die Einigungs- oder Erledigungsgebühr im Verwaltungsverfahren nach Nr. 1005 VV RVG. Steht dem Rechtsanwalt ausschließlich eine Gebühr nach § 34 RVG zu, beträgt sie die Hälfte des Betrags in der Anmerkung zu Nr. 2302 VV RVG, also 195,50 € (Anm. Abs. 1 S. 4 zu Nr. 1005 VV RVG).6
Berechnung und Durchsetzung
Auch die Gebühr nach § 34 RVG kann der Rechtsanwalt nur aufgrund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung in Textform fordern (§ 10 Abs. 1 S. 1 RVG). Anzugeben sind unter anderem die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses (§ 10 Abs. 2 S. 1 RVG). Eine Nummer des Vergütungsverzeichnisses hat die Gebühr nach § 34 RVG nicht; die Beispiele dieser Seite bezeichnen sie mit der Norm. Aufbau und Pflichtangaben behandelt der Artikel Kostennote nach dem RVG.x
Rechnet der Rechtsanwalt eine Beratung in einer formal ordnungsgemäßen Berechnung als Geschäftsgebühr ab, ist die Berechnung inhaltlich unrichtig, die Mitteilung aber wirksam. Er kann dann die tatsächlich entstandene Vergütung fordern, soweit sie die berechnete nicht übersteigt (IX ZR 115/17, Leitsatz zu § 10 RVG und Rn. 17).y
Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (§ 8 Abs. 1 S. 1 RVG). Einen angemessenen Vorschuss für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Rechtsanwalt schon vorher fordern (§ 9 RVG). Eine Vergütungsfestsetzung ist nur möglich, soweit die gesetzliche Vergütung zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehört (§ 11 Abs. 1 S. 1 RVG). Für die Gebühr nach § 34 RVG scheidet sie danach aus. Der Anspruch wird deshalb durch Klage oder im Mahnverfahren durchgesetzt. Ob der Gegner die Kosten der Beratung zu erstatten hat, etwa als Verzugsschaden, richtet sich nach dem materiellen Recht und nicht nach dem RVG.z
Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
Für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels entsteht eine Satzrahmengebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 bis 1,0 (Nr. 2100 VV RVG). Ist die Prüfung mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden, beträgt der Gebührensatz 1,3 (Nr. 2101 VV RVG). Stattdessen gelten in zwei Fällen die Betragsrahmengebühren nach Nr. 2102 VV RVG und Nr. 2103 VV RVG (Teil 2 Abschnitt 1 VV RVG). Das sind sozialrechtliche Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, und Angelegenheiten, für die nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengebühren entstehen, etwa Strafsachen.
Die Gebühren nach Nr. 2100 bis 2103 VV RVG gelten nur für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, etwa einer Berufung, Revision, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde. Teil 2 Abschnitt 1 VV RVG bestimmt keine Gebühr, wenn sich der Auftrag auf die Prüfung der Aussicht einer Klage oder eines Rechtsbehelfs beschränkt. Rechtsbehelfe sind etwa der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid und der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt. Die Prüfung ist dann Beratung nach § 34 RVG, gegenüber Verbrauchern ohne Vereinbarung mit den Höchstbeträgen des § 34 Abs. 1 S. 3 RVG.aa
Höhe der Gebühren
| Nr. VV RVG | Gebührentatbestand | Gebührensatz oder Gebühr ab 01.06.2025 | Rechnerische Mitte | Gebührensatz oder Gebühr bis 31.05.2025 |
|---|---|---|---|---|
| 2100 | Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit nicht Nr. 2102 gilt | 0,5 bis 1,0 | 0,75 | 0,5 bis 1,0 |
| 2101 | Prüfung nach Nr. 2100, verbunden mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens | 1,3 | fester Gebührensatz | 1,3 |
| 2102 | Prüfung in sozialrechtlichen Angelegenheiten mit Betragsrahmengebühren und in Angelegenheiten der Teile 4 bis 6 mit Betragsrahmengebühren | 39,00 bis 419,00 € | 229,00 € | 36,00 bis 384,00 € |
| 2103 | Prüfung nach Nr. 2102, verbunden mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens | 65,00 bis 719,00 € | 392,00 € | 60,00 bis 660,00 € |
Die rechnerische Mitte ist kein gesetzlicher Wert.
Innerhalb des Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände. Bei den Betragsrahmengebühren der Nr. 2102 und 2103 VV RVG ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG). Die rechnerische Mitte des Rahmens (Mittelgebühr) nennt das Gesetz nicht. Wie die Gebühr innerhalb des Rahmens bestimmt wird, behandelt der Artikel Rahmengebühr und Mittelgebühr.
Das KostBRÄG 2025 hat die Rahmen der Nr. 2102 und 2103 VV RVG zum 01.06.2025 angehoben. Nach dem Übergangsrecht gelten die bisherigen Rahmen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 01.06.2025 erteilt worden ist (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG).
Gegenstandswert und Hinweispflicht
Die Gebühren nach Nr. 2100 und 2101 VV RVG werden nach dem Gegenstandswert berechnet (§ 2 Abs. 1 RVG). Ihre Höhe ergibt sich aus § 13 Abs. 1 RVG und Anlage 2. Für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gelten die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren entsprechend, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG). Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden innerhalb einer vorgeschriebenen Frist für die Rechtsmittelbegründung keine Anträge eingereicht, ist die Beschwer maßgebend (§ 47 Abs. 1 GKG). Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt, soweit der Streitgegenstand nicht erweitert wird (§ 47 Abs. 2 GKG). Für die Prüfung ist danach der Wert des Rechtsmittels maßgebend, dessen Aussicht geprüft wird, bei einer Prüfung der ganzen Entscheidung also die Beschwer.ab
Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags darauf hinzuweisen (§ 49b Abs. 5 BRAO). Das betrifft die Prüfung nach Nr. 2100 und 2101 VV RVG, nicht die Betragsrahmengebühren der Nr. 2102 und 2103 VV RVG.5
Prüfung durch den Rechtsanwalt des vorigen Rechtszugs
War der Rechtsanwalt im vorigen Rechtszug Prozessbevollmächtigter oder Verteidiger, gehören zu diesem Rechtszug auch die Abwicklungstätigkeiten (§ 19 Abs. 1 S. 1 RVG). Dazu zählen insbesondere die Empfangnahme der Entscheidung und ihre Mitteilung an den Auftraggeber (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG). Sie sind mit den Gebühren des Rechtszugs abgegolten (§ 15 Abs. 1 RVG). In Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 VV RVG richten, gehört auch die Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht desselben Rechtszugs dazu. Legt ein neuer Verteidiger das Rechtsmittel ein, gehört die Einlegung zum Rechtszug des Rechtsmittels (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG).
Die Gebühren nach Nr. 2100 und 2102 VV RVG setzen einen Auftrag zur Prüfung der Erfolgsaussicht voraus. Ob der bisherige Prozessbevollmächtigte oder Verteidiger für eine solche gesondert beauftragte Prüfung die Gebühr neben den Gebühren des abgeschlossenen Rechtszugs erhält, regelt das RVG nicht ausdrücklich. Die Aufzählung in § 19 Abs. 1 S. 2 RVG nennt die Prüfung nicht, ist aber nicht abschließend („insbesondere“). Ein Hinweis auf das statthafte Rechtsmittel lässt sich der Mitteilung der Entscheidung nach Nr. 9 zuordnen, eine eingehende Prüfung im Auftrag des Mandanten kann darüber hinausgehen. Das Rechenbeispiel unten geht deshalb von einer im ersten Rechtszug nicht beteiligten Kanzlei aus.ac
Anrechnung auf das Rechtsmittelverfahren
Die Gebühren nach Nr. 2100 und 2102 VV RVG sind auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen (Anm. zu Nr. 2100 und Anm. zu Nr. 2102 VV RVG). Nr. 2101 und 2103 VV RVG bestimmen nur eine andere Höhe der Gebühr 2100 bzw. 2102, sodass die Anrechnung auch für sie gilt. Angerechnet wird, wenn dem Rechtsanwalt, der die Erfolgsaussicht geprüft hat, im Rechtsmittelverfahren eine Gebühr entsteht. Auf die Durchführung des Rechtsmittels kommt es nicht an. Deshalb wird auch auf die nach Nr. 3201 VV RVG auf 1,1 ermäßigte Verfahrensgebühr angerechnet, wenn der Auftrag endet, bevor das Rechtsmittel eingelegt ist. Welche Gebühr des Rechtsmittelverfahrens gemeint ist, sagt die Anmerkung nicht. Das Beispiel rechnet auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG an.ad
Die Betragsrahmengebühr nach Nr. 2102 VV RVG kann auf eine Betragsrahmengebühr des Rechtsmittelverfahrens anzurechnen sein, etwa auf die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren in Strafsachen nach Nr. 4124 VV RVG. Die Gebühr des Rechtsmittelverfahrens ist dann so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen (§ 14 Abs. 2 RVG).ae
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Prüfung der ErfolgsaussichtWert 10.000,00 €, 1,0-Gebühr 652,00 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| Gebühr für die Prüfung der ErfolgsaussichtNr. 2100 VV RVG · 0,75 × 652,00 € | Nr. 2100 VV RVG | 0,75 × 652,00 € | 489,00 € |
| Pauschale für Post und TelekommunikationNr. 7002 VV RVG · 20 % × 489,00 € = 97,80 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % × 489,00 € = 97,80 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % × 509,00 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % × 509,00 € | 96,71 € |
| Summe Prüfung der Erfolgsaussicht | 605,71 € | ||
| BerufungsverfahrenWert 10.000,00 €, 1,0-Gebühr 652,00 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| VerfahrensgebührNr. 3200 VV RVG · 1,6 × 652,00 € | Nr. 3200 VV RVG | 1,6 × 652,00 € | 1.043,20 € |
| Anrechnung der Gebühr nach Nr. 2100 VV RVGNr. 2100 VV RVG · 0,75 × 652,00 € | Nr. 2100 VV RVG | 0,75 × 652,00 € | −489,00 € |
| Pauschale für Post und TelekommunikationNr. 7002 VV RVG · 20 % der Gebühren, vor und nach Anrechnung mehr als 20,00 €; höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % der Gebühren, vor und nach Anrechnung mehr als 20,00 €; höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % × 574,20 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % × 574,20 € | 109,10 € |
| Summe Berufungsverfahren | 683,30 € | ||
| Prüfung und Berufung zusammen | 1.289,01 € | ||
Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich nicht nach Nr. 3201 VV RVG, weil die Berufung eingelegt worden ist (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV RVG). Gerichtskosten sind nicht dargestellt.
Hinweis: Das Beispiel behandelt die Prüfung der Erfolgsaussicht und das Berufungsverfahren als verschiedene Angelegenheiten, weil die Prüfung in Teil 2 als außergerichtliche Tätigkeit und das Berufungsverfahren in Teil 3 geregelt ist. Von der Zahl der Angelegenheiten hängt ab, wie oft die Gebühren gefordert werden können (§ 15 Abs. 2 RVG), und damit auch die zweite Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und die getrennte Umsatzsteuer. Ausdrücklich geregelt ist die Frage im RVG nicht. Die §§ 16 bis 18 RVG nennen die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht.af
Im Gebührenportal: Zeithonorar erfassen und abrechnen
Häufige Fragen
Ist die Erstberatung mit 190 € brutto oder netto begrenzt?
Netto. Die Grenze in § 34 Abs. 1 S. 3 RVG gilt nur für die Gebühr. Auslagen und die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG kommen hinzu. Aus 190,00 € werden mit 19 % Umsatzsteuer 226,10 €. Mit der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG von 20,00 € sind es 210,00 € zuzüglich 39,90 € Umsatzsteuer, also 249,90 € (Rechenbeispiel zur Erstberatung).ag
Hat sich § 34 RVG zum 01.06.2025 geändert?
Nein. Das KostBRÄG 2025 hat zum 01.06.2025 unter anderem § 13 RVG und das Vergütungsverzeichnis geändert, § 34 RVG aber nicht. Die Höchstbeträge betragen weiterhin 250 € und 190 € (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG). Angehoben wurden die Rahmen der Nr. 2102 und 2103 VV RVG (Tabelle). Die Beratungsgebühr der Beratungshilfe nach Nr. 2501 VV RVG stieg von 38,50 € (bis 31.05.2025) auf 42,00 €. Der Betrag in der Anmerkung zu Nr. 2302 VV RVG stieg von 359,00 € (bis 31.05.2025) auf 391,00 €. Die Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 1 S. 4 zu Nr. 1005 VV RVG beträgt deshalb 195,50 € statt 179,50 €. Ist der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 01.06.2025 erteilt worden, gilt das bisherige Recht (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG).1, 5, 6, 14, 31, 37, 38
Wird die Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG auf die Geschäftsgebühr angerechnet?
Ja, soweit nichts anderes vereinbart ist und die Vertretung mit der Beratung zusammenhängt. Angerechnet wird die Gebühr für die Beratung ohne Quote, höchstens bis zur Höhe der Geschäftsgebühr (§ 34 Abs. 2 RVG). Einzelheiten, auch zur vereinbarten Beratungsvergütung, enthält der Abschnitt Anrechnung auf die Gebühr für eine spätere Tätigkeit.ah
Wird die Gebühr für die Beratung auch auf die Verfahrensgebühr angerechnet?
Ja, wenn auf die Beratung ohne außergerichtliche Vertretung unmittelbar ein Prozessauftrag in derselben Sache folgt und nichts anderes vereinbart ist (§ 34 Abs. 2 RVG). Bei einem Gegenstandswert von 5.000 € verbleiben von der Verfahrensgebühr von 1,3 × 354,50 € = 460,85 € nach Anrechnung von 190,00 € noch 270,85 €. Liegt eine außergerichtliche Vertretung dazwischen, wird die Gebühr für die Beratung auf die Geschäftsgebühr und diese nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Rechenbeispiel im Abschnitt Anrechnung).ai
Was kostet die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Berufung?
Bei Wertgebühren entsteht eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 bis 1,0, mit schriftlichem Gutachten mit einem Gebührensatz von 1,3 (Nr. 2100 und 2101 VV RVG). Bei einem Gegenstandswert von 10.000 € sind das 326,00 € (0,5 × 652,00 €) bis 652,00 € bzw. 847,60 € (1,3 × 652,00 €), jeweils zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Wird der Rechtsanwalt anschließend im Berufungsverfahren tätig, ist die Gebühr auf eine dort entstehende Gebühr anzurechnen (Anm. zu Nr. 2100 VV RVG).aj
Siehe auch
- FAQ Anwaltskosten
- GeschäftsgebührVertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens
- Anrechnung GeschäftsgebührAnrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
- VergütungsvereinbarungForm und Inhalt nach § 3a RVG
- BeratungshilfeBeratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG
- Post- und DokumentenpauschalePauschale nach Nr. 7002 VV RVG
- Rahmengebühr & MittelgebührBestimmung der Gebühr nach § 14 RVG
Im VV-Verzeichnis: Nr. 2100 VV RVG, Nr. 2101 VV RVG, Nr. 2102 VV RVG, Nr. 2103 VV RVG
Erwähnt in: Angelegenheit, Rechtskosten berechnen, FAQ Anwaltskosten, Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Einigungsgebühr, Anrechnung Geschäftsgebühr, Außergerichtliche Kosten, Strafsachen, Arbeitsrecht, Post- und Dokumentenpauschale, Vergütungsvereinbarung, Beratungshilfe
Anmerkungen
- Redaktionelle Einordnung: Die Zeilen fassen die Abschnitte zur Vergütung ohne Vereinbarung, zu den Höchstbeträgen für Verbraucher, zum ersten Beratungsgespräch, zur Gebührenvereinbarung, zur Beratungshilfe und zur Prüfung der Erfolgsaussicht zusammen. Grundlage: § 34 Abs. 1 und 2 RVG (1), § 13 BGB (9), § 612 Abs. 2 BGB (13), Leitsatz und Rn. 12, 13, 16 und 18 (4), Leitsatz und Rn. 2, 4 bis 6, 12 und 13 (8), Vorbem. 2.5 VV RVG; Nr. 2500 und Nr. 2501 mit Anm. Abs. 1 und 2 VV RVG (14), Teil 2 Abschnitt 1 VV RVG, Nr. 2100 bis 2103 mit Anmerkungen (5), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (15), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (16), Nr. 7000 bis 7008 VV RVG, insbesondere Anm. zu Nr. 7001, Nr. 7002 mit Anm. Abs. 1 und Nr. 7008 mit Anmerkung (11), § 12 Abs. 1 UStG (12).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Das RVG bestimmt den Begriff des Gutachtens nicht; die Abgrenzung ist Einordnung. Dass Anrechnung und Grenze von 190 € nur die Beratung betreffen, folgt aus dem Wortlaut von § 34 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 RVG. Grundlage: § 34 Abs. 1 und 2 RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 34 Abs. 1 S. 2 RVG nennt die Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht im Einzelnen. Dass das RVG keine Taxe enthält, ist eine Folgerung aus der Ablösung der Nr. 2100 VV RVG a. F.; die Darlegungs- und Beweislast für die übliche Vergütung folgt aus den allgemeinen Regeln, die Zuordnung des Gutachtens zu § 632 Abs. 2 BGB ist Einordnung. Grundlage: § 34 Abs. 1 und 2 RVG (1), Leitsatz und Rn. 12, 13, 16 und 18 (4), Leitsatz und Rn. 2, 4 bis 6, 12 und 13 (8), § 612 Abs. 2 BGB (13), Leitsätze und Rn. 6 bis 9, 12 bis 15, 17 und 18 (7), § 632 Abs. 2 BGB (21).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Folgerung aus dem Wortlaut „die Gebühr“ in § 34 Abs. 1 S. 3 RVG und aus § 1 Abs. 1 S. 1 RVG. Grundlage: § 34 Abs. 1 und 2 RVG (1), § 1 Abs. 1 S. 1 RVG (2), Nr. 7000 bis 7008 VV RVG, insbesondere Anm. zu Nr. 7001, Nr. 7002 mit Anm. Abs. 1 und Nr. 7008 mit Anmerkung (11).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 34 RVG bestimmt den Begriff des Verbrauchers nicht; die Anwendung von § 13 BGB und die Beispiele sind Einordnung. Grundlage: § 13 BGB (9), § 34 Abs. 1 und 2 RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Dass der Höchstbetrag je Angelegenheit gilt, ist eine Folgerung aus § 15 Abs. 2 RVG; der BGH hat die Frage nicht entschieden, sondern dem Berufungsgericht zur Prüfung aufgegeben. Grundlage: § 15 Abs. 1 bis 3 RVG (22), Leitsätze und Rn. 6 bis 9, 12 bis 15, 17 und 18 (7).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Wortlautauslegung der Nr. 1008 VV RVG und § 7 Abs. 1 RVG; entschieden ist die Frage nicht. In IX ZR 143/20 war die Erhöhung nicht Gegenstand der Revision, weil die Kläger sie selbst zugrunde gelegt hatten (Rn. 2) und das Urteil nur die Geschäftsgebühr prüft (Rn. 6 bis 13). Grundlage: § 7 Abs. 1 und 2 RVG (23), VV RVG Nr. 1008 (24), § 34 Abs. 1 und 2 RVG (1), Leitsatz und Rn. 2, 4 bis 6, 12 und 13 (8).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auslegung nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 S. 3 RVG („erstes Beratungsgespräch“); eine Begriffsbestimmung enthält das Gesetz nicht. Grundlage: § 34 Abs. 1 und 2 RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Dass Teil 7 VV RVG neben einer Gebühr nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG gilt und Auslagen zu den Höchstbeträgen hinzukommen, folgt aus dem Wortlaut „die Gebühr“ in § 34 Abs. 1 S. 3 RVG und aus der Unterscheidung von Gebühren und Auslagen in § 1 Abs. 1 S. 1 RVG. Grundlage: § 1 Abs. 1 S. 1 RVG (2), § 34 Abs. 1 und 2 RVG (1), Nr. 7000 bis 7008 VV RVG, insbesondere Anm. zu Nr. 7001, Nr. 7002 mit Anm. Abs. 1 und Nr. 7008 mit Anmerkung (11).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 34 Abs. 1 S. 1 RVG spricht von einer Gebührenvereinbarung; Auslagen sind nach § 1 Abs. 1 S. 1 RVG ein eigener Teil der Vergütung. Wie ein vereinbarter Betrag ohne Regelung zu Auslagen und Umsatzsteuer zu verstehen ist, regelt das RVG nicht. Grundlage: § 34 Abs. 1 und 2 RVG (1), § 1 Abs. 1 S. 1 RVG (2), Nr. 7000 bis 7008 VV RVG, insbesondere Anm. zu Nr. 7001, Nr. 7002 mit Anm. Abs. 1 und Nr. 7008 mit Anmerkung (11).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Dass ein fehlender Hinweis nach § 3a Abs. 1 S. 3 RVG die Gebühr nicht nach § 4b RVG begrenzt, folgt aus dessen Wortlaut; die Beweislast folgt aus den allgemeinen Regeln. Grundlage: § 4b RVG (26), § 3a Abs. 1 bis 4 RVG (3).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Berechnungsarten sind Beispiele. Dass die Höchstbeträge eine Vereinbarung nicht binden, folgt aus der Bezugnahme auf Satz 2 in § 34 Abs. 1 S. 3 RVG; die Hinweispflicht bei einer nach dem Gegenstandswert bemessenen vereinbarten Gebühr folgt aus dem Wortlaut des § 49b Abs. 5 BRAO. Grundlage: Leitsatz und Rn. 2, 4 bis 6, 12 und 13 (8), § 34 Abs. 1 und 2 RVG (1), § 49b Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 BRAO (25).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Anwendung von § 3a Abs. 3 RVG auf die Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG ist eine Folgerung aus dem Wortlaut („eine vereinbarte … Vergütung“); der BGH hat sie in AnwZ (Brfg) 42/16 nicht entschieden. Grundlage: § 3a Abs. 1 bis 4 RVG (3).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Der BGH hat über den Entwurf von Testamenten entschieden; die Übertragung seines Maßstabs auf den Entwurf von Schreiben, die der Mandant selbst versendet, ist Einordnung. Grundlage: Leitsätze und Rn. 6 bis 9, 12 bis 15, 17 und 18 (7), Vorbem. 2.3 Abs. 2 und 3 VV RVG; Nr. 2300 mit Anm. Abs. 1, Nr. 2301 und Nr. 2302 mit Anmerkung VV RVG (6).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Dass ein Rat im Rahmen eines Vertretungs- oder Prozessauftrags keine Gebühr nach § 34 RVG auslöst, folgt aus dem Merkmal „nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen“ in § 34 Abs. 1 S. 1 RVG und aus § 15 Abs. 1 RVG. Die Zuordnung der Verfahren folgt aus den Überschriften der Teile 3 bis 6 VV RVG. Grundlage: § 34 Abs. 1 und 2 RVG (1), § 15 Abs. 1 bis 3 RVG (22), Überschriften der Teile 3 bis 6 VV RVG; Vorbem. 3 Abs. 1, 2 und 4 VV RVG; Nr. 3100 und 3104 VV RVG (28).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 34 Abs. 1 S. 1 RVG nennt nur die Tätigkeit als Mediator; die Vertretung einer Partei gegenüber der anderen ist eine nach außen gerichtete Tätigkeit im Sinne der Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG. Grundlage: § 34 Abs. 1 und 2 RVG (1), Vorbem. 2.3 Abs. 2 und 3 VV RVG; Nr. 2300 mit Anm. Abs. 1, Nr. 2301 und Nr. 2302 mit Anmerkung VV RVG (6).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Zuordnung des Entwurfs eines Schreibens, das der Mandant selbst versendet, und der Vertretung in einer Mediation ist Einordnung (siehe die Absätze oben). Grundlage: § 34 Abs. 1 und 2 RVG (1), Leitsätze und Rn. 6 bis 9, 12 bis 15, 17 und 18 (7), Teil 2 Abschnitt 1 VV RVG, Nr. 2100 bis 2103 mit Anmerkungen (5), Vorbem. 2.3 Abs. 2 und 3 VV RVG; Nr. 2300 mit Anm. Abs. 1, Nr. 2301 und Nr. 2302 mit Anmerkung VV RVG (6), Überschriften der Teile 3 bis 6 VV RVG; Vorbem. 3 Abs. 1, 2 und 4 VV RVG; Nr. 3100 und 3104 VV RVG (28), Vorbem. 2.5 VV RVG; Nr. 2500 und Nr. 2501 mit Anm. Abs. 1 und 2 VV RVG (14), § 44 RVG (18).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Dass die Gebühr insgesamt angerechnet wird, folgt aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 RVG, der anders als Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG keine Quote enthält. Die Anrechnung mindert nur die Gebühr für die spätere Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 RVG, § 15a Abs. 1 RVG); dass sie nicht über deren Höhe hinausgeht und dass auch die Verfahrensgebühr eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit ist, ist Einordnung. Grundlage: § 34 Abs. 1 und 2 RVG (1), § 15a Abs. 1 bis 3 RVG (29), Überschriften der Teile 3 bis 6 VV RVG; Vorbem. 3 Abs. 1, 2 und 4 VV RVG; Nr. 3100 und 3104 VV RVG (28).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auslegung nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 RVG („die Gebühr für die Beratung“, „die mit der Beratung zusammenhängt“, „Wenn nichts anderes vereinbart ist“); eine Aufteilung bei teilweisem Zusammenhang regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Grundlage: § 34 Abs. 1 und 2 RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Folgerung aus § 15a Abs. 1 RVG und dem Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG („wird diese Gebühr zur Hälfte … angerechnet“); eine ausdrückliche Regelung der Reihenfolge fehlt. Grundlage: § 15a Abs. 1 bis 3 RVG (29), Überschriften der Teile 3 bis 6 VV RVG; Vorbem. 3 Abs. 1, 2 und 4 VV RVG; Nr. 3100 und 3104 VV RVG (28), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (15), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (16).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ordnet den Wegfall der „in diesem Gesetz bestimmte[n] Anrechnungen von Gebühren“ an, ohne die Anrechnung nach § 34 Abs. 2 RVG auszunehmen; eine ausdrückliche Regelung für die Gebühr für die Beratung fehlt. Grundlage: § 15 Abs. 5 S. 1 und 2 RVG (30), § 34 Abs. 1 und 2 RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 34 Abs. 2 RVG ordnet nur die Anrechnung der Gebühr an; das Verhältnis der beiden Angelegenheiten regelt das RVG nicht ausdrücklich. Grundlage: Nr. 7000 bis 7008 VV RVG, insbesondere Anm. zu Nr. 7001, Nr. 7002 mit Anm. Abs. 1 und Nr. 7008 mit Anmerkung (11), § 34 Abs. 1 und 2 RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Folgerung aus dem Wortlaut „die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens“ in § 34 Abs. 1 S. 3 RVG und aus Vorbem. 1 VV RVG; die Anwendung von § 49b Abs. 5 BRAO auf eine neben der Beratung mögliche Einigungsgebühr ist Einordnung. Grundlage: § 34 Abs. 1 und 2 RVG (1), Vorbem. 1 VV RVG; Nr. 1000 mit Anm. Abs. 1 und 2, Nr. 1003, 1004 und 1005 mit Anm. Abs. 1 S. 4 VV RVG (31), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (15), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (16), § 49b Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 BRAO (25).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Wie die Gebühr nach § 34 RVG in der Berechnung zu bezeichnen ist, regelt § 10 Abs. 2 RVG nicht ausdrücklich. Grundlage: § 10 Abs. 1 bis 3 RVG (33), § 34 Abs. 1 und 2 RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Entscheidung erging zu § 10 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 RVG in der damaligen Fassung; dass die Aussage für die heutige Fassung mit Textform gilt, ist Einordnung. Grundlage: Leitsätze und Rn. 6 bis 9, 12 bis 15, 17 und 18 (7), § 10 Abs. 1 bis 3 RVG (33).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Dass die Gebühr nach § 34 RVG nicht zu den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens gehört und deshalb nicht nach § 11 RVG festgesetzt werden kann, ist eine Folgerung aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 S. 1 RVG; eine vereinbarte Gebühr ist zudem keine gesetzliche Vergütung. Die Zuordnung der Erstattung zum materiellen Recht ist Einordnung. Grundlage: § 8 Abs. 1 und 2 RVG (34), § 9 RVG (35), § 11 Abs. 1 S. 1 RVG (36), § 34 Abs. 1 und 2 RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nach dem Wortlaut „Rechtsmittel“ in Nr. 2100 und 2102 VV RVG und nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG („soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind“); die Beispiele für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sind Einordnung. Grundlage: Teil 2 Abschnitt 1 VV RVG, Nr. 2100 bis 2103 mit Anmerkungen (5), § 34 Abs. 1 und 2 RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Anwendung von § 47 GKG auf die Prüfung der Erfolgsaussicht ist Einordnung; Teil 2 Abschnitt 1 VV RVG regelt den Wert nicht. Grundlage: § 2 Abs. 1 und 2 RVG (32), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (15), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (16), § 23 Abs. 1 bis 3 RVG (39), § 47 Abs. 1 und 2 GKG (40), Teil 2 Abschnitt 1 VV RVG, Nr. 2100 bis 2103 mit Anmerkungen (5).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nach dem Wortlaut von § 19 Abs. 1 RVG und § 15 Abs. 1 RVG; eine ausdrückliche Regelung fehlt. Grundlage: § 19 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 9 und 10 RVG (41), § 15 Abs. 1 bis 3 RVG (22), Teil 2 Abschnitt 1 VV RVG, Nr. 2100 bis 2103 mit Anmerkungen (5).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Folgerung aus dem Wortlaut „Die Gebühr 2100 beträgt“ und „Die Gebühr 2102 beträgt“ in Nr. 2101 und 2103 VV RVG und aus „eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren“ in den Anmerkungen zu Nr. 2100 und 2102 VV RVG; dass die Anrechnung denselben Rechtsanwalt voraussetzt, ist Einordnung. Grundlage: Teil 2 Abschnitt 1 VV RVG, Nr. 2100 bis 2103 mit Anmerkungen (5), Nr. 3200 VV RVG; Nr. 3201 mit Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV RVG (42).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Dass die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV RVG eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren im Sinne der Anmerkung zu Nr. 2102 VV RVG ist, ist Einordnung. Grundlage: § 14 Abs. 1 bis 3 RVG (10), Teil 2 Abschnitt 1 VV RVG, Nr. 2100 bis 2103 mit Anmerkungen (5), Nr. 4124 VV RVG (43).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Das RVG regelt nicht ausdrücklich, ob die Prüfung der Erfolgsaussicht und das anschließende Rechtsmittelverfahren dieselbe Angelegenheit sind. Grundlage: § 15 Abs. 1 bis 3 RVG (22), § 16 RVG (44), § 17 RVG (45), § 18 RVG (46), Teil 2 Abschnitt 1 VV RVG, Nr. 2100 bis 2103 mit Anmerkungen (5), Nr. 7000 bis 7008 VV RVG, insbesondere Anm. zu Nr. 7001, Nr. 7002 mit Anm. Abs. 1 und Nr. 7008 mit Anmerkung (11).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Folgerung aus der Unterscheidung von Gebühren und Auslagen in § 1 Abs. 1 S. 1 RVG. Grundlage: § 34 Abs. 1 und 2 RVG (1), § 1 Abs. 1 S. 1 RVG (2), Nr. 7000 bis 7008 VV RVG, insbesondere Anm. zu Nr. 7001, Nr. 7002 mit Anm. Abs. 1 und Nr. 7008 mit Anmerkung (11), § 12 Abs. 1 UStG (12).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Folgerung aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 RVG, der keine Quote nennt; dass die Anrechnung nur die Geschäftsgebühr mindert und nicht über sie hinausgeht, ist Einordnung (§ 15a Abs. 1 RVG). Grundlage: § 34 Abs. 1 und 2 RVG (1), § 15a Abs. 1 bis 3 RVG (29).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Dass die Verfahrensgebühr eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 RVG ist, ist Einordnung. Grundlage: § 34 Abs. 1 und 2 RVG (1), Überschriften der Teile 3 bis 6 VV RVG; Vorbem. 3 Abs. 1, 2 und 4 VV RVG; Nr. 3100 und 3104 VV RVG (28), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (15), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (16).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Dass die Anrechnung denselben Rechtsanwalt voraussetzt, ist Einordnung nach dem Wortlaut „eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren“. Grundlage: Teil 2 Abschnitt 1 VV RVG, Nr. 2100 bis 2103 mit Anmerkungen (5), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (15), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (16).zurück
Quellen
- § 34 RVG - Beratung, Gutachten und Mediation
- § 1 RVG: Geltungsbereich
- § 3a RVG - Vergütungsvereinbarung
- BGH, Urteil vom 03.07.2017, AnwZ (Brfg) 42/16 (kostenlose Erstberatung; § 4 Abs. 1 RVG und Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG)
- Nr. 2100 bis 2103 VV RVG: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
- Vorbem. 2.3, Nr. 2300 bis 2302 VV RVG: Geschäftsgebühr
- BGH, Urteil vom 22.02.2018, IX ZR 115/17 (Testamentsentwurf als Beratung; unrichtige Berechnung nach § 10 RVG)
- BGH, Urteil vom 15.04.2021, IX ZR 143/20 (gemeinschaftliches Testament, Beratung und Vertretung)
- § 13 BGB: Verbraucher
- § 14 RVG - Rahmengebühren
- Teil 7 VV RVG: Auslagen
- § 12 UStG - Steuersätze
- § 612 BGB: Vergütung
- Vorbem. 2.5, Nr. 2500 und 2501 VV RVG: Beratungshilfe
- § 13 RVG - Wertgebühren
- Anlage 2 RVG - Gebührentabelle
- Vorbem. 2 VV RVG: Außergerichtliche Tätigkeiten
- § 44 RVG - Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
- § 8 BerHG - Vergütung
- § 8a BerHG: Folgen der Aufhebung der Bewilligung
- § 632 BGB: Vergütung
- § 15 RVG - Abgeltungsbereich der Gebühren
- § 7 RVG - Mehrere Auftraggeber
- VV RVG Nr. 1008 - Mehrere Auftraggeber
- § 49b BRAO: Vergütung
- § 4b RVG - Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung
- § 4 RVG: Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung
- Vorbem. 3, Nr. 3100 und 3104 VV RVG: Gebühren im gerichtlichen Verfahren
- § 15a RVG - Anrechnung einer Gebühr
- § 15 RVG: Abgeltungsbereich der Gebühren
- Teil 1 VV RVG: Allgemeine Gebühren
- § 2 RVG - Höhe der Vergütung
- § 10 RVG - Berechnung
- § 8 RVG - Fälligkeit, Hemmung der Verjährung
- § 9 RVG - Vorschuss
- § 11 RVG: Festsetzung der Vergütung
- Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025), BGBl. 2025 I Nr. 109
- § 60 RVG: Übergangsvorschrift
- § 23 RVG - Allgemeine Wertvorschrift
- § 47 GKG: Rechtsmittelverfahren
- § 19 RVG: Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen
- Nr. 3200 und 3201 VV RVG: Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren
- Nr. 4124 VV RVG: Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren in Strafsachen
- § 16 RVG: Dieselbe Angelegenheit
- § 17 RVG: Verschiedene Angelegenheiten
- § 18 RVG: Besondere Angelegenheiten
Änderungsprotokoll
- : Überarbeitet: Kurzfassung, Rechenweg und typische Fälle ergänzt; Sätze gekürzt. Erhöhung der Gebühr nach § 34 RVG bei mehreren Auftraggebern als offene Frage dargestellt, Rechtsprechung zu § 612 BGB präzisiert.
- : Erstveröffentlichung
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