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14 Tage kostenlos testenAnmeldenEinigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG
Die Einigungsgebühr erhält der Rechtsanwalt, wenn er am Abschluss eines Vertrags mitwirkt, der den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt1. Sie entsteht zusätzlich zu den übrigen Gebühren, etwa zur Geschäftsgebühr oder zu Verfahrens- und Terminsgebühr2. Ist über den Gegenstand kein gerichtliches Verfahren anhängig, beträgt ihr Gebührensatz 1,5, sonst in der Regel 1,0; bei einem Gegenstandswert von 5.000 € also 531,75 € oder 354,50 €3, 4.
Kurzfassung
- Ein gegenseitiges Nachgeben wie beim Vergleich ist nicht nötig, und der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden5.
- Für den Gebührensatz zählt, ob über den Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, nicht, wo die Einigung geschlossen wird; ein selbständiges Beweisverfahren bleibt dabei außer Betracht3.
- Ist der Gegenstand in Berufung oder Revision anhängig, beträgt die Gebühr 1,33.
- Für eine Ratenzahlungsvereinbarung über eine anerkannte Forderung mit vorläufigem Verzicht auf Klage oder Vollstreckung entsteht nur eine Gebühr von 0,7 aus der Hälfte der Forderung1, 6.
- Ohne Kostenregelung im Vergleich trägt im Rechtsstreit jede Partei die Einigungsgebühr ihres Anwalts selbst7.
So berechnen Sie die Einigungsgebühr
- Einigung prüfen: Stellen Sie fest, ob ein Vertrag den Streit oder die Ungewissheit über das Rechtsverhältnis beseitigt hat und Sie daran ursächlich mitgewirkt haben1. Wird der Hauptanspruch vollständig anerkannt oder auf ihn vollständig verzichtet, genügt das nicht. Nach einem Anerkenntnis kommt dann allenfalls die Gebühr für eine Zahlungsvereinbarung in Betracht8.
- Bedingung und Widerruf beachten: Bei einem aufschiebend bedingten Vergleich oder einem Widerrufsvergleich entsteht die Gebühr erst, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann1.
- Gebührensatz bestimmen: Ist über den Gegenstand kein gerichtliches Verfahren außer einem selbständigen Beweisverfahren anhängig, beträgt er 1,51. Ist ein anderes gerichtliches Verfahren anhängig, beträgt er 1,0, im Berufungs- oder Revisionsverfahren 1,33.
- Gegenstandswert bestimmen: Maßgeblich ist der Wert der Ansprüche, über die sich die Parteien einigen, nicht der Betrag, auf den sie sich verständigen9. Bei einer Zahlungsvereinbarung beträgt der Wert 50 % des Anspruchs und der Satz in jeder Verfahrenslage 0,71, 6.
- Betrag berechnen: Multiplizieren Sie den Satz mit dem Betrag der Gebührentabelle für diesen Wert und runden Sie kaufmännisch auf den Cent4, 9, 10. Bei einem außergerichtlichen Vergleich über 5.000 € sind das 1,5 × 354,50 € = 531,75 €.
- Rechnung zusammenstellen: Die Einigungsgebühr tritt neben die Geschäftsgebühr oder neben Verfahrens- und Terminsgebühr und wird auf keine andere Gebühr angerechnet2, 11. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 €, und 19 % Umsatzsteuer12.
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Außergerichtliche VertretungWert 5.000,00 €, 1,0-Gebühr 354,50 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| GeschäftsgebührNr. 2300 VV RVG · 1,3 × 354,50 € | Nr. 2300 VV RVG | 1,3 × 354,50 € | 460,85 € |
| EinigungsgebührNr. 1000 VV RVG · 1,5 × 354,50 € | Nr. 1000 VV RVG | 1,5 × 354,50 € | 531,75 € |
| Pauschale für Post und TelekommunikationNr. 7002 VV RVG · 20 % von 992,60 € = 198,52 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 992,60 € = 198,52 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 1.012,60 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 1.012,60 € | 192,39 € |
| Summe | 1.204,99 € | ||
Mehr als 1,3 kann für die Geschäftsgebühr nicht gefordert werden, weil die Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig war (Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV RVG). Die Einigungsgebühr berechnet sich aus der verglichenen Forderung von 5.000 €. Wäre die Forderung schon eingeklagt, betrüge sie auch bei einem außergerichtlichen Vergleich nur 1,0 × 354,50 € = 354,50 € (Nr. 1003 VV RVG). Eine Zahlungsvereinbarung liegt vor, wenn der Handwerker die Forderung anerkennt und in Raten zahlen darf, während der Mandant vorläufig auf die Klage verzichtet (Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG). Die Einigungsgebühr berechnet sich dann aus der Hälfte der Forderung, also aus 2.500 €, und beträgt 0,7 × 235,50 € = 164,85 € (§ 31b RVG). Die Rechnung beträgt dann 768,38 €.
Typische Fälle
| Fall | Vorschrift | Satz | Betrag bei 5.000 € |
|---|---|---|---|
| Außergerichtlicher Vergleich, über die Forderung ist kein gerichtliches Verfahren anhängig | Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG | 1,5 | 531,75 € |
| Einigung, während nur ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist | Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG | 1,5 | 531,75 € |
| Einigung nach unbedingtem Klageauftrag, bevor die Klage eingereicht ist | Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG | 1,5 | 531,75 € |
| Vergleich über eine eingeklagte Forderung im ersten Rechtszug, im Termin oder außergerichtlich | Nr. 1003 VV RVG | 1,0 | 354,50 € |
| Einigung über einen Anspruch, der im Mahnverfahren anhängig ist | Nr. 1003 VV RVG | 1,0 | 354,50 € |
| Vergleich im Berufungs- oder Revisionsverfahren | Nr. 1004 VV RVG | 1,3 | 460,85 € |
| Ratenzahlungsvereinbarung über eine anerkannte Forderung mit vorläufigem Verzicht auf Klage oder Vollstreckung, gleich in welcher Verfahrenslage | Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG, § 31b RVG | 0,7 aus 2.500 € | 164,85 € |
| Hauptanspruch wird anerkannt oder auf ihn wird verzichtet, ohne Zahlungsvereinbarung | Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV RVG | entfällt | keine Einigungsgebühr |
Beträge ohne Auslagen und Umsatzsteuer, jeweils Satz × 354,50 € (Gebühr bei 5.000 € nach § 13 Abs. 1 RVG und Anlage 2 RVG). Bei der Zahlungsvereinbarung beträgt der Wert 2.500 €, die 1,0-Gebühr dafür 235,50 €.
Entstehen der Einigungsgebühr
Die Gebühr setzt einen Vertrag voraus, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG). Ein gegenseitiges Nachgeben wie beim Vergleich nach § 779 Abs. 1 BGB verlangt der Tatbestand nicht. Nach dem BGH honoriert die Einigungsgebühr jede vertragliche Beilegung eines Streits5.
Der Vertrag ist formfrei, soweit das materielle Recht keine Form vorschreibt, und kann auch stillschweigend geschlossen werden5. In einem vom BGH entschiedenen Fall bot der Beklagte in der mündlichen Verhandlung an, bei Rücknahme der Klage außergerichtlich weitere 1.000 € zu zahlen. Der Kläger nahm das Angebot durch die Klagerücknahme an, und die Einigungsgebühr entstand16.
Anerkenntnis und Verzicht
Die Gebühr nach Nr. 1 entsteht nicht, wenn der Hauptanspruch anerkannt oder wenn auf ihn verzichtet wird (Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV RVG). Nach dem Bericht des Rechtsausschusses zu dieser Fassung ist es dann unerheblich, ob zugleich Nebenforderungen anerkannt oder erlassen, sonstige Abreden etwa zu Sicherheiten, Zinsen oder Kosten getroffen oder eine Zahlungsvereinbarung geschlossen wird. Wird der Hauptanspruch anerkannt und eine Zahlungsvereinbarung getroffen, kann danach nur die Gebühr nach Nr. 1000 Nr. 2 mit 0,7 entstehen8.
Nach einer früheren Fassung entstand die Gebühr nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkte. Zu dieser Fassung hat der BGH ausgeführt: Ein Vergleich, in dem der Schuldner den Ausgleich eines Teils der Forderung zusagt und der Gläubiger den weitergehenden Anspruch fallen lässt, schließt die Gebühr nicht aus5. Nach dem geltenden Wortlaut gilt das für einen solchen Vergleich über einen Teil des Hauptanspruchs weiter. Ausgeschlossen ist die Gebühr nach Nr. 1, wenn der Hauptanspruch vollständig anerkannt oder auf ihn vollständig verzichtet wird.b
Keine Einigung ist eine bloße Abrechnung. Rechnet die mit der Regulierung beauftragte Versicherung die Beträge ab, die sie für gerechtfertigt oder vertretbar hält, liegt darin kein Angebot auf eine gütliche Einigung. Auch die Annahme der Abrechnung „zur Erledigung der Angelegenheit“ durch den Anwalt des Geschädigten löst keine Einigungsgebühr aus5.
Mitwirkung des Rechtsanwalts
Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags nicht ursächlich war (Anm. Abs. 2 zu Nr. 1000 VV RVG).
An der abschließenden Erklärung muss der Anwalt deshalb nicht selbst beteiligt sein. Es genügt, dass seine Mitwirkung an den Verhandlungen für den Vertragsschluss ursächlich war. Haben Hauptbevollmächtigter und Terminsvertreter beide ursächlich mitgewirkt, kann die Gebühr bei jedem von ihnen entstehen.c
Widerruflicher und bedingter Vergleich
Wirkt der Rechtsanwalt bei einem Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs mit, entsteht die Gebühr nicht schon mit dem Vertragsschluss. Sie entsteht erst, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann (Anm. Abs. 3 zu Nr. 1000 VV RVG).
Hinweis: Wird ein Widerrufsvergleich fristgerecht widerrufen, entsteht keine Einigungsgebühr. Eine im Termin bereits entstandene Terminsgebühr bleibt davon unberührt.d
Höhe der Einigungsgebühr
In den Fällen der Nr. 1000, 1003 und 1004 VV RVG ist die Einigungsgebühr eine Wertgebühr. Der Gebührensatz wird auf die Gebühr nach § 13 Abs. 1 RVG angewandt, die sich aus dem Gegenstandswert ergibt. Maßgeblich sind die Beträge der Anlage 2 RVG in der Fassung ab 01.06.2025 nach dem KostBRÄG 2025. Welcher Gebührensatz gilt, hängt von der Art des Vertrags und der Verfahrenslage des Gegenstands ab.
| Vertrag und Verfahrenslage | Vorschrift | Gebührensatz | Betrag |
|---|---|---|---|
| Vertrag nach Nr. 1, kein gerichtliches Verfahren über den Gegenstand anhängig | Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG | 1,5 | 1,5 × 354,50 € = 531,75 € |
| Vertrag nach Nr. 1, nur ein selbständiges Beweisverfahren anhängig | Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG | 1,5 | 1,5 × 354,50 € = 531,75 € |
| Vertrag nach Nr. 1, ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren oder ein gleichgestelltes Verfahren anhängig | Nr. 1003 VV RVG mit Anm. Abs. 1 | 1,0 | 1,0 × 354,50 € = 354,50 € |
| Vertrag nach Nr. 1, Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde oder Zulassungsverfahren vor dem Rechtsmittelgericht anhängig; ebenso die Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach Vorbem. 3.2.1 und 3.2.2 | Nr. 1004 VV RVG mit Anm. Abs. 1 | 1,3 | 1,3 × 354,50 € = 460,85 € |
| Zahlungsvereinbarung nach Nr. 2, gleich in welcher Verfahrenslage | Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG, § 31b RVG | 0,7 | 0,7 × 235,50 € = 164,85 € |
Beträge nach § 13 Abs. 1 RVG und Anlage 2 RVG in der Fassung ab 01.06.2025. Bei der Zahlungsvereinbarung beträgt der Gegenstandswert 50 % des Anspruchs, hier 2.500 €.
| Gegenstandswert | 1,0 (Nr. 1003) | 1,3 (Nr. 1004) | 1,5 (Nr. 1000 Nr. 1) | 0,7 aus 50 % (Nr. 1000 Nr. 2) |
|---|---|---|---|---|
| 1.000 € | 93,00 € | 120,90 € | 139,50 € | 36,05 € |
| 2.000 € | 176,00 € | 228,80 € | 264,00 € | 65,10 € |
| 5.000 € | 354,50 € | 460,85 € | 531,75 € | 164,85 € |
| 10.000 € | 652,00 € | 847,60 € | 978,00 € | 248,15 € |
| 25.000 € | 927,00 € | 1.205,10 € | 1.390,50 € | 494,90 € |
| 50.000 € | 1.357,00 € | 1.764,10 € | 2.035,50 € | 648,90 € |
Beträge nach § 13 Abs. 1 RVG und Anlage 2 RVG, gerundet nach § 2 Abs. 2 S. 2 RVG. Die letzte Spalte rechnet aus der Hälfte des Werts (§ 31b RVG); 12.500 € fallen in die Wertstufe bis 13.000 €. Alle Wertstufen enthält die Gebührentabelle.
Gegenstandswert ist der Wert der Ansprüche, über die sich die Parteien einigen, nicht der Betrag, auf den sie sich verständigen. Ein Vergleich über eine Forderung von 5.000 €, nach dem 4.000 € gezahlt werden, ist mit 5.000 € zu bewerten. Zur Wertbestimmung im Einzelnen: Streitwert und Gegenstandswert.e
Kommt es in derselben Angelegenheit zu mehreren Einigungen, entsteht die Gebühr nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG). Betreffen die Einigungen verschiedene Gegenstände, wird sie aus den zusammengerechneten Werten berechnet (§ 22 Abs. 1 RVG). Gelten für Teile verschiedene Gebührensätze, ist § 15 Abs. 3 RVG anzuwenden.f
Mehrere Auftraggeber erhöhen die Einigungsgebühr nicht, denn Nr. 1008 VV RVG erhöht nur die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr. Einzelheiten unter Mehrere Auftraggeber.
Gebührensatz von 1,0 bei Anhängigkeit
Ist über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig, beträgt die Gebühr 1,0 (Nr. 1003 VV RVG). Einem anhängigen gerichtlichen Verfahren stehen nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 1003 VV RVG gleich:
- Ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe ist anhängig. Das gilt nicht, soweit lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss des Vertrags erstreckt (§ 48 Abs. 1 und 3 RVG).3
- Ein Anspruch ist zum Musterverfahren nach dem KapMuG angemeldet.3
- Ein Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher läuft, etwa nach einem Vollstreckungsauftrag in der Zwangsvollstreckung.3
Maßgeblich ist, ob der Gegenstand der Einigung anhängig ist, nicht, wo die Einigung geschlossen wird. Auch ein außergerichtlicher Vergleich über eine bereits eingeklagte Forderung löst deshalb nur 1,0 aus, ebenso eine Einigung über einen Anspruch, der im Mahnverfahren anhängig ist.g
Anhängig ist ein Gegenstand ab Eingang der Klage oder des Antrags bei Gericht. Auf die Rechtshängigkeit, die erst mit der Zustellung der Klageschrift eintritt (§ 253 Abs. 1 ZPO, § 261 Abs. 1 ZPO), kommt es nicht an. Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens endet die Anhängigkeit. Für einen Vertrag nach Nr. 1 über die titulierte Forderung gilt deshalb wieder 1,5, solange kein Vollstreckungsverfahren anhängig ist und kein Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher läuft. Eine Ratenzahlungsvereinbarung mit vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bleibt dagegen eine Zahlungsvereinbarung nach Nr. 1000 Nr. 2 mit 0,7 aus 50 % des Anspruchs (§ 31b RVG; Zahlungsvereinbarung mit einem Gebührensatz von 0,7).h
Umgekehrt genügt ein Klageauftrag allein nicht. Einigen sich die Parteien, nachdem der Anwalt den unbedingten Auftrag zur Klage erhalten hat, aber bevor die Klage eingereicht ist, ist über den Gegenstand nichts anhängig. Die Einigungsgebühr beträgt dann 1,5 nach Nr. 1000 VV RVG. Daneben entsteht die Verfahrensgebühr ermäßigt mit 0,8 nach Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG. Ist die Klage nur für den Fall in Auftrag gegeben, dass die außergerichtlichen Verhandlungen scheitern, entstehen noch keine Gebühren nach Teil 3, und es bleibt bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG.i
Wirkt der Anwalt nach dem unbedingten Klageauftrag an einer Besprechung mit dem Gegner mit, die auf die Vermeidung des Verfahrens gerichtet ist, entsteht außerdem die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Besprechungen mit dem Auftraggeber genügen nicht (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG). Ein reiner Schriftwechsel ist keine Besprechung. Eine vorher wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr wird nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Anrechnung der Geschäftsgebühr). Die Abrechnung zeigt das Rechenbeispiel zur Einigung vor Einreichung der Klage.j
Gebührensatz von 1,3 im Rechtsmittelverfahren
Ist über den Gegenstand ein Berufungs- oder Revisionsverfahren, ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder ein Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anhängig, beträgt die Gebühr 1,3 (Nr. 1004 VV RVG). Das gilt auch in den Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren der Vorbem. 3.2.1 und 3.2.2 VV RVG (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV RVG). Ein Beispiel ist die Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b VV RVG).
Zahlungsvereinbarung mit einem Gebührensatz von 0,7
Die Einigungsgebühr entsteht auch für die Mitwirkung an einem Vertrag, durch den die Erfüllung des Anspruchs geregelt wird (Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG). Hinzukommen muss ein gleichzeitiger vorläufiger Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs. Liegt bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vor, tritt an die Stelle dieses Verzichts der gleichzeitige vorläufige Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen. Der Gebührensatz beträgt 0,7, der Gegenstandswert 50 % des Anspruchs (§ 31b RVG). Die Beträge nach Wert enthält die Tabelle Einigungsgebühr nach Gegenstandswert.
Typischer Fall ist die Ratenzahlungsvereinbarung. Statt Nr. 2 kommt Nr. 1 nur in Betracht, wenn der Vertrag einen Streit oder eine Ungewissheit über den Hauptanspruch beseitigt, ohne dass der Hauptanspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet wird. Ein Beispiel ist ein Vergleich über eine bestrittene Forderung auf einen Teilbetrag. Sieht ein solcher Vergleich zugleich Raten vor, entsteht die Einigungsgebühr in derselben Angelegenheit nur einmal, und zwar nach Nr. 1 (§ 15 Abs. 2 RVG). Erkennt der Schuldner die Hauptforderung an und erhält er Raten, entsteht nur die Gebühr nach Nr. 2, auch wenn er die Forderung zuvor bestritten hat. Die bloße Unsicherheit, ob der Schuldner zahlen kann, ist weder Streit noch Ungewissheit im Sinne von Nr. 1. Die Regelung der Zahlung erfasst Nr. 2. Für den Vergleich des bürgerlichen Rechts steht es der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis zwar gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist (§ 779 Abs. 2 BGB). Nach der Gegenäußerung der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren ist bei einer unbestrittenen Forderung der Tatbestand der Nr. 1 aber mangels Streits nie erfüllt. Für eine Zahlungsvereinbarung kommt danach nur Nr. 2 in Betracht25.k
Nach der Gesetzesbegründung gilt der Wert nach § 31b RVG auch, wenn neben der Zahlungsregelung weitere Vereinbarungen getroffen werden, etwa Sicherungsabreden, ein teilweiser Forderungs- oder Zinsverzicht des Gläubigers oder die Übernahme der mit der Einigung verbundenen Kosten durch den Schuldner25.
Der Ausschluss bei Anerkenntnis und Verzicht betrifft nach seinem Wortlaut nur die Gebühr nach Nr. 1. Auch die Gebührensätze nach Nr. 1003 und 1004 gelten nur für Nr. 1000 Nr. 1. Die Zahlungsvereinbarung bleibt deshalb auch in einem anhängigen Verfahren, etwa vor dem Gerichtsvollzieher, bei 0,7.l
Einigung in der Zwangsvollstreckung
Nach dem Abschluss des Erkenntnisverfahrens ist über die titulierte Forderung erst wieder ein Verfahren anhängig, wenn ein Vollstreckungsverfahren beim Vollstreckungsgericht anhängig ist oder ein Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher läuft. Dann beträgt die Gebühr für einen Vertrag nach Nr. 1 1,0. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht ist selbst ein gerichtliches Verfahren im Sinne von Nr. 1003 VV RVG. Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht einem gerichtlichen Verfahren gleich (Anm. Abs. 1 S. 3 zu Nr. 1003 VV RVG). Die übliche Ratenzahlungsvereinbarung mit vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen ist eine Zahlungsvereinbarung nach Nr. 1000 Nr. 2 mit 0,7 aus 50 % des Anspruchs (§ 31b RVG).m
Hat der Anwalt einen Vollstreckungsauftrag, entsteht für die Vollstreckungstätigkeit daneben die Verfahrensgebühr von 0,3 nach Nr. 3309 VV RVG. Ihr Wert richtet sich nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Bei einer zu vollstreckenden Forderung von 2.000 € betragen die Verfahrensgebühr 0,3 × 176,00 € = 52,80 € und die Einigungsgebühr für eine Zahlungsvereinbarung aus 1.000 € 0,7 × 93,00 € = 65,10 €. Die Gebühren der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen behandelt der Artikel Zwangsvollstreckung.n
Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last, soweit sie notwendig waren (§ 788 Abs. 1 S. 1 ZPO). Nach dem BGH gehören die vom Schuldner übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs regelmäßig dazu, auch die Einigungsgebühr des Gläubigeranwalts29. Fehlt eine Kostenregelung, sind die Kosten in entsprechender Anwendung von § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, auch wenn die Einigung kein gegenseitiges Nachgeben enthält30.
Verhältnis zu Geschäfts-, Verfahrens- und Terminsgebühr
Die Gebühren des Teils 1 entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG (Vorbem. 1 VV RVG; zur Beratung siehe Beratung und Erstberatung). Außergerichtlich tritt die Einigungsgebühr zur Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG hinzu, die auch für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags entsteht (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG). Im Rechtsstreit entsteht sie neben Verfahrens- und Terminsgebühr.
In einem gerichtlichen Verfahren, für das mündliche Verhandlung oder ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist, entsteht die Terminsgebühr auch durch einen Vertrag im Sinne der Nr. 1000. Das gilt, wenn der Vertrag in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts geschlossen wird (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG).
Erfasst sind damit der schriftliche Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO und ein Vergleich, den die Parteien während des Rechtsstreits außerhalb eines Termins schließen.o
Eine Anrechnung der Einigungsgebühr sieht das Vergütungsverzeichnis nicht vor. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG rechnet nur eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens an. Eine außergerichtlich entstandene Einigungsgebühr bleibt davon unberührt.p
Einigung über nicht anhängige Ansprüche
Bezieht ein Vergleich im Rechtsstreit Ansprüche ein, die dort nicht rechtshängig sind, richtet sich der Gebührensatz für diese Teile nach ihrer eigenen Verfahrenslage. Ist über sie kein gerichtliches Verfahren außer einem selbständigen Beweisverfahren anhängig, beträgt er 1,5 nach Nr. 1000 VV RVG, sonst 1,0 oder 1,3 (Nr. 1003 und 1004 VV RVG). Das gilt auch für einen Vergleich im Berufungsverfahren. Die Teile werden gesondert berechnet, zusammen aber höchstens mit der Gebühr nach dem höchsten Gebührensatz aus dem Gesamtwert (§ 15 Abs. 3 RVG). Die vollständige Abrechnung dieser Konstellation zeigt der Artikel Mehrvergleich.
Für den Mehrwert entsteht im ersten Rechtszug eine Verfahrensgebühr von 0,8 (Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG). Das gilt, soweit vor Gericht über die nicht rechtshängigen Ansprüche zur Einigung verhandelt oder beantragt wird, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder ihr Zustandekommen nach § 278 Abs. 6 ZPO festzustellen. Im Berufungsverfahren beträgt sie 1,1 (Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3201 VV RVG). Die Verfahrensgebühren zusammen sind nach § 15 Abs. 3 RVG begrenzt. Die Terminsgebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen (Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV RVG).
An Gerichtskosten fällt für einen gerichtlichen Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände eine Gebühr von 0,25 an. Sie entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden (KV 1900 GKG mit Anm.).
Beispiel: 5.000 € sind rechtshängig, weitere 2.000 € werden mitverglichen und sind nirgends anhängig. Die Einigungsgebühren betragen 1,0 × 354,50 € = 354,50 € und 1,5 × 176,00 € = 264,00 €, zusammen 618,50 €. Die Grenze nach § 15 Abs. 3 RVG beträgt 1,5 × 473,50 € (Gesamtwert 7.000 €) = 710,25 € und ist nicht überschritten.1, 3, 4, 10, 18
Sonderregeln in Familiensachen und im öffentlichen Recht
- Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen. In Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG entsteht keine Einigungsgebühr. Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf diese Verfahren geschlossen, bleibt ihr Wert bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht (Anm. Abs. 5 S. 1 und 2 zu Nr. 1000 VV RVG). Zu den Verfahrenswerten: Familienrecht.
- Scheidungsfolgenvereinbarung. Für eine Einigung über Folgesachen richtet sich der Gebührensatz nach deren eigener Verfahrenslage: 1,0 für Folgesachen, die im Verbund anhängig sind, 1,5 für Gegenstände, über die kein Verfahren anhängig ist.q
- Kindschaftssachen. Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann. Anerkenntnis und Verzicht genügen auch hier nicht (Anm. Abs. 5 S. 3 und 4 zu Nr. 1000 VV RVG). Im gerichtlichen Verfahren zählt dazu die Mitwirkung an einem gerichtlich gebilligten Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG. Ebenso zählt dazu die Mitwirkung an einer Vereinbarung, die eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich macht oder der die Entscheidung folgt (Anm. Abs. 2 zu Nr. 1003 und Anm. Abs. 2 zu Nr. 1004 VV RVG).
- Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechts. Die Gebühr entsteht, soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann. Anm. Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 sind anzuwenden (Anm. Abs. 4 zu Nr. 1000 VV RVG). Erledigt sich die Rechtssache durch die anwaltliche Mitwirkung nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts, entsteht stattdessen die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG.
Aussöhnungs-, Erledigungs- und weitere Einigungsgebühren
Teil 1 enthält neben der Einigungsgebühr zwei verwandte Gebühren mit einem Gebührensatz von 1,5 (Nr. 1001 und 1002 VV RVG). Die Aussöhnungsgebühr entsteht für die Mitwirkung bei der Aussöhnung von Ehegatten. Voraussetzung ist, dass der ernstliche Wille eines Ehegatten hervorgetreten ist, eine Scheidungssache oder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig zu machen. Außerdem müssen die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder wieder aufnehmen. Bei Lebenspartnerschaften gilt das entsprechend. Die Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt oder durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Anders als die Einigungsgebühr setzt sie keinen Vertrag voraus. Für beide gelten die Gebührensätze von 1,0 und 1,3 nach Nr. 1003 und 1004 VV RVG.r
| Nr. VV RVG | Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| 1001 | Aussöhnungsgebühr | 1,5 |
| 1002 | Erledigungsgebühr, soweit nicht Nr. 1005 gilt | 1,5 |
| 1005 | Einigung oder Erledigung im Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen | in Höhe der Geschäftsgebühr |
| 1006 | Wie Nr. 1005, über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig | in Höhe der Verfahrensgebühr |
| 2508 | Einigungs- und Erledigungsgebühr in der Beratungshilfe | 180,00 € |
| 4147 | Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs | in Höhe der Verfahrensgebühr |
In der Beratungshilfe sind die Anmerkungen zu Nr. 1000 und 1002 anzuwenden. Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (Nr. 2508 VV RVG). Im Privatklageverfahren entsteht für einen Vertrag über sonstige Ansprüche eine weitere Einigungsgebühr nach Teil 1 (Nr. 4147 VV RVG). Zu den übrigen Gebühren in Strafsachen: Strafsachen.
Erstattung durch den Gegner
Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt für die Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit über sie nicht bereits rechtskräftig erkannt ist (§ 98 ZPO). Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last (§ 92 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Ihre außergerichtlichen Kosten trägt bei Kostenaufhebung jede Partei selbst, die Einigungsgebühr des eigenen Anwalts eingeschlossen. Eine Erstattung durch den Gegner ergibt sich aus einer abweichenden Kostenregelung im Vergleich, etwa einer Kostenquote, oder aus einer gerichtlichen Kostenentscheidung, wenn der Rechtsstreit nicht durch den Vergleich selbst erledigt wird, wie im folgenden Fall.s
Ein vor Gericht geschlossener Vergleich ist Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und kann damit Grundlage der Kostenfestsetzung sein (§ 103 Abs. 1 ZPO). Für die Festsetzung einer Einigungsgebühr genügt nach dem BGH, dass der Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nr. 1000 glaubhaft gemacht ist (§ 104 Abs. 2 ZPO). Die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs ist nicht erforderlich. Im entschiedenen Fall waren dem Kläger nach der Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Die Einigung ergab sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung, und die Einigungsgebühr des Beklagtenvertreters war gegen den Kläger festzusetzen.16
In Verfahren nach dem FamFG und vor den Verwaltungsgerichten gilt Entsprechendes. Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 83 Abs. 1 FamFG, § 160 VwGO). § 83 FamFG gilt nicht in Ehesachen und Familienstreitsachen. Dort sind die allgemeinen Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden (§ 113 Abs. 1 FamFG). Für Scheidungssachen und Folgesachen enthält § 150 FamFG eine eigene Kostenregelung. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen (§ 150 Abs. 4 S. 3 FamFG).
Ohne Rechtsstreit gibt es keine Kostenentscheidung. Ob der Gegner die Einigungsgebühr eines außergerichtlichen Vergleichs trägt, richtet sich dann nach der Kostenregelung im Vergleich. Im Übrigen gilt materielles Recht, etwa ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens (§ 280 Abs. 1 und 2 BGB, § 286 BGB). Eine Abgeltungsklausel im Vergleich kann einen solchen Anspruch ausschließen.t
Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs vor den Arbeitsgerichten besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Darauf ist vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung hinzuweisen (§ 12a Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG). Für den Kündigungsschutzantrag ist höchstens das Arbeitsentgelt für ein Vierteljahr maßgebend, eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet (§ 42 Abs. 2 S. 1 GKG). Nach diesem Wert bemisst sich auch die Einigungsgebühr eines Abfindungsvergleichs (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG). Für mitverglichene, nicht rechtshängige Gegenstände wie das Zeugnis gilt 1,5. Weitere Besonderheiten, auch zu den Gerichtskosten: Arbeitsrecht.u
Einigungsgebühr bei Prozesskostenhilfe
Die Beiordnung kann sich auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nr. 1000 erstrecken oder darauf beschränkt sein. Dann umfasst der Anspruch gegen die Staatskasse alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die zur Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten entstehen (§ 48 Abs. 1 S. 2 RVG). Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich bei einer Einigung auf alle dafür erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag einen der in § 48 Abs. 3 RVG genannten Gegenstände betrifft. Dazu gehören unter anderem Unterhalt, Personensorge und Umgang, Ehewohnung und Haushaltsgegenstände, Güterrecht und Versorgungsausgleich.
Für eine Einigung über diese Gegenstände in der Ehesache erhält der beigeordnete Anwalt die Einigungsgebühr und die übrigen dafür entstehenden Gebühren deshalb aus der Staatskasse, ohne dass die Beiordnung gesondert erstreckt werden muss. Für nicht anhängige Gegenstände bleibt es dabei nach Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1003 VV RVG bei 1,5. Für andere Gegenstände muss sich die Beiordnung ausdrücklich auf den Vertrag erstrecken.v
Bei einem Gegenstandswert über 4.000 € vergütet die Staatskasse die Gebühren nach der Tabelle des § 49 RVG. Bei 5.000 € beträgt die Gebühr dort 319,00 €. Eine Einigungsgebühr von 1,0 ergibt 319,00 €, eine von 1,5 ergibt 1,5 × 319,00 € = 478,50 €. Einzelheiten unter Prozesskostenhilfe.
Rechenbeispiele
Die Beispiele rechnen mit den Beträgen nach § 13 Abs. 1 RVG und Anlage 2 RVG in der Fassung ab 01.06.2025. Je Angelegenheit kommen die Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG (20 % der Gebühren, höchstens 20,00 €) und 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG hinzu.4, 12, 14
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Rechtsstreit, erster RechtszugWert 5.000,00 €, 1,0-Gebühr 354,50 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| VerfahrensgebührNr. 3100 VV RVG · 1,3 × 354,50 € | Nr. 3100 VV RVG | 1,3 × 354,50 € | 460,85 € |
| TerminsgebührNr. 3104 VV RVG · 1,2 × 354,50 € | Nr. 3104 VV RVG | 1,2 × 354,50 € | 425,40 € |
| EinigungsgebührNr. 1003 VV RVG · 1,0 × 354,50 € | Nr. 1003 VV RVG | 1,0 × 354,50 € | 354,50 € |
| Pauschale für Post und TelekommunikationNr. 7002 VV RVG · 20 % von 1.240,75 € = 248,15 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 1.240,75 € = 248,15 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 1.260,75 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 1.260,75 € | 239,54 € |
| Summe | 1.500,29 € | ||
Weil der Gegenstand anhängig ist, beträgt die Einigungsgebühr 1,0 statt 1,5 (Nr. 1003 VV RVG). Die Gerichtsgebühr ermäßigt sich durch den Vergleich von 3,0 auf 1,0 (KV 1211 Nr. 3 GKG). Wer die Kosten trägt, richtet sich nach der Kostenregelung im Vergleich, hilfsweise nach § 98 ZPO.
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Rechtsstreit, erster RechtszugWert 5.000,00 €, 1,0-Gebühr 354,50 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| Verfahrensgebühr bei vorzeitiger BeendigungNr. 3101 VV RVG · 0,8 × 354,50 € | Nr. 3101 VV RVG | 0,8 × 354,50 € | 283,60 € |
| TerminsgebührNr. 3104 VV RVG · 1,2 × 354,50 € | Nr. 3104 VV RVG | 1,2 × 354,50 € | 425,40 € |
| EinigungsgebührNr. 1000 VV RVG · 1,5 × 354,50 € | Nr. 1000 VV RVG | 1,5 × 354,50 € | 531,75 € |
| Pauschale für Post und TelekommunikationNr. 7002 VV RVG · 20 % von 1.240,75 € = 248,15 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 1.240,75 € = 248,15 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 1.260,75 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 1.260,75 € | 239,54 € |
| Summe | 1.500,29 € | ||
Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich auf 0,8, weil der Auftrag vor Einreichung der Klage endet (Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG). Die Terminsgebühr entsteht für die Besprechung (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG), die Einigungsgebühr mit 1,5, weil nichts anhängig ist. Die Gebührensätze ergeben zusammen wie im gerichtlichen Vergleich 3,5 (0,8 + 1,2 + 1,5 gegenüber 1,3 + 1,2 + 1,0).
Häufige Fragen
Gibt es die Vergleichsgebühr noch?
Im RVG nicht mehr. Die Mitwirkung an einem Vergleich vergütet die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG. Nach dem BGH hat sie die Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzt und setzt anders als diese kein gegenseitiges Nachgeben voraus. Für einen gerichtlichen Vergleich entsteht eine eigene Gerichtsgebühr von 0,25 nur, soweit er nicht gerichtlich anhängige Gegenstände erfasst (KV 1900 GKG).5
Kann die Einigungsgebühr ohne Terminsgebühr entstehen?
Ja. Die Einigungsgebühr setzt die Mitwirkung am Vertrag voraus, keinen Termin (Nr. 1000 VV RVG). Außergerichtlich entsteht sie neben der Geschäftsgebühr. Im gerichtlichen Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung löst ein Vertrag im Sinne der Nr. 1000 allerdings auch ohne Termin die Terminsgebühr aus (Verhältnis zu Geschäfts-, Verfahrens- und Terminsgebühr).
Welche Gerichtskosten fallen bei einem gerichtlichen Vergleich an?
Im Zivilprozess vor dem Amts- oder Landgericht ermäßigt sich die Gerichtsgebühr im ersten Rechtszug von 3,0 auf 1,0, wenn ein gerichtlicher Vergleich das gesamte Verfahren beendet (KV 1210 und 1211 Nr. 3 GKG). Bei 5.000 € sinkt sie damit von 511,50 € auf 170,50 € (§ 34 GKG). Die Ermäßigung entfällt unter anderem, wenn bereits ein anderes als ein in KV 1211 Nr. 2 GKG genanntes Urteil vorausgegangen ist, etwa ein Versäumnisurteil. In der Berufung ermäßigt sich die Gebühr von 4,0 auf 2,0 (KV 1220 und 1222 Nr. 3 GKG). Für mitverglichene, nicht anhängige Gegenstände kommt eine Gebühr von 0,25 hinzu (KV 1900 GKG), in Familiensachen nach KV 1500 FamGKG. Vor den Arbeitsgerichten entfällt die Gebühr, wenn ein gerichtlicher Vergleich das Verfahren beendet, nicht aber bei einem Teilvergleich (Vorbem. 8 KV GKG). Einzelheiten unter Gerichtskosten.
Gilt für die Einigungsgebühr das alte oder das neue RVG?
Maßgeblich ist, wann der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit erteilt wurde (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). Für einen ab dem 01.06.2025 erteilten Auftrag gelten die Beträge in der Fassung des KostBRÄG 2025. Wurde der Auftrag vorher erteilt, gilt die bis 31.05.2025 geltende Fassung auch für eine spätere Einigung in derselben Angelegenheit. Sind die Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, etwa bei einem Mehrvergleich, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht, wenn es auch nur für einen der Gegenstände gilt (§ 60 Abs. 2 RVG). Einzelheiten unter Übergangsrecht.
Siehe auch
- MehrvergleichVergleich über nicht rechtshängige Ansprüche mit vollständiger Abrechnung
- TerminsgebührTerminsgebühr beim Vergleich mit und ohne Termin
- GeschäftsgebührGebühr für die außergerichtliche Vertretung neben der Einigungsgebühr
- Außergerichtliche KostenGebühren der außergerichtlichen Tätigkeit im Überblick
- Kostenfestsetzungsantrag (KFA)Festsetzung der Einigungsgebühr gegen den Gegner
- Zahlungsvereinbarung
Im VV-Verzeichnis: Nr. 1000 VV RVG, Nr. 1001 VV RVG, Nr. 1002 VV RVG, Nr. 1003 VV RVG, Nr. 1004 VV RVG
Erwähnt in: Übergangsrecht und RVG 2025, Rechtskosten berechnen, FAQ Anwaltskosten, Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Mehrere Auftraggeber, Beratung und Erstberatung, Anrechnung Geschäftsgebühr, Mehrvergleich, Versäumnisurteil, Mahnverfahren, Außergerichtliche Kosten, Zwangsvollstreckung, Familienrecht, Strafsachen, Arbeitsrecht, Kostennote & RVG-Rechnung, Vergütungsvereinbarung, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe
Anmerkungen
- Redaktionelle Einordnung: Die Zeilen fassen die Abschnitte zur Höhe, zur Anhängigkeit, zum Rechtsmittelverfahren, zur Zahlungsvereinbarung und zu Anerkenntnis und Verzicht zusammen. Grundlage: Nr. 1000 Nr. 1 und 2 VV RVG mit Anm. Abs. 1 bis 5 (1), Nr. 1003 VV RVG mit Anm. Abs. 1 und 2, Nr. 1004 VV RVG mit Anm. Abs. 1 und 2 (3), § 31b RVG (6), Bericht zu Nr. 2 Buchst. a (Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV RVG), S. 13 f. (8), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (10), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (4).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auf Grundlage von Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV RVG; die Entscheidung betrifft die frühere Fassung der Anmerkung. Grundlage: Nr. 1000 Nr. 1 und 2 VV RVG mit Anm. Abs. 1 bis 5 (1), Rn. 1, 3, 5 bis 7 und 9 (5).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auf Grundlage von Anm. Abs. 2 zu Nr. 1000 VV RVG. Grundlage: Nr. 1000 Nr. 1 und 2 VV RVG mit Anm. Abs. 1 bis 5 (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auf Grundlage von Anm. Abs. 3 zu Nr. 1000 und Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG. Grundlage: Nr. 1000 Nr. 1 und 2 VV RVG mit Anm. Abs. 1 bis 5 (1), Vorbemerkung 3 Abs. 1, 3 und 4, Nr. 3100, Nr. 3101 Nr. 1 und 2, Nr. 3104 mit Anm. Abs. 1 bis 3 und Nr. 3201 mit Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG (11).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auf Grundlage von § 2 Abs. 1 RVG (Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit). Grundlage: § 2 Abs. 1 und 2 RVG (9).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auf Grundlage von § 15 Abs. 2 und 3 und § 22 Abs. 1 RVG. Grundlage: § 15 Abs. 1 bis 3 RVG (18), § 22 Abs. 1 RVG (19).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auf Grundlage des Wortlauts von Nr. 1003 VV RVG („Über den Gegenstand ist … anhängig“). Grundlage: Nr. 1003 VV RVG mit Anm. Abs. 1 und 2, Nr. 1004 VV RVG mit Anm. Abs. 1 und 2 (3).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nr. 1003 VV RVG stellt auf die Anhängigkeit ab, nicht auf die Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 1 in Verbindung mit § 253 Abs. 1 ZPO; nach dem Abschluss des Verfahrens ist über den Gegenstand kein Verfahren mehr anhängig. Die Zahlungsvereinbarung bei vorliegendem Titel regelt Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG, ihren Gegenstandswert § 31b RVG; die Gebührensätze nach Nr. 1003 und 1004 VV RVG gelten nur für Nr. 1000 Nr. 1. Grundlage: Nr. 1003 VV RVG mit Anm. Abs. 1 und 2, Nr. 1004 VV RVG mit Anm. Abs. 1 und 2 (3), Nr. 1000 Nr. 1 und 2 VV RVG mit Anm. Abs. 1 bis 5 (1), § 31b RVG (6), § 253 Abs. 1 ZPO (22), § 261 Abs. 1 ZPO (23).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auf Grundlage des Wortlauts von Nr. 1003 VV RVG (Anhängigkeit des Gegenstands), von Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG (Ende des Auftrags vor Einreichung der Klage) und von Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG (unbedingter Auftrag als Prozessbevollmächtigter). Grundlage: Nr. 1003 VV RVG mit Anm. Abs. 1 und 2, Nr. 1004 VV RVG mit Anm. Abs. 1 und 2 (3), Nr. 1000 Nr. 1 und 2 VV RVG mit Anm. Abs. 1 bis 5 (1), Vorbemerkung 3 Abs. 1, 3 und 4, Nr. 3100, Nr. 3101 Nr. 1 und 2, Nr. 3104 mit Anm. Abs. 1 bis 3 und Nr. 3201 mit Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG (11).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Wortlaut von Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 und Abs. 4 VV RVG; dass ein Schriftwechsel keine Besprechung ist, ist eine Einordnung zum Begriff der Besprechung. Grundlage: Vorbemerkung 3 Abs. 1, 3 und 4, Nr. 3100, Nr. 3101 Nr. 1 und 2, Nr. 3104 mit Anm. Abs. 1 bis 3 und Nr. 3201 mit Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG (11).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auf Grundlage von Nr. 1000 Nr. 1 und 2 und Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV RVG und § 15 Abs. 2 RVG sowie des Berichts des Rechtsausschusses (BT-Drs. 19/24735, S. 13 f.) und der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs. 19/20348, S. 86 f.). Dass die Unsicherheit über die Zahlungsfähigkeit keine Ungewissheit im Sinne von Nr. 1 ist, obwohl § 779 Abs. 2 BGB sie für den Vergleich der Ungewissheit gleichstellt, folgt aus der Abgrenzung der beiden Tatbestände durch Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG. Grundlage: Nr. 1000 Nr. 1 und 2 VV RVG mit Anm. Abs. 1 bis 5 (1), § 15 Abs. 1 bis 3 RVG (18), § 779 Abs. 1 und 2 BGB (15), Bericht zu Nr. 2 Buchst. a (Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV RVG), S. 13 f. (8), Begründung zu Art. 2 Nr. 3 und 4 Buchst. a und b (§ 31b RVG, Nr. 1000, 1003 und 1004 VV RVG), S. 61 f.; Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nr. 6 (Nr. 1000 VV RVG), S. 86 f. (25).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auf Grundlage des Wortlauts von Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 („Die Gebühr nach Nummer 1“) und von Nr. 1003 und 1004 VV RVG („Die Gebühr 1000 Nr. 1 …“). Grundlage: Nr. 1000 Nr. 1 und 2 VV RVG mit Anm. Abs. 1 bis 5 (1), Nr. 1003 VV RVG mit Anm. Abs. 1 und 2, Nr. 1004 VV RVG mit Anm. Abs. 1 und 2 (3).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auf Grundlage von Nr. 1003 VV RVG (anhängiges gerichtliches Verfahren, auch vor dem Vollstreckungsgericht), Anm. Abs. 1 S. 3 zu Nr. 1003 VV RVG (Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher) und Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG. Grundlage: Nr. 1003 VV RVG mit Anm. Abs. 1 und 2, Nr. 1004 VV RVG mit Anm. Abs. 1 und 2 (3), Nr. 1000 Nr. 1 und 2 VV RVG mit Anm. Abs. 1 bis 5 (1), § 31b RVG (6).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auf Grundlage von Nr. 3309 und Vorbem. 1 VV RVG (Gebühren des Teils 1 neben den Gebühren anderer Teile); Beträge nach § 13 Abs. 1 RVG und Anlage 2 RVG in der Fassung ab 01.06.2025. Grundlage: VV RVG Nr. 3309 und Nr. 3310 (Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3), Nr. 3311 und Nr. 3312 (Unterabschnitt 4) (26), § 25 Abs. 1 und 2 RVG (27), § 31b RVG (6), Teil 1, Vorbemerkung 1 VV RVG (2), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (10), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (4).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auf Grundlage des Wortlauts von Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG („mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts“). Grundlage: Vorbemerkung 3 Abs. 1, 3 und 4, Nr. 3100, Nr. 3101 Nr. 1 und 2, Nr. 3104 mit Anm. Abs. 1 bis 3 und Nr. 3201 mit Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG (11), § 278 Abs. 6 ZPO (32).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG regelt nur die Anrechnung der Geschäftsgebühr; eine Anrechnungsvorschrift für die Einigungsgebühr enthält das VV RVG nicht. Grundlage: Vorbemerkung 3 Abs. 1, 3 und 4, Nr. 3100, Nr. 3101 Nr. 1 und 2, Nr. 3104 mit Anm. Abs. 1 bis 3 und Nr. 3201 mit Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG (11).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auf Grundlage von Nr. 1000 Nr. 1, Anm. Abs. 5 S. 1 zu Nr. 1000 und Nr. 1003 VV RVG. Grundlage: Nr. 1000 Nr. 1 und 2 VV RVG mit Anm. Abs. 1 bis 5 (1), Nr. 1003 VV RVG mit Anm. Abs. 1 und 2, Nr. 1004 VV RVG mit Anm. Abs. 1 und 2 (3).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Wortlaut von Nr. 1001 bis 1004 VV RVG; der Unterschied zur Einigungsgebühr ist eine Einordnung auf Grundlage von Nr. 1000 („Abschluss eines Vertrags“) und Nr. 1002 VV RVG. Grundlage: Nr. 1001 und Nr. 1002 VV RVG mit Anmerkungen (35), Nr. 1000 Nr. 1 und 2 VV RVG mit Anm. Abs. 1 bis 5 (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auf Grundlage von § 98 S. 1 und § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO. Grundlage: § 98 S. 1 und 2 ZPO (7), § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO (39), Leitsatz und Rn. 1, 4 bis 8 (16).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 98 ZPO regelt die Kosten im Rechtsstreit; außerhalb eines Verfahrens kommt nur eine vertragliche Regelung oder ein materiell-rechtlicher Anspruch in Betracht. Grundlage: § 280 Abs. 1 und 2 BGB (47), § 286 Abs. 1 bis 3 BGB (48).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Zum Wert der Einigungsgebühr auf Grundlage von § 42 Abs. 2 S. 1 GKG und § 23 Abs. 1 S. 1 RVG; Gebührensatz nach Nr. 1000 VV RVG. Grundlage: § 12a Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG (49), § 42 Abs. 2 S. 1 GKG (50), § 23 Abs. 1 bis 3 RVG (51), Nr. 1000 Nr. 1 und 2 VV RVG mit Anm. Abs. 1 bis 5 (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auf Grundlage von § 48 Abs. 1 und 3 RVG und Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1003 VV RVG. Grundlage: § 48 Abs. 1 und 3 RVG (21), Nr. 1003 VV RVG mit Anm. Abs. 1 und 2, Nr. 1004 VV RVG mit Anm. Abs. 1 und 2 (3).zurück
Quellen
- Nr. 1000 VV RVG (Einigungsgebühr)
- Vorbemerkung 1 VV RVG (Allgemeine Gebühren)
- Nr. 1003 und 1004 VV RVG (Einigung bei Anhängigkeit und im Rechtsmittelverfahren)
- Anlage 2 RVG - Gebührentabelle
- BGH, Urteil vom 10.10.2006, VI ZR 280/05 (Voraussetzungen der Einigungsgebühr)
- § 31b RVG (Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen)
- § 98 ZPO (Vergleichskosten)
- BT-Drs. 19/24735: Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Inkassorecht
- § 2 RVG - Höhe der Vergütung
- § 13 RVG - Wertgebühren
- Vorbem. 3, Nr. 3100, 3101, 3104 und 3201 VV RVG (Verfahrens- und Terminsgebühr)
- Nr. 7002 und 7008 VV RVG (Pauschale und Umsatzsteuer)
- Vorbem. 2.3 und Nr. 2300 VV RVG (Geschäftsgebühr)
- § 12 UStG - Steuersätze
- § 779 BGB (Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage)
- BGH, Beschluss vom 13.04.2007, II ZB 10/06 (Festsetzung der Einigungsgebühr ohne protokollierten Vergleich)
- Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025), BGBl. 2025 I Nr. 109
- § 15 RVG - Abgeltungsbereich der Gebühren
- § 22 RVG (Grundsatz)
- Nr. 1008 VV RVG (Mehrere Auftraggeber)
- § 48 RVG (Umfang des Anspruchs und der Beiordnung)
- § 253 ZPO (Klageschrift)
- § 261 ZPO (Rechtshängigkeit)
- Vorbemerkung 3.2.1 VV RVG (Berufung, bestimmte Beschwerden)
- BT-Drs. 19/20348: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht mit Begründung und Gegenäußerung der Bundesregierung
- VV RVG Nr. 3309 bis 3312 - Vollstreckung und Vollziehung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
- § 25 RVG - Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung
- § 788 ZPO - Kosten der Zwangsvollstreckung
- BGH, Beschluss vom 24.01.2006, VII ZB 74/05 (Kosten eines Vergleichs in der Zwangsvollstreckung)
- BGH, Beschluss vom 20.12.2006, VII ZB 54/06 (Kostenaufhebung beim Vergleich in der Zwangsvollstreckung)
- § 34 RVG - Beratung, Gutachten und Mediation
- § 278 ZPO (Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich)
- Anlage 1 GKG (Kostenverzeichnis)
- § 156 FamFG (Hinwirken auf Einvernehmen)
- Nr. 1001 und 1002 VV RVG (Aussöhnungs- und Erledigungsgebühr)
- Nr. 1005 und 1006 VV RVG (Einigung und Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten)
- Nr. 2508 VV RVG (Einigungs- und Erledigungsgebühr in der Beratungshilfe)
- Nr. 4147 VV RVG (Einigungsgebühr im Privatklageverfahren)
- § 92 ZPO (Kosten bei teilweisem Obsiegen)
- § 794 ZPO (Weitere Vollstreckungstitel)
- § 103 ZPO (Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag)
- § 104 ZPO - Kostenfestsetzungsverfahren
- § 83 FamFG (Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme)
- § 160 VwGO (Kosten bei Vergleich)
- § 113 FamFG (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- § 150 FamFG (Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen)
- § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung)
- § 286 BGB (Verzug des Schuldners)
- § 12a ArbGG (Kostentragungspflicht)
- § 42 GKG (Wiederkehrende Leistungen)
- § 23 RVG - Allgemeine Wertvorschrift
- § 49 RVG - Wertgebühren aus der Staatskasse
- § 34 GKG - Wertgebühren
- Anlage 1 FamGKG (Kostenverzeichnis)
- § 60 RVG (Übergangsvorschrift)
Änderungsprotokoll
- : Überarbeitet: Kurzfassung, Rechenweg und typische Fälle ergänzt; Sätze gekürzt. Abgrenzung von Einigung nach Nr. 1 und Zahlungsvereinbarung nach Nr. 2, Anhängigkeit in der Zwangsvollstreckung und Voraussetzungen der Aussöhnungsgebühr präzisiert; Kostenvereinbarung in Scheidungs- und Folgesachen nach § 150 FamFG ergänzt.
- : Erstveröffentlichung
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