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Kostenlos registrierenAnmeldenZwangsvollstreckung
Überblick zu Titel, Klausel, Zustellung, Kosten nach § 788 ZPO und zum Gegenstandswert nach § 25 RVG.
Quellenstand: 2. Mai 2026 · Redaktioneller Stand: 2. Mai 2026 · Primärquellen verlinkt.
Allgemeine Information, keine Einzelfallprüfung.
Wert und Kosten der Vollstreckung
§ 25 RVG ordnet für die Zwangsvollstreckung einen eigenen Gegenstandswert an. Bei Geldforderungen umfasst dieser grundsätzlich den Betrag der zu vollstreckenden Forderung einschließlich der Nebenforderungen; für bestimmte Verfahrensarten nennt die Norm Sonderregeln.[8]
Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner nach § 788 ZPO zur Last, soweit sie notwendig waren. Die anwaltlichen Gebührentatbestände für die Zwangsvollstreckung stehen gesondert im VV RVG, insbesondere in Nr. 3309 und Nr. 3310.[4, 12]
So wird die Vollstreckungskostenfrage angewandt
Vollstreckungsvoraussetzungen vor Kosten prüfen
Ohne passenden Titel, vollstreckbare Ausfertigung und Zustellung scheitert die praktische Vollstreckung bereits vor der Kostenfrage. Diese Voraussetzungen sind deshalb der erste Kontrollpunkt.[1, 2, 3]Einordnung(Prüffolge)
Wert nicht aus dem Ausgangsprozess übernehmen
Der Vollstreckungswert folgt aus § 25 RVG. Bei Geldforderungen kann er Nebenforderungen umfassen und damit anders aussehen als der frühere Streitwert der Klage.[8]Einordnung(Abgrenzung)
Notwendigkeit für Schuldnerbelastung dokumentieren
§ 788 ZPO belastet den Schuldner nur mit notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Mehrere Maßnahmen, erfolglose Versuche oder Zusatzkosten sollten deshalb nachvollziehbar eingeordnet werden.[4]Einordnung(Anwendungsfolge)
Wie Vollstreckungsposten berechnet werden
Standardmaßnahmen nach Nr. 3309
Für typische Maßnahmen wie Forderungspfändung, Sachpfändung, Vermögensauskunft, Zwangshypothek, Austauschpfändung oder vollstreckbare Ausfertigung wird mit einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 gerechnet. Die Grundformel lautet: einfache RVG-Gebühr aus dem Vollstreckungswert x 0,3 = Verfahrensgebühr der Maßnahme.[5, 7, 8, 9, 12]Einordnung(Berechnung Zwangsvollstreckung)
Mehrere Auftraggeber und eigene Maßnahmewerte
Hat der Auftrag mehrere Auftraggeber oder ist für eine Maßnahme ein eigener Vollstreckungswert anzusetzen, verändert das nicht die Formel, sondern den Faktor oder die Tabellenstufe. Praktisch heißt das: maßgeblicher Wert der Maßnahme bestimmen, Tabellengebühr ablesen, Faktor anwenden.[6, 8, 11]Einordnung(Berechnung Zwangsvollstreckung)
Terminsgebühr Nr. 3310
Wenn zu einer Vollstreckungsmaßnahme ein gebührenrelevanter Termin abgerechnet wird, kann eine Terminsgebühr entstehen. Im Standardfall lautet die Formel: Tabellengebühr aus dem jeweiligen Maßnahmewert x 0,3 = Terminsgebühr Nr. 3310.[7, 9, 12]Einordnung(Berechnung Zwangsvollstreckung)
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Für Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung kommen besondere Verfahrensgebühren nach Nr. 3311 in Betracht. Rechenformel: Tabellengebühr aus dem Vollstreckungswert x 0,4. Bei einer Versteigerung kann zusätzlich eine besondere Terminsgebühr nach Nr. 3312 mit einem 0,4-Faktor entstehen.[8, 12]Einordnung(Berechnung Zwangsvollstreckung)
Zusatzgebühr Einigung
Wird im Vollstreckungskontext eine abrechnungsrelevante Einigung erfasst, kann zusätzlich eine Einigungsgebühr entstehen. Sie wird wie andere Wertgebühren aus Tabellengebühr x Faktor gebildet und anschließend mit den übrigen Maßnahmeposten addiert.[7, 9, 10]Einordnung(Berechnung Zwangsvollstreckung)
Auslagen, Zwischensumme, Umsatzsteuer
Je Maßnahme sind außerdem Auslagen nach Nr. 7001/7002 und eine Zwischensumme zu berücksichtigen. Über alle Maßnahmen gilt: Verfahrensgebühren + Terminsgebühren + Zusatzgebühren + Auslagen = Netto-Zwischensumme; Netto-Zwischensumme x 19 Prozent = Umsatzsteuer; Netto plus Umsatzsteuer = Gesamtsumme.[13, 14]Einordnung(Berechnung Zwangsvollstreckung)
Einfache Beispiele
Vollstreckung aus Urteil
Liegt ein rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Endurteil vor, kommt die Vollstreckung aus diesem Titel in Betracht. In der Praxis ist zusätzlich zu prüfen, ob vollstreckbare Ausfertigung und Zustellung vorliegen.[1, 2, 3]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Geldforderung mit Zinsen
Bei Geldforderungen umfasst der Gegenstandswert der Zwangsvollstreckung nach § 25 RVG grundsätzlich auch Nebenforderungen. Ob Vollstreckungskosten beim Schuldner beigetrieben werden können, hängt zusätzlich an der Notwendigkeit nach § 788 ZPO.[8, 4]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Rechenbeispiel Vollstreckungswert
Wird aus einem Titel über 8.000 Euro Hauptforderung vollstreckt und sind bis zum Vollstreckungsauftrag 240 Euro Zinsen und 160 Euro titulierte Kosten offen, werden die Posten addiert: Hauptforderung 8.000 Euro + Zinsen 240 Euro + titulierte Kosten 160 Euro = Vollstreckungswert 8.400 Euro. Für die Vollstreckungsgebühr ist dann nicht der frühere Klagewert entscheidend, sondern der Wert des noch durchzusetzenden Anspruchs.[8, 12, 4]Einordnung(vereinfachtes Rechenbeispiel)
Rechenbeispiel Forderungspfändung aus 8.400 Euro
Bei einem Vollstreckungswert von 8.400 Euro liegt die einfache RVG-Gebühr in der Tabellenstufe bis 9.000 Euro bei 592,50 Euro. Posten Forderungspfändung: Verfahrensgebühr Nr. 3309 = 592,50 Euro x 0,3 = 177,75 Euro. Auslagen: 20 Prozent aus 177,75 Euro wären 35,55 Euro, wegen der Pauschalgrenze aber 20,00 Euro. Netto-Zwischensumme = 197,75 Euro; Umsatzsteuer = 197,75 Euro x 19 Prozent = 37,57 Euro; Gesamtsumme = 235,32 Euro.[7, 9, 12, 13, 14]Einordnung(vereinfachtes Rechenbeispiel)
Ablauf in der Anwendung
1. Vollstreckungstitel prüfen
Am Anfang steht die Frage, aus welchem Titel vollstreckt werden soll und ob Klausel und Zustellung vorliegen.
2. Vollstreckungswert bestimmen
Der Wert wird für die Vollstreckung gesondert nach § 25 RVG eingeordnet und nicht ungeprüft aus dem Erkenntnisverfahren übernommen.
3. Notwendige Kosten zuordnen
Abschließend wird geprüft, welche Vollstreckungskosten notwendig waren und deshalb nach § 788 ZPO beim Schuldner landen können.
Nächster Schritt
Der Wissensartikel erklärt die Grundlage; die verlinkte Seite unterstützt die praktische Umsetzung.
FAQ
Braucht jede Zwangsvollstreckung eine vollstreckbare Ausfertigung?
§ 724 ZPO stellt die vollstreckbare Ausfertigung als Regelfall für die Vollstreckung aus Urteilen auf.[2]
Zählen Nebenforderungen in der Vollstreckung beim Wert mit?
Ja. § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nennt bei Geldforderungen ausdrücklich die zu vollstreckende Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen.[8]
Sind mehrere Vollstreckungsmaßnahmen immer erstattungsfähig?
Nicht allein wegen ihrer Durchführung. Für die Belastung des Schuldners verlangt § 788 ZPO, dass die Kosten der Zwangsvollstreckung notwendig waren.[4]
Norm- und Quellenverweise
Primärquellen mit Fundstelle und dokumentiertem Abrufdatum.
[1] § 704 ZPO - Vollstreckbare Endurteile
Gesetze im Internet · § 704 ZPO · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[2] § 724 ZPO - Vollstreckbare Ausfertigung
Gesetze im Internet · § 724 Abs. 1 und 2 ZPO · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[3] § 750 ZPO - Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Gesetze im Internet · § 750 Abs. 1 bis 3 ZPO · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[4] § 788 ZPO - Kosten der Zwangsvollstreckung
Gesetze im Internet · § 788 Abs. 1 bis 4 ZPO · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[5] § 2 RVG - Höhe der Vergütung
Gesetze im Internet · § 2 Abs. 1 und 2 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[6] § 7 RVG - Mehrere Auftraggeber
Gesetze im Internet · § 7 Abs. 1 und 2 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[7] § 13 RVG - Wertgebühren
Gesetze im Internet · § 13 Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[8] § 25 RVG - Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung
Gesetze im Internet · § 25 Abs. 1 und 2 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[9] Anlage 2 RVG - Gebührentabelle
Gesetze im Internet · Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[10] VV RVG Nr. 1000, 1003 und 1004 - Einigungsgebühren
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 1000, Nr. 1003 und Nr. 1004 · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[11] VV RVG Nr. 1008 - Mehrere Auftraggeber
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 1008 · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[12] VV RVG Nr. 3309 bis 3312 - Zwangsvollstreckung
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 3309, Nr. 3310, Nr. 3311 und Nr. 3312 · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[13] VV RVG Nr. 7000 bis 7008 - Auslagen, Reisekosten und Umsatzsteuer
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 7000 bis Nr. 7008 · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[14] § 12 UStG - Steuersätze
Gesetze im Internet · § 12 Abs. 1 UStG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de