Was § 3a RVG verlangt
Nach § 3a RVG bedarf die Vergütungsvereinbarung der Textform, muss als Vergütungsvereinbarung oder vergleichbar bezeichnet, von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Zudem ist auf die regelmäßig auf die gesetzliche Vergütung begrenzte Erstattungsfähigkeit hinzuweisen.[1]
Erfolgshonorar, Fehlerfolgen und Beratung
§ 4a RVG begrenzt das Erfolgshonorar auf die dort genannten Fallgruppen und verlangt bestimmte Pflichtangaben. Erfüllt eine Vereinbarung die Anforderungen des § 3a oder § 4a nicht, greift § 4b RVG: Dann kann keine höhere als die gesetzliche Vergütung gefordert werden.[2, 3]
Für Beratung, Gutachten und Mediation gilt daneben § 34 RVG. Dort wird nicht mit denselben Formvorgaben wie in § 3a RVG gearbeitet.[4, 1]Einordnung(Einordnung)
Rechtsgrundlagen & amtliche Quellen
Es werden ausschließlich amtliche Quellen und amtliche Gerichtsquellen verlinkt.
[1] § 3a RVG - Vergütungsvereinbarung
Gesetze im Internet · § 3a Abs. 1 bis 4 RVG · geprüft am 16. April 2026
https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__3a.html[2] § 4a RVG - Erfolgshonorar
Gesetze im Internet · § 4a Abs. 1 bis 3 RVG · geprüft am 16. April 2026
https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__4a.html[3] § 4b RVG - Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung
Gesetze im Internet · § 4b RVG · geprüft am 16. April 2026
https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__4b.html[4] § 34 RVG - Beratung, Gutachten und Mediation
Gesetze im Internet · § 34 Abs. 1 und 2 RVG · geprüft am 16. April 2026
https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__34.htmlVertiefende Seiten
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