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Überblick zu Fälligkeit, Vorschuss, Berechnung nach § 10 RVG und Pflichtangaben nach § 14 UStG.
Quellenstand: 2. Mai 2026 · Redaktioneller Stand: 2. Mai 2026 · Primärquellen verlinkt.
Allgemeine Information, keine Einzelfallprüfung.
RVG-Seite der Kostennote
Fälligkeit, Vorschuss und Berechnung sind im RVG getrennt geregelt. § 8 RVG betrifft die Fälligkeit, § 9 RVG den Vorschuss und § 10 RVG die Berechnung, auf deren Grundlage die Vergütung gefordert werden kann.[1, 2, 3]
Die Berechnung nach § 10 Abs. 2 RVG muss einzelne Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, die maßgeblichen VV-Nummern und bei wertabhängigen Gebühren den Gegenstandswert nennen.[3]
Steuerliche Rechnungsangaben
Soweit eine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn vorliegt, gelten daneben die Angaben des § 14 UStG. Dazu gehören insbesondere Namen und Anschriften, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt, Entgelt und Steuer.[8]
Typische Fehler bei der Kostennote
RVG-Berechnung und Steuerrechnung gleichsetzen
§ 10 RVG verlangt gebührenrechtliche Angaben wie Gebühren, Auslagen, Vorschüsse, VV-Nummern und Wert. § 14 UStG verlangt zusätzliche steuerliche Rechnungsangaben. Beide Ebenen sollten inhaltlich zusammenpassen, erfüllen aber unterschiedliche Zwecke.[3, 8]Einordnung(Abgrenzung)
Vorschüsse nicht abziehen
Bereits gezahlte Vorschüsse gehören nach § 10 RVG in die Berechnung. Sonst wirkt die Kostennote für den Empfänger schnell wie eine Doppelanforderung.[2, 3]Einordnung(typischer Fehler)
Gegenstandswert und VV-Nummern weglassen
Bei wertabhängigen Gebühren sind der Gegenstandswert und die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses zentrale Orientierungspunkte der Berechnung.[3]Einordnung(Anwendungsfolge)
Wie Gebührenposten in die Kostennote übertragen werden
Gebührenposten vollständig übernehmen
Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Einigungsgebühr, Geschäftsgebühr, Mahngebühr oder Vollstreckungsgebühr sollten in der Kostennote nicht nur als Summe auftauchen. Nachvollziehbar wird die Rechnung erst mit VV-Nummer, Gegenstandswert, Faktor und Betrag: Tabellengebühr x Faktor = Gebührenposten.[3, 4, 5]Einordnung(Übertragung in die Kostennote)
Auslagen und Reisekosten getrennt ausweisen
Auslagen sind eigene Posten. Die Pauschale nach Nr. 7002 wird anders berechnet als Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld, Übernachtungskosten oder sonstige Reiseauslagen. In einer prüfbaren Rechnung stehen diese Positionen deshalb getrennt vor der Umsatzsteuer.[3, 6]Einordnung(Übertragung in die Kostennote)
Manuelle Kosten nicht als RVG-Gebühr tarnen
Frei benannte Zusatzkosten oder sonstige Kosten sind keine automatisch entstehenden RVG-Gebühren. Sie müssen sachlich bezeichnet, betragsmäßig nachvollziehbar und von gesetzlichen Gebühren sowie Auslagen getrennt werden.[3, 6]Einordnung(Übertragung in die Kostennote)
Vorschüsse und Abschlagsrechnungen abziehen
Vorschüsse und bereits bezahlte Rechnungen werden als Abzugsposten dargestellt. Rechenformel: Bruttogesamtbetrag vor Abzug minus bereits gezahlte Vorschüsse = offener Restbetrag. Dadurch sieht der Empfänger, dass nicht derselbe Betrag doppelt verlangt wird.[2, 3]Einordnung(Übertragung in die Kostennote)
Rechtsschutzversicherung und Selbstbeteiligung
Rechtsschutzzeilen verändern die gesetzliche Gebührenentstehung nicht. Sie verteilen nur den Zahlungsweg: Gesamtsumme minus Selbstbeteiligung = möglicher Versicherungsanteil; Selbstbeteiligung und gegebenenfalls nicht erstattete Umsatzsteuer bleiben beim Mandanten.[3, 7, 8]Einordnung(Übertragung in die Kostennote)
Einfache Beispiele
Kostennote nach Abschluss der Instanz
Nach Abschluss eines gerichtlichen Rechtszugs ist zunächst die Fälligkeit nach § 8 RVG zu prüfen. Die Forderung selbst muss anschließend über eine Berechnung nach § 10 RVG mit Gebühren, Auslagen, Vorschüssen, VV-Nummern und Wert dargestellt werden.[1, 3]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Mandant benötigt eine steuerliche Rechnung
Die RVG-Berechnung ersetzt nicht automatisch die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben. Bei einer Rechnung im Sinne des UStG sind insbesondere Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt, Entgelt und Steuer gesondert zu beachten.[3, 8]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Rechenbeispiel Mini-Kostennote
Eine vereinfachte Kostennote kann über einzelne Posten nachvollzogen werden: Gebühren 460,85 Euro + Auslagenpauschale 20,00 Euro = Zwischensumme netto 480,85 Euro. Umsatzsteuer: 480,85 Euro x 19 Prozent = 91,36 Euro. Bruttobetrag: 480,85 Euro + 91,36 Euro = 572,21 Euro. Wurden bereits 300,00 Euro Vorschuss gezahlt, bleibt als offener Betrag 272,21 Euro.[3, 6, 7]Einordnung(vereinfachtes Rechenbeispiel)
Ablauf in der Anwendung
1. Fälligkeit oder Vorschuss einordnen
Zu trennen sind die Fälligkeit der Vergütung und ein Vorschussanspruch.
2. RVG-Berechnung vollständig darstellen
Die Berechnung nach § 10 RVG hat Gebühren, Auslagen, Vorschüsse, VV-Nummern und gegebenenfalls den Gegenstandswert zu enthalten.
3. Steuerliche Pflichtangaben ergänzen
Soweit eine steuerliche Rechnung vorliegt, kommen die Angaben nach § 14 UStG hinzu.
Nächster Schritt
Der Wissensartikel erklärt die Grundlage; die verlinkte Seite unterstützt die praktische Umsetzung.
FAQ
Ersetzt § 10 RVG schon alle steuerlichen Pflichtangaben?
Nein. § 10 RVG regelt die anwaltliche Berechnung; steuerliche Rechnungsangaben folgen daneben aus § 14 UStG.[3, 8]
Müssen Vorschüsse in der Kostennote auftauchen?
Ja. § 10 Abs. 2 RVG nennt Vorschüsse ausdrücklich als Bestandteil der Berechnung.[3]
Warum sind VV-Nummern in der Kostennote wichtig?
Die VV-Nummern zeigen, welcher Gebührentatbestand abgerechnet wird. Ohne diese Zuordnung lässt sich eine RVG-Berechnung nach § 10 RVG schlechter nachvollziehen, vor allem wenn Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Einigungsgebühr, Auslagen und Vorschüsse zusammen in einer Rechnung stehen und Mandant, Rechtspfleger oder Kostenschuldner die einzelnen Positionen kontrollieren.[3]Einordnung(Einordnung)
Norm- und Quellenverweise
Primärquellen mit Fundstelle und dokumentiertem Abrufdatum.
[1] § 8 RVG - Fälligkeit, Hemmung der Verjährung
Gesetze im Internet · § 8 Abs. 1 und 2 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[2] § 9 RVG - Vorschuss
Gesetze im Internet · § 9 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[3] § 10 RVG - Berechnung
Gesetze im Internet · § 10 Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[4] § 13 RVG - Wertgebühren
Gesetze im Internet · § 13 Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[5] Anlage 2 RVG - Gebührentabelle
Gesetze im Internet · Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[6] VV RVG Nr. 7000 bis 7008 - Auslagen, Reisekosten und Umsatzsteuer
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 7000 bis Nr. 7008 · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[7] § 12 UStG - Steuersätze
Gesetze im Internet · § 12 Abs. 1 UStG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[8] § 14 UStG - Ausstellung von Rechnungen
Gesetze im Internet · § 14 Abs. 1, 4 und 5 UStG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de