
Menü
Abrechnung
Word-Rechnung aus RVGAbschlagsrechnungenRechner
VerzugszinsrechnerFristenrechnerKündigungsfristrechnerParagraphen ProfiWissen
Wissens-ÜbersichtFAQ AnwaltskostenRechtskosten berechnenMahnverfahrenProzesskostenhilfeStreitwert & GegenstandswertService & Rechtliches
HilfeKontaktSicherheitImpressumDatenschutzAGBWiderrufsbelehrungKonto
Kostenlos registrierenAnmeldenAußergerichtliche Kosten
Überblick zu Geschäftsgebühr, Einigungsgebühr, Beratung nach § 34 RVG und späterer Anrechnung.
Quellenstand: 2. Mai 2026 · Redaktioneller Stand: 2. Mai 2026 · Primärquellen verlinkt.
Allgemeine Information, keine Einzelfallprüfung.
Geschäftsgebühr und Rahmen
Die außergerichtliche Vergütung wird regelmäßig über die Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr. 2300 aufgebaut. Soweit es sich um eine Rahmengebühr handelt, bestimmt der Rechtsanwalt die konkrete Höhe nach § 14 RVG unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung und den wirtschaftlichen Verhältnissen.[7, 4]
Nr. 2300 VV RVG enthält zugleich eine wichtige Grenze: Eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Für ein einfaches Schreiben eigener Art ist daneben Nr. 2301 VV RVG gesondert zu beachten.[7]
Wenn mehrere Auftraggeber in derselben außergerichtlichen Angelegenheit vertreten werden, kann ein Erhöhungsanteil als Faktorbestandteil hinzukommen. Die Rechenformel bleibt gleich: einfache RVG-Gebühr aus dem Gegenstandswert x Geschäftsgebührfaktor einschließlich eines zulässigen Erhöhungsanteils = Geschäftsgebühr.[1, 9, 7]Einordnung(Berechnung außergerichtliche Vertretung)
Beratung im Sinne des § 34 RVG ist davon zu trennen. Ohne Vereinbarung verweist § 34 RVG für reine Beratung auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts; für Verbraucher gelten dort besondere Höchstwerte für Beratung und erstes Beratungsgespräch.[6]
Einigung und spätere gerichtliche Anrechnung
Grenzen und typische Fehler
Vertretung nicht mit Beratung verwechseln
Eine reine rechtliche Einschätzung kann unter § 34 RVG fallen. Erst wenn die Kanzlei nach außen tätig wird oder eine außergerichtliche Vertretung übernimmt, verschiebt sich die Einordnung zur Geschäftsgebühr.[6, 7]Einordnung(Abgrenzung)
Einfache Beispiele
Außergerichtliche Forderungsabwehr
Prüft und beantwortet die Kanzlei ein gegnerisches Anspruchsschreiben, liegt der Schwerpunkt regelmäßig in der außergerichtlichen Vertretung. Dafür kommt die Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr. 2300 in Betracht; die konkrete Höhe wird bei Rahmengebühren über § 14 RVG bestimmt.[7, 4]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Beratung ohne Vertretung
Beschränkt sich der Auftrag auf eine reine Einschätzung, ist § 34 RVG gesondert zu prüfen. Ohne Vergütungsvereinbarung gelten bei Verbrauchern die gesetzlichen Höchstwerte für Beratung oder erstes Beratungsgespräch.[6]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Rechenbeispiel Geschäftsgebühr bei 5.000 Euro
Bei 5.000 Euro Gegenstandswert beträgt die einfache Gebühr nach Anlage 2 RVG 354,50 Euro. Die Posten werden so berechnet: Geschäftsgebühr 354,50 Euro x 1,3 = 460,85 Euro. Die Post- und Telekommunikationspauschale beträgt 20 Prozent der Gebühr, wäre rechnerisch 92,17 Euro, ist nach Nr. 7002 VV RVG aber auf 20,00 Euro gedeckelt. Netto ergeben sich 480,85 Euro. Umsatzsteuer: 480,85 Euro x 19 Prozent = 91,36 Euro. Brutto ergibt das 572,21 Euro.[2, 3, 7, 10, 12]Einordnung(vereinfachtes Rechenbeispiel)
Ablauf in der Anwendung
1. Auftragsart einordnen
Ausgangspunkt ist die Frage, ob nur Beratung, außergerichtliche Vertretung oder bereits ein gerichtliches Verfahren vorliegt.
2. Rahmen und Grenze bestimmen
Bei der Geschäftsgebühr werden Gebührenrahmen, Umfang, Schwierigkeit und die 1,3-Grenze zusammen gelesen.
3. Folgeverfahren mitdenken
Wenn später Klage erhoben wird, gehört die mögliche Anrechnung der Geschäftsgebühr zur weiteren Kostenprüfung.
Nächster Schritt
Der Wissensartikel erklärt die Grundlage; die verlinkte Seite unterstützt die praktische Umsetzung.
FAQ
Ist die Mittelgebühr gesetzlich fest vorgegeben?
Nein. § 14 RVG nennt die Bemessungskriterien für Rahmengebühren; die konkrete Gebühr ist im Einzelfall zu bestimmen.[4]
Norm- und Quellenverweise
Primärquellen mit Fundstelle und dokumentiertem Abrufdatum.
[1] § 7 RVG - Mehrere Auftraggeber
Gesetze im Internet · § 7 Abs. 1 und 2 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[2] § 13 RVG - Wertgebühren
Gesetze im Internet · § 13 Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[3] Anlage 2 RVG - Gebührentabelle
Gesetze im Internet · Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[4] § 14 RVG - Rahmengebühren
Gesetze im Internet · § 14 Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[5] § 15a RVG - Anrechnung einer Gebühr
Gesetze im Internet · § 15a Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[6] § 34 RVG - Beratung, Gutachten und Mediation
Gesetze im Internet · § 34 Abs. 1 und 2 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[7] VV RVG Nr. 2300 und Nr. 2301 - Geschäftsgebühr
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 2300 und Nr. 2301 · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[8] VV RVG Nr. 1000, 1003 und 1004 - Einigungsgebühren
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 1000, Nr. 1003 und Nr. 1004 · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[9] VV RVG Nr. 1008 - Mehrere Auftraggeber
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 1008 · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[10] VV RVG Nr. 7000 bis 7008 - Auslagen, Reisekosten und Umsatzsteuer
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 7000 bis Nr. 7008 · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[11] Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG - Anrechnung der Geschäftsgebühr
Gesetze im Internet · Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[12] § 12 UStG - Steuersätze
Gesetze im Internet · § 12 Abs. 1 UStG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de