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Kostenlos registrierenAnmeldenBeratungshilfe
Überblick zu Voraussetzungen nach dem BerHG, Berechtigungsschein, Vergütung nach § 44 RVG und Gegnerersatz.
Quellenstand: 2. Mai 2026 · Redaktioneller Stand: 2. Mai 2026 · Primärquellen verlinkt.
Allgemeine Information, keine Einzelfallprüfung.
Voraussetzungen und Berechtigungsschein
§ 1 BerHG regelt die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Beratungshilfe und verlangt zusätzlich, dass keine zumutbare andere Hilfemöglichkeit besteht und die Inanspruchnahme nicht mutwillig ist. § 2 BerHG bestimmt Inhalt und Reichweite der Beratungshilfe.[1, 2]
§ 6 BerHG regelt den Berechtigungsschein. Bei direkter Kontaktaufnahme mit der Beratungsperson ist auch ein nachträglicher Antrag möglich, der spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit gestellt werden muss.[3]
Abgrenzung zu PKH und Strafsachen
Beratungshilfe betrifft außergerichtliche Hilfe
Beratungshilfe deckt nach § 2 BerHG Beratung und, soweit erforderlich, Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ab. Für gerichtliche Verfahren ist regelmäßig die Prozesskostenhilfe die andere Kategorie.[2]Einordnung(Abgrenzung)
Straf- und Bußgeldsachen sind enger
In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts umfasst Beratungshilfe nach § 2 BerHG nur Beratung, nicht Vertretung.[2]
Berechtigungsschein ist angelegenheitsbezogen
Der Berechtigungsschein nach § 6 BerHG wird für eine konkrete Angelegenheit relevant. Mehrere rechtliche Themen können deshalb getrennt zu beurteilen sein.[3]Einordnung(Anwendungsfolge)
Vergütung, Eigenanteil und Gegnerersatz
Nach § 8 BerHG richtet sich die Vergütung der Beratungsperson nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des RVG. § 44 RVG ordnet die Vergütung aus der Landeskasse an; die Beratungshilfegebühr nach VV RVG Nr. 2500 schuldet nur der Rechtsuchende.[4, 6, 9]
Ersetzt der Gegner die Kosten, verweist § 9 BerHG auf die allgemeinen Vorschriften. Für Anrechnung und Forderungsübergang gegenüber der Staatskasse sind im RVG insbesondere §§ 58 und 59 relevant.[5, 7, 8]
Einfache Beispiele
Berechtigungsschein vor dem Termin
Der einfachste Ablauf ist, dass das Amtsgericht vor der anwaltlichen Beratung einen Berechtigungsschein für die konkrete Angelegenheit ausstellt. Dann richtet sich die Vergütung der Beratungsperson nach BerHG und den Beratungshilfevorschriften des RVG.[3, 4, 6]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Direkt zur Beratungsperson
Geht die rechtsuchende Person unmittelbar zur Beratungsperson, kann Beratungshilfe nachträglich beantragt werden. Der Antrag muss dann spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit gestellt werden.[3]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Ablauf in der Anwendung
1. Prüfungsmaßstab der Beratungshilfe
Prüfungsmaßstab sind die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sowie das Fehlen anderer zumutbarer Hilfen.
2. Berechtigungsschein und Reichweite einordnen
Einzuordnen sind Berechtigungsschein, nachträglicher Antrag und Reichweite der Beratungshilfe.
3. Vergütung und Gegnerersatz trennen
Getrennt zu betrachten sind Vergütung aus der Landeskasse, Beratungshilfegebühr und möglicher Gegnerersatz.
Nächster Schritt
Der Wissensartikel erklärt die Grundlage; die verlinkte Seite unterstützt die praktische Umsetzung.
FAQ
Gibt es Beratungshilfe auch für Straf- und Bußgeldsachen?
§ 2 Abs. 2 BerHG sieht dort nur Beratung, nicht aber Vertretung vor.[2]
Wer schuldet die Beratungshilfegebühr?
Nach § 44 RVG schuldet die Beratungshilfegebühr nach VV RVG Nr. 2500 nur der Rechtsuchende.[6, 9]
Worin unterscheidet sich Beratungshilfe von PKH?
Beratungshilfe betrifft nach § 2 BerHG die außergerichtliche Hilfe. Prozesskostenhilfe betrifft dagegen gerichtliche Verfahren und folgt eigenen ZPO-Regeln. Deshalb kann eine Angelegenheit erst Beratungshilfe und später, bei gerichtlicher Auseinandersetzung, PKH-Fragen auslösen.[2]Einordnung(Abgrenzung)
Norm- und Quellenverweise
Primärquellen mit Fundstelle und dokumentiertem Abrufdatum.
[1] § 1 BerHG - Voraussetzungen
Gesetze im Internet · § 1 Abs. 1 bis 3 BerHG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[2] § 2 BerHG - Gegenstand der Beratungshilfe
Gesetze im Internet · § 2 Abs. 1 bis 3 BerHG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[3] § 6 BerHG - Berechtigungsschein
Gesetze im Internet · § 6 Abs. 1 und 2 BerHG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[4] § 8 BerHG - Vergütung
Gesetze im Internet · § 8 Abs. 1 und 2 BerHG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[5] § 9 BerHG - Kostenersatz durch den Gegner
Gesetze im Internet · § 9 BerHG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[6] § 44 RVG - Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
Gesetze im Internet · § 44 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[7] § 58 RVG - Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen
Gesetze im Internet · § 58 Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[8] § 59 RVG - Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse
Gesetze im Internet · § 59 Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[9] VV RVG Nr. 2500 - Beratungshilfegebühr
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 2500 · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de