Für Arbeitnehmer
- Grundkündigungsfrist4 Wochen (28 Tage) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
- Vertragliche RegelungenLängere Fristen können im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart sein.
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Berechnen Sie schnell und zuverlässig Ihre gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB. Unser Kündigungsfristenrechner berücksichtigt Probezeit, Betriebszugehörigkeit und Sonderkündigungsschutz für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Stand geprüft: 1. April 2026
Rechtsgrundlage: § 622 BGB
Egal ob Sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind – mit diesem Rechner ermitteln Sie schnell und unkompliziert den letzten Arbeitstag. Geben Sie einfach die erforderlichen Daten ein, um die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB zu bestimmen.
Sonderbedingungen prüfen
Die Kündigungsfristen im deutschen Arbeitsrecht sind hauptsächlich in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Das Gesetz unterscheidet zwischen den Fristen für Arbeitnehmer und den Fristen für Arbeitgeber, die sich mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängern.
Diese Übersicht fasst die gesetzlichen Grundfristen für ordentliche Kündigungen zusammen. Sie eignet sich gut als schnelle Orientierung, ersetzt aber nicht die Prüfung von Tarifvertrag, Arbeitsvertrag und Sonderkündigungsschutz im Einzelfall.
| Fall | Gesetzliche Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Arbeitnehmer, ordentliche Kündigung | 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende | § 622 Abs. 1 BGB |
| Arbeitgeber bis unter 2 Jahre Betriebszugehörigkeit | 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende | Grundfrist nach § 622 Abs. 1 BGB |
| Probezeit, höchstens 6 Monate | 2 Wochen | § 622 Abs. 3 BGB |
| Arbeitgeber ab 2 Jahren | 1 Monat zum Monatsende | § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB |
| Arbeitgeber ab 5 Jahren | 2 Monate zum Monatsende | § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB |
| Arbeitgeber ab 8 Jahren | 3 Monate zum Monatsende | § 622 Abs. 2 Nr. 3 BGB |
| Arbeitgeber ab 10 Jahren | 4 Monate zum Monatsende | § 622 Abs. 2 Nr. 4 BGB |
| Arbeitgeber ab 12 Jahren | 5 Monate zum Monatsende | § 622 Abs. 2 Nr. 5 BGB |
| Arbeitgeber ab 15 Jahren | 6 Monate zum Monatsende | § 622 Abs. 2 Nr. 6 BGB |
| Arbeitgeber ab 20 Jahren | 7 Monate zum Monatsende | § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB |
Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist der entscheidende Faktor für die Länge der Kündigungsfrist, die ein Arbeitgeber einhalten muss. Sie wird ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses berechnet. Nach aktueller Rechtsprechung werden auch Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr vollständig mitgezählt.
Der "Zugang" ist der Zeitpunkt, an dem die Kündigung in den Machtbereich des Empfängers gelangt, etwa durch Einwurf in den Briefkasten. Ab diesem Tag beginnt die Frist zu laufen und nicht erst, wenn der Brief gelesen wird. Bei einer persönlichen Übergabe ist der Zeitpunkt der Übergabe entscheidend.
Der Rechner deckt die gesetzlichen Standardfälle ab. In der Praxis entscheiden oft noch weitere Punkte darüber, ob eine Kündigung wirksam ist oder welche Frist tatsächlich gilt.
Eine Kündigung von Arbeitsverhältnissen muss schriftlich erfolgen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen, deshalb reichen E-Mail, SMS, Messenger oder ein Scan mit Unterschrift nicht aus.
Tarifverträge dürfen von den gesetzlichen Grundfristen abweichen. Außerdem können Arbeitsverträge längere Fristen vorsehen. Für Arbeitnehmer darf die vertragliche Kündigungsfrist dabei nicht länger sein als die des Arbeitgebers.
Eine kürzere einzelvertragliche Frist kommt nur in engen Grenzen in Betracht, etwa bei vorübergehender Aushilfe oder bei Arbeitgebern mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern. Im Kleinbetrieb darf die Kündigungsfrist dabei vier Wochen nicht unterschreiten.
Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Menschen, braucht er grundsätzlich vorher die Zustimmung des Integrationsamtes. Dieser besondere Kündigungsschutz ist ein zusätzlicher Prüfungspunkt neben der reinen Fristberechnung.
Wer geltend machen will, dass eine Kündigung unwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Diese Frist läuft also nicht erst ab dem letzten Arbeitstag.
Beide Begriffe sind korrekt und bezeichnen das gleiche Tool. Ob Sie nach 'Kündigungsfristrechner' oder 'Kündigungsfristenrechner' suchen: Unser Rechner berechnet die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB und berücksichtigt Probezeit, Betriebszugehörigkeit sowie unterschiedliche Fristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Geben Sie einfach das Startdatum Ihres Arbeitsverhältnisses und das Datum ein, an dem die Kündigung zugeht. Wählen Sie aus, ob Sie als Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber kündigen. Der Rechner ermittelt dann automatisch die maßgebliche Frist und den letzten Vertragstag gemäß § 622 BGB.
Während einer vereinbarten Probezeit von maximal sechs Monaten gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Diese Frist gilt für beide Seiten, also sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.
Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich mit der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit. Sie beginnt bei 4 Wochen und steigt stufenweise an. Nach 2 Jahren beträgt sie beispielsweise einen Monat, nach 5 Jahren zwei Monate und nach 20 Jahren maximal sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Für Arbeitnehmer beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. In Arbeits- oder Tarifverträgen können längere Fristen vereinbart sein. Kürzere Fristen sind nur in engen Ausnahmefällen zulässig.
Gemeint ist das Datum, an dem das Kündigungsschreiben den Empfänger erreicht, etwa durch Einwurf in den Briefkasten. Ab diesem Tag beginnt die Kündigungsfrist zu laufen und nicht erst, wenn der Brief gelesen wird.
Dieser Kündigungsfristrechner dient als Orientierungshilfe und basiert auf den gesetzlichen Regelungen des § 622 BGB. Er kann eine individuelle rechtliche Beratung nicht ersetzen. Abweichende Regelungen in Arbeits- oder Tarifverträgen sowie besondere Umstände, etwa Insolvenz oder Schwerbehinderung, können die Kündigungsfrist beeinflussen. Für die Richtigkeit der Berechnung wird keine Gewähr übernommen.