
Menü
Abrechnung
Word-Rechnung aus RVGAbschlagsrechnungenRechner
VerzugszinsrechnerFristenrechnerKündigungsfristrechnerParagraphen ProfiWissen
Wissens-ÜbersichtFAQ AnwaltskostenRechtskosten berechnenMahnverfahrenProzesskostenhilfeStreitwert & GegenstandswertService & Rechtliches
HilfeKontaktSicherheitImpressumDatenschutzAGBWiderrufsbelehrungKonto
Kostenlos registrierenAnmeldenAußergerichtliche Kosten
Außergerichtliche Anwaltskosten im Überblick: Geschäftsgebühr, Einigungsgebühr, Beratung nach § 34 RVG und spätere Anrechnung sicher einordnen und prüfen.
Quellenstand: 12. Juli 2026 · Redaktioneller Stand: 12. Juli 2026 · Primärquellen verlinkt.
Allgemeine Information, keine Einzelfallprüfung.
Geschäftsgebühr und Rahmen
Die außergerichtliche Vergütung wird regelmäßig über die Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr. 2300 aufgebaut. Soweit es sich um eine Rahmengebühr handelt, bestimmt der Rechtsanwalt die konkrete Höhe nach § 14 RVG unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung und den wirtschaftlichen Verhältnissen.[7, 4]
Nr. 2300 VV RVG enthält zugleich eine wichtige Grenze: Eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Für ein einfaches Schreiben eigener Art ist daneben Nr. 2301 VV RVG gesondert zu beachten.[7]
Wenn mehrere Auftraggeber in derselben außergerichtlichen Angelegenheit vertreten werden, kann ein Erhöhungsanteil als Faktorbestandteil hinzukommen. Die Rechenformel bleibt gleich: einfache RVG-Gebühr aus dem Gegenstandswert x Geschäftsgebührfaktor einschließlich eines zulässigen Erhöhungsanteils = Geschäftsgebühr.[1, 9, 7]Einordnung(Berechnung außergerichtliche Vertretung)
Beratung im Sinne des § 34 RVG is davon zu trennen. Ohne Vereinbarung verweist § 34 RVG für reine Beratung auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts; für Verbraucher gelten dort besondere Höchstwerte für Beratung und erstes Beratungsgespräch.[6]
Abgrenzung Beratung (§ 34 RVG) vs. Vertretung
Eine reine rechtliche Beratung ohne Außenwirkung fällt unter § 34 RVG. Sobald Sie im Namen des Mandanten an die Gegenseite schreiben oder Verhandlungen aufnehmen, liegt eine Vertretung vor, und es entsteht die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG), welche die vorherige Beratung vollständig konsumiert.[6, 7]
Einigung und spätere gerichtliche Anrechnung
Grenzen und typische Fehler
Vertretung nicht mit Beratung verwechseln
Eine reine rechtliche Einschätzung kann unter § 34 RVG fallen. Erst wenn die Kanzlei nach außen tätig wird oder eine außergerichtliche Vertretung übernimmt, verschiebt sich die Einordnung zur Geschäftsgebühr.[6, 7]Einordnung(Abgrenzung)
Der 1,3-Mittelgebühr-Automatismus
Die Abrechnung einer 1,3-Geschäftsgebühr wird in der Praxis oft als Standard oder Automatismus behandelt. Didaktisch und rechtlich ist dies falsch: Die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG ist eine Rahmengebühr (0,5 bis 2,5). Eine Gebühr über 1,3 darf der Anwalt nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies muss im Streitfall gegenüber dem Mandanten oder Gegner nach § 14 RVG konkret begründet werden.[7, 4]
Einfache Beispiele
Außergerichtliche Forderungsabwehr
Prüft und beantwortet die Kanzlei ein gegnerisches Anspruchsschreiben, liegt der Schwerpunkt regelmäßig in der außergerichtlichen Vertretung. Dafür kommt die Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr. 2300 in Betracht; die konkrete Höhe wird bei Rahmengebühren über § 14 RVG bestimmt.[7, 4]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Beratung ohne Vertretung
Beschränkt sich der Auftrag auf eine reine Einschätzung, ist § 34 RVG gesondert zu prüfen. Ohne Vergütungsvereinbarung gelten bei Verbrauchern die gesetzlichen Höchstwerte für Beratung oder erstes Beratungsgespräch.[6]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Schritt-für-Schritt Rechenbeispiel Außergerichtliche Vertretung (Streitwert 5.000 €)
| Posten / Schritt | Berechnung / Formel | Ergebnis |
|---|---|---|
1. Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG Die Regelgebühr für die außergerichtliche Vertretung des Mandanten. | 1,3 * 354,50 € (Tabellengebühr aus 5.000 €) | 460,85 € |
2. Post- & Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG Die Pauschale beträgt 20% der Gebühren, ist aber bei außergerichtlichen Angelegenheiten auf maximal 20,00 € gedeckelt. | 20% der Gebühr (berechnet: 92,17 €), gesetzlich gedeckelt | 20,00 € |
Ablauf in der Anwendung
1. Auftragsart einordnen
Ausgangspunkt ist die Frage, ob nur Beratung, außergerichtliche Vertretung oder bereits ein gerichtliches Verfahren vorliegt.
2. Rahmen und Grenze bestimmen
Bei der Geschäftsgebühr werden Gebührenrahmen, Umfang, Schwierigkeit und die 1,3-Grenze zusammen gelesen.
3. Folgeverfahren mitdenken
Wenn später Klage erhoben wird, gehört die mögliche Anrechnung der Geschäftsgebühr zur weiteren Kostenprüfung.
Nächster Schritt
Der Wissensartikel erklärt die Grundlage; die verlinkte Seite unterstützt die praktische Umsetzung.
FAQ
Ist die Mittelgebühr gesetzlich fest vorgegeben?
Nein. § 14 RVG nennt die Bemessungskriterien für Rahmengebühren; die konkrete Gebühr ist im Einzelfall zu bestimmen.[4]
Norm- und Quellenverweise
Primärquellen mit Fundstelle und dokumentiertem Abrufdatum.
[1] § 7 RVG - Mehrere Auftraggeber
Gesetze im Internet · § 7 Abs. 1 und 2 RVG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[2] § 13 RVG - Wertgebühren
Gesetze im Internet · § 13 Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[3] Anlage 2 RVG - Gebührentabelle
Gesetze im Internet · Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[4] § 14 RVG - Rahmengebühren
Gesetze im Internet · § 14 Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[5] § 15a RVG - Anrechnung einer Gebühr
Gesetze im Internet · § 15a Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[6] § 34 RVG - Beratung, Gutachten und Mediation
Gesetze im Internet · § 34 Abs. 1 und 2 RVG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[7] VV RVG Nr. 2300 und Nr. 2301 - Geschäftsgebühr
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 2300 und Nr. 2301 · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[8] VV RVG Nr. 1000, 1003 und 1004 - Einigungsgebühren
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 1000, Nr. 1003 und Nr. 1004 · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[9] VV RVG Nr. 1008 - Mehrere Auftraggeber
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 1008 · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[10] VV RVG Nr. 7000 bis 7008 - Auslagen, Reisekosten und Umsatzsteuer
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 7000 bis Nr. 7008 · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[11] Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG - Anrechnung der Geschäftsgebühr
Gesetze im Internet · Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[12] § 12 UStG - Steuersätze
Gesetze im Internet · § 12 Abs. 1 UStG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de