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Kostenlos registrierenAnmeldenVersäumnisurteil (VU)
Versäumnisurteil im RVG verständlich erklärt: Wann entsteht die 0,5 Terminsgebühr Nr. 3105, wann 1,2 Nr. 3104? Säumnisfolgen, 2. VU nach § 345 ZPO und GKG-Ermäßigung.
Quellenstand: 12. Juli 2026 · Redaktioneller Stand: 12. Juli 2026 · Primärquellen verlinkt.
Allgemeine Information, keine Einzelfallprüfung.
Was ist ein Versäumnisurteil und welche Gebühren entstehen?
Erscheint eine Partei im anberaumten Verhandlungstermin nicht oder verhandelt sie nicht zur Sache (Säumnis), kann die anwesende Partei den Erlass eines Versäumnisurteils (VU) beantragen. Gegen den säumigen Beklagten richtet sich dies nach § 331 ZPO, gegen den säumigen Kläger nach § 330 ZPO.[7, 8]
Für die antragstellende Partei entsteht hierdurch eine ermäßigte 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG. Die reguläre 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG fällt daneben in voller Höhe an.[4, 3, 1]
1. Instanz (Amtsgericht / Landgericht)
1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100) · Reguläre Terminsgebühr: 1,2 (Nr. 3104) · Bei Säumnis: ermäßigt auf 0,5 (Nr. 3105 VV RVG).[4, 3]
2. Instanz (Berufung LG / OLG / LAG / LSG)
1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3200) · Reguläre Terminsgebühr: 1,2 (Nr. 3202) · Bei Säumnis: ermäßigt auf 0,5 (Nr. 3203 VV RVG).[4]
3. Instanz (Revision vor dem BGH)
2,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3208) · Reguläre Terminsgebühr: 1,5 (Nr. 3210) · Bei Säumnis: ermäßigt auf 0,8 (Nr. 3211 VV RVG).[4]
Die 0,5-Regel bei Säumnis
Eine ermäßigte 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG entsteht ausschließlich für den Rechtsanwalt, der das Versäumnisurteil aktiv beantragt. Die säumige Partei geht bei der Terminsgebühr vollständig leer aus.[4]
Wann wächst die 0,5 Gebühr auf die volle 1,2 Terminsgebühr auf?
Wird gegen das Versäumnisurteil fristgerecht Einspruch eingelegt (§ 338 ZPO) und findet anschließend ein streitiger Verhandlungstermin statt, entsteht die volle 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 VV RVG und dem Grundsatz der Gebühreneinheit kann die Terminsgebühr in demselben Rechtszug nur einmal entstehen – die ursprüngliche 0,5 Gebühr wächst auf 1,2 auf.[5, 3, 9]
Ist die Gegenseite auch im Einspruchstermin säumig und ergeht ein 2. Versäumnisurteil nach § 345 ZPO, wächst die Terminsgebühr für die antragstellende Partei kraft Gesetzes gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG direkt auf die volle 1,2 Gebühr auf, selbst wenn im Termin keine streitige Sachverhandlung stattfand.[11, 3]
Kostenfalle: Einmal 1,2 bleibt 1,2
Wurde in einem Rechtsstreit bereits streitig mündlich verhandelt und entsteht erst in einem späteren Folgetermin Säumnis, ermäßigt sich die bereits entstandene 1,2 Terminsgebühr nicht mehr nachträglich auf 0,5. Der Gebührentatbestand der Nr. 3104 VV RVG bleibt dauerhaft erhalten.[5]
Die 5 typischen Praxis-Konstellationen im Überblick
1. Echtes 1. VU gegen die Gegenseite
Eigene Partei erwirkt 1. VU: 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100) + 0,5 Terminsgebühr (Nr. 3105). Gegenseite erhält keine Terminsgebühr.[4, 3]
2. 1. VU gegen den eigenen Mandanten
Eigener Mandant ist säumig: Eigene Partei erhält nur 1,3 Verfahrensgebühr (0,0 Terminsgebühr). Gegnerischer Anwalt erhält 0,5 Terminsgebühr (Nr. 3105).[4, 7]
3. Wechselseitige Säumnis (Einspruch + Säumnis)
Beide Parteien waren in getrennten Terminen säumig: Beide Anwälte haben je einen VU-Antrag gestellt und erhalten je eine 0,5 Terminsgebühr (Nr. 3105).[4, 9]
Rechenbeispiel: Kosten eines 1. Versäumnisurteils bei 5.000 € Streitwert
Das folgende Rechenbeispiel vergleicht die Anwalts- und Gerichtskosten eines durch 1. Versäumnisurteil beendeten Verfahrens mit einem regulär streitig verhandelten Verfahren bei einem Gegenstandswert von 5.000 Euro.[1, 2, 12, 14]
Musterberechnung Klägervertreter bei 1. Versäumnisurteil (Streitwert 5.000 €)
| Posten / Schritt | Berechnung / Formel | Ergebnis |
|---|---|---|
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG Reguläre Verfahrensgebühr aus Tabelle Anlage 2 RVG | 1,3 x 354,50 € | 460,85 € |
0,5 Terminsgebühr Nr. 3105 VV RVG Ermäßigte Terminsgebühr infolge Säumnis der Gegenseite | 0,5 x 354,50 € | 177,25 € |
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG Auslagenpauschale | pauschal | 20,00 € |
Zwischensumme Netto Netto-Anwaltsvergütung | 460,85 € + 177,25 € + 20,00 € | 658,10 € |
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG Gesetzliche Mehrwertsteuer gem. § 12 Abs. 1 UStG | 19 % auf 658,10 € | 125,04 € |
Gerichtskosten: Ermäßigung auf 1,0 Gebühr nach KV 1211 GKG
Endet das gesamte gerichtliche Verfahren durch Versäumnisurteil (§§ 330, 331 ZPO), ermäßigt sich die reguläre 3,0 Gerichtsgebühr (KV 1210 GKG) auf eine 1,0 Gebühr nach KV 1211 Nr. 2 GKG. Bei einem Streitwert von 5.000 € fallen somit lediglich 161,00 € statt 483,00 € an Gerichtskosten an.[13, 14, 12]
Kostenerstattung und Säumniskosten nach § 344 ZPO
Grundsätzlich trägt die im Rechtsstreit unterliegende Partei die Kosten gem. § 91 ZPO. Für Versäumnisurteile enthält das Prozessrecht jedoch eine strenge Sonderregel.[15]
Nach § 344 ZPO fallen die durch die Säumnis veranlassten Mehrkosten (insbesondere die 0,5 Terminsgebühr für den VU-Antrag sowie etwaige Reisekosten zum Säumnistermin) zwingend der säumigen Partei zur Last – selbst wenn sie nach Einspruch den Rechtsstreit in der Hauptsache später vollständig gewinnt.[10, 15]
Ablauf in der Anwendung
1. Säumnis feststellen und Versäumnisurteil beantragen
Im Termin oder nach Ablauf der Frist im schriftlichen Vorverfahren wird der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils nach § 331 ZPO gestellt.
2. Kosten nach Nr. 3105 VV RVG und KV 1211 GKG abrechnen
Die eigene Partei rechnet 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 und 0,5 Terminsgebühr Nr. 3105 ab; die Gerichtsgebühr ermäßigt sich auf 1,0.
3. Einspruch und Aufwachsen der Terminsgebühr prüfen
Wird Einspruch eingelegt und streitig verhandelt oder ein 2. VU nach § 345 ZPO erwirkt, wächst die Terminsgebühr auf 1,2 (Nr. 3104) auf.
4. Säumniskosten im KFA gesondert geltend machen
Im Kostenfestsetzungsantrag (KFA) sind die Säumniskosten gem. § 344 ZPO gegenüber dem Gegner geltend zu machen.
Nächster Schritt
Der Wissensartikel erklärt die Grundlage; die verlinkte Seite unterstützt die praktische Umsetzung.
FAQ
Erhält der Rechtsanwalt des säumigen Mandanten eine Terminsgebühr für das VU?
Nein. Für den Anwalt der säumigen Partei entsteht keine Terminsgebühr (weder 0,5 noch 1,2), da im Termin keine Anträge gestellt oder verhandelt wurde. Es entsteht lediglich die 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG.[4, 7]
Wann wächst die 0,5 Terminsgebühr auf die volle 1,2 Gebühr auf?
Die 0,5 Gebühr wächst nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG auf die volle 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG auf, sobald im selben Rechtszug ein streitiger Verhandlungstermin stattfindet oder ein 2. Versäumnisurteil nach § 345 ZPO beantragt wird.[5, 3, 11]
Gilt die ermäßigte 0,5 Terminsgebühr auch im schriftlichen Vorverfahren?
Ja. Ergeht ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren gem. § 331 Abs. 3 ZPO, entsteht für den antragstellenden Klägervertreter ebenfalls die 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG.[4, 8]
Wie wirken sich ein Einspruch und ein 2. Versäumnisurteil auf die Gerichtskosten aus?
Wird gegen das 1. VU Einspruch eingelegt, entfällt die Gebührenermäßigung nach KV 1211 GKG. Auch bei Erlass eines 2. Versäumnisurteils (§ 345 ZPO) fallen die regulären vollen 3,0 Gerichtsgebühren nach KV 1210 GKG an.[13, 11]
Norm- und Quellenverweise
Primärquellen mit Fundstelle und dokumentiertem Abrufdatum.
[1] § 13 RVG - Wertgebühren
Gesetze im Internet · § 13 Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[2] Anlage 2 RVG - Gebührentabelle
Gesetze im Internet · Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[3] VV RVG Nr. 3100, 3101, 3104, 3200, 3202, 3208 und 3210 - gerichtliche Gebühren
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[4] VV RVG Nr. 3105, 3203, 3211 - Terminsgebühr bei Säumnis
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 3105, Nr. 3203 und Nr. 3211 · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[5] Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG - Entstehen der Terminsgebühr und Gebühreneinheit
Gesetze im Internet · Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 VV RVG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[6] VV RVG Nr. 7000 bis 7008 - Auslagen, Reisekosten und Umsatzsteuer
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 7000 bis Nr. 7008 · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[7] § 330 ZPO - Versäumnisurteil gegen den Kläger
Gesetze im Internet · § 330 ZPO · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[8] § 331 ZPO - Versäumnisurteil gegen den Beklagten
Gesetze im Internet · § 331 Abs. 1 bis 3 ZPO · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[9] § 338 ZPO - Einspruch gegen das Versäumnisurteil
Gesetze im Internet · § 338 ZPO · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[10] § 344 ZPO - Kosten der Säumnis
Gesetze im Internet · § 344 ZPO · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[11] § 345 ZPO - Zweites Versäumnisurteil
Gesetze im Internet · § 345 ZPO · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[12] § 34 GKG - Wertgebühren
Gesetze im Internet · § 34 Abs. 1 und 2 GKG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[13] Anlage 1 GKG - Kostenverzeichnis
Gesetze im Internet · Kostenverzeichnis, insbesondere KV Nr. 1100, 1210, 1211 und 1900 GKG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[14] Anlage 2 GKG - Gerichtskostentabelle
Gesetze im Internet · Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[15] § 91 ZPO - Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Gesetze im Internet · § 91 Abs. 1 und 2 ZPO · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[16] § 12 UStG - Steuersätze
Gesetze im Internet · § 12 Abs. 1 UStG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[17] § 14 UStG - Ausstellung von Rechnungen
Gesetze im Internet · § 14 Abs. 1, 4 und 5 UStG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de