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Kostenlos registrierenAnmeldenVergütungsvereinbarung
Überblick zu Textform nach § 3a RVG, Erfolgshonorar nach § 4a RVG und Fehlerfolgen nach § 4b RVG.
Quellenstand: 2. Mai 2026 · Redaktioneller Stand: 2. Mai 2026 · Primärquellen verlinkt.
Allgemeine Information, keine Einzelfallprüfung.
Was § 3a RVG verlangt
Nach § 3a RVG bedarf die Vergütungsvereinbarung der Textform, muss als Vergütungsvereinbarung oder vergleichbar bezeichnet, von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Zudem ist auf die regelmäßig auf die gesetzliche Vergütung begrenzte Erstattungsfähigkeit hinzuweisen.[1]
Erfolgshonorar, Fehlerfolgen und Beratung
§ 4a RVG begrenzt das Erfolgshonorar auf die dort genannten Fallgruppen und verlangt bestimmte Pflichtangaben. Erfüllt eine Vereinbarung die Anforderungen des § 3a oder § 4a nicht, greift § 4b RVG: Dann kann keine höhere als die gesetzliche Vergütung gefordert werden.[2, 3]
Für Beratung, Gutachten und Mediation gilt daneben § 34 RVG. Dort wird nicht mit denselben Formvorgaben wie in § 3a RVG gearbeitet.[4, 1]Einordnung(Einordnung)
Grenzen in der praktischen Gestaltung
Form und Trennung sind nicht bloße Optik
Textform, Bezeichnung und deutliche Absetzung von anderen Vereinbarungen dienen dazu, die Vergütungsabrede erkennbar zu machen. Die Aufnahme in die Vollmacht ist nach § 3a RVG ausgeschlossen.[1]
Erstattung bleibt regelmäßig gesetzlich begrenzt
Auch bei wirksamer Vergütungsvereinbarung ist die Erstattung durch Gegner, Verfahrensbeteiligte oder Staatskasse regelmäßig auf die gesetzliche Vergütung begrenzt. Dieser Hinweis gehört nach § 3a RVG in die Vereinbarung.[1]
Fehler führen nicht automatisch zur Nichtigkeit des Mandats
§ 4b RVG begrenzt bei bestimmten Fehlern die Forderung auf die gesetzliche Vergütung. Das ist für die Abrechnung eine andere Frage als die Wirksamkeit der anwaltlichen Beauftragung insgesamt.[3]Einordnung(Fehlerfolge)
Einfache Beispiele
Stundensatzvereinbarung
Eine Stundensatzvereinbarung muss als Vergütungsvereinbarung oder vergleichbar bezeichnet, in Textform geschlossen und deutlich von anderen Vereinbarungen abgesetzt werden. Wichtig ist außerdem der Hinweis, dass im Erstattungsfall regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung ersetzt wird.[1]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Erfolgshonorar im Ausnahmefall
Ein Erfolgshonorar ist nicht als beliebige Standardoption zu behandeln. § 4a RVG erlaubt es nur unter den dort genannten Voraussetzungen und verlangt zusätzliche Angaben zur vereinbarten Vergütung und zu ihren Auswirkungen.[2]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Ablauf in der Anwendung
1. Vergütungsmodell festlegen
Zuerst wird geklärt, ob gesetzliche Vergütung, Stundensatz, Pauschale oder eine besondere Erfolgsabhängigkeit vereinbart werden soll.
2. Formvorgaben absichern
Danach werden Textform, deutliche Absetzung, Bezeichnung und der Ausschluss aus der Vollmacht eingeordnet.
3. Erstattungs- und Fehlerfolgen erklären
Zum Schluss werden der gesetzliche Erstattungsrahmen und die Folgen fehlerhafter Vereinbarungen für die spätere Abrechnung berücksichtigt.
Nächster Schritt
Der Wissensartikel erklärt die Grundlage; die verlinkte Seite unterstützt die praktische Umsetzung.
FAQ
Darf die Vergütungsvereinbarung in der Vollmacht stehen?
Nein. § 3a Abs. 1 RVG schließt die Aufnahme in die Vollmacht aus.[1]
Was passiert bei Formfehlern?
Dann kann aus der Vereinbarung nach § 4b RVG keine höhere als die gesetzliche Vergütung gefordert werden.[3]
Erhöht eine Vergütungsvereinbarung automatisch die Erstattung gegen den Gegner?
Nein. § 3a RVG verlangt gerade den Hinweis, dass die Erstattung regelmäßig auf die gesetzliche Vergütung begrenzt ist.[1]
Norm- und Quellenverweise
Primärquellen mit Fundstelle und dokumentiertem Abrufdatum.
[1] § 3a RVG - Vergütungsvereinbarung
Gesetze im Internet · § 3a Abs. 1 bis 4 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[2] § 4a RVG - Erfolgshonorar
Gesetze im Internet · § 4a Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[3] § 4b RVG - Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung
Gesetze im Internet · § 4b RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[4] § 34 RVG - Beratung, Gutachten und Mediation
Gesetze im Internet · § 34 Abs. 1 und 2 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de