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Überblick zu RVG, Gegenstandswert, Fälligkeit, Kostennote und Kostenerstattung nach ZPO.
Quellenstand: 2. Mai 2026 · Redaktioneller Stand: 2. Mai 2026 · Primärquellen verlinkt.
Allgemeine Information, keine Einzelfallprüfung.
Welche Normen die Kostenebenen steuern
Für die Anwaltsvergütung ist im wertabhängigen Bereich das RVG maßgeblich. § 13 RVG ordnet die Wertgebühren ein; § 23 RVG verweist für den Gegenstandswert im gerichtlichen Bereich auf die jeweils einschlägigen Wertvorschriften.[3, 7]
Ob und in welchem Umfang diese Kosten später gegen die Gegenseite erstattet werden, ist eine eigene Frage. § 91 ZPO knüpft die Erstattung an die unterliegende Partei und an die Notwendigkeit der Kosten.[22]
Das einfache Anwendungsmodell
1. Wert bestimmen
Bei Wertgebühren steht am Anfang der Gegenstandswert. Er entscheidet nicht allein über die Rechnung, aber ohne ihn lässt sich die Höhe vieler RVG-Gebühren nicht belastbar einordnen.[3, 7]Einordnung(Anwendungsmodell)
2. Gebührentatbestand zuordnen
Erst danach wird geprüft, welche Tätigkeit abgerechnet wird: Beratung, außergerichtliche Vertretung, gerichtliches Verfahren, Einigung, Vollstreckung oder ein anderer Tatbestand des Vergütungsverzeichnisses.[9]Einordnung(Anwendungsmodell)
3. Auslagen und Umsatzsteuer getrennt ergänzen
Auslagen und steuerliche Rechnungsangaben sind eigene Ebenen. Sie verändern nicht den Gebührentatbestand, gehören aber in eine nachvollziehbare Kostennote und gegebenenfalls in die steuerliche Rechnung.[9, 24]Einordnung(Anwendungsmodell)
4. Erstattung erst danach prüfen
Die Frage, ob die Gegenseite zahlt, kommt erst nach der eigenen Gebührenberechnung. Im Zivilprozess wird dafür vor allem geprüft, ob die Kosten nach § 91 ZPO notwendig waren.[22]Einordnung(Anwendungsmodell)
Was im Ablauf getrennt zu betrachten ist
Wertfrage zuerst klären
Steht der Gegenstandswert nicht fest, richtet sich die Gebührenhöhe zunächst nach der einschlägigen Wertvorschrift.[7]
Fälligkeit getrennt denken
Die Vergütung wird nach § 8 RVG grundsätzlich mit Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit fällig; im gerichtlichen Verfahren auch bei Kostenentscheidung oder Rechtszugsende.[8]
Wie RVG-Ergebnisposten berechnet werden
Tabellengebühr mal Faktor
Der Kern vieler Gebührenposten ist immer gleich: Gegenstandswert bestimmen, passende einfache Gebühr aus Anlage 2 RVG oder Anlage 2 GKG lesen und mit dem Faktor des Gebührentatbestands multiplizieren. Deshalb steht hinter einer Zeile wie Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Einigungsgebühr, Mahngebühr oder Vollstreckungsgebühr regelmäßig die Formel Tabellengebühr x Faktor = Einzelposten.[1, 3, 6, 19, 21]Einordnung(Berechnungsschritt)
Gerichtliche Instanzen
In der ersten Instanz sind insbesondere Verfahrensgebühr Nr. 3100, Terminsgebühr Nr. 3104 und bei Einigung Nr. 1003 zu prüfen. In Berufung und Revision kommen die dort einschlägigen Verfahrens- und Terminsgebühren in Betracht, also etwa Nr. 3200/3202 und Nr. 3208/3210; die Berechnung bleibt Tabellengebühr x Faktor.[13, 10]Einordnung(Berechnungsschritt)
Mehrere Auftraggeber
Bei mehreren Auftraggebern ist zu unterscheiden: § 7 RVG erklärt, dass die Gebühren in derselben Angelegenheit grundsätzlich nur einmal entstehen. Ein Erhöhungsanteil nach der passenden VV-Regel muss deshalb anhand des konkreten Auftrags kontrolliert werden; rechnerisch wirkt sich eine Erhöhung wie ein zusätzlicher Faktoranteil aus.[2, 11]Einordnung(Berechnungsschritt)
Auslagen, Reise, Umsatzsteuer und Summen
Auslagen werden nicht in die Tabellengebühr eingerechnet. Typische Zusatzposten sind die Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002, Reisekosten nach Nr. 7003 bis 7006, Zwischensumme netto, Umsatzsteuer nach Nr. 7008 und Bruttogesamtsumme. Rechenformel: Gebührenposten + Auslagen + Reisekosten = Zwischensumme; Zwischensumme x 19 Prozent = Umsatzsteuer.[16, 23]Einordnung(Berechnungsschritt)
Anrechnungen, Vorschüsse und Rechtsschutz
Negative Ergebniszeilen sind keine neue Gebühr. Anrechnung Geschäftsgebühr, Anrechnung Mahngebühr, Vorschüsse oder Selbstbeteiligungen reduzieren nur den offenen Zahlbetrag oder verschieben, wer welchen Anteil trägt. Sie werden deshalb getrennt von Verfahrens-, Termin- und Einigungsgebühren behandelt.[9, 5, 12, 17]Einordnung(Berechnungsschritt)
Sondermodule Mahnverfahren, Mehrvergleich und Vollstreckung
Sonderkonstellationen folgen derselben Logik, aber mit eigenen Nummern: Mahnverfahren etwa Nr. 3305, 3307 und 3308, Mehrvergleich mit zusätzlicher Differenzverfahrensgebühr Nr. 3101 und Vergleichskappung nach § 15 Abs. 3 RVG, Zwangsvollstreckung mit Nr. 3309 bis 3312. Maßgeblich bleibt die Reihenfolge Wert bestimmen, Gebührentatbestand wählen, Faktor anwenden, Auslagen und Steuer ergänzen.[4, 13, 14, 15]Einordnung(Berechnungsschritt)
Einfache Beispiele zur Einordnung
Offene Rechnung über 8.000 Euro
Bei einer unbezahlten Rechnung ist der Forderungsbetrag typischer Ausgangspunkt für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit. Die spätere Frage, ob die Gegenseite diese Kosten erstatten muss, bleibt davon getrennt und richtet sich im Zivilprozess nach der Notwendigkeit der Kosten.[3, 7, 22]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Mandant zahlt zuerst selbst
Der eigene Vergütungsanspruch entsteht im Mandatsverhältnis. Fällig wird er nach den Regeln des § 8 RVG; gefordert werden kann er nur mit einer Berechnung nach § 10 RVG. Eine Kostenerstattung gegen den Gegner ist ein zweiter Schritt.[8, 9, 22]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Rechenbeispiel Klage über 2.500 Euro
Bei 2.500 Euro Streitwert fällt die einfache RVG-Gebühr in die Tabellenstufe bis 3.000 Euro und beträgt 235,50 Euro. Die Posten werden einzeln gerechnet: Verfahrensgebühr 235,50 Euro x 1,3 = 306,15 Euro, Terminsgebühr 235,50 Euro x 1,2 = 282,60 Euro, Auslagenpauschale 20,00 Euro. Daraus entstehen 608,75 Euro netto. Umsatzsteuer: 608,75 Euro x 19 Prozent = 115,66 Euro, also 724,41 Euro brutto. Gerichtskosten: GKG-Tabellengebühr 125,50 Euro x 3,0 = 376,50 Euro. Das vereinfachte Gesamtbild liegt dann bei 1.100,91 Euro.[3, 6, 13, 16, 18, 19, 20, 21, 23]Einordnung(vereinfachtes Rechenbeispiel)
Ablauf in der Anwendung
1. Wert und Verfahrensart festlegen
Ausgangspunkt sind der Gegenstandswert sowie die Frage, ob außergerichtliche, gerichtliche oder vollstreckungsrechtliche Gebühren betroffen sind.
2. Fälligkeit und Berechnung trennen
Zu trennen sind die Fälligkeit nach § 8 RVG und die Berechnung nach § 10 RVG.
3. Erstattungsweg gesondert einordnen
Gesondert zu betrachten ist, ob und über welchen Weg eine Erstattung gegen die Gegenseite in Betracht kommt, insbesondere nach § 91 ZPO.
Nächster Schritt
Der Wissensartikel erklärt die Grundlage; die verlinkte Seite unterstützt die praktische Umsetzung.
Norm- und Quellenverweise
Primärquellen mit Fundstelle und dokumentiertem Abrufdatum.
[1] § 2 RVG - Höhe der Vergütung
Gesetze im Internet · § 2 Abs. 1 und 2 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[2] § 7 RVG - Mehrere Auftraggeber
Gesetze im Internet · § 7 Abs. 1 und 2 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[3] § 13 RVG - Wertgebühren
Gesetze im Internet · § 13 Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[4] § 15 RVG - Abgeltungsbereich der Gebühren
Gesetze im Internet · § 15 Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[5] § 15a RVG - Anrechnung einer Gebühr
Gesetze im Internet · § 15a Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[6] Anlage 2 RVG - Gebührentabelle
Gesetze im Internet · Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[7] § 23 RVG - Allgemeine Wertvorschrift
Gesetze im Internet · § 23 Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[8] § 8 RVG - Fälligkeit, Hemmung der Verjährung
Gesetze im Internet · § 8 Abs. 1 und 2 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[9] § 10 RVG - Berechnung
Gesetze im Internet · § 10 Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[10] VV RVG Nr. 1000, 1003 und 1004 - Einigungsgebühren
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 1000, Nr. 1003 und Nr. 1004 · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[11] VV RVG Nr. 1008 - Mehrere Auftraggeber
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 1008 · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[12] VV RVG Nr. 2300 und Nr. 2301 - Geschäftsgebühr
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 2300 und Nr. 2301 · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[13] VV RVG Nr. 3100, 3101, 3104, 3200, 3202, 3208 und 3210 - gerichtliche Gebühren
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[14] VV RVG Nr. 3305, 3307 und 3308 - Mahnverfahren
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 3305, Nr. 3307 und Nr. 3308 · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[15] VV RVG Nr. 3309 bis 3312 - Zwangsvollstreckung
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 3309, Nr. 3310, Nr. 3311 und Nr. 3312 · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[16] VV RVG Nr. 7000 bis 7008 - Auslagen, Reisekosten und Umsatzsteuer
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 7000 bis Nr. 7008 · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[17] Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG - Anrechnung der Geschäftsgebühr
Gesetze im Internet · Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[18] § 3 GKG - Höhe der Kosten
Gesetze im Internet · § 3 Abs. 1 und 2 GKG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[19] § 34 GKG - Wertgebühren
Gesetze im Internet · § 34 Abs. 1 und 2 GKG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[20] Anlage 1 GKG - Kostenverzeichnis
Gesetze im Internet · Kostenverzeichnis, insbesondere KV Nr. 1100, 1210, 1211 und 1900 GKG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[21] Anlage 2 GKG - Gerichtskostentabelle
Gesetze im Internet · Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[22] § 91 ZPO - Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Gesetze im Internet · § 91 Abs. 1 und 2 ZPO · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[23] § 12 UStG - Steuersätze
Gesetze im Internet · § 12 Abs. 1 UStG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[24] § 14 UStG - Ausstellung von Rechnungen
Gesetze im Internet · § 14 Abs. 1, 4 und 5 UStG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de