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14 Tage kostenlos testenAnmeldenGlossar zum Anwaltsvergütungsrecht
Begriffe aus RVG, Vergütungsverzeichnis, GKG und ZPO in ein bis drei Sätzen, jeweils mit der maßgeblichen Norm und dem Artikel, der den Begriff ausführlich erklärt.
A
- Abwesenheitsgeld
Fester Betrag für die Abwesenheit des Rechtsanwalts bei einer Geschäftsreise nach Nr. 7005 VV RVG: 30,00 € bei einer Reise von nicht mehr als 4 Stunden, 50,00 € bei mehr als 4 bis 8 Stunden und 80,00 € bei mehr als 8 Stunden; bei Auslandsreisen kann ein Zuschlag von 50 % berechnet werden. Es gehört zu den Reisekosten und setzt eine Geschäftsreise voraus, also ein Reiseziel außerhalb der Gemeinde, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet (Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG).
- Angelegenheit
Gebührenrechtliche Einheit, in der der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern kann (§ 15 Abs. 2 RVG); die Gebühren entgelten die gesamte Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit (§ 15 Abs. 1 RVG). Das RVG definiert den Begriff nicht, bestimmt aber in § 16, § 17 und § 18 RVG, was dieselbe, was verschiedene und was besondere Angelegenheiten sind; so sind etwa das Mahnverfahren und das streitige Verfahren verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 2 RVG). Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen, deren Werte zusammengerechnet werden (§ 22 Abs. 1 RVG).
- Anrechnung
Sieht das RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren (§ 15a Abs. 1 RVG). Hauptfall ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr wegen desselben Gegenstands zur Hälfte, bei Wertgebühren höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG). Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche ein Vollstreckungstitel gegen ihn besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden (§ 15a Abs. 3 RVG).
- Auslagen
Teil der Vergütung neben den Gebühren (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG), geregelt in Teil 7 VV RVG: Dokumentenpauschale, Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Reisekosten, bestimmte Prämien für eine Haftpflichtversicherung und die Umsatzsteuer (Nr. 7000 bis 7008 VV RVG). Die allgemeinen Geschäftskosten sind mit den Gebühren entgolten; soweit Teil 7 nichts anderes bestimmt, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen nach § 675 i. V. m. § 670 BGB verlangen (Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG).
- Auslagenpauschale
Fachübliche Bezeichnung für die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 € (Nr. 7002 VV RVG). Sie kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nr. 7001 VV RVG gefordert werden; werden Gebühren aus der Staatskasse gezahlt, sind diese für die Berechnung maßgebend (Anm. Abs. 1 und 2 zu Nr. 7002 VV RVG).
- Aussöhnungsgebühr
Gebühr für die Mitwirkung bei der Aussöhnung, wenn der ernstliche Wille eines Ehegatten hervorgetreten ist, eine Scheidungssache oder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig zu machen, und die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder wieder aufnehmen; bei Lebenspartnerschaften gilt dies entsprechend (Nr. 1001 VV RVG). Sie beträgt 1,5; ist über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig, beträgt sie 1,0, im Berufungs- oder Revisionsverfahren 1,3 (Nr. 1003 und 1004 VV RVG).
B
- Beiordnung
Gerichtliche Zuordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts zu einer Partei, vor allem bei bewilligter Prozesskostenhilfe nach § 121 ZPO. Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt erhält die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse (§ 45 Abs. 1 RVG), bei Wertgebühren und einem Gegenstandswert über 4.000 € die Beträge nach § 49 RVG. Der Umfang des Anspruchs richtet sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (§ 48 Abs. 1 S. 1 RVG).
- Beratungsgebühr
Gebühr für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen; der Rechtsanwalt soll dafür auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 VV RVG (Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels) keine Gebühren bestimmt sind (§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG). Ohne Vereinbarung erhält er Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG); ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250,00 €, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190,00 € (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG); soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Gebühr für die Beratung auf die Gebühr für eine damit zusammenhängende sonstige Tätigkeit angerechnet (§ 34 Abs. 2 RVG). In der Beratungshilfe beträgt die Beratungsgebühr 42,00 € (Nr. 2501 VV RVG).
- Beratungshilfe
Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a EGZPO; sie wird auf Antrag gewährt, wenn Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nicht aufbringen können, keine andere zumutbare Hilfe zur Verfügung steht und die Inanspruchnahme nicht mutwillig erscheint (§ 1 Abs. 1 BerHG). Der Rechtsanwalt erhält aus der Landeskasse eine Vergütung nach dem RVG (§ 44 S. 1 RVG), also Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG); die Gebühren entstehen ausschließlich nach Teil 2 Abschnitt 5 VV RVG, etwa die Beratungsgebühr von 42,00 € oder die Geschäftsgebühr von 102,00 € (Vorbem. 2.5, Nr. 2501 und 2503 VV RVG); die Auslagen richten sich nach Teil 7 VV RVG, etwa die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG. Die Beratungshilfegebühr von 15,00 € schuldet nur der Rechtsuchende (§ 44 S. 2 RVG); neben ihr werden keine Auslagen erhoben (Anm. zu Nr. 2500 VV RVG).
- Betragsrahmengebühr
Rahmengebühr, deren Rahmen durch einen Mindest- und einen Höchstbetrag in Euro bestimmt ist und die sich nicht nach dem Gegenstandswert richtet, etwa 48,00 bis 432,00 € für die Grundgebühr des Wahlanwalts in Strafsachen (Nr. 4100 VV RVG). Betragsrahmengebühren gelten vor allem für den Wahlanwalt in Straf- und Bußgeldsachen und in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG). Bei ihrer Bemessung nach § 14 Abs. 1 RVG ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG).
D
- Dokumentenpauschale
Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten nach Nr. 7000 VV RVG: für Kopien und Ausdrucke in den Fällen der Nr. 1 Buchst. a bis d je Seite 0,50 € für die ersten 50 abzurechnenden Seiten und 0,15 € für jede weitere Seite, in Farbe 1,00 € und 0,30 €; für die Überlassung elektronisch gespeicherter Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nr. 1 Buchst. d genannten Kopien und Ausdrucke 1,50 € je Datei, höchstens 5,00 € für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente. Kopien und Ausdrucke zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle sowie zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers sind nur erfasst, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren (Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. b und c VV RVG). Die Pauschale nach Nr. 1 ist in derselben Angelegenheit und im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen (Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 7000 VV RVG).
E
- Einigungsgebühr
Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG); sie entsteht nicht, wenn der Hauptanspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet wird (Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV RVG). Sie beträgt 1,5; ist über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig, beträgt sie 1,0 (Nr. 1003 VV RVG), ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig, 1,3 (Nr. 1004 VV RVG). Für die Mitwirkung an einer Zahlungsvereinbarung entsteht sie mit 0,7 (Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG).
- Erfolgshonorar
Vereinbarung, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach der der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält; sie ist unzulässig, soweit das RVG nichts anderes bestimmt (§ 49b Abs. 2 S. 1 BRAO). Zulässig ist sie nach § 4a Abs. 1 S. 1 RVG nur, wenn sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2.000 € bezieht, wenn eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO genannten Verfahren erbracht wird oder wenn der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde; in den beiden ersten Fällen ist sie unzulässig, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist (§ 4a Abs. 1 S. 2 RVG). Die Vereinbarung muss die Form einer Vergütungsvereinbarung wahren (§ 3a Abs. 1 RVG) und die Angaben nach § 4a Abs. 3 RVG enthalten.
- Erhöhungsgebühr
Fachübliche Bezeichnung für die Erhöhung der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr, wenn in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber sind (Nr. 1008 VV RVG): um 0,3 für jede weitere Person, bei Festgebühren um 30 %, bei Betragsrahmengebühren durch Erhöhung des Mindest- und des Höchstbetrags um 30 %. Bei Wertgebühren gilt dies nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, und mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen (Anm. Abs. 1 und 3 zu Nr. 1008 VV RVG); im Fall der Anmerkung zu Nr. 2300 und 2302 VV RVG erhöhen sich auch die dort genannten Sätze und Beträge entsprechend, die Schwelle von 1,3 bei zwei Auftraggebern also auf 1,6 (Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV RVG). Im Übrigen erhält der Rechtsanwalt bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal (§ 7 Abs. 1 RVG).
- Erledigungsgebühr
Gebühr, die entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt; gleich steht die Erledigung durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts (Nr. 1002 VV RVG). Sie beträgt 1,5; ist über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig, beträgt sie 1,0, im Berufungs- oder Revisionsverfahren 1,3 (Nr. 1003 und 1004 VV RVG). In sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, entsteht sie in Höhe der Geschäftsgebühr, bei Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens in Höhe der Verfahrensgebühr (Nr. 1005 und 1006 VV RVG).
F
- Fälligkeit
Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, in einem gerichtlichen Verfahren auch, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder das Verfahren länger als drei Monate ruht (§ 8 Abs. 1 RVG). Fordern kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung in Textform (§ 10 Abs. 1 S. 1 RVG). Unabhängig von der Fälligkeit kann er für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern (§ 9 RVG).
- Festgebühr
Gebühr mit einem festen Eurobetrag, der sich weder nach dem Gegenstandswert richtet noch innerhalb eines Rahmens bestimmt wird, etwa die Gebühren der Beratungshilfe nach Nr. 2500 bis 2508 VV RVG oder die Gebühren des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts in den Teilen 4 bis 6 VV RVG, soweit dort ein Festbetrag bestimmt ist, darunter 192,00 € als Grundgebühr nach Nr. 4100 (Anlage 1 RVG). Nicht jede Nummer dieser Teile nennt einen solchen Betrag: Bei Nr. 4303 und 6400 bis 6403 VV RVG ist die Spalte des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts leer, bei Nr. 4136 bis 4141, 4147, 5115 und 6216 VV RVG richtet sich die Gebühr nach einer anderen Gebühr, etwa „in Höhe der Verfahrensgebühr“. Ist die Festgebühr eine Verfahrens- oder Geschäftsgebühr, erhöht sie sich bei mehreren Auftraggebern um 30 % für jede weitere Person; die Erhöhungen dürfen das Doppelte der Festgebühr nicht übersteigen (Nr. 1008 und Anm. Abs. 3 zu Nr. 1008 VV RVG).
G
- Gebührensatz
Bei Wertgebühren der im Vergütungsverzeichnis bestimmte Satz, etwa 1,3 für die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG; die Spalte heißt in Teil 1 bis 3 „Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG“, in Teil 4 und 5 „Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG“ und in Teil 6 „Gebühr“ (Anlage 1 RVG). Der Satz wird mit dem Gebührenbetrag multipliziert, der sich nach § 13 Abs. 1 RVG und der Gebührentabelle für den Gegenstandswert ergibt, bei 5.000 € etwa 1,3 × 354,50 € = 460,85 €. Das Ergebnis wird auf den nächstliegenden Cent gerundet, 0,5 Cent werden aufgerundet (§ 2 Abs. 2 S. 2 RVG).
- Gebührentabelle
Tabelle der Gebührenbeträge für einen Gebührensatz von 1,0 nach Wertstufen bis 500.000 €: für die Rechtsanwaltsgebühren Anlage 2 RVG zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG, für die Gerichtsgebühren Anlage 2 GKG zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG. In der Fassung ab 01.06.2025 beträgt die Gebühr bei einem Wert von 5.000 € nach dem RVG 354,50 € und nach dem GKG 170,50 € (Anlage 2 RVG, Anlage 2 GKG). Aus der Staatskasse werden bei einem Gegenstandswert über 4.000 € anstelle der Gebühr nach § 13 Abs. 1 RVG die Beträge nach § 49 RVG vergütet.
- Gebührentatbestand
Unter einer Nummer des Vergütungsverzeichnisses beschriebene Voraussetzungen, unter denen eine Gebühr entsteht; die Spalte heißt dort „Gebührentatbestand“, daneben steht der Satz oder Betrag der Gebühr (Anlage 1 RVG). In der Berechnung der Vergütung sind für jede Gebühr eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und die angewandte Nummer des Vergütungsverzeichnisses anzugeben (§ 10 Abs. 2 S. 1 RVG).
- Gegenstandswert
Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat; nach ihm werden die Gebühren berechnet, soweit das RVG nichts anderes bestimmt (§ 2 Abs. 1 RVG). Richten sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert, bestimmt er sich im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, außergerichtlich ebenso, wenn der Gegenstand auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (§ 23 Abs. 1 S. 1 und 3 RVG). In anderen Angelegenheiten ist er, soweit er sich nicht aus den entsprechend anwendbaren Bewertungsvorschriften ergibt, nach billigem Ermessen zu bestimmen, bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen und mangels Anhaltspunkten mit 5.000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 € (§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG).
- Gerichtskosten
Gebühren und Auslagen, die für ein gerichtliches Verfahren erhoben werden: in Zivil-, Straf- und Bußgeldsachen, in Verfahren vor den Verwaltungs-, Finanz- und Arbeitsgerichten und, soweit nach dem Sozialgerichtsgesetz das GKG anzuwenden ist, vor den Sozialgerichten nach dem GKG (§ 1 Abs. 1 und 2 GKG), in Familiensachen nach dem FamGKG (§ 1 Abs. 1 S. 1 FamGKG) und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem GNotKG (§ 1 Abs. 1 GNotKG). Erhoben werden sie jeweils nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 des Gesetzes (§ 3 Abs. 2 GKG, § 3 Abs. 2 FamGKG, § 3 Abs. 2 GNotKG), die Wertgebühren des GKG nach § 34 GKG und der Tabelle der Anlage 2 GKG. Für das Verfahren im Allgemeinen im ersten Rechtszug des Zivilprozesses entsteht eine Gebühr mit dem Satz 3,0 (KV 1210 GKG), bei einem Streitwert von 5.000 € also 3,0 × 170,50 € = 511,50 €.
- Geschäftsgebühr
Gebühr für die außergerichtliche Vertretung einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren nach Teil 2 Abschnitt 3 VV RVG; sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG). Ihr Satzrahmen reicht von 0,5 bis 2,5 (Nr. 2300 VV RVG), eine Gebühr von mehr als 1,3 kann aber nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV RVG); beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, beträgt sie 0,3 (Nr. 2301 VV RVG). Wegen desselben Gegenstands wird sie zur Hälfte, bei Wertgebühren höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG).
- Grundgebühr
Gebühr in Straf- und Bußgeldsachen sowie in Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht, die neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal entsteht, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt die Einarbeitung erfolgt (Anm. Abs. 1 zu Nr. 4100 und zu Nr. 5100 sowie Anm. zu Nr. 6200 VV RVG). In Strafsachen beträgt sie für den Wahlanwalt 48,00 bis 432,00 € und für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt 192,00 €, in Bußgeldsachen 36,00 bis 204,00 € und 96,00 €, in den Verfahren nach Teil 6 Abschnitt 2 VV RVG 48,00 bis 420,00 € und 187,00 € (Nr. 4100, 5100 und 6200 VV RVG). Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Grundgebühr nach Nr. 5100 ist auf die Grundgebühr in Strafsachen anzurechnen (Anm. Abs. 2 zu Nr. 4100 VV RVG).
H
- Hebegebühr
Gebühr für die Auszahlung oder Rückzahlung von entgegengenommenen Geldbeträgen (Nr. 1009 VV RVG): 1,0 % bis einschließlich 2.500 €, 0,5 % von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10.000 € und 0,25 % von dem Mehrbetrag über 10.000 € des aus- oder zurückgezahlten Betrags, mindestens 1,00 €. Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich, und bei Auszahlung in mehreren gesonderten Beträgen wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben (Anm. Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 zu Nr. 1009 VV RVG). Sie entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder eine Behörde weitergeleitet, eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt oder eingezogene Beträge auf die Vergütung verrechnet werden (Anm. Abs. 5 zu Nr. 1009 VV RVG).
K
- Kostenerstattung
Ersatz der Kosten einer Partei durch den Gegner: Im Zivilprozess trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits und erstattet dem Gegner die Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen und am Ort des Prozessgerichts nicht wohnenden Rechtsanwalts nur, soweit seine Zuziehung notwendig war (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO); geltend gemacht wird der Anspruch in der Kostenfestsetzung (§ 103 ZPO). Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten (§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG).
- Kostenfestsetzung
Verfahren, in dem der Betrag der zu erstattenden Prozesskosten auf Grundlage eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels festgesetzt wird; der Antrag ist mit der Kostenberechnung und den Belegen beim Gericht des ersten Rechtszugs anzubringen (§ 103 ZPO). Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist, und auf Antrag sind die festgesetzten Kosten ab Eingang des Festsetzungsantrags mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 104 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 ZPO).
- Kostennote
Fachübliche Bezeichnung für die Berechnung der Vergütung, die der Rechtsanwalt dem Auftraggeber mitteilt oder mitteilen lässt; nur aufgrund einer solchen Berechnung in Textform kann er die Vergütung fordern (§ 10 Abs. 1 S. 1 RVG). Anzugeben sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen, die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Wertgebühren der Gegenstandswert; bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt der Gesamtbetrag (§ 10 Abs. 2 RVG). Dient sie zugleich als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, muss sie auch die Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten.
- Kostenquote
Fachübliche Bezeichnung für den Anteil, zu dem jede Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt, wenn das Gericht sie bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen verhältnismäßig teilt; statt einer Teilung kann es die Kosten auch gegeneinander aufheben (§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO). Bei gegeneinander aufgehobenen Kosten fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last (§ 92 Abs. 1 S. 2 ZPO); da nur die Gerichtskosten geteilt werden, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten, etwa die Kosten ihres Rechtsanwalts, selbst. Sind die Kosten nach Quoten verteilt, fordert das Gericht nach Eingang des Festsetzungsantrags den Gegner auf, binnen einer Woche die Berechnung seiner Kosten einzureichen (§ 106 Abs. 1 S. 1 ZPO).
M
- Mehrvergleich
Fachübliche Bezeichnung für eine Einigung in einem gerichtlichen Verfahren, die auch Ansprüche einbezieht, die in diesem Verfahren nicht rechtshängig sind (Vergleichsmehrwert); das Gericht erhebt dafür eine Gebühr mit dem Satz 0,25, soweit der Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird (KV 1900 GKG). Aus dem Mehrwert entstehen eine Verfahrensgebühr von 0,8 im ersten Rechtszug (Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG) und von 1,1 im Berufungsverfahren (Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3201 VV RVG) sowie, soweit über die einbezogenen Ansprüche kein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist, eine Einigungsgebühr von 1,5 neben der Einigungsgebühr aus dem anhängigen Wert von 1,0 im ersten Rechtszug und 1,3 im Berufungsverfahren (Nr. 1000, 1003 und 1004 VV RVG); die für die Wertteile gesondert berechneten Gebühren dürfen zusammen die Gebühr aus dem Gesamtwert nach dem höchsten Satz nicht übersteigen (§ 15 Abs. 3 RVG). Werden im Termin auch Verhandlungen zur Einigung über die einbezogenen Ansprüche geführt, erfasst auch die Terminsgebühr den Mehrwert (Nr. 3104 VV RVG mit Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG), nicht aber, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung über diese Ansprüche zu Protokoll zu nehmen (Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV RVG); der Teil der Terminsgebühr, der den Gebührenbetrag ohne die nicht rechtshängigen Ansprüche übersteigt, wird auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG), ebenso bei der Verfahrensgebühr der Betrag, um den der Gesamtbetrag nach § 15 Abs. 3 RVG die Gebühr nach Nr. 3100 übersteigt (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV RVG).
- Mindestgebühr
Bei Wertgebühren beträgt der Mindestbetrag einer Gebühr 15,00 € (§ 13 Abs. 3 RVG); für Gerichtsgebühren gilt derselbe Mindestbetrag (§ 34 Abs. 2 S. 1 GKG). Bei Rahmengebühren bezeichnet Mindestgebühr den unteren Satz oder Betrag des Rahmens; die Vergütungsfestsetzung ist bei Rahmengebühren nur möglich, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat (§ 11 Abs. 8 S. 1 RVG).
- Mittelgebühr
Mitte eines Gebührenrahmens, berechnet als Hälfte der Summe aus Mindest- und Höchstsatz oder Mindest- und Höchstbetrag, etwa 1,5 bei der Geschäftsgebühr mit dem Rahmen 0,5 bis 2,5 (Nr. 2300 VV RVG). Das RVG verwendet den Begriff nicht; die Gebühr im Einzelfall bestimmt der Rechtsanwalt nach den Umständen des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG, und bei Nr. 2300 VV RVG setzt eine Gebühr von mehr als 1,3 eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit voraus (Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV RVG). Ausdrücklich auf die Rahmenmitte stellt das Vergütungsverzeichnis bei den zusätzlichen Gebühren des Wahlanwalts nach Nr. 4141, 5115 und 6216 ab (jeweils Anm. Abs. 3 S. 2 zu Nr. 4141, 5115 und 6216 VV RVG).
P
- Pauschgebühr
Pauschale für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte an Stelle der Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 VV RVG in Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen und den weiteren in § 42 und § 51 RVG genannten Verfahren, wenn diese Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind; soweit Wertgebühren entstehen, gilt dies nicht. Dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt wird sie auf Antrag über die Gebühren des Vergütungsverzeichnisses hinaus bewilligt (§ 51 Abs. 1 S. 1 RVG); für den Wahlanwalt stellt das Oberlandesgericht sie auf Antrag fest, höchstens bis zum Doppelten der Höchstbeträge des Wahlanwalts (§ 42 Abs. 1 S. 1 und 4 RVG).
- Pflichtverteidigung
Verteidigung durch einen dem Beschuldigten bestellten Verteidiger (Pflichtverteidiger) in den Fällen der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO; Zeitpunkt und Verfahren der Bestellung regeln § 141 und § 142 StPO. Der Pflichtverteidiger erhält die Gebühren der Spalte „gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt“ in Teil 4 VV RVG, etwa 192,00 € als Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG), aus der Landes- oder der Bundeskasse (§ 45 Abs. 3 S. 1 RVG). Sind diese Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, ist ihm auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen (§ 51 Abs. 1 S. 1 RVG).
- Prozesskostenhilfe
Hilfe bei den Kosten der Prozessführung für eine Partei, die sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann; sie wird auf Antrag bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO). Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält die Vergütung aus der Staatskasse (§ 45 Abs. 1 RVG), bei einem Gegenstandswert über 4.000 € nach den Beträgen des § 49 RVG. Bei Verfahrenskostenhilfe und bei der Stundung nach § 4a InsO gelten die Vorschriften des RVG für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte entsprechend (§ 12 RVG).
R
- Rahmengebühr
Gebühr, für die das Vergütungsverzeichnis einen Rahmen bestimmt, als Satzrahmengebühr (etwa 0,5 bis 2,5 nach Nr. 2300 VV RVG) oder als Betragsrahmengebühr in Euro. Innerhalb des Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG).
- Rechtszug
Instanz eines gerichtlichen Verfahrens; das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug sind verschiedene Angelegenheiten, soweit sich aus § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG nichts anderes ergibt (§ 17 Nr. 1 RVG), sodass die Gebühren insoweit in jedem Rechtszug gesondert entstehen. Zum Rechtszug gehören auch die Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten, soweit sie nicht nach § 18 RVG besondere Angelegenheiten sind (§ 19 Abs. 1 S. 1 RVG), und Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 VV RVG richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG). Wird eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben, sind die Verfahren vor beiden Gerichten ein Rechtszug, bei Verweisung oder Abgabe an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs ist das weitere Verfahren ein neuer Rechtszug (§ 20 RVG); dasselbe gilt nach Zurückverweisung an ein untergeordnetes Gericht (§ 21 Abs. 1 RVG).
- Reisekosten
Auslagen für eine Geschäftsreise nach Nr. 7003 bis 7006 VV RVG: Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug von 0,42 € für jeden gefahrenen Kilometer, mit anderen Verkehrsmitteln in voller Höhe, soweit sie angemessen sind, das Tage- und Abwesenheitsgeld sowie sonstige angemessene Auslagen anlässlich der Reise. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet (Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG). Im Zivilprozess erstattet der Gegner die Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen und am Ort des Prozessgerichts nicht wohnenden Rechtsanwalts nur, soweit die Zuziehung notwendig war (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO).
S
- Satzrahmengebühr
Fachübliche Bezeichnung für eine Rahmengebühr, deren Rahmen in Gebührensätzen bestimmt ist, etwa 0,5 bis 2,5 für die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) oder 0,5 bis 1,0 für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels (Nr. 2100 VV RVG). Den Satz bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 RVG; er wird mit dem Gebührenbetrag nach § 13 Abs. 1 RVG für den Gegenstandswert multipliziert, sodass die Satzrahmengebühr zugleich eine Wertgebühr ist.
- Schwellengebühr
Fachübliche Bezeichnung für den Gebührensatz 1,3 der Geschäftsgebühr: Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV RVG); bei mehreren Auftraggebern erhöht sich dieser Satz entsprechend, bei zwei Auftraggebern also auf 1,6 (Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV RVG). Betrifft eine Inkassodienstleistung eine unbestrittene Forderung, kann mehr als 0,9 nur bei besonders umfangreicher oder besonders schwieriger Tätigkeit gefordert werden, in einfachen Fällen nur 0,5, und der Satz beträgt höchstens 1,3 (Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV RVG). In sozialrechtlichen Angelegenheiten mit Betragsrahmengebühren und in den Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung im Sinne der Nr. 2302 Nr. 2 VV RVG kann mehr als 391,00 € nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit gefordert werden (Anm. zu Nr. 2302 VV RVG).
- Streitwert
Wert des Streitgegenstands, nach dem sich die Gerichtsgebühren richten, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 3 Abs. 1 GKG). Nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften bestimmt sich auch der Gegenstandswert der Anwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG), und eine gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts ist auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend (§ 32 Abs. 1 RVG). In Familiensachen heißt der entsprechende Wert Verfahrenswert (§ 3 Abs. 1 FamGKG).
T
- Terminsgebühr
Gebühr für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen sowie von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG), außergerichtlich etwa für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, nicht aber an Besprechungen mit dem Auftraggeber (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG). Im ersten Rechtszug beträgt sie 1,2 (Nr. 3104 VV RVG) und entsteht in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung oder ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist, auch, wenn im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung oder Erörterung entschieden oder ein Vertrag im Sinne der Nr. 1000 VV RVG geschlossen wird (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG). Nimmt der Rechtsanwalt nur einen Termin wahr, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird, beträgt sie 0,5 (Nr. 3105 VV RVG); § 333 ZPO (Nichtverhandeln der erschienenen Partei) ist dabei nicht entsprechend anzuwenden (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3105 VV RVG).
- Terminsvertreter
Fachübliche Bezeichnung für den Rechtsanwalt, dessen Auftrag sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG beschränkt. Er erhält eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr in Höhe der einem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr (Nr. 3401 und 3402 VV RVG); endet der Auftrag, bevor der Termin begonnen hat, beträgt die Verfahrensgebühr höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 275,00 € (Nr. 3405 Nr. 2 VV RVG).
U
- Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer auf die Vergütung gehört zu den Auslagen und kann in voller Höhe verlangt werden, außer wenn sie nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt (Nr. 7008 VV RVG). Sie beträgt 19 % der Bemessungsgrundlage (§ 12 Abs. 1 UStG), bei der anwaltlichen Leistung also des Entgelts aus den Gebühren und den übrigen Auslagen nach Nr. 7000 bis 7007 VV RVG; die Umsatzsteuer selbst und durchlaufende Posten gehören nicht zum Entgelt (§ 10 Abs. 1 S. 1, 2 und 4 UStG). Im Kostenfestsetzungsverfahren genügt für ihre Berücksichtigung die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann (§ 104 Abs. 2 S. 3 ZPO).
- Unterbevollmächtigter
Fachübliche Bezeichnung für einen Rechtsanwalt, den der Prozessbevollmächtigte als Vertreter bestellt; dazu ermächtigt ihn die Prozessvollmacht (§ 81 ZPO). Beschränkt sich der Auftrag des Unterbevollmächtigten auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG, erhält er die Gebühren des Terminsvertreters (Nr. 3401 und 3402 VV RVG).
V
- Verfahrensgebühr
Gebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information in einem gerichtlichen Verfahren (Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG; für Strafsachen Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG). Im ersten Rechtszug beträgt sie 1,3 und bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags 0,8, im Berufungsverfahren 1,6 (Nr. 3100, 3101 und 3200 VV RVG). Auf sie wird eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG).
- Verfahrenswert
Wert des Verfahrensgegenstands, nach dem sich in Familiensachen die Gerichtsgebühren richten, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 3 Abs. 1 FamGKG). Nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften bestimmt sich im gerichtlichen Verfahren auch der Gegenstandswert der Anwaltsgebühren (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG). In Ehesachen ist der Verfahrenswert nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen und darf nicht unter 3.000 € und nicht über 1.000.000 € angenommen werden (§ 43 Abs. 1 FamGKG).
- Vergütung
Oberbegriff für die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts; für anwaltliche Tätigkeiten bemisst sie sich nach dem RVG (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG). Die Höhe der gesetzlichen Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 RVG (§ 2 Abs. 2 S. 1 RVG); abweichend davon kann eine Vergütung nach § 3a RVG vereinbart werden.
- Vergütungsfestsetzung
Festsetzung der gesetzlichen Vergütung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber durch das Gericht des ersten Rechtszugs, soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehört; den Antrag können der Rechtsanwalt oder der Auftraggeber stellen, erst wenn die Vergütung fällig ist (§ 11 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 RVG). Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben (§ 11 Abs. 5 S. 1 RVG); bei Rahmengebühren ist sie nur möglich, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat (§ 11 Abs. 8 S. 1 RVG).
- Vergütungsvereinbarung
Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber über die Vergütung; sie bedarf der Textform, muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet und von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein (§ 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG). Sie muss darauf hinweisen, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss (§ 3a Abs. 1 S. 3 RVG). Entspricht sie nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern (§ 4b S. 1 RVG).
- Vergütungsverzeichnis
Anlage 1 zum RVG, nach der sich die Höhe der Vergütung bestimmt (§ 2 Abs. 2 S. 1 RVG). Es ist in sieben Teile gegliedert: Allgemeine Gebühren, außergerichtliche Tätigkeiten, Zivilsachen und Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Strafsachen, Bußgeldsachen, sonstige Verfahren und Auslagen (Anlage 1 RVG). Die Nummern nennen den Gebühren- oder Auslagentatbestand mit Satz oder Betrag; Vorbemerkungen gelten für ganze Teile oder Abschnitte, Anmerkungen für einzelne Nummern.
- Verkehrsanwalt
Fachübliche Bezeichnung für den Rechtsanwalt, dessen Auftrag sich auf die Führung des Verkehrs der Partei mit dem Verfahrensbevollmächtigten beschränkt; er erhält eine Verfahrensgebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens 1,0, bei Betragsrahmengebühren höchstens 550,00 € (Nr. 3400 VV RVG). Endet der Auftrag, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt oder der Rechtsanwalt ihm gegenüber tätig geworden ist, beträgt die Gebühr höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 275,00 € (Nr. 3405 Nr. 1 VV RVG). Bei bewilligter Prozesskostenhilfe kann der Partei ein Rechtsanwalt zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (§ 121 Abs. 4 ZPO).
- Vorschuss
Vorauszahlung auf die Vergütung: Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern (§ 9 RVG). Aus der Staatskasse kann er einen angemessenen Vorschuss für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen fordern, bei Beratungshilfe jedoch nicht (§ 47 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 RVG). Erhaltene Vorschüsse sind in der Berechnung der Vergütung anzugeben (§ 10 Abs. 2 S. 1 RVG).
- Vorzeitige Beendigung
Endet der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz mit Sachanträgen, Sachvortrag, der Zurücknahme der Klage oder der Zurücknahme des Antrags eingereicht oder einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, beträgt die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug 0,8 statt 1,3 (Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG). Im Berufungsverfahren ermäßigt sich die Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Beendigung von 1,6 auf 1,1 (Nr. 3201 und Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV RVG). Im Übrigen ist es auf bereits entstandene Gebühren ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist (§ 15 Abs. 4 RVG).
W
- Wertfestsetzung
Gerichtliche Festsetzung des Werts, nach dem sich die Gebühren berechnen. Setzt das Gericht den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fest (§ 63 GKG, in Familiensachen § 55 FamGKG), ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend, und der Rechtsanwalt kann die Festsetzung aus eigenem Recht beantragen und Rechtsmittel gegen sie einlegen (§ 32 RVG). Berechnen sich die Anwaltsgebühren nicht nach diesem Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag selbstständig fest; die Beschwerde ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 € übersteigt (§ 33 Abs. 1 und 3 S. 1 RVG), bei einem vor dem 01.01.2026 erteilten unbedingten Auftrag oder einer vor diesem Tag erfolgten Bestellung oder Beiordnung nach der bisherigen Fassung 200 €, außer im Verfahren über ein nach dem 31.12.2025 eingelegtes Rechtsmittel (§ 61 RVG, Art. 14 Nr. 3 des Gesetzes vom 08.12.2025).
- Wertgebühr
Gebühr, die nach dem Gegenstandswert berechnet wird (§ 2 Abs. 1 RVG): Der Gebührensatz des Vergütungsverzeichnisses wird mit dem Betrag nach § 13 Abs. 1 RVG multipliziert, der bei einem Gegenstandswert bis 500 € 51,50 € beträgt und mit dem Wert stufenweise steigt; bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, beträgt er bei einem Gegenstandswert bis 50 € abweichend 31,50 € (§ 13 Abs. 2 RVG). Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15,00 € (§ 13 Abs. 3 RVG). Aus der Staatskasse werden bei einem Gegenstandswert über 4.000 € anstelle der Gebühr nach § 13 Abs. 1 RVG die Beträge nach § 49 RVG vergütet.
Z
- Zahlungsvereinbarung
Vertrag, durch den die Erfüllung eines Anspruchs geregelt wird bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf seine gerichtliche Geltendmachung oder, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen; für die Mitwirkung entsteht eine Einigungsgebühr mit dem Satz 0,7 (Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG). Der Gegenstandswert beträgt 50 % des Anspruchs (§ 31b RVG).
- Zeithonorar
Fachübliche Bezeichnung für eine Vergütung nach dem Zeitaufwand, etwa nach Stundensätzen; sie entsteht nur aufgrund einer Vereinbarung, in der Regel einer Vergütungsvereinbarung in Textform (§ 3a Abs. 1 RVG). Für Beratung, Gutachten und Mediation genügt eine Gebührenvereinbarung nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG, für die die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG nicht gelten (§ 3a Abs. 1 S. 4 RVG). Eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann, von Inkassodienstleistungen nach § 4 Abs. 2 RVG abgesehen, nur in außergerichtlichen Angelegenheiten vereinbart werden (§ 4 Abs. 1 S. 1 RVG, § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO).
- Zusätzliche Gebühr
Gebühr aus den Unterabschnitten „Zusätzliche Gebühren“ in Teil 4 Abschnitt 1 und Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG (Nr. 4141 bis 4147, 5115 und 5116 VV RVG); in Teil 6 Abschnitt 2 enthält der Unterabschnitt „Zusatzgebühr“ die entsprechende Nr. 6216 VV RVG. Hauptfall ist Nr. 4141: Wird durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich, etwa durch eine nicht nur vorläufige Einstellung oder eine rechtzeitige Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl, entsteht eine Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr, für den Wahlanwalt nach der Rahmenmitte, jedoch nicht neben der Gebühr nach Nr. 4147 (Anm. Abs. 1 bis 3 zu Nr. 4141 VV RVG); in Bußgeldsachen regelt Nr. 5115 VV RVG den entsprechenden Fall. Als zusätzliche Gebühr bezeichnet das Vergütungsverzeichnis auch die Gebühren des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts für eine Teilnahme an der Hauptverhandlung von mehr als 5 und bis 8 oder von mehr als 8 Stunden, etwa Nr. 4110 und 4111 VV RVG (entsprechend Nr. 4116, 4117, 4122, 4123, 4128, 4129, 4134 und 4135 VV RVG), in Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren die Gebühren des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts nach Nr. 6205, 6206, 6209, 6210, 6213 und 6214 VV RVG.
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