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14 Tage kostenlos testenAnmeldenMehrere Auftraggeber nach § 7 RVG und Nr. 1008 VV RVG
Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Personen, erhält er die Gebühren nur einmal1. Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich aber für jede weitere Person, bei Wertgebühren um 0,3, soweit der Gegenstand derselbe ist (Nr. 1008 VV RVG). In der Praxis heißt diese Erhöhung auch Erhöhungsgebühr oder Mehrvertretungszuschlag.
Kurzfassung
- Bei einem Gegenstandswert von 5.000 € und zwei Auftraggebern steigt die Verfahrensgebühr von 1,3 auf 1,6, also auf 567,20 €2, 3.
- Mehrere Erhöhungen betragen zusammen höchstens 2,0, die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug also höchstens 3,32.
- Verfolgt jeder Auftraggeber einen eigenen Anspruch, erhöht sich eine Wertgebühr nicht; die Werte werden zusammengerechnet4.
- Terminsgebühr und Einigungsgebühr erhöhen sich nicht2.
- Jeder Auftraggeber schuldet, von der Dokumentenpauschale abgesehen, höchstens die Vergütung, die bei seinem alleinigen Auftrag entstanden wäre, also ohne Erhöhung1.
So berechnen Sie die Erhöhung für mehrere Auftraggeber
- Auftraggeber zählen: Zählen Sie die Personen, für die Sie in derselben Angelegenheit tätig werden; die Zahl der Gegner zählt nicht2. Beauftragt eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, ist sie ein Auftraggeber5, 6.
- Gegenstand prüfen: Bei Wertgebühren erhöht sich die Gebühr nur, soweit der Gegenstand für die Auftraggeber derselbe ist, etwa bei derselben Forderung2. Verfolgt jeder einen eigenen Anspruch, rechnen Sie stattdessen die Werte zusammen4.
- Satz erhöhen: Erhöhen Sie die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3, zusammen um höchstens 2,02. Sind die Auftraggeber nur an einem Teil gemeinschaftlich beteiligt, berechnen Sie die Erhöhung nur aus diesem Teil.
- Betrag berechnen: Multiplizieren Sie den erhöhten Satz mit dem Betrag der Gebührentabelle für den Gegenstandswert und runden Sie kaufmännisch auf den Cent3, 7, 8. Bei 5.000 € und zwei Auftraggebern sind das 1,6 × 354,50 € = 567,20 €.
- Übrige Posten ansetzen: Terminsgebühr und Einigungsgebühr erhöhen sich nicht2. Die Auslagenpauschale beträgt auch bei mehreren Auftraggebern 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 € je Angelegenheit; hinzu kommen 19 % Umsatzsteuer9.
- Rechnung je Auftraggeber prüfen: Von jedem Auftraggeber können Sie, von der Dokumentenpauschale abgesehen, höchstens die Vergütung verlangen, die bei seinem alleinigen Auftrag entstanden wäre1. Insgesamt können Sie nicht mehr als die erhöhten Gebühren und die entstandenen Auslagen fordern.
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Gerichtliches Verfahren, erster RechtszugWert 5.000,00 €, 1,0-Gebühr 354,50 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| Verfahrensgebühr, erhöht für einen weiteren AuftraggeberNr. 3100, 1008 VV RVGNr. 3100 VV RVG · (1,3 + 0,3) × 354,50 € | Nr. 3100 VV RVG | (1,3 + 0,3) × 354,50 € | 567,20 € |
| TerminsgebührNr. 3104 VV RVG · 1,2 × 354,50 € | Nr. 3104 VV RVG | 1,2 × 354,50 € | 425,40 € |
| Post- und TelekommunikationspauschaleNr. 7002 VV RVG · 20 % von 992,60 € = 198,52 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 992,60 € = 198,52 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 1.012,60 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 1.012,60 € | 192,39 € |
| Summe | 1.204,99 € | ||
Die Terminsgebühr erhöht sich nicht; Nr. 1008 VV RVG erfasst nur die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr.
Typische Fälle
| Fall | Vorschrift | Satz | Betrag bei 5.000 € |
|---|---|---|---|
| Klage für zwei Auftraggeber wegen derselben Forderung | Nr. 3100 und Nr. 1008 VV RVG | 1,6 | 567,20 € |
| Klage für drei Auftraggeber wegen derselben Forderung | Nr. 3100 und 1008 VV RVG | 1,9 | 673,55 € |
| Klage für acht und mehr Auftraggeber wegen derselben Forderung | Nr. 3100 VV RVG, Anm. Abs. 3 zu Nr. 1008 VV RVG | 3,3 | 1.169,85 € |
| Zwei Auftraggeber mit eigenen Ansprüchen von 3.000 € und 2.000 € | Nr. 3100 VV RVG, § 22 Abs. 1 RVG | 1,3 aus 5.000 € | 460,85 € |
| Auftrag für zwei Auftraggeber endet vor Einreichung der Klage | Nr. 3101 Nr. 1 und 1008 VV RVG | 1,1 | 389,95 € |
| Geschäftsgebühr für zwei Auftraggeber in Höhe der Schwelle, Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig | Nr. 2300 VV RVG, Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV RVG | 1,6 | 567,20 € |
| Zwangsvollstreckung für zwei Gläubiger wegen derselben Forderung | Nr. 3309 und 1008 VV RVG | 0,6 | 212,70 € |
| Terminsgebühr bei zwei Auftraggebern | Nr. 3104 VV RVG | 1,2, keine Erhöhung | 425,40 € |
Beträge ohne Auslagen und Umsatzsteuer, jeweils Satz × 354,50 € (Gebühr bei 5.000 € nach § 13 Abs. 1 RVG und Anlage 2 RVG).
Gebühren nur einmal in derselben Angelegenheit
Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. § 7 Abs. 1 RVG stellt klar, dass dieser Grundsatz auch gilt, wenn er in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird.b
Nr. 1008 VV RVG ist kein eigener Gebührentatbestand. Die Vorschrift erhöht die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr, die in der Angelegenheit ohnehin entsteht. Die Bezeichnung „Erhöhungsgebühr“ steht nicht im Gesetz.c
Sind die Aufträge mehrerer Personen verschiedene Angelegenheiten, ist § 7 RVG nicht anzuwenden. Der Rechtsanwalt erhält die Gebühren dann in jeder Angelegenheit gesondert und ohne Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG. Wann dieselbe und wann verschiedene Angelegenheiten vorliegen, behandelt der Artikel Angelegenheit.d
Ein anderer Fall ist der Auftrag an mehrere Rechtsanwälte. Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit „die volle Vergütung“ (§ 6 RVG).
Auftraggeber im Sinne von Nr. 1008 VV RVG
Nr. 1008 VV RVG stellt auf die Zahl der Personen ab, die Auftraggeber sind. Die Zahl der Gegner ist ohne Bedeutung: Vertritt der Rechtsanwalt einen Kläger gegen mehrere Beklagte, erhöht sich die Verfahrensgebühr nicht.e
Eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 705 Abs. 2 BGB). Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 9a Abs. 1 S. 1 WEG). Beauftragt eine solche Gesellschaft oder Gemeinschaft den Rechtsanwalt, ist sie eine Person und damit ein Auftraggeber. Ihre Gesellschafter oder Mitglieder werden dadurch nicht selbst Auftraggeber.f
Die Erbengemeinschaft ist dagegen weder rechtsfähig noch parteifähig. Partei eines Rechtsstreits sind die einzelnen Erben (BGH, Beschluss vom 17.10.2006, VIII ZB 94/0517). Lassen sich die Miterben durch einen Miterben vertreten, sind Auftraggeber des Rechtsanwalts alle Mitglieder der Erbengemeinschaft. Ob sie aufgrund einheitlicher Willensbildung an ihn herantreten oder im Prozess als Einheit auftreten, ist unerheblich (BGH, Beschluss vom 16.03.2004, VIII ZB 114/0318, zu § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO, der Vorgängerregelung von Nr. 1008 VV RVG). Einen zum Nachlass gehörenden Anspruch kann jeder Miterbe nur als Leistung an alle Erben fordern (§ 2039 S. 1 BGB). Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Miterben wegen eines solchen Anspruchs, ist der Gegenstand der Tätigkeit für sie derselbe.g
| Konstellation | Auftraggeber | Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG |
|---|---|---|
| Eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine OHG und ihre Gesellschafter werden wegen einer Gesellschaftsschuld gemeinsam verklagt | die Gesellschaft und jeder mitverklagte Gesellschafter | ja; die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich (§ 721 S. 1 BGB, § 126 S. 1 HGB), der Gegenstand ist derselbe |
| Haftpflichtversicherer, Halter und Fahrer werden nach einem Verkehrsunfall als Gesamtschuldner verklagt und von einem Rechtsanwalt vertreten | drei Auftraggeber | ja, um 0,6. Versicherer, Halter und Fahrer werden als Gesamtschuldner auf denselben Schadensersatz in Anspruch genommen (BGH, VI ZB 58/04, Rn. 1 und 322), der Gegenstand ist derselbe. Für Versicherer und ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer ordnet § 115 Abs. 1 S. 4 VVG die Gesamtschuld an |
| Ein Elternteil macht Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil im eigenen Namen geltend (§ 1629 Abs. 3 S. 1 BGB) | nur der Elternteil | nein; beim Unterhalt mehrerer Kinder werden die Werte zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG) |
| Ein Elternteil macht als gesetzlicher Vertreter den Unterhalt mehrerer Kinder geltend (§ 1629 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 BGB) | jedes vertretene Kind | nein, soweit jedes Kind nur seinen eigenen Unterhalt verlangt; die Werte werden zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG) |
Unterhaltssachen behandelt der Artikel Familienrecht.
Später hinzutretende Auftraggeber, Parteiwechsel und Übergangsrecht
Mehrere Aufträge können dieselbe Angelegenheit betreffen, auch wenn sie von verschiedenen Auftraggebern und nicht gleichzeitig erteilt werden, sofern sie einen einheitlichen Rahmen der Tätigkeit bilden. Eine einheitliche Willensbildung der Auftraggeber ist nicht erforderlich. „Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob der Rechtsanwalt gleichzeitig oder nacheinander für mehrere Auftraggeber tätig wird“ (BGH, Beschluss vom 19.10.2006, V ZB 91/06, Rn. 17). Bei einem Parteiwechsel im selben Rechtszug erhält der Rechtsanwalt, der die ausscheidende und die eintretende Partei vertritt, deshalb nur eine Gesamtvergütung und keine zwei Vergütungen. Bei demselben Gegenstand erhöht sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG, im Übrigen werden die Gegenstandswerte addiert (BGH, a. a. O., Leitsatz a und Rn. 13–18, 2215).i
Für das Übergangsrecht folgt daraus: Ist der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 01.06.2025 erteilt worden, gilt nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG das bisherige Recht. Das gilt auch, wenn ein weiterer Auftraggeber erst ab dem 01.06.2025 hinzutritt. Die gesamte Vergütung einschließlich der Erhöhung richtet sich dann nach der bis 31.05.2025 geltenden Fassung. Der BGH hat das zur entsprechenden Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 S. 1 RVG a. F. für den Parteiwechsel entschieden. In der Begründung hat er es auf das Hinzutreten weiterer Auftraggeber erstreckt, weil die Angelegenheit von der Person des Auftraggebers unabhängig ist (V ZB 91/06, Leitsatz b und Rn. 21 f.). Bringt der neue Auftraggeber einen eigenen Gegenstand mit, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch nach § 60 Abs. 2 RVG. Einzelheiten enthält der Artikel Übergangsrecht.j
Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG
Die Anmerkung zu Nr. 1008 VV RVG regelt, bei welchen Gegenständen sich Wertgebühren erhöhen, aus welchem Betrag die Erhöhung berechnet wird, wo ihre Höchstgrenze liegt und wie sich die Schwelle der Geschäftsgebühr verschiebt. Sie lautet:
- Anm. Abs. 1. „Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.“2
- Anm. Abs. 2. „Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind.“2
- Anm. Abs. 3. „Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; bei Festgebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen.“2
- Anm. Abs. 4. „Im Fall der Anmerkung zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich der Gebührensatz oder Betrag dieser Gebühren entsprechend.“2
Erhöhte und nicht erhöhte Gebühren
Erhöht wird grundsätzlich jede Verfahrens- oder Geschäftsgebühr, auch eine ermäßigte. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3308 VV RVG erhöht sich nicht, wenn sich bereits die Gebühr nach Nr. 3305 VV RVG erhöht (Anm. S. 2 zu Nr. 3308 VV RVG). Bei zwei Auftraggebern beträgt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG 1,6 und nach vorzeitiger Beendigung des Auftrags (Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG) 1,1. Die Geschäftsgebühr für ein Schreiben einfacher Art nach Nr. 2301 VV RVG beträgt bei zwei Auftraggebern 0,3 + 0,3 = 0,6.k
Im Mahnverfahren steigt bei zwei Auftraggebern die Verfahrensgebühr des Antragstellers nach Nr. 3305 VV RVG von 1,0 auf 1,3. Endet der Auftrag vor Einreichung des verfahrenseinleitenden Antrags (Nr. 3306 VV RVG), steigt sie von 0,5 auf 0,8. Die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners nach Nr. 3307 VV RVG steigt ebenfalls von 0,5 auf 0,8. In der Zwangsvollstreckung steigt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG von 0,3 auf 0,6.l
Ist der Rechtsanwalt mehreren Auftraggebern im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet, erhält er aus der Staatskasse die gesetzliche Vergütung (§ 45 Abs. 1 RVG) und damit auch die erhöhte Verfahrensgebühr. Bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 € wird der erhöhte Satz auf die Gebühr nach § 49 RVG angewandt.m
Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall, dass von mehreren gemeinsam vertretenen Streitgenossen nur einer Prozesskostenhilfe erhält und der Rechtsanwalt nur ihm beigeordnet ist; welchen Teil der Vergütung die Staatskasse dann schuldet, ist umstritten.n
Andere Gebühren erhöhen sich nicht, insbesondere nicht die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr. Auch die Vergütung für eine Beratung nach § 34 Abs. 1 RVG und die Beratungsgebühr der Beratungshilfe nach Nr. 2501 VV RVG sind keine Verfahrens- oder Geschäftsgebühren. Nr. 1008 VV RVG ist auf sie nach seinem Wortlaut nicht anzuwenden.o
Wertgebühren: 0,3 je weitere Person
Bei Wertgebühren wird der um 0,3 je weitere Person erhöhte Satz mit der Gebühr nach § 13 Abs. 1 RVG multipliziert. Bei einem Gegenstandswert von 5.000 € beträgt die 1,0-Gebühr nach Anlage 2 RVG 354,50 € (Gebührentabelle).2, 3
| Auftraggeber | Erhöhung | Satz | Rechenweg | Gebühr |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 0 | 1,3 | 1,3 × 354,50 € | 460,85 € |
| 2 | 0,3 | 1,6 | 1,6 × 354,50 € | 567,20 € |
| 3 | 0,6 | 1,9 | 1,9 × 354,50 € | 673,55 € |
| 4 | 0,9 | 2,2 | 2,2 × 354,50 € | 779,90 € |
| 5 | 1,2 | 2,5 | 2,5 × 354,50 € | 886,25 € |
| 6 | 1,5 | 2,8 | 2,8 × 354,50 € | 992,60 € |
| 7 | 1,8 | 3,1 | 3,1 × 354,50 € | 1.098,95 € |
| 8 und mehr | 2,0 | 3,3 | 3,3 × 354,50 € | 1.169,85 € |
Bei acht Auftraggebern ergäben sieben Erhöhungen rechnerisch 2,1. Nach Anm. Abs. 3 zu Nr. 1008 VV RVG bleibt es bei 2,0. Beträge ohne Terminsgebühr, Auslagen und Umsatzsteuer.
Derselbe Gegenstand oder verschiedene Gegenstände
Bei Wertgebühren erhöht sich die Gebühr nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für die Auftraggeber derselbe ist (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1008 VV RVG). Das ist etwa der Fall, wenn zwei Mieter gemeinsam die Rückzahlung derselben Mietkaution verlangen oder wenn zwei Beklagte wegen derselben Forderung als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden.q
Verfolgt jeder Auftraggeber einen eigenen Anspruch, liegen verschiedene Gegenstände vor. Eine Wertgebühr erhöht sich dann nicht; in derselben Angelegenheit werden die Werte zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG). Klagen zwei Geschädigte eines Verkehrsunfalls in einem Rechtsstreit 3.000 € und 2.000 € Schadensersatz ein, entsteht die Verfahrensgebühr mit 1,3 aus 5.000 €. Für jede Person beträgt der Wert höchstens 30 Millionen €, insgesamt höchstens 100 Millionen € (§ 22 Abs. 2 S. 2 RVG).r
Sind die Auftraggeber nur an einem Teil des Gegenstands gemeinschaftlich beteiligt, wird die Erhöhung nach dem Betrag berechnet, an dem sie gemeinschaftlich beteiligt sind (Anm. Abs. 2 zu Nr. 1008 VV RVG). Die Gebühr entsteht dann aus dem zusammengerechneten Wert, die Erhöhung nur aus dem gemeinschaftlichen Teil.s
| Konstellation | Gegenstandswert | Rechenweg | Gebühr |
|---|---|---|---|
| Ein Auftraggeber, Forderung von 5.000 € | 5.000 € | 1,3 × 354,50 € | 460,85 € |
| Zwei Auftraggeber, derselbe Gegenstand von 5.000 € | 5.000 € | (1,3 + 0,3) × 354,50 € | 567,20 € |
| Zwei Auftraggeber mit eigenen Ansprüchen von 3.000 € und 2.000 € | 5.000 € (3.000 € + 2.000 €) | 1,3 × 354,50 € | 460,85 € |
| Zwei Auftraggeber gemeinsam 5.000 €, einer allein weitere 3.000 € | 8.000 € (5.000 € + 3.000 €) | 1,3 × 533,00 € + 0,3 × 354,50 € | 799,25 € |
Beträge ohne Terminsgebühr, Auslagen und Umsatzsteuer.
Höchstgrenze der Erhöhungen
Nach Anm. Abs. 3 Hs. 1 zu Nr. 1008 VV RVG dürfen mehrere Erhöhungen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen. Begrenzt ist danach die Summe der Erhöhungen, nicht die erhöhte Gebühr. Dafür spricht der zweite Halbsatz, der bei Fest- und Betragsrahmengebühren ausdrücklich „die Erhöhungen“ begrenzt. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG steigt danach höchstens auf 1,3 + 2,0 = 3,3, die Verfahrensgebühr in der Zwangsvollstreckung höchstens auf 0,3 + 2,0 = 2,3.u
Bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, einer Satzrahmengebühr von 0,5 bis 2,5, verschieben sich bei zwei Auftraggebern Mindest- und Höchstsatz um je 0,3 auf 0,8 bis 2,8. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt den Satz nach § 14 Abs. 1 RVG. Höchstens ergibt sich bei acht und mehr Auftraggebern 2,5 + 2,0 = 4,5.v
Schwelle der Geschäftsgebühr nach Anm. Abs. 4
Eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV RVG). Nach Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV RVG erhöht sich dieser Satz entsprechend: Die Schwelle liegt bei zwei Auftraggebern bei 1,6, bei drei bei 1,9 und bei vier bei 2,2. Bei 5.000 € und zwei Auftraggebern ergibt die Schwellengebühr 1,6 × 354,50 € = 567,20 €.w
Für die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Nr. 2302 VV RVG gilt das für den Betrag von 391,00 €, oberhalb dessen eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit vorausgesetzt ist. Bei zwei Auftraggebern liegt er bei 391,00 € × 1,3 = 508,30 €.x
Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV RVG verweist auf die Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG insgesamt und unterscheidet nicht zwischen deren Absätzen. Danach erhöhen sich auch die Sätze für Inkassodienstleistungen nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV RVG (0,5 in einfachen Fällen, 0,9 und höchstens 1,3) um 0,3 je weitere Person.y
Fest- und Betragsrahmengebühren
Die Beschränkung auf denselben Gegenstand in Anm. Abs. 1 zu Nr. 1008 VV RVG gilt nach ihrem Wortlaut nur für Wertgebühren. Festgebühren und Betragsrahmengebühren erhöhen sich deshalb auch dann, wenn jeder Auftraggeber einen eigenen Gegenstand verfolgt.z
In der Beratungshilfe ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG eine Festgebühr von 102,00 €. Bei zwei Auftraggebern beträgt sie 102,00 € + 30,60 € = 132,60 €, bei drei Auftraggebern 102,00 € + 2 × 30,60 € = 163,20 €. Die Erhöhungen dürfen zusammen das Doppelte der Festgebühr, also 204,00 €, nicht übersteigen (Anm. Abs. 3 Hs. 2 zu Nr. 1008 VV RVG). Die Gebühr beträgt deshalb höchstens 306,00 €.2
In sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG eine Betragsrahmengebühr von 65,00 bis 837,00 €, die Verfahrensgebühr vor den Sozialgerichten nach Nr. 3102 VV RVG eine von 65,00 bis 719,00 €. Bei zwei Auftraggebern beträgt der Rahmen der Nr. 2302 VV RVG 84,50 bis 1.088,10 €. Der Rahmen der Nr. 3102 VV RVG beträgt dann 65,00 € × 1,3 = 84,50 € bis 719,00 € × 1,3 = 934,70 €, die Mittelgebühr (84,50 € + 934,70 €) : 2 = 509,60 €. Die Erhöhungen dürfen das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen (Anm. Abs. 3 Hs. 2 zu Nr. 1008 VV RVG). Der Rahmen reicht deshalb höchstens von 195,00 bis 2.157,00 € (Nr. 3102 VV RVG) bzw. von 195,00 bis 2.511,00 € (Nr. 2302 VV RVG).aa
Beauftragen mehrere Leistungsberechtigte den Rechtsanwalt, etwa die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, erhöht sich die Betragsrahmengebühr nach Nr. 1008 VV RVG auch, wenn jedes Mitglied einen eigenen Anspruch verfolgt. Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG erhöht sich nicht.ab
Die Gebühren des Wahlanwalts in Strafsachen sind überwiegend Betragsrahmengebühren. Wertgebühren sind die Verfahrensgebühren nach Nr. 4142 bis 4146 VV RVG. Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen und in einem Verfahren auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte (§ 146 StPO). Mehrere Auftraggeber hat deshalb vor allem der Vertreter mehrerer Nebenkläger, Verletzter oder Zeugen, für den die Vorschriften des Teils 4 VV RVG entsprechend gelten (Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG). Seine Verfahrensgebühren erhöhen sich nach Nr. 1008 VV RVG. Bei zwei Nebenklägern beträgt der Rahmen der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht nach Nr. 4106 VV RVG (48,00 bis 348,00 €) 62,40 bis 452,40 €. Die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und die Terminsgebühren sind keine Verfahrensgebühren und erhöhen sich nicht.ac
Haftung des einzelnen Auftraggebers
Jeder Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre (§ 7 Abs. 2 S. 1 RVG). Insgesamt kann der Rechtsanwalt aber nicht mehr als die nach § 7 Abs. 1 RVG berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern (§ 7 Abs. 2 S. 2 RVG). Die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG kann der Rechtsanwalt deshalb von keinem Auftraggeber allein verlangen, sondern nur aus dem Gesamtbetrag aller Zahlungen erhalten.ad
Bei verschiedenen Gegenständen schuldet jeder Auftraggeber die Gebühren nur aus dem Wert seines eigenen Gegenstands. Im Beispiel der beiden Unfallgeschädigten schuldet der erste die Verfahrensgebühr aus 3.000 € (1,3 × 235,50 € = 306,15 €), der zweite aus 2.000 € (1,3 × 176,00 € = 228,80 €). Zusammen kann der Rechtsanwalt nur die Verfahrensgebühr aus 5.000 € von 460,85 € fordern.ae
Die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG schuldet jeder Auftraggeber auch insoweit, wie sie nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist (§ 7 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 RVG). Einzelheiten zu Kopien und Dateien enthält der Artikel Post- und Dokumentenpauschale.1, 9
In der Berechnung sind die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses anzugeben (§ 10 Abs. 2 S. 1 RVG), bei einer erhöhten Verfahrensgebühr also Nr. 3100 und Nr. 1008 VV RVG. Wie die Auftraggeber die Vergütung untereinander aufteilen, regelt § 7 RVG nicht. Die Anforderungen an die Berechnung behandelt der Artikel Kostennote.af
Anrechnung erhöhter Geschäfts- und Mahnverfahrensgebühren
Entsteht wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr, wird sie zur Hälfte, bei Wertgebühren höchstens mit einem Satz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG). Angerechnet wird die Geschäftsgebühr, wie sie entstanden ist, also einschließlich der Erhöhung. Ab einem Satz von 1,5 erreicht die Hälfte die Grenze von 0,75; bei einer auf 1,6 oder 1,9 erhöhten Schwellengebühr werden deshalb 0,75 angerechnet. Einzelheiten enthält der Artikel Anrechnung der Geschäftsgebühr.ag
Ebenso rechnen die Anmerkungen zu Nr. 3305 und Nr. 3307 VV RVG „die Gebühr“ des Mahnverfahrens auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits an. Vertritt der Rechtsanwalt zwei Antragsteller im Mahnverfahren und danach beide im Rechtsstreit über denselben Anspruch, wird die auf 1,3 erhöhte Gebühr nach Nr. 3305 VV RVG auf die auf 1,6 erhöhte Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG angerechnet. Es verbleibt ein Satz von 0,3.ah
Gebühren, die ohne Erhöhung bemessen werden
Mehrere Vorschriften bestimmen ausdrücklich, dass eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG nicht zu berücksichtigen oder Nr. 1008 VV RVG nicht anzuwenden ist. Die meisten bemessen eine Gebühr nach einer anderen Gebühr; Anm. S. 2 zu Nr. 3308 VV RVG verhindert im Mahnverfahren eine zweite Erhöhung.26, 35, 37, 40
| Vorschrift | Regelung |
|---|---|
| Anm. Abs. 1 S. 3 zu Nr. 1005 VV RVG | Einigungs- oder Erledigungsgebühr im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren in Höhe der höchsten entstandenen Geschäftsgebühr ohne Erhöhung |
| Anm. Abs. 1 S. 3 zu Nr. 1006 VV RVG | Einigungs- oder Erledigungsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten bei anhängigem gerichtlichem Verfahren in Höhe der im Einzelfall bestimmten Verfahrensgebühr ohne Erhöhung |
| Anm. S. 2 zu Nr. 3106 VV RVG | Terminsgebühr vor den Sozialgerichten in den Fällen der Anm. S. 1 (etwa Entscheidung ohne mündliche Verhandlung): 90 % der Verfahrensgebühr ohne Erhöhung |
| Anm. S. 2 zu Nr. 3205 VV RVG | Terminsgebühr vor den Landessozialgerichten in den entsprechenden Fällen: 75 % der Verfahrensgebühr ohne Erhöhung |
| Anm. S. 2 zu Nr. 3308 VV RVG | Verfahrensgebühr im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids: keine Erhöhung, wenn sich bereits die Gebühr nach Nr. 3305 VV RVG erhöht |
| Anm. Abs. 3 S. 3 zu Nr. 4141 VV RVG | Zusätzliche Gebühr, wenn die Hauptverhandlung entbehrlich wird: Erhöhung und Zuschlag bleiben außer Betracht |
| Anm. S. 3 zu Nr. 4147 VV RVG | Einigungsgebühr im Privatklageverfahren in Höhe der Verfahrensgebühr: Erhöhung und Zuschlag bleiben außer Betracht |
Erstattung durch den Gegner
Die unterliegende Partei hat die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zu erstatten (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO). Obsiegen mehrere gemeinsam vertretene Streitgenossen, gehört die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG zu diesen gesetzlichen Gebühren. Das Festsetzungsverfahren behandelt der Artikel Kostenfestsetzungsantrag.ai
Obsiegt nur einer von mehreren gemeinsam vertretenen Streitgenossen, kann er vom Gegner grundsätzlich nur den Bruchteil der Kosten des gemeinsamen Rechtsanwalts erstattet verlangen, der seiner wertmäßigen Beteiligung am Rechtsstreit entspricht. Macht er glaubhaft, dass er wegen der Zahlungsunfähigkeit seines Streitgenossen im Innenverhältnis (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB) keinen Ausgleich erlangen kann, steht ihm der Erstattungsanspruch in voller Höhe zu (BGH, Beschluss vom 30.04.2003, VIII ZB 100/0243). Gemeint sind die Kosten, die er dem Rechtsanwalt selbst schuldet. Das ist nach § 7 Abs. 2 S. 1 RVG höchstens die Vergütung, die bei einem Auftrag allein von ihm entstanden wäre, also ohne die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG.aj
Beispiel: Der Kläger verlangt von zwei Gesamtschuldnern 5.000 €; ein Rechtsanwalt vertritt beide Beklagte, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Nach mündlicher Verhandlung wird die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen. Die Vergütung des gemeinsamen Rechtsanwalts beträgt wie im Rechenbeispiel zur Klage für zwei Auftraggeber 1.204,99 € (Verfahrensgebühr 1,6, Terminsgebühr 1,2, Pauschale und Umsatzsteuer). Bei gleicher Beteiligung beider Beklagter kann der Beklagte zu 2 vom Kläger ½ × 1.204,99 € = 602,50 € erstattet verlangen. Kann er wegen Zahlungsunfähigkeit des Beklagten zu 1 keinen Ausgleich erlangen, sind ihm höchstens 1.078,44 € zu erstatten, die Vergütung bei alleiniger Beauftragung ohne Erhöhung (Rechenbeispiel Höchstbetrag je Auftraggeber).ak
Obsiegen gemeinsam vertretene Streitgenossen und trägt einer von ihnen im Innenverhältnis die gesamten Kosten, sind die Kosten zu erstatten, die er aufwenden muss. Trägt im Verkehrshaftpflichtprozess der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Versicherer die gesamten Kosten, hat der Gegner deshalb die Umsatzsteuer auf die Vergütung des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten von Haftpflichtversicherer, Halter und Fahrer voll zu erstatten. Das gilt auch, wenn der Halter vorsteuerabzugsberechtigt ist, und auch für die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG (BGH, Beschluss vom 25.10.2005, VI ZB 58/04, Leitsatz und Rn. 822).al
Unterliegen mehrere Streitgenossen, haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung kann das Gericht die Beteiligung zum Maßstab nehmen. Für die Kosten, die ein Streitgenosse durch ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel veranlasst hat, haften die übrigen nicht. Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet dieser Ausnahme, als Gesamtschuldner (§ 100 Abs. 1 bis 4 ZPO).
Rechenbeispiele zu Klage, Haftung, Anrechnung und teilweise gemeinsamem Gegenstand
Die Beispiele rechnen mit den Beträgen nach § 13 Abs. 1 RVG und Anlage 2 RVG in der Fassung ab 01.06.2025: Die 1,0-Gebühr beträgt bei 5.000 € 354,50 €, bei 8.000 € 533,00 € und bei 10.000 € 652,00 €. Je Angelegenheit kommen die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG (20 % der Gebühren, höchstens 20,00 €) und 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG (§ 12 Abs. 1 UStG) hinzu.3, 9
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Vergütung bei alleiniger BeauftragungWert 5.000,00 €, 1,0-Gebühr 354,50 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| VerfahrensgebührNr. 3100 VV RVG · 1,3 × 354,50 € | Nr. 3100 VV RVG | 1,3 × 354,50 € | 460,85 € |
| TerminsgebührNr. 3104 VV RVG · 1,2 × 354,50 € | Nr. 3104 VV RVG | 1,2 × 354,50 € | 425,40 € |
| Post- und TelekommunikationspauschaleNr. 7002 VV RVG · 20 % von 886,25 € = 177,25 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 886,25 € = 177,25 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 906,25 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 906,25 € | 172,19 € |
| Summe | 1.078,44 € | ||
Zahlt einer der Mieter 1.078,44 €, kann die Kanzlei vom anderen nur noch 126,55 € fordern (1.204,99 € − 1.078,44 €). Insgesamt stehen ihr nicht mehr als die nach § 7 Abs. 1 RVG berechneten Gebühren und die entstandenen Auslagen zu (§ 7 Abs. 2 S. 2 RVG).
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Außergerichtliche VertretungWert 10.000,00 €, 1,0-Gebühr 652,00 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| Geschäftsgebühr, erhöht für zwei weitere AuftraggeberNr. 2300, 1008 VV RVG; Schwelle nach Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV RVGNr. 2300 VV RVG · (1,3 + 2 × 0,3) × 652,00 € | Nr. 2300 VV RVG | (1,3 + 2 × 0,3) × 652,00 € | 1.238,80 € |
| Post- und TelekommunikationspauschaleNr. 7002 VV RVG · 20 % von 1.238,80 € = 247,76 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 1.238,80 € = 247,76 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 1.258,80 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 1.258,80 € | 239,17 € |
| Summe Außergerichtliche Vertretung | 1.497,97 € | ||
| Gerichtliches Verfahren, erster RechtszugWert 10.000,00 €, 1,0-Gebühr 652,00 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| Verfahrensgebühr, erhöht für zwei weitere AuftraggeberNr. 3100, 1008 VV RVGNr. 3100 VV RVG · (1,3 + 2 × 0,3) × 652,00 € | Nr. 3100 VV RVG | (1,3 + 2 × 0,3) × 652,00 € | 1.238,80 € |
| Anrechnung der GeschäftsgebührVorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVGNr. 2300 VV RVG · Hälfte von 1,9 = 0,95, höchstens 0,75; 0,75 × 652,00 € | Nr. 2300 VV RVG | Hälfte von 1,9 = 0,95, höchstens 0,75; 0,75 × 652,00 € | −489,00 € |
| TerminsgebührNr. 3104 VV RVG · 1,2 × 652,00 € | Nr. 3104 VV RVG | 1,2 × 652,00 € | 782,40 € |
| Post- und TelekommunikationspauschaleNr. 7002 VV RVG · 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 1.552,20 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 1.552,20 € | 294,92 € |
| Summe Gerichtliches Verfahren, erster Rechtszug | 1.847,12 € | ||
| Vergütung beider Angelegenheiten | 3.345,09 € | ||
Ohne die Erhöhung betrüge die Geschäftsgebühr 1,3; angerechnet würden dann 0,65 × 652,00 € = 423,80 €.
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Gerichtliches Verfahren, erster RechtszugWert 8.000,00 €, 1,0-Gebühr 533,00 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| Verfahrensgebühraus dem zusammengerechneten Wert von 8.000 € (§ 22 Abs. 1 RVG)Nr. 3100 VV RVG · 1,3 × 533,00 € | Nr. 3100 VV RVG | 1,3 × 533,00 € | 692,90 € |
| Erhöhung der Verfahrensgebührnur aus den gemeinschaftlichen 5.000 € (Anm. Abs. 2 zu Nr. 1008 VV RVG)Nr. 1008 VV RVG · 0,3 × 354,50 € | Nr. 1008 VV RVG | 0,3 × 354,50 € | 106,35 € |
| TerminsgebührNr. 3104 VV RVG · 1,2 × 533,00 € | Nr. 3104 VV RVG | 1,2 × 533,00 € | 639,60 € |
| Post- und TelekommunikationspauschaleNr. 7002 VV RVG · 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 1.458,85 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 1.458,85 € | 277,18 € |
| Summe | 1.736,03 € | ||
Bei alleiniger Beauftragung hätte die Ehefrau höchstens 1.078,44 € geschuldet (Gebühren aus 5.000 €), der Ehemann höchstens 1.609,48 € (Gebühren aus 8.000 €). Insgesamt kann die Kanzlei 1.736,03 € fordern (§ 7 Abs. 2 RVG).
Häufige Fragen
Gilt Nr. 1008 VV RVG, wenn Eheleute gemeinsam einen Rechtsanwalt beauftragen?
Ja, wenn beide Auftraggeber sind. Bei Wertgebühren erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr um 0,3 nur, soweit der Gegenstand der Tätigkeit derselbe ist, etwa wenn Eheleute gemeinsam die Rückzahlung derselben Kaution verlangen (Nr. 1008 VV RVG mit Anm. Abs. 1). Verfolgt jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch, werden die Werte zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG). Bei Betragsrahmengebühren, etwa im sozialrechtlichen Verfahren, erhöhen sich Mindest- und Höchstbetrag um 30 % ohne diese Einschränkung.ao
Erhöht sich die Verfahrensgebühr in der Zwangsvollstreckung für mehrere Gläubiger?
Ja, wenn mehrere Gläubiger Auftraggeber sind und dieselbe Forderung vollstrecken lassen. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG von 0,3 erhöht sich dann für jeden weiteren Gläubiger um 0,3. Bei zwei Gläubigern und einer zu vollstreckenden Forderung von 5.000 € einschließlich Nebenforderungen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG) beträgt sie 0,6 × 354,50 € = 212,70 €. Jede Vollstreckungsmaßnahme ist zusammen mit den durch sie vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Die Erhöhung entsteht deshalb in jeder dieser Angelegenheiten gesondert.ap
Erhöht sich die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG bei mehreren Auftraggebern?
Nein. Die Pauschale beträgt 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 €, und kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nr. 7001 VV RVG gefordert werden (Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 VV RVG). Die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG vergrößert nur die Gebühr, aus der die 20 % berechnet werden. Der Höchstbetrag von 20,00 € je Angelegenheit bleibt.aq
Siehe auch
- GeschäftsgebührSchwelle 1,3 und Erhöhung bei der außergerichtlichen Vertretung
- VerfahrensgebührGebühr für das gerichtliche Verfahren
- AngelegenheitDieselbe und verschiedene Angelegenheiten
- Anrechnung der GeschäftsgebührVorbem. 3 Abs. 4 VV RVG
- Streitwert und GegenstandswertWertaddition und Wertvorschriften
- Post- und DokumentenpauschaleNr. 7000 und Nr. 7002 VV RVG
Im VV-Verzeichnis: Nr. 1008 VV RVG
Erwähnt in: Angelegenheit, Übergangsrecht und RVG 2025, Rechtskosten berechnen, Rahmengebühr & Mittelgebühr, FAQ Anwaltskosten, Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Einigungsgebühr, Beratung und Erstberatung, Mahnverfahren, Außergerichtliche Kosten, Zwangsvollstreckung, Strafsachen, Post- und Dokumentenpauschale, Kostennote & RVG-Rechnung, Gerichtskosten, Beratungshilfe
Anmerkungen
- Redaktionelle Einordnung: Die Zeilen fassen die Abschnitte zu den Wertgebühren, zum Gegenstand, zur Höchstgrenze, zur Schwelle der Geschäftsgebühr und zu den erhöhten und nicht erhöhten Gebühren zusammen. Grundlage: VV RVG Nr. 1008 (2), VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 (10), § 22 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 RVG (4), VV RVG Nr. 2300 und Nr. 2301 (12), VV RVG Nr. 3309 und Nr. 3310 (Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3), Nr. 3311 und Nr. 3312 (Unterabschnitt 4) (13), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (7), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (3).zurück
- Redaktionelle Einordnung: BGH, Beschluss vom 19.10.2006, V ZB 91/06, Rn. 17: § 7 Abs. 1 RVG stellt klar, dass der Grundsatz der Einmaligkeit der Gebühren (§ 15 Abs. 2 RVG) auch bei mehreren Auftraggebern gilt. Grundlage: § 15 Abs. 1 bis 3 RVG (14), § 7 Abs. 1 und 2 RVG (1), Leitsätze a und b, Rn. 13 bis 18, 21 und 22 (15).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Wortlaut von Nr. 1008 VV RVG: „Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um …“. Grundlage: VV RVG Nr. 1008 (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 7 Abs. 1 RVG und Nr. 1008 VV RVG setzen beide „dieselbe Angelegenheit“ voraus; § 15 Abs. 2 RVG beschränkt das einmalige Fordern auf dieselbe Angelegenheit. Grundlage: § 7 Abs. 1 und 2 RVG (1), § 15 Abs. 1 bis 3 RVG (14), VV RVG Nr. 1008 (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Wortlaut von Nr. 1008 VV RVG: „Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen“. Grundlage: VV RVG Nr. 1008 (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Gebührenrechtliche Folgerung aus der eigenen Rechtsfähigkeit nach § 705 Abs. 2 BGB und § 9a Abs. 1 S. 1 WEG; anders, wenn Gesellschafter oder Wohnungseigentümer den Auftrag selbst erteilen. Grundlage: § 705 Abs. 2 BGB (5), § 9a Abs. 1 S. 1 WEG (6), VV RVG Nr. 1008 (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: VIII ZB 94/05 betrifft die Rechts- und Parteifähigkeit, VIII ZB 114/03 die Erhöhung nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO (Gründe II 3 a und b); die Anwendung auf Nr. 1008 VV RVG und die Einordnung als derselbe Gegenstand sind Folgerungen daraus. Grundlage: Leitsatz und Rn. 7 (17), Gründe II 3 a und b (18), § 2039 S. 1 BGB (19), VV RVG Nr. 1008 (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von Nr. 1008 VV RVG mit Anm. Abs. 1: Auftraggeber sind die Personen, für die der Rechtsanwalt tätig wird, nicht deren Vertreter (BGH VIII ZB 114/03, Gründe II 3 a); im Verfahren nach § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB ist nur der Elternteil Beteiligter. Zur Inanspruchnahme von Versicherer, Halter und Fahrer als Gesamtschuldner und ihrer gemeinsamen Vertretung mit Erhöhung: BGH VI ZB 58/04, Rn. 1, 3 und 8; § 115 Abs. 1 S. 4 VVG erfasst nur Versicherer und ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Grundlage: VV RVG Nr. 1008 (2), § 22 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 RVG (4), § 721 S. 1 BGB (20), § 126 S. 1 HGB (21), § 115 Abs. 1 S. 4 VVG (23), § 1629 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 1 BGB (24), Gründe II 3 a und b (18), Leitsatz und Rn. 1, 3 und 8 (22).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Entscheidung betrifft § 6 BRAGO; ihr Leitsatz a nennt § 7 RVG und Nr. 1008 VV RVG als Entsprechung. Das Zitat steht in Rn. 17, die Begründung der Gesamtvergütung in Rn. 13–18 und 22. Grundlage: Leitsätze a und b, Rn. 13 bis 18, 21 und 22 (15), § 7 Abs. 1 und 2 RVG (1), § 15 Abs. 1 bis 3 RVG (14), VV RVG Nr. 1008 (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Übertragung von BGH V ZB 91/06 (Rn. 22: § 61 Abs. 1 S. 1 RVG a. F. entspricht § 60 Abs. 1 S. 1 RVG) auf die Änderung durch das KostBRÄG 2025. Grundlage: § 60 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 RVG (25), Leitsätze a und b, Rn. 13 bis 18, 21 und 22 (15).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nr. 1008 VV RVG nennt allgemein „die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr“ und beschränkt die Erhöhung nicht auf bestimmte Nummern; die einzige Ausnahme für eine Verfahrensgebühr enthält Anm. S. 2 zu Nr. 3308 VV RVG. Grundlage: VV RVG Nr. 1008 (2), VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 (10), VV RVG Nr. 2300 und Nr. 2301 (12), VV RVG Nr. 3305, Nr. 3307 und Nr. 3308 (26).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von Nr. 1008 VV RVG auf die Verfahrensgebühren nach Nr. 3305 bis 3307 und Nr. 3309 VV RVG. Grundlage: VV RVG Nr. 1008 (2), VV RVG Nr. 3305, Nr. 3307 und Nr. 3308 (26), Nr. 3306 VV RVG (27), VV RVG Nr. 3309 und Nr. 3310 (Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3), Nr. 3311 und Nr. 3312 (Unterabschnitt 4) (13).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nr. 1008 VV RVG gehört zur gesetzlichen Vergütung im Sinne von § 45 Abs. 1 RVG; § 49 RVG ersetzt nur die Gebühr nach § 13 Abs. 1 RVG. Grundlage: § 45 Abs. 1 bis 3 RVG (28), § 49 RVG (29), VV RVG Nr. 1008 (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Als offene Frage: § 45 Abs. 1 RVG gewährt dem beigeordneten Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse, § 7 Abs. 2 S. 1 RVG regelt, was jeder Auftraggeber schuldet; für den Fall, dass die Beiordnung nur für einen von mehreren Auftraggebern besteht, enthält das RVG keine ausdrückliche Regelung. Grundlage: § 45 Abs. 1 bis 3 RVG (28), § 7 Abs. 1 und 2 RVG (1), VV RVG Nr. 1008 (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nr. 1008 VV RVG erhöht nur „die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr“. Grundlage: VV RVG Nr. 1008 (2), § 34 Abs. 1 und 2 RVG (30), Nr. 2501 und Nr. 2503 VV RVG (31).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Höchstgrenze von 2,0 ist als Grenze für die Summe der Erhöhungen gelesen (Anm. Abs. 3 zu Nr. 1008 VV RVG, erläutert im Abschnitt „Höchstgrenze der Erhöhungen“). Grundlage: VV RVG Nr. 1008 (2), VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 (10), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (7), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (3), § 2 Abs. 1 und 2 RVG (8).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Beispiele zur Anwendung von Anm. Abs. 1 zu Nr. 1008 VV RVG. Grundlage: VV RVG Nr. 1008 (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Umkehrschluss aus Anm. Abs. 1 zu Nr. 1008 VV RVG; Wertaddition nach § 22 Abs. 1 RVG. Grundlage: VV RVG Nr. 1008 (2), § 22 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 RVG (4).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von Anm. Abs. 2 zu Nr. 1008 VV RVG neben § 22 Abs. 1 RVG. Grundlage: VV RVG Nr. 1008 (2), § 22 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 RVG (4).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Letzte Zeile: Gebühr aus dem Gesamtwert, Erhöhung nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 1008 VV RVG aus dem gemeinschaftlichen Wert. Grundlage: VV RVG Nr. 1008 (2), § 22 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 RVG (4), VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 (10), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (7), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (3).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auslegung von Anm. Abs. 3 zu Nr. 1008 VV RVG nach seinem zweiten Halbsatz. Grundlage: VV RVG Nr. 1008 (2), VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 (10), VV RVG Nr. 3309 und Nr. 3310 (Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3), Nr. 3311 und Nr. 3312 (Unterabschnitt 4) (13).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nr. 1008 VV RVG regelt die Erhöhung von Satzrahmengebühren nicht gesondert; die Verschiebung des Rahmens folgt aus der Erhöhung des jeweils bestimmten Satzes um 0,3. Grundlage: VV RVG Nr. 2300 und Nr. 2301 (12), VV RVG Nr. 1008 (2), § 14 Abs. 1 bis 3 RVG (32).zurück
- Redaktionelle Einordnung: „Entsprechend“ in Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV RVG ist als Erhöhung der Schwelle um 0,3 je weitere Person gelesen. Grundlage: VV RVG Nr. 2300 und Nr. 2301 (12), VV RVG Nr. 1008 (2), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (7), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (3).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV RVG mit der Erhöhung um 30 % für Betragsrahmengebühren. Grundlage: Nr. 2302 VV RVG mit Anmerkung (33), VV RVG Nr. 1008 (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auslegung von Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV RVG („Im Fall der Anmerkung zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich der Gebührensatz oder Betrag dieser Gebühren entsprechend“); die Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG hat zwei Absätze, der Wortlaut nimmt keinen davon aus. Grundlage: VV RVG Nr. 2300 und Nr. 2301 (12), VV RVG Nr. 1008 (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Umkehrschluss aus „bei Wertgebühren“ in Anm. Abs. 1 zu Nr. 1008 VV RVG. Grundlage: VV RVG Nr. 1008 (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Erhöhung von Mindest- und Höchstbetrag um je 30 % je weitere Person; Höchstgrenze nach Anm. Abs. 3 Hs. 2 zu Nr. 1008 VV RVG: 65,00 € + 2 × 65,00 € = 195,00 €, 719,00 € + 2 × 719,00 € = 2.157,00 €, 837,00 € + 2 × 837,00 € = 2.511,00 €. Grundlage: Nr. 2302 VV RVG mit Anmerkung (33), Nr. 3102 VV RVG (34), VV RVG Nr. 1008 (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Umkehrschluss aus „bei Wertgebühren“ in Anm. Abs. 1 zu Nr. 1008 VV RVG; Nr. 1008 VV RVG erhöht nur Verfahrens- und Geschäftsgebühren. Grundlage: VV RVG Nr. 1008 (2), Anm. S. 2 zu Nr. 3106 und zu Nr. 3205 VV RVG (35).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von Nr. 1008 VV RVG auf die Verfahrensgebühren des Teils 4 VV RVG; Rahmen 48,00 € × 1,3 = 62,40 € bis 348,00 € × 1,3 = 452,40 €. Dass sich Grund- und Terminsgebühren nicht erhöhen, folgt aus dem Wortlaut („Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr“). Grundlage: Vorbem. 4 Abs. 1, Nr. 4100, Nr. 4106, Anm. Abs. 3 S. 3 zu Nr. 4141, Nr. 4142 bis 4146 und Anm. S. 3 zu Nr. 4147 VV RVG (37), § 146 StPO (36), VV RVG Nr. 1008 (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Bei alleiniger Beauftragung entstünde keine Erhöhung; § 7 Abs. 2 S. 1 RVG begrenzt die Schuld jedes Auftraggebers auf diesen Betrag. Grundlage: § 7 Abs. 1 und 2 RVG (1), VV RVG Nr. 1008 (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von § 7 Abs. 2 RVG: Bei alleiniger Beauftragung wäre nur der eigene Anspruch Gegenstand der Tätigkeit gewesen. Grundlage: § 7 Abs. 1 und 2 RVG (1), § 22 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 RVG (4), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (7), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (3).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nr. 1008 VV RVG ist eine angewandte Nummer im Sinne von § 10 Abs. 2 S. 1 RVG. Grundlage: § 10 Abs. 1 bis 3 RVG (38), § 7 Abs. 1 und 2 RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nr. 1008 VV RVG erhöht die Geschäftsgebühr selbst; Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG rechnet „diese Gebühr“ an. Grundlage: Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (39), VV RVG Nr. 1008 (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nr. 1008 VV RVG erhöht die Gebühr nach Nr. 3305 und Nr. 3307 VV RVG selbst; deren Anmerkungen rechnen „die Gebühr“ an. Grundlage: VV RVG Nr. 3305, Nr. 3307 und Nr. 3308 (26), VV RVG Nr. 1008 (2), VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 (10).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die erhöhte Verfahrensgebühr ist eine gesetzliche Gebühr im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO. Grundlage: § 91 Abs. 1 und 2 ZPO (41), VV RVG Nr. 1008 (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Entscheidung zu § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO aus der Zeit der BRAGO (Leitsatz und Gründe II 3 c); § 91 ZPO ist insoweit unverändert. Erstattungsfähig sind nur Kosten, mit denen der Streitgenosse auf Dauer belastet ist (Gründe II 3 a); dem Rechtsanwalt haften die Streitgenossen „von der Erhöhung … abgesehen“ als Gesamtschuldner (Gründe II 3 b zu § 6 Abs. 2 S. 1 BRAGO, heute § 7 Abs. 2 S. 1 RVG). Grundlage: Leitsatz und Gründe II 3 c (43), § 91 Abs. 1 und 2 ZPO (41), § 426 Abs. 1 S. 1 BGB (42), § 7 Abs. 1 und 2 RVG (1), VV RVG Nr. 1008 (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Beide Beklagte sind wegen derselben Forderung in Anspruch genommen und im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen verpflichtet (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB); Bruchteil ½ nach BGH VIII ZB 100/02. Grundlage: Leitsatz und Gründe II 3 c (43), § 426 Abs. 1 S. 1 BGB (42), § 7 Abs. 1 und 2 RVG (1), VV RVG Nr. 1008 (2), VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 (10), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (7), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (3), VV RVG Nr. 7000 bis Nr. 7008 (9), § 12 Abs. 1 UStG (11).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Der Leitsatz betrifft den Verkehrshaftpflichtprozess; Rn. 8 stellt auf die Kosten ab, die ein Streitgenosse nach dem Innenverhältnis endgültig zu tragen hat, und schließt die Erhöhungsgebühr „jedenfalls im Verkehrshaftpflichtprozess“ ein. Grundlage: Leitsatz und Rn. 1, 3 und 8 (22), § 91 Abs. 1 und 2 ZPO (41).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Schwelle nach Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV RVG; Anrechnung der erhöhten Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG. Grundlage: VV RVG Nr. 1008 (2), VV RVG Nr. 2300 und Nr. 2301 (12), VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 (10), Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (39), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (7), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (3), VV RVG Nr. 7000 bis Nr. 7008 (9), § 12 Abs. 1 UStG (11).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Erhöhung nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 1008 VV RVG gesondert aus dem gemeinschaftlichen Wert, Verfahrens- und Terminsgebühr aus dem Gesamtwert. Grundlage: VV RVG Nr. 1008 (2), § 22 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 RVG (4), § 7 Abs. 1 und 2 RVG (1), VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 (10), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (7), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (3), VV RVG Nr. 7000 bis Nr. 7008 (9), § 12 Abs. 1 UStG (11).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von Nr. 1008 VV RVG mit Anm. Abs. 1 auf zwei natürliche Personen; Anm. Abs. 1 beschränkt nur Wertgebühren auf denselben Gegenstand. Grundlage: VV RVG Nr. 1008 (2), § 22 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 RVG (4).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von Nr. 1008 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Grundlage: VV RVG Nr. 1008 (2), VV RVG Nr. 3309 und Nr. 3310 (Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3), Nr. 3311 und Nr. 3312 (Unterabschnitt 4) (13), § 25 Abs. 1 und 2 RVG (45), § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG (46), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (7), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (3).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nr. 7002 VV RVG knüpft an die Angelegenheit an; Nr. 1008 VV RVG erhöht nur Verfahrens- und Geschäftsgebühren. Grundlage: VV RVG Nr. 7000 bis Nr. 7008 (9), VV RVG Nr. 1008 (2).zurück
Quellen
- § 7 RVG - Mehrere Auftraggeber
- VV RVG Nr. 1008 - Mehrere Auftraggeber
- Anlage 2 RVG - Gebührentabelle
- § 22 RVG - Grundsatz (Wert mehrerer Gegenstände)
- § 705 BGB - Rechtsnatur der Gesellschaft
- § 9a WEG - Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 13 RVG - Wertgebühren
- § 2 RVG - Höhe der Vergütung
- VV RVG Nr. 7000 bis 7008 - Auslagen, Reisekosten und Umsatzsteuer
- VV RVG Nr. 3100, 3101, 3104, 3200, 3202, 3208 und 3210 - gerichtliche Gebühren
- § 12 UStG - Steuersätze
- VV RVG Nr. 2300 und Nr. 2301 - Geschäftsgebühr
- VV RVG Nr. 3309 bis 3312 - Vollstreckung und Vollziehung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
- § 15 RVG - Abgeltungsbereich der Gebühren
- BGH, Beschluss vom 19.10.2006, V ZB 91/06 (Parteiwechsel: eine Gesamtvergütung, Übergangsrecht)
- § 6 RVG - Mehrere Rechtsanwälte
- BGH, Beschluss vom 17.10.2006, VIII ZB 94/05 (Erbengemeinschaft weder rechts- noch parteifähig)
- BGH, Beschluss vom 16.03.2004, VIII ZB 114/03 (Gebührenerhöhung bei Vertretung einer Erbengemeinschaft)
- § 2039 BGB - Nachlassforderungen
- § 721 BGB - Persönliche Haftung der Gesellschafter
- § 126 HGB - Persönliche Haftung der Gesellschafter
- BGH, Beschluss vom 25.10.2005, VI ZB 58/04 (Umsatzsteuer und Erhöhung bei gemeinsam vertretenen Streitgenossen im Verkehrshaftpflichtprozess)
- § 115 VVG - Direktanspruch
- § 1629 BGB - Vertretung des Kindes
- § 60 RVG - Übergangsvorschrift
- VV RVG Nr. 3305, 3307 und 3308 - Mahnverfahren
- Nr. 3306 VV RVG (Beendigung des Auftrags im Mahnverfahren)
- § 45 RVG - Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
- § 49 RVG - Wertgebühren aus der Staatskasse
- § 34 RVG - Beratung, Gutachten und Mediation
- Nr. 2501 und 2503 VV RVG (Beratungsgebühr und Geschäftsgebühr der Beratungshilfe)
- § 14 RVG - Rahmengebühren
- Nr. 2302 VV RVG (Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten)
- Nr. 3102 VV RVG (Verfahrensgebühr vor den Sozialgerichten mit Betragsrahmengebühren)
- Nr. 3106 und 3205 VV RVG (Terminsgebühr in sozialgerichtlichen Verfahren mit Betragsrahmengebühren)
- § 146 StPO - Verbot der Mehrfachverteidigung
- Vorbem. 4, Nr. 4100, 4106 und 4141 bis 4147 VV RVG (Strafsachen)
- § 10 RVG - Berechnung
- Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG - Anrechnung der Geschäftsgebühr
- Nr. 1005 und 1006 VV RVG (Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten)
- § 91 ZPO - Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
- § 426 BGB - Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
- BGH, Beschluss vom 30.04.2003, VIII ZB 100/02 (Erstattung bei Obsiegen nur eines Streitgenossen)
- § 100 ZPO - Kosten bei Streitgenossen
- § 25 RVG - Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung
- § 18 RVG - Besondere Angelegenheiten
Änderungsprotokoll
- : Überarbeitet: Kurzfassung, Rechenweg und typische Fälle ergänzt; Sätze gekürzt. Gesamtschuld von Versicherer, Halter und Fahrer im Verkehrsunfallprozess belegt; Prozesskostenhilfe für nur einen von mehreren Streitgenossen als offene Frage ergänzt.
- : Erstveröffentlichung
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