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14 Tage kostenlos testenAnmeldenTerminsgebühr
Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt für Gerichtstermine und für Besprechungen mit dem Gegner oder Dritten zur Vermeidung oder Erledigung eines Gerichtsverfahrens1. Sie entsteht zusätzlich zur Verfahrensgebühr und hat im ersten Rechtszug einen Gebührensatz von 1,2, bei einem Gegenstandswert von 5.000 € also 425,40 €2, 3. Für Straf-, Bußgeld- und sonstige Verfahren gelten eigene Terminsgebühren (Teile 4 bis 6 VV RVG).
Kurzfassung
- Im Gerichtstermin genügt es, dass der Rechtsanwalt nach dem Aufruf der Sache anwesend und vertretungsbereit ist; verhandeln muss er nicht1, 4.
- Als Besprechung genügt ein Telefonat, in dem der gegnerische Rechtsanwalt einen Einigungsvorschlag zur Prüfung und Weiterleitung entgegennimmt5.
- Ohne Termin entsteht sie etwa durch einen schriftlichen Vergleich, wenn für das Verfahren mündliche Verhandlung oder ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist2.
- Unterliegt der Gegner, muss er die Terminsgebühr in der Regel erstatten, auch wenn sie durch eine Besprechung entstanden ist6.
- Vor Einreichung der Klage löst eine Besprechung die Gebühr nur aus, wenn der Klageauftrag schon ohne Bedingung erteilt ist7.
So berechnen Sie die Terminsgebühr
- Entstehen prüfen: Stellen Sie fest, ob ein Gerichtstermin, eine Besprechung mit dem Gegner oder einem Dritten oder ein Fall ohne Termin vorliegt1, 2. Ergibt sich eine Besprechung nicht aus der Gerichtsakte, machen Sie sie im Kostenfestsetzungsantrag glaubhaft8.
- Gebührensatz bestimmen: Im ersten Rechtszug und in der Berufung beträgt er 1,2, in der Revision 1,5 (Nr. 3104 sowie Nr. 3202 und 3210 VV RVG). Säumig ist der Gegner, wenn er nicht erscheint oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Ist er im einzigen Termin säumig und beantragen Sie nur ein Versäumnisurteil, sinkt der Satz im ersten Rechtszug auf 0,5 (Nr. 3105 VV RVG).2, 9, 10
- Gegenstandswert bestimmen: Maßgeblich ist der Wert der Gegenstände, auf die sich Termin, Besprechung oder Fall ohne Termin beziehen. Er kann vom Wert der Verfahrensgebühr abweichen, etwa nach einer teilweisen Klagerücknahme vor dem ersten Termin11.
- Betrag berechnen: Multiplizieren Sie den Satz mit dem Betrag der Gebührentabelle für diesen Wert und runden Sie kaufmännisch auf den Cent3, 11, 12. Bei 5.000 € sind das 1,2 × 354,50 € = 425,40 €.
- Nur einmal ansetzen: Auch nach mehreren Terminen oder Besprechungen können Sie die Gebühr in derselben Angelegenheit nur einmal fordern13. In der Berufung oder Revision kann sie erneut entstehen, weil das Rechtsmittelverfahren eine eigene Angelegenheit ist14.
- Rechnung zusammenstellen: Hinzu kommen die Verfahrensgebühr, die Auslagenpauschale von 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 €, und 19 % Umsatzsteuer15. Eine Geschäftsgebühr aus der außergerichtlichen Vertretung wird nicht auf die Terminsgebühr angerechnet, sondern nur auf die Verfahrensgebühr16.
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Rechtsstreit, erster RechtszugWert 5.000,00 €, 1,0-Gebühr 354,50 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| VerfahrensgebührNr. 3100 VV RVG · 1,3 × 354,50 € | Nr. 3100 VV RVG | 1,3 × 354,50 € | 460,85 € |
| TerminsgebührNr. 3104 VV RVG · 1,2 × 354,50 € | Nr. 3104 VV RVG | 1,2 × 354,50 € | 425,40 € |
| Post- und TelekommunikationspauschaleNr. 7002 VV RVG · 20 % von 886,25 € = 177,25 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 886,25 € = 177,25 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 906,25 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 906,25 € | 172,19 € |
| Summe | 1.078,44 € | ||
Erscheint der Beklagte im einzigen Termin nicht und wird lediglich ein Versäumnisurteil beantragt, beträgt die Terminsgebühr 0,5 × 354,50 € = 177,25 € (Nr. 3105 VV RVG). Die Rechnung beträgt dann 783,14 €. Schließen die Parteien im Termin einen Vergleich, kommt die Einigungsgebühr von 1,0 × 354,50 € = 354,50 € hinzu (Nr. 1003 VV RVG). Die Rechnung beträgt dann 1.500,29 €.
Typische Fälle
| Fall | Vorschrift | Satz | Betrag bei 5.000 € |
|---|---|---|---|
| Gerichtstermin im ersten Rechtszug, etwa Güteverhandlung, Verhandlungs- oder Beweistermin | Nr. 3104 VV RVG | 1,2 | 425,40 € |
| Besprechung mit dem Gegner oder seinem Rechtsanwalt zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens, auch telefonisch | Nr. 3104, Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG; BGH, IX ZR 80/23 | 1,2 | 425,40 € |
| Schriftlicher Vergleich, Anerkenntnisurteil oder Entscheidung im Einverständnis der Parteien ohne Termin, wenn mündliche Verhandlung oder ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist | Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG | 1,2 | 425,40 € |
| Gegner erscheint im einzigen Termin des ersten Rechtszugs nicht, beantragt wird nur ein Versäumnisurteil | Nr. 3105 VV RVG | 0,5 | 177,25 € |
| Zweites Versäumnisurteil nach Einspruch im folgenden Termin | Nr. 3104 VV RVG; BGH, VIII ZB 108/05 | 1,2 | 425,40 € |
| Verhandlungstermin in der Berufung | Nr. 3202 VV RVG | 1,2 | 425,40 € |
| Verhandlungstermin in der Revision | Nr. 3210 VV RVG | 1,5 | 531,75 € |
| Besprechung bei einem Auftrag nur zur außergerichtlichen Vertretung | Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 und Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG | entfällt | durch die Geschäftsgebühr abgegolten |
Beträge ohne Auslagen und Umsatzsteuer, jeweils Satz × 354,50 € (Gebühr bei 5.000 € nach § 13 Abs. 1 RVG und Anlage 2 RVG). Für Berufung und Revision ist derselbe Gegenstandswert angenommen.
Entstehen der Terminsgebühr
Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG). Außergerichtlich erfasst sie zwei Fälle: die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 VV RVG). Eigene Regeln enthalten etwa Nr. 3310 VV RVG für die Zwangsvollstreckung und Nr. 3312 VV RVG für die Zwangsversteigerung.21
In der Zwangsvollstreckung nennt die Anmerkung zu Nr. 3310 VV RVG nur gerichtliche Termine und Termine zur Abgabe der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Das ist eine abweichende Bestimmung im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG; eine Besprechung mit dem Schuldner, etwa über eine Ratenzahlung, löst dort keine Terminsgebühr aus.b
Unbedingter Prozess- oder Verfahrensauftrag
Gebühren nach Teil 3 VV RVG erhält der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag erteilt worden ist. Gemeint ist ein Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren (Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG). Ein anhängiges Verfahren setzt die Terminsgebühr nicht voraus. Eine Besprechung kann schon auf die Vermeidung des Verfahrens gerichtet sein, also vor Einreichung der Klage stattfinden (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG). Während des Verfahrens kann sie auf seine Erledigung gerichtet sein.c
Ist nur ein Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung erteilt, richtet sich die Vergütung nach Teil 2 VV RVG. Besprechungen mit dem Gegner sind dann mit der Geschäftsgebühr abgegolten, die für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG); eine Terminsgebühr entsteht nicht. Dasselbe gilt, solange ein Klageauftrag nur für den Fall erteilt ist, dass die außergerichtliche Vertretung erfolglos bleibt.d
Wahrnehmung gerichtlicher Termine
Die Gebühr knüpft an die Wahrnehmung des Termins an, nicht an ein Verhandeln oder an das Stellen von Anträgen. Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache (§ 220 Abs. 1 ZPO); ist der Rechtsanwalt danach anwesend und zur Vertretung bereit, hat er den Termin wahrgenommen. Erfasst sind die Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO) ebenso wie Verhandlungs- und Beweistermine. Wer per Bild- und Tonübertragung teilnimmt, nimmt an der mündlichen Verhandlung teil (§ 128a Abs. 1 S. 2 ZPO).e
Keine Terminsgebühr entsteht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 2 VV RVG).
Hinweis: In Strafsachen entsteht die Terminsgebühr auch, wenn der Rechtsanwalt zu einem anberaumten Termin erscheint, der aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Das gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist (Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 und 3 VV RVG). Für Bußgeldsachen bestimmt Vorbem. 5 Abs. 3 S. 2 und 3 VV RVG wortgleich dasselbe. Teil 3 VV RVG enthält keine entsprechende Regel. Die Gebühren des Verteidigers behandelt der Artikel Strafsachen.1
Termine des gerichtlich bestellten Sachverständigen
Die Terminsgebühr entsteht auch für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV RVG), etwa einer Ortsbesichtigung. Der Termin eines Privatgutachters, den eine Partei beauftragt hat, fällt nicht darunter.f
Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts
Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; Besprechungen mit dem Auftraggeber sind ausgenommen (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG). Eine Beteiligung des Gerichts ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 20.06.2024, IX ZR 80/23, Rn. 8).
Andere Gesprächspartner als den Auftraggeber schließt der Wortlaut nicht aus. Die Besprechung kann deshalb mit dem Gegner, mit seinem Rechtsanwalt oder mit einem Dritten geführt werden, etwa mit dem Haftpflichtversicherer des Gegners, wenn sie auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist.g
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Besprechung auch telefonisch geführt werden; besondere Anforderungen stellt er an sie nicht. Die Terminsgebühr entsteht, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt. Ebenso genügt, dass er sich auch nur an Gesprächen mit dem Ziel einer Einigung interessiert zeigt (IX ZR 80/23, Rn. 9). Der Anfall der Gebühr lässt sich nicht damit verneinen, dass der gegnerische Rechtsanwalt bei der Zusage, den Vorschlag weiterzuleiten, erklärt, er gehe nicht von einer Vergleichsbereitschaft aus. Abweichende Entscheidungen von Instanzgerichten hat der Bundesgerichtshof dabei nicht übernommen (Rn. 5, 8 und 10).5
Nicht genügen nach derselben Entscheidung ein Gespräch nur über die grundsätzliche Bereitschaft oder die abstrakte Möglichkeit einer Einigung und reine Verfahrensabsprachen, etwa über die Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens. Verweigert der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine auf die Erledigung gerichtete Besprechung nicht zustande (Rn. 9).5
Nach dem Wortlaut „Besprechungen“ genügt ein Austausch nur über Briefe oder E-Mails nicht. Ein Gespräch per Videokonferenz steht dem Telefonat gleich, weil auch dort mündlich gesprochen wird.h
Terminsgebühr des Terminsvertreters
Beschränkt sich der Auftrag auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG, erhält der Terminsvertreter eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der Verfahrensgebühr, die dem Verfahrensbevollmächtigten zusteht. Daneben erhält er eine Terminsgebühr in Höhe der Terminsgebühr, die einem Verfahrensbevollmächtigten zusteht (Nr. 3401 und 3402 VV RVG). Endet der Auftrag, bevor der Termin begonnen hat, beträgt die Verfahrensgebühr höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 275,00 € (Nr. 3405 Nr. 2 VV RVG).
Terminsgebühr ohne Termin
Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV RVG nennt drei Fallgruppen, in denen die Terminsgebühr entsteht, obwohl kein Termin stattfindet. Sie entsteht dann ebenfalls mit 1,2. In der Praxis heißt sie in diesen Fällen auch fiktive Terminsgebühr; das Gesetz verwendet diesen Begriff nicht.i
Entscheidung oder Vergleich ohne mündliche Verhandlung (Nr. 1)
Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG setzt ein Verfahren voraus, für das mündliche Verhandlung oder ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist. In einem solchen Verfahren entsteht die Gebühr in diesen Fällen:2
- Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten ohne mündliche Verhandlung oder Erörterung, etwa nach § 128 Abs. 2 ZPO, § 101 Abs. 2 VwGO, § 124 Abs. 2 SGG oder § 90 Abs. 2 FGO. Im finanzgerichtlichen Verfahren gilt das über Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV RVG.2, 9
- Das Gericht erlässt ohne mündliche Verhandlung ein Anerkenntnisurteil nach § 307 oder entscheidet nach § 495a ZPO, oder es ergeht eine Entscheidung nach § 77 Abs. 2 AsylG ohne mündliche Verhandlung. Das Verfahren nach billigem Ermessen ist bei einem Streitwert bis 1.000 € zulässig; mündlich verhandelt werden muss dort nur auf Antrag (§ 495a ZPO).2
- Mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts wird ein Vertrag im Sinne der Nr. 1000 VV RVG geschlossen, etwa ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO oder ein außergerichtlicher Vergleich während des Rechtsstreits.2, 18
- Es ist eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nr. 1002 VV RVG eingetreten. Nr. 1002 VV RVG betrifft die Erledigung nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts. Der Fall kommt deshalb in Verfahren gegen Verwaltungsakte vor, etwa vor den Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten.j
Die Wörter „oder ein Erörterungstermin“ und „oder Erörterung“ sind durch das KostBRÄG 2025 mit Wirkung vom 01.06.2025 eingefügt worden (Art. 11 Abs. 2 Nr. 17 und Art. 13 Abs. 3 KostBRÄG 2025). Erfasst sind damit auch die in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Kindschaftssachen, für die § 155 Abs. 2 S. 1 FamFG einen Erörterungstermin vorschreibt (siehe Familienrecht). Wurde der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 01.06.2025 erteilt, gilt die frühere Fassung (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG); näher Übergangsrecht.k
Ist mündliche Verhandlung oder Erörterung nicht vorgeschrieben, greift Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG nicht. Das betrifft vor allem Entscheidungen, die nicht Urteile sind und ohne mündliche Verhandlung ergehen können (§ 128 Abs. 4 ZPO), etwa die Beschwerdeentscheidung, die durch Beschluss ergeht (§ 572 Abs. 4 ZPO). Ebenso liegt es im Arrestverfahren, solange kein Widerspruch erhoben ist. Die mündliche Verhandlung ist dort freigestellt, ohne sie wird durch Beschluss entschieden (§ 922 Abs. 1 S. 1 ZPO; BGH, V ZB 110/19, Rn. 12). Nach einem Widerspruch bestimmt das Gericht von Amts wegen Termin zur mündlichen Verhandlung und entscheidet durch Endurteil (§ 924 Abs. 2 S. 2 ZPO, § 925 Abs. 1 ZPO). Von da an ist mündliche Verhandlung vorgeschrieben. Wo sie nicht vorgeschrieben ist, löst ein schriftlicher Vergleich oder eine Entscheidung ohne Termin keine Terminsgebühr aus. Die Gebühr entsteht dann nur, wenn der Rechtsanwalt einen Termin wahrnimmt oder an einer Besprechung nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG mitwirkt.l
Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben. Ohne mündliche Verhandlung darf nur in dringenden Fällen und bei Zurückweisung des Antrags entschieden werden (§ 937 Abs. 2 ZPO). Ein schriftlicher Vergleich löst dort die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG aus. Das gilt im entschiedenen Fall auch nach Erlass der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung (BGH, Beschluss vom 07.05.2020, V ZB 110/19, Leitsatz b, Rn. 1, 11 und 12). Die Entscheidung betrifft die frühere Fassung, die von einem schriftlichen Vergleich sprach (Rn. 7). Die Voraussetzung eines Verfahrens mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung enthält auch die geltende Anmerkung.m
Offen ist die Einordnung bei Familiensachen, in denen das Gericht die Angelegenheit in einem Termin erörtern soll, etwa nach § 207 S. 1 FamFG in Ehewohnungssachen und nach § 221 Abs. 1 FamFG im Versorgungsausgleich.n
Gerichtsbescheid und sozialgerichtliches Anerkenntnis (Nr. 2 und 3)
Die Gebühr entsteht ferner, wenn nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 S. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Sie entsteht auch, wenn ein Verfahren vor dem Sozialgericht, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet (Anm. Abs. 1 Nr. 2 und 3 zu Nr. 3104 VV RVG).
In Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, gilt statt Nr. 3104 die Nr. 3106 VV RVG mit einem Rahmen von 65,00 bis 665,00 €. In den Fällen ohne Termin beträgt die Gebühr dort 90 % der in derselben Angelegenheit zustehenden Verfahrensgebühr ohne Erhöhung nach Nr. 1008 (Anm. S. 2 zu Nr. 3106 VV RVG).
Klagerücknahme, Erledigungserklärung und Zurückweisungsbeschluss
Andere Formen der Beendigung nennt Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV RVG nicht. Dazu gehören die Rücknahme der Klage, die Erklärung der Hauptsache für erledigt und die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO. Schließen die Parteien keinen Vertrag im Sinne der Nr. 1000 VV RVG und tritt keine Erledigung im Sinne der Nr. 1002 VV RVG ein, entsteht deshalb durch die Beendigung allein keine Terminsgebühr. Sie entsteht dann nur, wenn der Rechtsanwalt zuvor einen Termin wahrgenommen oder an einer Besprechung im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG mitgewirkt hat. Im Berufungsverfahren mit Hinweis nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO kann auch eine Besprechung genügen, die vor dem Hinweis geführt wurde (BGH, IX ZR 80/23, Rn. 9). Eine bereits entstandene Terminsgebühr bleibt von der Rücknahme oder Erledigung unberührt (§ 15 Abs. 4 RVG).o
Höhe der Terminsgebühr
Im ersten Rechtszug ist die Terminsgebühr, soweit nicht Nr. 3106 VV RVG gilt, eine Wertgebühr mit einem Gebührensatz von 1,2 (Nr. 3104 VV RVG). Der Satz wird mit der Gebühr nach § 13 Abs. 1 RVG aus dem Gegenstandswert multipliziert; die Beträge bis 500.000 € enthält Anlage 2 RVG. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent gerundet, 0,5 Cent aufwärts (§ 2 Abs. 2 S. 2 RVG). Bei 5.000 € ergibt sich 1,2 × 354,50 € = 425,40 €.
| Verfahren | Terminsgebühr | Ermäßigung bei Säumnis |
|---|---|---|
| Erster Rechtszug | 1,2 (Nr. 3104) | 0,5 (Nr. 3105) bei Säumnis, wenn nur ein Termin wahrgenommen und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird; Einzelheiten im Abschnitt zur Ermäßigung bei Säumnis |
| Berufung, Beschwerden nach Vorbem. 3.2.1, Verfahren vor dem Finanzgericht | 1,2 (Nr. 3202) | 0,5 (Nr. 3203) unter denselben Voraussetzungen; im Berufungsverfahren nur, wenn der Berufungskläger, im Beschwerdeverfahren nur, wenn der Beschwerdeführer nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist |
| Revision und Verfahren nach Vorbem. 3.2.2 | 1,5 (Nr. 3210) | 0,8 (Nr. 3211) bei Wahrnehmung nur eines Termins, in dem der Revisionskläger oder Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein solcher Antrag gestellt wird |
| Rechtsbeschwerde nach Nr. 3502, Nichtzulassungsbeschwerden nach Nr. 3504 und 3506, Beschwerden vor dem Bundespatentgericht nach Nr. 3510 | 1,2 (Nr. 3516) | keine Ermäßigung bestimmt |
| Sonstige Beschwerden und Erinnerungen nach Nr. 3500 | 0,5 (Nr. 3513); 1,2 (Nr. 3514), wenn das Beschwerdegericht über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Arrest, Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung oder einstweilige Verfügung Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt | keine Ermäßigung bestimmt |
| Verfahren nach Nr. 3324 bis 3329, etwa Aufgebotsverfahren und Einstellung der Zwangsvollstreckung | 0,5 (Nr. 3332) | keine Ermäßigung bestimmt |
| Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | in Höhe der Terminsgebühr des Verfahrens, in dem die Rüge erhoben wird, höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 280,00 € (Nr. 3331) | keine Ermäßigung bestimmt |
| Zwangsvollstreckung | 0,3 (Nr. 3310) für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung; Besprechungen nennt die Anmerkung nicht | keine Ermäßigung bestimmt |
| Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung | 0,4 (Nr. 3312) nur für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins für einen Beteiligten; im Übrigen keine Terminsgebühr | keine Ermäßigung bestimmt |
| Sozialgerichtsbarkeit mit Betragsrahmengebühren | 65,00 bis 665,00 € (Nr. 3106, Nr. 3205), vor dem Bundessozialgericht 105,00 bis 1.079,00 € (Nr. 3213). In Beschwerden und Erinnerungen 26,00 bis 275,00 € (Nr. 3515), bei der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Landessozialgericht 65,00 bis 665,00 € (Nr. 3517) und vor dem Bundessozialgericht 78,00 bis 863,00 € (Nr. 3518) | keine Ermäßigung bestimmt; Bemessung im Rahmen nach § 14 Abs. 1 RVG |
Nach Abschnitt 1 (Nr. 3104 bis 3106 VV RVG) bestimmt sich die Terminsgebühr auch in den besonderen erstinstanzlichen Verfahren, im Mahnverfahren und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in den sonstigen besonderen Verfahren. Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe gelten die Vorschriften für das Verfahren, für das sie beantragt wird (Vorbem. 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.6 VV RVG). Ist im Arrest- oder Verfügungsverfahren das Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen, gelten die Vorschriften für die erste Instanz (Vorbem. 3.2 Abs. 2 S. 1 VV RVG). Für Einzeltätigkeiten nach Abschnitt 4 entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist, wie in Nr. 3402 für den Terminsvertreter (Vorbem. 3.4 VV RVG).
| Gegenstandswert | 1,2 (Nr. 3104, 3202) | 0,5 (Nr. 3105, 3203) | 1,5 (Nr. 3210) | 0,8 (Nr. 3211) |
|---|---|---|---|---|
| 1.000 € | 111,60 € | 46,50 € | 139,50 € | 74,40 € |
| 2.000 € | 211,20 € | 88,00 € | 264,00 € | 140,80 € |
| 5.000 € | 425,40 € | 177,25 € | 531,75 € | 283,60 € |
| 10.000 € | 782,40 € | 326,00 € | 978,00 € | 521,60 € |
| 20.000 € | 1.046,40 € | 436,00 € | 1.308,00 € | 697,60 € |
| 50.000 € | 1.628,40 € | 678,50 € | 2.035,50 € | 1.085,60 € |
| 100.000 € | 2.106,00 € | 877,50 € | 2.632,50 € | 1.404,00 € |
Beträge nach § 13 Abs. 1 RVG und Anlage 2 RVG, gerundet nach § 2 Abs. 2 S. 2 RVG. 20.000 € fällt in die Wertstufe bis 22.000 €, 100.000 € in die Wertstufe bis 110.000 €. Alle Wertstufen enthält die Gebührentabelle.
Die Erhöhung für mehrere Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG betrifft nur die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr; die Terminsgebühr erhöht sich nicht (siehe Mehrere Auftraggeber). Bei besonders umfangreichen Beweisaufnahmen in Angelegenheiten nach Teil 3 mit mindestens drei gerichtlichen Terminen, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden, entsteht für den Mehraufwand eine Zusatzgebühr von 0,3. Bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich Mindest- und Höchstbetrag der Terminsgebühr um 30 % (Nr. 1010 VV RVG).
Hinweis: Die Beträge folgen § 13 Abs. 1 RVG und Anlage 2 RVG in der Fassung des KostBRÄG 2025, die seit dem 01.06.2025 gilt (Art. 11 und Art. 13 Abs. 3 KostBRÄG 2025). Wurde der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor diesem Tag erteilt, ist das bisherige Recht anzuwenden (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG).
Gegenstandswert der Terminsgebühr
Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§ 2 Abs. 1 RVG). Ein gerichtlich festgesetzter Wert ist auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend (§ 32 Abs. 1 RVG). Für die Terminsgebühr zählt der Wert der Gegenstände, auf die sich der Termin, die Besprechung oder der Fall der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV RVG bezieht. Er kann vom Wert der Verfahrensgebühr abweichen. Wird die Klage vor dem ersten Termin teilweise zurückgenommen oder übereinstimmend für erledigt erklärt, entsteht die Terminsgebühr nur aus dem verbleibenden Wert. Das gilt, soweit der Rechtsanwalt über den ausgeschiedenen Teil weder an einer Besprechung nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG mitgewirkt hat noch darüber ein Vertrag im Sinne der Nr. 1000 VV RVG geschlossen wurde. Ein vor dem Termin anerkannter Teil bleibt im Wert der Terminsgebühr, wenn er Gegenstand des Termins ist. Dasselbe gilt, wenn über ihn ein Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung ergeht (§ 307 S. 2 ZPO; Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG). Wird die Klage nach dem letzten Termin erweitert, entsteht sie aus dem erhöhten Wert nur, wenn danach ein weiterer Termin, eine Besprechung oder ein Fall der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV RVG hinzukommt. Bei einem nach Zeitabschnitten gestaffelten Streitwertbeschluss gilt der Wert des Abschnitts, in dem der Termin stattfand. Bei mehreren Terminen über dieselben Gegenstände oder Teile davon entsteht die Gebühr nur einmal aus dem höchsten dieser Werte (§ 15 Abs. 2 RVG).p
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Rechtsstreit, erster RechtszugWert 10.000,00 €, 1,0-Gebühr 652,00 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| VerfahrensgebührNr. 3100 VV RVG · 1,3 × 652,00 € | Nr. 3100 VV RVG | 1,3 × 652,00 € | 847,60 € |
| Terminsgebühr aus 6.000 €Wert der Gegenstände, über die im Termin verhandelt wirdNr. 3104 VV RVG · 1,2 × 414,00 € | Nr. 3104 VV RVG | 1,2 × 414,00 € | 496,80 € |
| Post- und TelekommunikationspauschaleNr. 7002 VV RVG · 20 % von 1.344,40 € = 268,88 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 1.344,40 € = 268,88 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 1.364,40 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 1.364,40 € | 259,24 € |
| Summe | 1.623,64 € | ||
Aus dem vollen Wert von 10.000 € betrüge die Terminsgebühr 1,2 × 652,00 € = 782,40 €. Die Verfahrensgebühr bleibt aus 10.000 € bestehen, weil sie mit der Einreichung der Klage aus diesem Wert entstanden ist (§ 15 Abs. 4 RVG).
Ermäßigung bei Säumnis nach Nr. 3105 VV RVG
Nimmt der Rechtsanwalt nur einen Termin wahr, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist, kann sich die Terminsgebühr ermäßigen. Sie beträgt dann 0,5, wenn in diesem Termin lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird (Nr. 3105 VV RVG). Die 0,5-Gebühr entsteht auch, wenn das Gericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung von Amts wegen trifft. Ebenso entsteht sie, wenn eine Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO im schriftlichen Vorverfahren ergeht (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3105 VV RVG).
§ 333 ZPO, nach dem auch die Partei als nicht erschienen gilt, die im Termin erscheint, aber nicht verhandelt, ist nicht entsprechend anzuwenden (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3105 VV RVG). Erscheint der Gegner und verhandelt nicht, ermäßigt sich die Terminsgebühr deshalb nicht; sie beträgt 1,2.r
Die Ermäßigung setzt die „Wahrnehmung nur eines Termins“ voraus. Ergeht nach Einspruch im folgenden Termin gegen den Gegner, der nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist, ein zweites Versäumnisurteil, beträgt die Terminsgebühr 1,2 nach Nr. 3104 VV RVG. Das gilt auch, wenn das erste Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO erging (BGH, Beschluss vom 07.06.2006, VIII ZB 108/05, Rn. 4 bis 7). Die zuvor entstandene 0,5-Gebühr wird daneben nicht gesondert berechnet, weil der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann (§ 15 Abs. 2 RVG). Einspruch, weiteren Termin und zweites Versäumnisurteil behandelt der Artikel Versäumnisurteil.s
Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr (§ 15 Abs. 3 RVG). In dem Fall des Bundesgerichtshofs erging im Termin zur Klage ein zweites, zur Widerklage ein erstes Versäumnisurteil. Der Bundesgerichtshof hat die Terminsgebühr aus dem Wert der Klage mit 1,2 berechnet und um die Hälfte der Differenz der 1,0-Gebühren aus dem Gesamtwert und dem Wert der Klage erhöht (VIII ZB 108/05, Rn. 1 und 8). Diese Berechnung weicht von einer gesonderten 0,5-Gebühr aus dem Wert der Widerklage ab. Eine Rechnung nach § 15 Abs. 3 RVG, also 1,2 aus dem Wert der Klage und 0,5 aus dem Wert der Widerklage, zusammen höchstens 1,2 aus dem Gesamtwert, kann zu einem anderen Betrag führen. Auf § 15 Abs. 3 RVG stützt der Beschluss seine Berechnung nicht ausdrücklich.t
Berufung und Revision
Im Berufungsverfahren beträgt die Terminsgebühr 1,2 (Nr. 3202 VV RVG). Entsprechend gelten Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 2 und 3 der Anmerkung zu Nr. 3104 (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV RVG). Der Gerichtsbescheid nach VwGO und SGG (Abs. 1 Nr. 2) und die Anrechnung nach Abs. 4 sind nicht übernommen. Zusätzlich entsteht die Gebühr, wenn nach § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3202 VV RVG).
Die Ermäßigung auf 0,5 nach Nr. 3203 VV RVG setzt im Berufungsverfahren voraus, dass der Berufungskläger, im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer, nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Erscheint der Berufungsbeklagte nicht oder ist er nicht ordnungsgemäß vertreten, bleibt es für den Rechtsanwalt des Berufungsklägers bei 1,2.u
Im Revisionsverfahren beträgt die Terminsgebühr 1,5 (Nr. 3210 VV RVG), bei 10.000 € also 1,5 × 652,00 € = 978,00 €. Die Anmerkung verweist auf Anm. Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 und 3 zu Nr. 3104 und auf Anm. Abs. 2 zu Nr. 3202 VV RVG. Die Ermäßigung auf 0,8 setzt voraus, dass der Revisionskläger oder Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß vertreten ist (Nr. 3211 VV RVG).
Mehrere Termine und verschiedene Angelegenheiten
Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG). Nimmt er in derselben Angelegenheit mehrere Termine wahr oder wirkt er daneben an Besprechungen mit dem Gegner oder Dritten mit, kann er die Terminsgebühr deshalb nur einmal fordern. Die Gebühren entgelten die gesamte Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit (§ 15 Abs. 1 RVG).
Verschiedene Angelegenheiten sind dagegen unter anderem das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug sowie das Mahnverfahren und das streitige Verfahren. Dasselbe gilt für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren sowie für das Verfahren in der Hauptsache und ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren. Verschiedene Angelegenheiten sind auch der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§ 17 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 RVG). Wird eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug (§ 21 Abs. 1 RVG). In jeder dieser Angelegenheiten kann die Terminsgebühr gesondert entstehen. Wie Angelegenheiten abgegrenzt werden, erläutert der Artikel Angelegenheit.v
Verhandlungen über nicht rechtshängige Ansprüche
Werden im Termin auch Verhandlungen zur Einigung über Ansprüche geführt, die in diesem Verfahren nicht rechtshängig sind, entsteht die Terminsgebühr aus den zusammengerechneten Werten (§ 22 Abs. 1 RVG). Soweit sie den Gebührenbetrag übersteigt, der sich ohne die nicht rechtshängigen Ansprüche ergäbe, wird sie auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG).w
Beispiel: Im Termin eines Rechtsstreits über 10.000 € verhandeln die Parteien auch über eine nicht rechtshängige Forderung von 4.000 €. Die Terminsgebühr beträgt 1,2 × 762,00 € = 914,40 € aus 14.000 € (Wertstufe bis 16.000 €) statt 1,2 × 652,00 € = 782,40 € aus 10.000 €. Der Mehrbetrag von 132,00 € wird angerechnet, wenn wegen der 4.000 € in einer anderen Angelegenheit eine Terminsgebühr entsteht.2, 3, 12, 54
Die Terminsgebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen (Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV RVG). Aus dem Mehrwert entsteht dann keine Terminsgebühr, wohl aber die Verfahrensgebühr von 0,8 nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG, die auch den Antrag erfasst, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen. Die Einigungsgebühr in dieser Lage und die Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG erläutert der Artikel Mehrvergleich.
Anrechnung auf die Terminsgebühr des Rechtsstreits
Eine in einem vorausgegangenen Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger entstandene Terminsgebühr wird auf die Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet (Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV RVG). Weil das Mahnverfahren ohne Termin geführt wird, entsteht die Terminsgebühr dort in der Regel durch eine Besprechung nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG.x
Die Anrechnungen nach Vorbem. 3 Abs. 5 bis 7 VV RVG erfassen nur die Verfahrensgebühr: die des selbständigen Beweisverfahrens, die vor der Zurückverweisung entstandene und die des Urkunden- oder Wechselprozesses. Eine Terminsgebühr aus diesen Verfahren, etwa für die Wahrnehmung eines Ortstermins des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren, bleibt neben der Terminsgebühr des nachfolgenden Verfahrens bestehen.y
Die Anrechnung der Geschäftsgebühr betrifft nur die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG); auf die Terminsgebühr wird eine außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nicht angerechnet. Einzelheiten enthält der Artikel Anrechnung der Geschäftsgebühr.
Für jede Anrechnung gilt § 15a Abs. 1 RVG: Der Rechtsanwalt kann beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
Erstattung durch den Gegner
Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO). Dazu gehört die Terminsgebühr auch dann, wenn sie durch eine Besprechung oder nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV RVG ohne Termin entstanden ist.z
Im Kostenfestsetzungsverfahren genügt zur Berücksichtigung eines Ansatzes, dass er glaubhaft gemacht ist (§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO). Ergibt sich eine Besprechung nicht aus der Gerichtsakte, wird sie im Kostenfestsetzungsantrag glaubhaft gemacht.aa
Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs vor den Arbeitsgerichten besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten (§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG). Dort trägt jede Partei die Terminsgebühr ihres Rechtsanwalts grundsätzlich selbst (siehe Arbeitsrecht). Ausgenommen sind Kosten, die dem Beklagten entstanden sind, weil der Kläger ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat (§ 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG).ab
Rechenbeispiel zur Besprechung vor der Klage
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Angelegenheit des ersten Rechtszugs (Klageauftrag)Wert 10.000,00 €, 1,0-Gebühr 652,00 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| Verfahrensgebühr, vorzeitige BeendigungNr. 3101 VV RVG · 0,8 × 652,00 € | Nr. 3101 VV RVG | 0,8 × 652,00 € | 521,60 € |
| Terminsgebühr für die BesprechungVorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVGNr. 3104 VV RVG · 1,2 × 652,00 € | Nr. 3104 VV RVG | 1,2 × 652,00 € | 782,40 € |
| Post- und TelekommunikationspauschaleNr. 7002 VV RVG · 20 % von 1.304,00 € = 260,80 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 1.304,00 € = 260,80 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 1.324,00 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 1.324,00 € | 251,56 € |
| Summe | 1.575,56 € | ||
Die Verfahrensgebühr bleibt bei 0,8, weil weder die Klage eingereicht noch ein gerichtlicher Termin wahrgenommen wurde (Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG); die Besprechung ist kein gerichtlicher Termin. Hätte nur ein Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung bestanden, wäre statt Verfahrens- und Terminsgebühr eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden. Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit über die Forderung beseitigt wird, hätte zusätzlich die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG ausgelöst. Sie hätte 1,5 betragen, weil über die Forderung kein gerichtliches Verfahren anhängig war (Nr. 1003 VV RVG greift nicht). Eine Zahlungsvereinbarung nach Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG löst 0,7 aus. Wird der Hauptanspruch anerkannt, entsteht die Gebühr nach Nr. 1 nicht (Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV RVG). Die Vergütung schuldet die Mandantin; eine Kostenfestsetzung gegen die Schuldnerin scheidet aus, weil ohne Rechtsstreit kein Kostentitel besteht (§ 103 Abs. 1 ZPO). Ob die Schuldnerin die Kosten materiell-rechtlich, etwa wegen Verzugs, ersetzen muss, ist eine eigene Frage (siehe Außergerichtliche Kosten).
Häufige Fragen
Entsteht die Terminsgebühr bei einem Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung?
Ja. Ergeht in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach § 307 ZPO ein Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung, entsteht die Terminsgebühr mit 1,2 (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG). Im Berufungsverfahren gilt das entsprechend (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV RVG).2, 9, 31
Entsteht die Terminsgebühr, wenn die Klage vor dem Termin zurückgenommen wird?
Nur, wenn sie vor der Rücknahme schon entstanden ist. Die Rücknahme selbst gehört nicht zu den Fällen der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV RVG. Entstanden ist sie, wenn der Rechtsanwalt zuvor einen Termin wahrgenommen oder an einer auf die Erledigung gerichteten Besprechung mitgewirkt hat (Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG). Das kann auch das Gespräch sein, das zur Rücknahme geführt hat. Entstanden ist sie außerdem, wenn die Rücknahme auf einem Vertrag im Sinne der Nr. 1000 VV RVG beruht (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG). Die Rücknahme lässt sie unberührt (§ 15 Abs. 4 RVG).ad
Kann eine Einigungsgebühr ohne Terminsgebühr entstehen?
Ja. Die Gebühren des Teils 1 entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren (Vorbem. 1 VV RVG); einen Termin setzt die Einigungsgebühr nicht voraus. Bei einer außergerichtlichen Vertretung entsteht sie neben der Geschäftsgebühr, eine Terminsgebühr fällt dort nicht an. Ist dagegen ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung anhängig, löst ein Vertrag im Sinne der Nr. 1000 VV RVG auch ohne Termin die Terminsgebühr aus (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG). Einzelheiten enthält der Artikel Einigungsgebühr.ae
Erhält der Prozessbevollmächtigte eine Terminsgebühr, wenn ein Terminsvertreter den Termin wahrnimmt?
Für diesen Termin nicht. Die Terminsgebühr entsteht für die Wahrnehmung des Termins (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG) und fällt beim Terminsvertreter an (Nr. 3402 VV RVG). Der Prozessbevollmächtigte verdient eine eigene Terminsgebühr nur, wenn er selbst einen Termin wahrnimmt, an einer Besprechung mitwirkt oder ein Fall ohne Termin eintritt. Gemeint sind Besprechungen nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG und die Fälle der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV RVG, etwa ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO.af
Siehe auch
- VerfahrensgebührGebühr für das Betreiben des Geschäfts nach Nr. 3100 VV RVG
- EinigungsgebührEinigung im und außerhalb des Verfahrens nach Nr. 1000 und 1003 VV RVG
- VersäumnisurteilTerminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG und Gerichtskosten bei Säumnis
- MehrvergleichEinigung über nicht rechtshängige Ansprüche
- KostenfestsetzungsantragFestsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach § 104 ZPO
- GebührentabelleGebühren nach § 13 RVG für alle Wertstufen
Im VV-Verzeichnis: Nr. 3104 VV RVG, Nr. 3105 VV RVG, Nr. 3202 VV RVG, Nr. 3203 VV RVG, Nr. 3210 VV RVG, Nr. 3211 VV RVG
Erwähnt in: Angelegenheit, Übergangsrecht und RVG 2025, Rechtskosten berechnen, Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Einigungsgebühr, Mehrere Auftraggeber, Anrechnung Geschäftsgebühr, Mehrvergleich, Versäumnisurteil, Zwangsvollstreckung, Familienrecht, Strafsachen, Arbeitsrecht, Post- und Dokumentenpauschale, Vorschuss und Vorschussrechnung, Kostennote & RVG-Rechnung, Gerichtskosten, Prozesskostenhilfe
Anmerkungen
- Redaktionelle Einordnung: Die Zeilen fassen die Abschnitte zum Entstehen, zur Terminsgebühr ohne Termin, zur Ermäßigung bei Säumnis und zu Berufung und Revision zusammen; die letzte Zeile folgt der Einordnung im Abschnitt „Unbedingter Prozess- oder Verfahrensauftrag“. Grundlage: Nr. 3104 und Anm. Abs. 1 bis 4 zu Nr. 3104 VV RVG (2), Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 bis 3 VV RVG (1), Leitsatz und Rn. 5, 8 bis 10 (5), VV RVG Nr. 3105, Nr. 3203 und Nr. 3211 (10), Leitsatz und Rn. 1, 3 bis 8 (19), Nr. 3202 mit Anm. Abs. 1 und 2, Nr. 3210 mit Anmerkung VV RVG (9), Vorbemerkung 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG (7), Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG (20), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (12), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (3).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Anmerkung zu Nr. 3310 VV RVG nennt Besprechungen nicht, und Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG gilt nur, „wenn nichts anderes bestimmt ist“. Grundlage: Vorbemerkung 3.2 Abs. 2, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.6 und 3.4, Nr. 3310, 3312, 3331, 3332 und Nr. 3513 bis 3518 VV RVG (21), Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 bis 3 VV RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die ersten beiden Sätze geben Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG wieder; die übrigen sind eine Einordnung auf Grundlage des Wortlauts „Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens“ in Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG. Grundlage: Vorbemerkung 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG (7), Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 bis 3 VV RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Teil 2 VV RVG kennt keine Terminsgebühr; Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG verlangt einen unbedingten Auftrag, ein bedingter Klageauftrag genügt deshalb nicht. Grundlage: Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG (20), Vorbemerkung 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG (7).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG stellt auf die „Wahrnehmung“ des Termins ab; Beginn des Termins nach § 220 Abs. 1 ZPO, Videoverhandlung nach § 128a Abs. 1 S. 2 ZPO. Grundlage: Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 bis 3 VV RVG (1), § 220 Abs. 1 ZPO (4), § 278 Abs. 2 und 6 ZPO (22), § 128a Abs. 1 ZPO (23).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Vorschrift verlangt einen gerichtlich bestellten Sachverständigen; die Ortsbesichtigung ist ein Beispiel. Grundlage: Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 bis 3 VV RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Aus dem Wortlaut von Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG, der nur Besprechungen mit dem Auftraggeber ausnimmt; der Haftpflichtversicherer ist ein Beispiel. Grundlage: Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 bis 3 VV RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auf Grundlage des Wortlauts von Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG; die Entscheidung IX ZR 80/23 betrifft Telefonate und äußert sich weder zum reinen Schriftverkehr noch zur Videokonferenz. Grundlage: Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 bis 3 VV RVG (1), Leitsatz und Rn. 5, 8 bis 10 (5).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Der Begriff „fiktive Terminsgebühr“ ist eine in der Praxis übliche Bezeichnung; Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV RVG spricht nur davon, dass „die Gebühr“ auch in diesen Fällen entsteht. Grundlage: Nr. 3104 und Anm. Abs. 1 bis 4 zu Nr. 3104 VV RVG (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Der zweite Satz gibt die Anmerkung zu Nr. 1002 VV RVG wieder; die Zuordnung zu den Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten ist eine Einordnung. Grundlage: Nr. 3104 und Anm. Abs. 1 bis 4 zu Nr. 3104 VV RVG (2), Nr. 1002 VV RVG mit Anmerkung (33).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Kindschaftssachen nach § 155 Abs. 1 FamFG sind ein Beispiel für einen vorgeschriebenen Erörterungstermin (Einordnung); die Änderung selbst folgt aus Art. 11 Abs. 2 Nr. 17 KostBRÄG 2025, die Übergangsregel aus § 60 Abs. 1 S. 1 RVG. Grundlage: Art. 11 Abs. 2 Nr. 17 und Art. 13 Abs. 3 KostBRÄG 2025 (34), § 155 Abs. 1 und 2 S. 1 FamFG (35), § 60 Abs. 1 S. 1 RVG (36).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG setzt ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung oder Erörterung voraus. § 128 Abs. 4 ZPO lässt Beschlüsse, also auch die Beschwerdeentscheidung nach § 572 Abs. 4 ZPO, ohne mündliche Verhandlung zu. Dass die mündliche Verhandlung beim Arrest nach § 922 Abs. 1 ZPO freigestellt und deshalb nicht vorgeschrieben ist, folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift; BGH, V ZB 110/19, Rn. 12, erwähnt es zur Abgrenzung von der einstweiligen Verfügung, ohne dass die Entscheidung darauf beruht. Die Aussage zum Widerspruch stützt sich auf den Wortlaut von § 924 Abs. 2 S. 2 und § 925 Abs. 1 ZPO; der BGH erwähnt sie in V ZB 110/19 nur als Ansicht in der Literatur (Rn. 10). Grundlage: Nr. 3104 und Anm. Abs. 1 bis 4 zu Nr. 3104 VV RVG (2), § 128 Abs. 2 und 4 ZPO (27), § 572 Abs. 4 ZPO (37), § 922 Abs. 1 S. 1 ZPO (38), Leitsätze a und b, Rn. 1, 7, 10 bis 12 (39), § 924 Abs. 2 S. 2 ZPO (40), § 925 Abs. 1 ZPO (41), Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 bis 3 VV RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die ersten fünf Sätze geben BGH, V ZB 110/19, Leitsatz b und Rn. 1, 7, 11 und 12 wieder; der letzte Satz ist ein Abgleich mit dem geltenden Wortlaut der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG. Grundlage: Leitsätze a und b, Rn. 1, 7, 10 bis 12 (39), § 937 Abs. 2 ZPO (42), Nr. 3104 und Anm. Abs. 1 bis 4 zu Nr. 3104 VV RVG (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 207 S. 1 und § 221 Abs. 1 FamFG sind Soll-Vorschriften. Ob das als „vorgeschrieben“ im Sinne der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG gilt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Grundlage: § 207 S. 1 FamFG (43), § 221 Abs. 1 FamFG (44), Nr. 3104 und Anm. Abs. 1 bis 4 zu Nr. 3104 VV RVG (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 und Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV RVG nennen Klagerücknahme, Erledigungserklärung und Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht; der vorletzte Satz gibt BGH, IX ZR 80/23, Rn. 9 wieder. Grundlage: Nr. 3104 und Anm. Abs. 1 bis 4 zu Nr. 3104 VV RVG (2), Nr. 3202 mit Anm. Abs. 1 und 2, Nr. 3210 mit Anmerkung VV RVG (9), Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 bis 3 VV RVG (1), Leitsatz und Rn. 5, 8 bis 10 (5), § 15 Abs. 1 bis 4 RVG (13).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die ersten beiden Sätze geben § 2 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 RVG wieder; die übrigen sind eine Einordnung: Die Terminsgebühr entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG mit der Wahrnehmung des Termins oder der Mitwirkung an der Besprechung und nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG auch mit einem Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung oder einem Vertrag im Sinne der Nr. 1000 VV RVG, jeweils aus dem Wert des Gegenstands, auf den sich dieser Vorgang bezieht. Bereits entstandene Gebühren bleiben nach § 15 Abs. 4 RVG bestehen, und nach § 15 Abs. 2 RVG kann die Gebühr in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden. Grundlage: § 2 Abs. 1 und 2 RVG (11), § 32 Abs. 1 und 2 RVG (50), Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 bis 3 VV RVG (1), Nr. 3104 und Anm. Abs. 1 bis 4 zu Nr. 3104 VV RVG (2), § 307 ZPO (31), VV RVG Nr. 1000, Nr. 1003 und Nr. 1004 (18), § 15 Abs. 1 bis 4 RVG (13).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Der Wert der Terminsgebühr folgt der Einordnung im Abschnitt „Gegenstandswert der Terminsgebühr“; die Beträge folgen § 13 Abs. 1 RVG und Anlage 2 RVG. Grundlage: VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 (17), Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 bis 3 VV RVG (1), § 15 Abs. 1 bis 4 RVG (13), § 2 Abs. 1 und 2 RVG (11), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (12), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (3), VV RVG Nr. 7000 bis Nr. 7008 (15).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Der zweite Satz ist eine Einordnung: Nr. 3105 VV RVG setzt voraus, dass eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist, und Anm. Abs. 2 schließt die Gleichstellung nach § 333 ZPO aus. Grundlage: VV RVG Nr. 3105, Nr. 3203 und Nr. 3211 (10), § 333 ZPO (52).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Der vierte Satz ist eine Einordnung auf Grundlage von § 15 Abs. 2 RVG. Grundlage: Leitsatz und Rn. 1, 3 bis 8 (19), VV RVG Nr. 3105, Nr. 3203 und Nr. 3211 (10), § 15 Abs. 1 bis 4 RVG (13).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Der erste Satz gibt § 15 Abs. 3 RVG wieder, der zweite und dritte VIII ZB 108/05, Rn. 1 und 8; die letzten drei Sätze sind eine Einordnung. Grundlage: § 15 Abs. 1 bis 4 RVG (13), Leitsatz und Rn. 1, 3 bis 8 (19).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Der zweite Satz ist eine Einordnung: Nr. 3203 VV RVG nennt für das Berufungsverfahren nur den Berufungskläger. Grundlage: VV RVG Nr. 3105, Nr. 3203 und Nr. 3211 (10), Nr. 3202 mit Anm. Abs. 1 und 2, Nr. 3210 mit Anmerkung VV RVG (9).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Der fünfte Satz ist eine Einordnung aus § 15 Abs. 2, § 17 und § 21 Abs. 1 RVG. Grundlage: § 17 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 RVG (14), § 21 Abs. 1 RVG (53), § 15 Abs. 1 bis 4 RVG (13).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Berechnung aus dem Gesamtwert folgt aus § 22 Abs. 1 RVG; Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG setzt sie voraus. Grundlage: § 22 Abs. 1 RVG (54), Nr. 3104 und Anm. Abs. 1 bis 4 zu Nr. 3104 VV RVG (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Der zweite Satz ist eine Einordnung: Das Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO wird ohne Termin geführt; Vorbem. 3.3.2 VV RVG verweist für die Terminsgebühr auf Abschnitt 1. Grundlage: Nr. 3104 und Anm. Abs. 1 bis 4 zu Nr. 3104 VV RVG (2), Vorbemerkung 3.2 Abs. 2, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.6 und 3.4, Nr. 3310, 3312, 3331, 3332 und Nr. 3513 bis 3518 VV RVG (21), Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 bis 3 VV RVG (1), § 688 Abs. 1 bis 4 ZPO (56).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Vorbem. 3 Abs. 5 bis 7 VV RVG ordnen die Anrechnung ausdrücklich nur für die Verfahrensgebühr an; die Terminsgebühr für den Termin des gerichtlich bestellten Sachverständigen folgt aus Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV RVG. Grundlage: Vorbemerkung 3 Abs. 5, 6 und 7 VV RVG (57), Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 bis 3 VV RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Der zweite Satz ist eine Einordnung: § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO erfasst die gesetzlichen Gebühren ohne Unterscheidung nach dem Entstehungsgrund. Grundlage: § 91 Abs. 1 und 2 ZPO (6), Nr. 3104 und Anm. Abs. 1 bis 4 zu Nr. 3104 VV RVG (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Der zweite Satz ist eine Einordnung: Eine außergerichtliche Besprechung ist aus den Gerichtsakten regelmäßig nicht ersichtlich. Grundlage: § 104 Abs. 1 bis 3 ZPO (8).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Der zweite Satz ist eine Folgerung aus § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG; der dritte gibt § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG wieder. Grundlage: § 12a Abs. 1 S. 1 und 3 ArbGG (59).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Zur Erstattung: Die Festsetzung nach §§ 103 ff. ZPO setzt einen Kostentitel voraus; ein materiell-rechtlicher Ersatzanspruch ist davon unabhängig. Grundlage: Vorbemerkung 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG (7), Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 bis 3 VV RVG (1), Nr. 3101 Nr. 1 und 2 VV RVG (55), Nr. 3104 und Anm. Abs. 1 bis 4 zu Nr. 3104 VV RVG (2), Leitsatz und Rn. 5, 8 bis 10 (5), VV RVG Nr. 1000, Nr. 1003 und Nr. 1004 (18), § 103 Abs. 1 ZPO (60), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (12), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (3), VV RVG Nr. 7000 bis Nr. 7008 (15).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Klagerücknahme ist in Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV RVG nicht genannt. Grundlage: Nr. 3104 und Anm. Abs. 1 bis 4 zu Nr. 3104 VV RVG (2), Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 bis 3 VV RVG (1), § 15 Abs. 1 bis 4 RVG (13).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Aussage zur außergerichtlichen Vertretung ist eine Einordnung: Teil 2 VV RVG enthält keine Terminsgebühr. Grundlage: Vorbemerkung 1 VV RVG (61), VV RVG Nr. 1000, Nr. 1003 und Nr. 1004 (18), Nr. 3104 und Anm. Abs. 1 bis 4 zu Nr. 3104 VV RVG (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auf Grundlage von Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG, Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV RVG und Nr. 3401, 3402 VV RVG. Grundlage: Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 bis 3 VV RVG (1), Nr. 3401, Nr. 3402 und Nr. 3405 Nr. 2 VV RVG (26), Nr. 3104 und Anm. Abs. 1 bis 4 zu Nr. 3104 VV RVG (2), § 278 Abs. 2 und 6 ZPO (22).zurück
Quellen
- Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG - Entstehen der Terminsgebühr
- VV RVG Nr. 3104 - Terminsgebühr im ersten Rechtszug
- Anlage 2 RVG - Gebührentabelle
- § 220 ZPO - Aufruf der Sache; versäumter Termin
- BGH, Urteil vom 20.06.2024, IX ZR 80/23 (Terminsgebühr für eine telefonische Besprechung)
- § 91 ZPO - Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
- Vorbemerkung 3 Abs. 1 VV RVG - Unbedingter Auftrag
- § 104 ZPO - Kostenfestsetzungsverfahren
- VV RVG Nr. 3202 und 3210 - Terminsgebühr in Berufung und Revision
- VV RVG Nr. 3105, 3203, 3211 - Terminsgebühr bei Säumnis
- § 2 RVG - Höhe der Vergütung
- § 13 RVG - Wertgebühren
- § 15 RVG - Abgeltungsbereich der Gebühren
- § 17 RVG - Verschiedene Angelegenheiten
- VV RVG Nr. 7000 bis 7008 - Auslagen, Reisekosten und Umsatzsteuer
- Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG - Anrechnung der Geschäftsgebühr
- VV RVG Nr. 3100, 3101, 3104, 3200, 3202, 3208 und 3210 - gerichtliche Gebühren
- VV RVG Nr. 1000, 1003 und 1004 - Einigungsgebühren
- BGH, Beschluss vom 07.06.2006, VIII ZB 108/05 (Terminsgebühr beim zweiten Versäumnisurteil)
- Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG - Abgeltungsbereich der Geschäftsgebühr
- VV RVG Vorbem. 3.2, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.6 und 3.4, Nr. 3310 bis 3332 und 3513 bis 3518 - Terminsgebühren in besonderen Verfahren
- § 278 ZPO - Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
- § 128a ZPO - Videoverhandlung
- Vorbemerkung 4 Abs. 3 VV RVG - Terminsgebühr in Strafsachen
- Vorbemerkung 5 Abs. 3 VV RVG - Terminsgebühr in Bußgeldsachen
- VV RVG Nr. 3401, 3402 und 3405 - Terminsvertreter
- § 128 ZPO - Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
- § 101 VwGO - Grundsatz der mündlichen Verhandlung
- § 124 SGG - Grundsatz der mündlichen Verhandlung
- § 90 FGO - Grundsatz der mündlichen Verhandlung
- § 307 ZPO - Anerkenntnis
- § 495a ZPO - Verfahren nach billigem Ermessen
- VV RVG Nr. 1002 - Erledigungsgebühr
- Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025), BGBl. 2025 I Nr. 109
- § 155 FamFG - Vorrang- und Beschleunigungsgebot
- § 60 RVG - Übergangsvorschrift
- § 572 ZPO - Gang des Beschwerdeverfahrens
- § 922 ZPO - Arresturteil und Arrestbeschluss
- BGH, Beschluss vom 07.05.2020, V ZB 110/19 (Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich im einstweiligen Verfügungsverfahren)
- § 924 ZPO - Widerspruch
- § 925 ZPO - Entscheidung nach Widerspruch
- § 937 ZPO - Zuständiges Gericht
- § 207 FamFG - Erörterungstermin (Ehewohnungssachen)
- § 221 FamFG - Erörterung, Aussetzung (Versorgungsausgleich)
- VV RVG Nr. 3106, 3205 und 3213 - Terminsgebühren mit Betragsrahmen vor den Sozialgerichten
- § 522 ZPO - Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
- § 14 RVG - Rahmengebühren
- VV RVG Nr. 1008 - Mehrere Auftraggeber
- VV RVG Nr. 1010 - Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen
- § 32 RVG - Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
- § 331 ZPO - Versäumnisurteil gegen den Beklagten
- § 333 ZPO - Nichtverhandeln der erschienenen Partei
- § 21 RVG - Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache
- § 22 RVG - Grundsatz (Zusammenrechnung der Werte)
- VV RVG Nr. 3101 - Ermäßigte Verfahrensgebühr
- § 688 ZPO - Zulässigkeit des Mahnverfahrens
- Vorbemerkung 3 Abs. 5 bis 7 VV RVG - Anrechnung der Verfahrensgebühr
- § 15a RVG - Anrechnung einer Gebühr
- § 12a ArbGG - Kostentragungspflicht
- § 103 ZPO - Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
- Vorbemerkung 1 VV RVG - Gebühren neben anderen Gebühren
Änderungsprotokoll
- : Überarbeitet: Kurzfassung, Rechenweg und typische Fälle ergänzt; Sätze gekürzt. Einstweilige Verfügung nach BGH, V ZB 110/19, ergänzt; Arrest nach Widerspruch, Gegenstandswert bei Teilanerkenntnis, Teilrücknahme und mehreren Terminen, Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, Bußgeldsachen und Berechnung beim zweiten Versäumnisurteil präzisiert.
- : Erstveröffentlichung
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