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14 Tage kostenlos testenAnmeldenGebühren in Strafsachen nach Teil 4 VV RVG
Die Gebühren des Verteidigers in Strafsachen regelt Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG1. Der Wahlanwalt bestimmt seine Gebühren überwiegend innerhalb eines Rahmens mit Mindest- und Höchstbetrag (Betragsrahmengebühr), der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt erhält feste Beträge aus der Staatskasse2, 3. Die Beträge hängen vom Verfahrensabschnitt, vom Gericht des Rechtszugs und von der Zahl der Hauptverhandlungstage ab.
Kurzfassung
- Ermittlungsverfahren und gerichtliches Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten mit eigenen Gebühren und eigener Auslagenpauschale4, 5.
- Neben der einmaligen Grundgebühr entstehen im Ermittlungsverfahren und in jedem Rechtszug eine Verfahrensgebühr, im gerichtlichen Verfahren zusätzlich je Hauptverhandlungstag eine Terminsgebühr6, 7.
- Wird die Hauptverhandlung durch die Mitwirkung des Verteidigers entbehrlich, etwa weil das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird, entsteht eine zusätzliche Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr8.
- Nach einem Freispruch trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen, von den Verteidigerkosten aber in der Regel nur die gesetzliche Vergütung9, 10.
- Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren vor der Anklage ein, erstattet die Staatskasse die Verteidigerkosten nicht; in Betracht kommt eine Entschädigung für Schäden durch eine Durchsuchung oder andere Strafverfolgungsmaßnahmen9, 11, 12, 13.
So berechnen Sie die Gebühren in Strafsachen
- Angelegenheiten trennen: Rechnen Sie Ermittlungsverfahren und gerichtliches Verfahren getrennt ab, ebenso jeden Rechtszug4. Die Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung entsteht dabei nur einmal6.
- Gebühren auswählen: Im Ermittlungsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr (Nr. 4104 VV RVG). Im gerichtlichen Verfahren kommen je Rechtszug eine Verfahrensgebühr und je Hauptverhandlungstag eine Terminsgebühr hinzu. Ihre Höhe hängt vom Gericht und vom Rechtszug ab (Nr. 4106 bis 4135 VV RVG).6, 7
- Zuschlag prüfen: Ist der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, etwa in Untersuchungshaft, setzen Sie die Gebühren mit Zuschlag an (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG). Sie stehen unter eigenen Nummern, etwa Nr. 4101 für die Grundgebühr.1, 6
- Betrag bestimmen: Als Wahlanwalt bestimmen Sie die Gebühr innerhalb des Rahmens vor allem nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers2. Verbreiteter Ausgangswert für den durchschnittlichen Fall ist die Rahmenmitte (Mittelgebühr). Als bestellter Verteidiger erhalten Sie den Festbetrag aus der Staatskasse3.
- Zusätzliche Gebühren prüfen: Wird die Hauptverhandlung durch Ihre Mitwirkung entbehrlich, etwa durch eine nicht nur vorläufige Einstellung, entsteht eine weitere Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr. Der Wahlanwalt erhält dafür die Rahmenmitte (Nr. 4141 VV RVG). Nehmen Sie als bestellter Verteidiger mehr als 5 Stunden an der Hauptverhandlung teil, erhalten Sie eine zusätzliche Gebühr, vor dem Amtsgericht nach Nr. 4110 oder 4111 VV RVG.7, 8
- Rechnung zusammenstellen: In jeder Angelegenheit kommen die Pauschale für Post und Telekommunikation von 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 €, und 19 % Umsatzsteuer hinzu5, 14.
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Vorbereitendes Verfahren (Angelegenheit 1) | |||
| GrundgebührNr. 4100 VV RVG · (48,00 € + 432,00 €) : 2 | Nr. 4100 VV RVG | (48,00 € + 432,00 €) : 2 | 240,00 € |
| Verfahrensgebühr im vorbereitenden VerfahrenNr. 4104 VV RVG · (48,00 € + 348,00 €) : 2 | Nr. 4104 VV RVG | (48,00 € + 348,00 €) : 2 | 198,00 € |
| Pauschale für Post und TelekommunikationNr. 7002 VV RVG · 20 % von 438,00 € = 87,60 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 438,00 € = 87,60 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 458,00 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 458,00 € | 87,02 € |
| Summe Vorbereitendes Verfahren (Angelegenheit 1) | 545,02 € | ||
| Gerichtliches Verfahren, erster Rechtszug vor dem Amtsgericht (Angelegenheit 2) | |||
| Verfahrensgebühr erster RechtszugNr. 4106 VV RVG · (48,00 € + 348,00 €) : 2 | Nr. 4106 VV RVG | (48,00 € + 348,00 €) : 2 | 198,00 € |
| Terminsgebühr für einen HauptverhandlungstagNr. 4108 VV RVG · (84,00 € + 576,00 €) : 2 | Nr. 4108 VV RVG | (84,00 € + 576,00 €) : 2 | 330,00 € |
| Pauschale für Post und TelekommunikationNr. 7002 VV RVG · 20 % von 528,00 € = 105,60 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 528,00 € = 105,60 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 548,00 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 548,00 € | 104,12 € |
| Summe Gerichtliches Verfahren, erster Rechtszug vor dem Amtsgericht (Angelegenheit 2) | 652,12 € | ||
| Summe beider Angelegenheiten | 1.197,14 € | ||
Die Rahmenmitte ist eine Annahme des Beispiels. Den Betrag im Einzelfall bestimmt die Verteidigerin nach § 14 Abs. 1 RVG. Wäre der Beschuldigte in Untersuchungshaft, gälten die Gebühren mit Zuschlag nach Nr. 4101, 4105, 4107 und 4109 VV RVG.
Typische Fälle
| Fall | Vorschrift | Wahlanwalt | Bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
|---|---|---|---|
| Erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall | Nr. 4100 VV RVG | 240,00 € | 192,00 € |
| Tätigkeit im Ermittlungsverfahren | Nr. 4104 VV RVG | 198,00 € | 158,00 € |
| Haftprüfungstermin, Beschuldigter in Untersuchungshaft | Nr. 4103 VV RVG | 249,00 € | 199,00 € |
| Gerichtliches Verfahren vor dem Amtsgericht | Nr. 4106 VV RVG | 198,00 € | 158,00 € |
| Hauptverhandlungstag vor dem Amtsgericht | Nr. 4108 VV RVG | 330,00 € | 264,00 € |
| Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von mehr als 5 und bis 8 Stunden, zusätzlich zur Terminsgebühr | Nr. 4110 VV RVG | nicht vorgesehen | 132,00 € |
| Nicht nur vorläufige Einstellung im Ermittlungsverfahren unter Mitwirkung des Verteidigers, Amtsgericht wäre zuständig | Nr. 4141 VV RVG | 198,00 € | 158,00 € |
| Adhäsionsverfahren im ersten Rechtszug über einen Anspruch von 5.000 € | Nr. 4143 VV RVG, Satz 2,0 | 709,00 € | 638,00 € |
Beträge ohne Auslagen und Umsatzsteuer. Beim Wahlanwalt ist die Rahmenmitte angesetzt; den Betrag im Einzelfall bestimmt er nach § 14 Abs. 1 RVG. Nr. 4143: 2,0 × 354,50 € nach Anlage 2 RVG, für den bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt 2,0 × 319,00 € nach § 49 RVG. Aus der Staatskasse erhält diesen Betrag der nach § 404 Abs. 5 StPO beigeordnete Rechtsanwalt.
Aufbau von Teil 4 VV RVG
Teil 4 VV RVG hat drei Abschnitte: die Gebühren des Verteidigers (Nr. 4100 bis 4147), die Gebühren in der Strafvollstreckung (Nr. 4200 bis 4207) und die Gebühren für Einzeltätigkeiten (Nr. 4300 bis 4304). Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, Nebenklägers, Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, Verletzten, Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz gelten die Vorschriften des Teils entsprechend (Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG).
Abschnitt 1 kennt eine Grundgebühr, Verfahrensgebühren für das vorbereitende Verfahren und für jeden Rechtszug, Terminsgebühren und zusätzliche Gebühren. Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, die Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist (Vorbem. 4 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 VV RVG). Die Gebühren entgelten die gesamte Tätigkeit als Verteidiger, auch im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit dessen Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist (Vorbem. 4.1 Abs. 2 VV RVG).
Anders als die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG richten sich die Gebühren in Teil 4 grundsätzlich nicht nach einem Gegenstandswert. Wertgebühren sind dort nur die Gebühren nach Nr. 4142 bis 4146 VV RVG.
Nach Teil 3 VV RVG richten sich unter anderem die Gebühren für die Erinnerung oder Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 464b StPO und für die Erinnerung gegen den Kostenansatz. Dasselbe gilt für die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder über die Erstattung von Kosten (Vorbem. 4 Abs. 5 VV RVG).
Wahlanwalt und bestellter Verteidiger
Bei den Betragsrahmengebühren weist das Vergütungsverzeichnis in Teil 4 zwei Spalten aus: für den Wahlanwalt einen Rahmen mit Mindest- und Höchstbetrag, für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt einen Festbetrag. Die Wertgebühren nach Nr. 4142 bis 4146 VV RVG sind in beiden Spalten mit demselben Gebührensatz ausgewiesen. Die zusätzlichen Gebühren nach der Dauer der Hauptverhandlung, etwa nach Nr. 4110 und 4111 VV RVG, gibt es nur als Festbetrag, die Gebühr nach Nr. 4303 VV RVG nur als Rahmen (Teil 4 VV RVG).
Innerhalb des Rahmens bestimmt der Wahlanwalt die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände. Maßgeblich sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 S. 1 und 3 RVG). Wahlverteidiger und Auftraggeber können eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbaren (§ 3a Abs. 1 RVG, Vergütungsvereinbarung). Erstattet wird nach einem Freispruch regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung (Erstattung bei Freispruch und Einstellung).
In Teil 4 bestimmt nur Anm. Abs. 3 S. 2 zu Nr. 4141 VV RVG die Rahmenmitte als Betrag des Wahlanwalts (Nr. 4141 VV RVG). Im Übrigen ist die Mittelgebühr, also Mindest- und Höchstbetrag addiert und durch zwei geteilt, ein in der Praxis verbreiteter Ausgangswert für den durchschnittlichen Fall; § 14 RVG nennt ihn nicht (Rahmengebühr & Mittelgebühr).c
Nachgerechnet entsprechen die Festbeträge bei allen Gebühren mit Rahmen in Nr. 4100 bis 4135 VV RVG 80 % der Rahmenmitte, auf volle Euro gerundet, bei Nr. 4100 VV RVG also 80 % von 240,00 € = 192,00 €. Eine solche Formel enthält das RVG nicht (Nr. 4100 bis 4105 VV RVG, Nr. 4106 bis 4135 VV RVG).d
Zuschlag bei Freiheitsentziehung
Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG). Das Verzeichnis führt diese Gebühren unter eigenen Nummern, etwa Nr. 4101 für die Grundgebühr, Nr. 4105 für die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren und Nr. 4109 für die Terminsgebühr vor dem Amtsgericht. Gegenüber der Gebühr ohne Zuschlag sind der Höchstbetrag des Wahlanwalts und der Festbetrag höher, der Mindestbetrag bleibt gleich (Nr. 4100 bis 4105 VV RVG, Nr. 4106 bis 4135 VV RVG).
Die zusätzlichen Gebühren für die Dauer der Hauptverhandlung haben keine Fassung mit Zuschlag; sie entstehen neben der Terminsgebühr mit oder ohne Zuschlag (Nr. 4110 und 4111 VV RVG). Bei der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG bleibt der Zuschlag außer Betracht (Anm. Abs. 3 S. 3 zu Nr. 4141 VV RVG).
Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG stellt allein darauf ab, dass sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet. Sie nennt weder einen bestimmten Grund der Freiheitsentziehung, etwa Untersuchungshaft, noch eine Mindestdauer. Der Zuschlag kommt deshalb auch in Betracht, wenn der Beschuldigte nur während eines Teils der Tätigkeit, die mit der jeweiligen Gebühr abgegolten wird, nicht auf freiem Fuß ist.e
Angelegenheiten und Rechtszüge
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 10 Buchst. a RVG). Dasselbe gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel und den vorausgegangenen Rechtszug (§ 17 Nr. 1 RVG). Ebenso liegt es bei einem Bußgeldverfahren, das sich an die Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließt (§ 17 Nr. 10 Buchst. b RVG), und beim Wiederaufnahmeverfahren und dem wiederaufgenommenen Verfahren (§ 17 Nr. 13 RVG). In derselben Angelegenheit kann der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG). Die Terminsgebühren für die Hauptverhandlung entstehen jedoch nach ihrem Gebührentatbestand je Hauptverhandlungstag, die Gebühr nach Nr. 4102 VV RVG für jeweils bis zu drei Termine. Sie können deshalb in derselben Angelegenheit mehrfach anfallen (Anm. zu Nr. 4102 VV RVG, Nr. 4108 VV RVG).
Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen gefordert werden. Sie beträgt 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 € (Nr. 7002 VV RVG mit Anm. Abs. 1). Bei einer Verteidigung im Ermittlungsverfahren und im ersten Rechtszug kann sie deshalb zweimal gefordert werden, im anschließenden Berufungsverfahren ein drittes Mal (Post- und Dokumentenpauschale).
Die Einlegung eines Rechtsmittels bei dem Gericht desselben Rechtszugs gehört zu diesem Rechtszug. Legt ein neuer Verteidiger das Rechtsmittel ein, gehört die Einlegung zum Rechtszug des Rechtsmittels (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG). Beschwerdeverfahren gehören zum Rechtszug, soweit Teil 4 nichts anderes bestimmt oder keine besonderen Gebührentatbestände vorsieht (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG).
Für die Abrechnung folgt daraus: Legt der Verteidiger der Vorinstanz nur das Rechtsmittel ein, entsteht dafür allein noch keine Verfahrensgebühr des Rechtsmittelverfahrens, etwa nach Nr. 4124 VV RVG. Erst seine weitere Tätigkeit im Rechtsmittelverfahren löst sie aus. Eine Haftbeschwerde löst keine eigene Gebühr aus, weil Abschnitt 1 für sie keinen besonderen Gebührentatbestand enthält. Der Wahlanwalt berücksichtigt den Aufwand bei der Bestimmung der Verfahrensgebühr nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG.f
Werden mehrere Verfahren verbunden, etwa zwei Anklagen, ist jedes Verfahren bis zur Verbindung eine eigene Angelegenheit, in der die Gebühren gesondert entstehen. Eine Vorschrift, nach der bereits entstandene Gebühren mit der Verbindung entfallen, enthält das RVG nicht. Nach der Verbindung entstehen die Gebühren in dem verbundenen Verfahren nur noch einmal (§ 15 Abs. 2 RVG). Für den bestellten Verteidiger regelt § 48 Abs. 6 S. 3 RVG, dass das Gericht seinen Vergütungsanspruch auf die hinzuverbundenen Verfahren erstrecken kann.g
Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG
Die Grundgebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt (Anm. Abs. 1 zu Nr. 4100 VV RVG). Übernimmt der Verteidiger das Mandat erst im Berufungsverfahren, entsteht sie dort; im Wiederaufnahmeverfahren entsteht sie nicht (Vorbem. 4.1.4 VV RVG).
Der Rahmen für den Wahlanwalt beträgt 48,00 bis 432,00 € (Rahmenmitte 240,00 €), der Festbetrag für den bestellten Verteidiger 192,00 €. Mit Zuschlag nach Nr. 4101 VV RVG sind es 48,00 bis 540,00 € (Rahmenmitte 294,00 €) bzw. 235,00 € (Nr. 4100 und 4101 VV RVG).
Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG aus dem Bußgeldverfahren ist anzurechnen (Anm. Abs. 2 zu Nr. 4100 VV RVG). Die Grundgebühr, auf die angerechnet wird, bestimmt der Wahlanwalt so, als sei er zuvor nicht tätig gewesen (§ 14 Abs. 2 RVG). Umgekehrt entsteht die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr nach Nr. 4100 VV RVG entstanden ist (Anm. Abs. 2 zu Nr. 5100 VV RVG).
Terminsgebühr außerhalb der Hauptverhandlung
Die Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG entsteht für die Teilnahme an folgenden Terminen außerhalb der Hauptverhandlung (Nr. 4102 VV RVG):
- richterliche Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen,6
- Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde,6
- Termine außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird,6
- Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs,6
- Sühnetermine nach § 380 StPO.6
Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Gebühr entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal (Anm. zu Nr. 4102 VV RVG). Bei vier Terminen an verschiedenen Tagen im Ermittlungsverfahren entsteht sie danach zweimal.h
Der Rahmen beträgt 48,00 bis 360,00 € (Rahmenmitte 204,00 €), der Festbetrag 163,00 €. Mit Zuschlag nach Nr. 4103 VV RVG sind es 48,00 bis 450,00 € (Rahmenmitte 249,00 €) bzw. 199,00 € (Nr. 4102 und 4103 VV RVG). Befindet sich der Beschuldigte beim Haftprüfungstermin in Untersuchungshaft, entsteht die Gebühr mit Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG).
Für alle Terminsgebühren in Teil 4 gilt: Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Das gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist (Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 und 3 VV RVG).
Im vorbereitenden Verfahren und in den gerichtlichen Rechtszügen (Nr. 4100 bis 4135 VV RVG) entsteht außerhalb der Hauptverhandlung eine Terminsgebühr nur nach Nr. 4102 VV RVG. Eigene Terminsgebühren sehen daneben Nr. 4140 VV RVG im Wiederaufnahmeverfahren und Nr. 4202 und 4206 VV RVG in der Strafvollstreckung vor. Für Teil 3 sieht Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG eine Terminsgebühr für die Mitwirkung an Besprechungen vor, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Eine solche Gebühr kennt Teil 4 nicht (Besprechungen in Teil 3). Auch die Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten (§ 202a StPO, ebenso §§ 160b und 212 StPO) führt Nr. 4102 VV RVG nicht auf.i
Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren
Für die Tätigkeit bis zum Eingang der Anklageschrift oder des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG. Im beschleunigten Verfahren reicht dieser Abschnitt bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird (Anm. zu Nr. 4104 VV RVG). Die Vorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich (Vorbem. 4.1.2 VV RVG).
Der Rahmen beträgt 48,00 bis 348,00 € (Rahmenmitte 198,00 €), der Festbetrag 158,00 €. Mit Zuschlag nach Nr. 4105 VV RVG sind es 48,00 bis 435,00 € (Rahmenmitte 241,50 €) bzw. 193,00 € (Nr. 4104 und 4105 VV RVG).
| Nr. | Gebührentatbestand | Wahlanwalt: Rahmen | Wahlanwalt: Rahmenmitte | Bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
|---|---|---|---|---|
| 4100 | Grundgebühr | 48,00 bis 432,00 € | 240,00 € | 192,00 € |
| 4101 | Grundgebühr mit Zuschlag | 48,00 bis 540,00 € | 294,00 € | 235,00 € |
| 4102 | Terminsgebühr für Termine außerhalb der Hauptverhandlung | 48,00 bis 360,00 € | 204,00 € | 163,00 € |
| 4103 | Gebühr 4102 mit Zuschlag | 48,00 bis 450,00 € | 249,00 € | 199,00 € |
| 4104 | Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren | 48,00 bis 348,00 € | 198,00 € | 158,00 € |
| 4105 | Gebühr 4104 mit Zuschlag | 48,00 bis 435,00 € | 241,50 € | 193,00 € |
Rahmenmitte = (Mindestbetrag + Höchstbetrag) : 2. Den Betrag im Einzelfall bestimmt der Wahlanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG.
Gebühren im ersten Rechtszug
Im gerichtlichen Verfahren richtet sich die Verfahrensgebühr nach dem Gericht des ersten Rechtszugs. Nr. 4106 VV RVG gilt vor dem Amtsgericht, Nr. 4112 VV RVG vor der Strafkammer. Nr. 4118 VV RVG gilt vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG (Nr. 4106, 4112 und 4118 VV RVG). Die Gebühr nach Nr. 4112 VV RVG entsteht auch vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Nr. 4118 VV RVG bestimmt. Nr. 4118 VV RVG erfasst die Jugendkammer, soweit sie in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören (Anm. zu Nr. 4112 und 4118 VV RVG).
Daneben entsteht für jeden Hauptverhandlungstag eine Terminsgebühr nach Nr. 4108, 4114 oder 4120 VV RVG (Nr. 4108, 4114 und 4120 VV RVG). Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG aus dem vorbereitenden Verfahren entsteht neben der Verfahrensgebühr des ersten Rechtszugs gesondert, weil beide Abschnitte verschiedene Angelegenheiten sind (§ 17 Nr. 10 Buchst. a RVG). Eine Anrechnung der Gebühr nach Nr. 4104 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens sieht Teil 4 nicht vor.j
| Nr. | Gebührentatbestand | Wahlanwalt: Rahmen | Wahlanwalt: Rahmenmitte | Bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
|---|---|---|---|---|
| 4106 | Verfahrensgebühr, Amtsgericht | 48,00 bis 348,00 € | 198,00 € | 158,00 € |
| 4107 | Gebühr 4106 mit Zuschlag | 48,00 bis 435,00 € | 241,50 € | 193,00 € |
| 4108 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag, Amtsgericht | 84,00 bis 576,00 € | 330,00 € | 264,00 € |
| 4109 | Gebühr 4108 mit Zuschlag | 84,00 bis 719,00 € | 401,50 € | 321,00 € |
| 4110 | Zusätzliche Gebühr neben Nr. 4108 oder 4109: Hauptverhandlung mehr als 5 und bis 8 Stunden | nicht vorgesehen | nicht vorgesehen | 132,00 € |
| 4111 | Zusätzliche Gebühr neben Nr. 4108 oder 4109: Hauptverhandlung mehr als 8 Stunden | nicht vorgesehen | nicht vorgesehen | 264,00 € |
| 4112 | Verfahrensgebühr, Strafkammer | 60,00 bis 384,00 € | 222,00 € | 178,00 € |
| 4113 | Gebühr 4112 mit Zuschlag | 60,00 bis 480,00 € | 270,00 € | 216,00 € |
| 4114 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag, Strafkammer | 96,00 bis 671,00 € | 383,50 € | 307,00 € |
| 4115 | Gebühr 4114 mit Zuschlag | 96,00 bis 839,00 € | 467,50 € | 374,00 € |
| 4116 | Zusätzliche Gebühr neben Nr. 4114 oder 4115: Hauptverhandlung mehr als 5 und bis 8 Stunden | nicht vorgesehen | nicht vorgesehen | 154,00 € |
| 4117 | Zusätzliche Gebühr neben Nr. 4114 oder 4115: Hauptverhandlung mehr als 8 Stunden | nicht vorgesehen | nicht vorgesehen | 307,00 € |
| 4118 | Verfahrensgebühr, Oberlandesgericht, Schwurgericht, Strafkammer nach §§ 74a, 74c GVG | 120,00 bis 827,00 € | 473,50 € | 379,00 € |
| 4119 | Gebühr 4118 mit Zuschlag | 120,00 bis 1.034,00 € | 577,00 € | 462,00 € |
| 4120 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den Verfahren nach Nr. 4118 | 156,00 bis 1.115,00 € | 635,50 € | 508,00 € |
| 4121 | Gebühr 4120 mit Zuschlag | 156,00 bis 1.394,00 € | 775,00 € | 620,00 € |
| 4122 | Zusätzliche Gebühr neben Nr. 4120 oder 4121: Hauptverhandlung mehr als 5 und bis 8 Stunden | nicht vorgesehen | nicht vorgesehen | 254,00 € |
| 4123 | Zusätzliche Gebühr neben Nr. 4120 oder 4121: Hauptverhandlung mehr als 8 Stunden | nicht vorgesehen | nicht vorgesehen | 508,00 € |
Die zusätzlichen Gebühren nach Nr. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122 und 4123 VV RVG erhält nur der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt.
Zusätzliche Gebühren nach der Dauer der Hauptverhandlung
Nimmt der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil, entsteht neben der Terminsgebühr eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4110, 4116 oder 4122 VV RVG. Bei mehr als 8 Stunden entsteht sie nach Nr. 4111, 4117 oder 4123 VV RVG (Nr. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122 und 4123 VV RVG). Vor dem Amtsgericht sind das 132,00 € bzw. 264,00 €.
Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag zählen als Teilnahme. Ausgenommen sind Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat. Ausgenommen sind ferner Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit sie unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden (Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG).
Nachgerechnet betragen diese Gebühren rund 50 % bzw. 100 % der Terminsgebühr des bestellten Verteidigers ohne Zuschlag. Vor dem Amtsgericht sind das 50 % von 264,00 € = 132,00 € (Nr. 4108 bis 4111 VV RVG). Sie bleiben gleich, wenn die Terminsgebühr mit Zuschlag entsteht. Beim Wahlanwalt geht die Dauer der Hauptverhandlung in den Umfang der Tätigkeit ein, der für die Bestimmung nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG maßgeblich ist.k
Strafbefehlsverfahren
Das vorbereitende Verfahren endet mit dem Eingang des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht (Anm. zu Nr. 4104 VV RVG). Eine Tätigkeit danach, etwa die Prüfung des erlassenen Strafbefehls oder die Einlegung des Einspruchs, gehört zum gerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszugs. Sie löst die Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG aus; die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG deckt sie nicht ab.l
Erledigt sich das Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs, entsteht die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG. Ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht sie nur bei Rücknahme früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV RVG). Sie entsteht auch, wenn das Gericht über einen auf die Höhe der Tagessätze beschränkten Einspruch ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheidet. Das setzt die Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft voraus (§ 411 Abs. 1 S. 3 StPO, Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 4 zu Nr. 4141 VV RVG). Ein Rechenbeispiel steht unter Strafbefehl mit Rücknahme des Einspruchs.
Berufung und Revision
Im Berufungsverfahren entstehen die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV RVG und je Hauptverhandlungstag die Terminsgebühr nach Nr. 4126 VV RVG, im Revisionsverfahren die Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV RVG und je Hauptverhandlungstag die Terminsgebühr nach Nr. 4132 VV RVG. Auch hier gibt es Gebühren mit Zuschlag und für den bestellten Verteidiger zusätzliche Gebühren nach der Dauer der Hauptverhandlung (Nr. 4124 bis 4135 VV RVG).
Für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels gilt in Strafsachen Nr. 2102 VV RVG mit 39,00 bis 419,00 €. Ist die Prüfung mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden, gilt Nr. 2103 VV RVG mit 65,00 bis 719,00 €. Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen (Nr. 2102 und 2103 VV RVG mit Anm. zu Nr. 2102, Prüfung der Erfolgsaussicht).
Die Gebühr nach Nr. 2102 VV RVG setzt einen gesonderten Auftrag zur Prüfung der Erfolgsaussicht voraus. Die Beratung über ein Rechtsmittel durch den Verteidiger des abgeschlossenen Rechtszugs gehört dagegen als Abwicklungstätigkeit zu diesem Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 1 RVG) und ist durch dessen Gebühren entgolten (Vorbem. 4.1 Abs. 2 S. 1 VV RVG).m
| Nr. | Gebührentatbestand | Wahlanwalt: Rahmen | Wahlanwalt: Rahmenmitte | Bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
|---|---|---|---|---|
| 4124 | Verfahrensgebühr, Berufung | 96,00 bis 671,00 € | 383,50 € | 307,00 € |
| 4125 | Gebühr 4124 mit Zuschlag | 96,00 bis 839,00 € | 467,50 € | 374,00 € |
| 4126 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag, Berufung | 96,00 bis 671,00 € | 383,50 € | 307,00 € |
| 4127 | Gebühr 4126 mit Zuschlag | 96,00 bis 839,00 € | 467,50 € | 374,00 € |
| 4128 | Zusätzliche Gebühr neben Nr. 4126 oder 4127: Hauptverhandlung mehr als 5 und bis 8 Stunden | nicht vorgesehen | nicht vorgesehen | 154,00 € |
| 4129 | Zusätzliche Gebühr neben Nr. 4126 oder 4127: Hauptverhandlung mehr als 8 Stunden | nicht vorgesehen | nicht vorgesehen | 307,00 € |
| 4130 | Verfahrensgebühr, Revision | 144,00 bis 1.331,00 € | 737,50 € | 590,00 € |
| 4131 | Gebühr 4130 mit Zuschlag | 144,00 bis 1.664,00 € | 904,00 € | 723,00 € |
| 4132 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag, Revision | 144,00 bis 671,00 € | 407,50 € | 326,00 € |
| 4133 | Gebühr 4132 mit Zuschlag | 144,00 bis 839,00 € | 491,50 € | 393,00 € |
| 4134 | Zusätzliche Gebühr neben Nr. 4132 oder 4133: Hauptverhandlung mehr als 5 und bis 8 Stunden | nicht vorgesehen | nicht vorgesehen | 163,00 € |
| 4135 | Zusätzliche Gebühr neben Nr. 4132 oder 4133: Hauptverhandlung mehr als 8 Stunden | nicht vorgesehen | nicht vorgesehen | 326,00 € |
Wiederaufnahmeverfahren
Im Wiederaufnahmeverfahren entstehen die Gebühren in Höhe der Verfahrens- bzw. Terminsgebühr für den ersten Rechtszug. Eine Grundgebühr entsteht nicht (Vorbem. 4.1.4 und Nr. 4136 bis 4140 VV RVG). Die Geschäftsgebühr nach Nr. 4136 VV RVG entsteht auch, wenn von der Stellung eines Antrags abgeraten wird. Rät der Verteidiger davon ab, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur, wenn er für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens bestellt worden ist oder das Gericht eine entsprechende Feststellung getroffen hat. Gemeint sind die Bestellung nach § 364b Abs. 1 S. 1 StPO und die Feststellung nach § 364b Abs. 1 S. 2 StPO (§ 45 Abs. 4 S. 1 RVG).
| Nr. | Gebührentatbestand | Höhe (Wahlanwalt und bestellter Rechtsanwalt) |
|---|---|---|
| 4136 | Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags | in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug |
| 4137 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags | in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug |
| 4138 | Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren | in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug |
| 4139 | Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO) | in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug |
| 4140 | Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag | in Höhe der Terminsgebühr für den ersten Rechtszug |
Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG
Wird die Hauptverhandlung durch die anwaltliche Mitwirkung entbehrlich, entsteht eine zusätzliche Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr (Nr. 4141 VV RVG). Die Anmerkung nennt vier Fälle:
- Das Strafverfahren wird nicht nur vorläufig eingestellt.8
- Das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen.8
- Das gerichtliche Verfahren erledigt sich durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten. Ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn die Rücknahme früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages erfolgt, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war.8
- Das Verfahren endet durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO.8
Der dritte Fall gilt entsprechend für den Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, wenn die Privatklage zurückgenommen wird (Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 4141 VV RVG). Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist, und nicht neben der Einigungsgebühr im Privatklageverfahren nach Nr. 4147 VV RVG (Anm. Abs. 2 zu Nr. 4141 VV RVG).
Die Höhe richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Der Wahlanwalt erhält die Rahmenmitte der dortigen Verfahrensgebühr. Eine Erhöhung für mehrere Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG und der Zuschlag bleiben außer Betracht (Anm. Abs. 3 zu Nr. 4141 VV RVG).
Wird das Verfahren schon im Ermittlungsverfahren eingestellt, ist als Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde, der Rechtszug anzusehen, in dem sie stattgefunden hätte. Bei Zuständigkeit des Amtsgerichts sind das 198,00 € für den Wahlanwalt und 158,00 € für den bestellten Verteidiger (Anm. Abs. 3 S. 1 und 2 zu Nr. 4141 VV RVG). Dieselben Beträge ergäben sich aus Nr. 4104 VV RVG, weil Rahmen und Festbetrag beider Verfahrensgebühren gleich sind.n
Wird das Verfahren erst in der Hauptverhandlung eingestellt, entsteht die Gebühr nicht, gleich ob am ersten oder an einem späteren Hauptverhandlungstag und auch dann, wenn dadurch Fortsetzungstermine entfallen. Das gilt auch, wenn das Gericht das Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 153a StPO vorläufig und nach Erfüllung der Auflage endgültig einstellt. Wird die Hauptverhandlung dagegen ausgesetzt und eine neue Hauptverhandlung entbehrlich, weil das Verfahren unter Mitwirkung des Rechtsanwalts nicht nur vorläufig eingestellt wird, entsteht die Gebühr (BGH, Urteil vom 14.04.2011, IX ZR 153/10).
Die vorläufige Einstellung nach § 153a Abs. 1 oder 2 StPO genügt für sich nicht, weil Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV RVG eine nicht nur vorläufige Einstellung verlangt. Ist die vorläufige Einstellung außerhalb der Hauptverhandlung erfolgt, entsteht die Gebühr mit der endgültigen Einstellung nach Erfüllung der Auflagen und Weisungen (§ 153a Abs. 1 S. 5, Abs. 2 S. 2 StPO).o
| Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde | Maßgebliche Verfahrensgebühr | Wahlanwalt (Rahmenmitte) | Bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
|---|---|---|---|
| Erster Rechtszug, Amtsgericht | Nr. 4106 | 198,00 € | 158,00 € |
| Erster Rechtszug, Strafkammer | Nr. 4112 | 222,00 € | 178,00 € |
| Erster Rechtszug, Oberlandesgericht, Schwurgericht, Strafkammer nach §§ 74a, 74c GVG | Nr. 4118 | 473,50 € | 379,00 € |
| Berufung | Nr. 4124 | 383,50 € | 307,00 € |
| Revision | Nr. 4130 | 737,50 € | 590,00 € |
Einziehung, Adhäsionsverfahren und Einigung
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG mit einem Gebührensatz von 1,0 entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung oder ihr gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO) bezieht. Dasselbe gilt für die Abführung des Mehrerlöses und eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme (Nr. 4142 VV RVG mit Anm. Abs. 1). Sie entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 € ist. Sie entsteht einmal für das Verfahren des ersten Rechtszugs einschließlich des vorbereitenden Verfahrens sowie für jeden weiteren Rechtszug (Anm. Abs. 2 und 3 zu Nr. 4142 VV RVG).
Maßregeln der Besserung und Sicherung, etwa die Entziehung der Fahrerlaubnis, nennt Anm. Abs. 1 zu Nr. 4142 VV RVG nicht. Eine Tätigkeit, die sich allein auf sie bezieht, löst die Gebühr nicht aus. Obwohl Ermittlungsverfahren und gerichtliches Verfahren verschiedene Angelegenheiten sind, entsteht die Gebühr für beide Abschnitte zusammen nur einmal.p
Macht der Verletzte im Strafverfahren einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch geltend (§ 403 StPO), entsteht für das erstinstanzliche Verfahren die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG mit 2,0. Im Berufungs- und Revisionsverfahren entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 4144 VV RVG mit 2,5 (Nr. 4143 und 4144 VV RVG). Nr. 4143 VV RVG gilt auch, wenn der Anspruch erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemacht wird. Die Gebühr wird zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr angerechnet, die für einen bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs entsteht (Anm. Abs. 1 und 2 zu Nr. 4143 VV RVG). Beschränkt sich die Tätigkeit auf die Geltendmachung oder Abwehr des Anspruchs, erhält der Rechtsanwalt nur die Gebühren nach Nr. 4143 bis 4145 VV RVG (Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV RVG).
Für den Wahlanwalt bestimmt sich die Wertgebühr nach der Tabelle zu § 13 Abs. 1 RVG (Anlage 2 RVG). Für die Vergütung des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts aus der Staatskasse gilt bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 € die Tabelle des § 49 RVG. Die Gebührenspalten von Teil 4 sind mit „Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG“ überschrieben (Teil 4 VV RVG). Bei einem Gegenstandswert von 5.000 € beträgt die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG 1,0 × 354,50 € = 354,50 € bzw. 1,0 × 319,00 € = 319,00 €. Die Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG beträgt 2,0 × 354,50 € = 709,00 € bzw. 2,0 × 319,00 € = 638,00 €. Eine Pauschgebühr gibt es nicht, soweit Wertgebühren entstehen (§ 42 Abs. 1 S. 2 RVG, § 51 Abs. 1 S. 2 RVG).
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr (Wahlanwalt und bestellter Rechtsanwalt) |
|---|---|---|
| 4142 | Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen | 1,0 |
| 4143 | Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO) | 2,0 |
| 4144 | Verfahrensgebühr im Berufungs- und Revisionsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO) | 2,5 |
| 4145 | Verfahrensgebühr für die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 S. 2 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird | 0,5 |
| 4146 | Verfahrensgebühr für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25 Abs. 1 S. 3 bis 5, § 13 StrRehaG | 1,5 |
| 4147 | Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs | in Höhe der Verfahrensgebühr |
Im Privatklageverfahren entsteht für eine Einigung über den Strafanspruch und den Kostenerstattungsanspruch die Gebühr nach Nr. 1000 VV RVG in Höhe der Verfahrensgebühr. Für einen Vertrag über sonstige Ansprüche entsteht eine weitere Einigungsgebühr nach Teil 1. Maßgebend ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG und der Zuschlag bleiben außer Betracht (Nr. 4147 VV RVG mit Anm.).
Einigen sich die Beteiligten im Adhäsionsverfahren über den vermögensrechtlichen Anspruch, entsteht daneben die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG. Weil der Antrag dieselben Wirkungen hat wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit (§ 404 Abs. 2 S. 1 StPO), ist der Anspruch gerichtlich anhängig. Die Gebühr beträgt deshalb 1,0, im Berufungs- oder Revisionsverfahren 1,3 (Nr. 1003 und 1004 VV RVG).q
Für das Adhäsionsverfahren ist dem Antragsteller und dem Angeschuldigten auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. Dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, soll dieser beigeordnet werden (§ 404 Abs. 5 S. 1 und 2 StPO, Prozesskostenhilfe). Der Anspruch gegen die Staatskasse bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist (§ 48 Abs. 1 S. 1 RVG). Ob die Bestellung zum Pflichtverteidiger das Adhäsionsverfahren auch ohne Beiordnung nach § 404 Abs. 5 StPO erfasst, regeln weder das RVG noch die StPO ausdrücklich.r
Vertretung von Nebenkläger, Verletztem und Zeugen
Für den Beistand oder Vertreter eines Nebenklägers, eines Verletzten oder eines Zeugen gelten die Vorschriften des Teils 4 entsprechend (Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG). Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Nebenkläger, erhöhen sich die Verfahrensgebühren für jede weitere Person: beim Rahmen Mindest- und Höchstbetrag um 30 %, beim Festbetrag dieser um 30 % (Nr. 1008 VV RVG, Mehrere Auftraggeber). Mehrere Erhöhungen dürfen bei Festgebühren das Doppelte der Festgebühr und bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen (Anm. Abs. 3 zu Nr. 1008 VV RVG).s
Dem Nebenkläger ist in den Fällen des § 397a Abs. 1 StPO auf Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist ihm unter den Voraussetzungen des § 397a Abs. 2 StPO Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 397a Abs. 1 und 2 StPO). Für den nebenklageberechtigten Verletzten gilt das entsprechend (§ 406h Abs. 3 S. 1 StPO). Der bestellte oder beigeordnete Beistand erhält die Beträge der zweiten Gebührenspalte aus der Staatskasse (§ 45 Abs. 1 und 3 RVG).
Der dem Nebenkläger, dem nebenklageberechtigten Verletzten oder dem Zeugen als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann die Gebühren eines gewählten Beistands aufgrund seiner Bestellung nur von dem Verurteilten verlangen. Der Anspruch entfällt, soweit die Staatskasse die Gebühren gezahlt hat (§ 53 Abs. 2 RVG). Für den Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen seinen Auftraggeber gilt § 52 RVG entsprechend (§ 53 Abs. 1 RVG). Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Davon kann abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten (§ 472 Abs. 1 S. 1 und 3 StPO).
Einem Zeugen ist unter den Voraussetzungen des § 68b Abs. 2 S. 1 StPO für die Dauer seiner Vernehmung ein anwaltlicher Beistand beizuordnen. Für den durch die Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand gelten die Vorschriften über den gerichtlich beigeordneten entsprechend (§ 59a Abs. 2 S. 1 RVG). Ob der Zeugenbeistand nach Abschnitt 1 (Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr) oder für eine Einzeltätigkeit nach Abschnitt 3 abrechnet, etwa in entsprechender Anwendung von Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG ordnet die entsprechende Anwendung des ganzen Teils an, Abschnitt 3 erfasst einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist (Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV RVG). Maßgeblich ist danach, ob dem Rechtsanwalt die Vertretung des Zeugen insgesamt oder nur eine einzelne Beistandsleistung übertragen ist.t
Strafvollstreckung und Einzeltätigkeiten
In der Strafvollstreckung entstehen Verfahrens- und Terminsgebühren nach Nr. 4200 bis 4207 VV RVG. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Gebühren besonders (Vorbem. 4.2 VV RVG). Abschnitt 3 gilt für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. Die Gebühr entsteht für jede der genannten Tätigkeiten gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wird dem Rechtsanwalt danach die Verteidigung oder Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die Gebühren nach Abschnitt 3 auf die Gebühren der Verteidigung oder Vertretung angerechnet (Vorbem. 4.3 Abs. 1, 3 und 4 VV RVG).
| Nr. | Gebührentatbestand | Wahlanwalt: Rahmen | Wahlanwalt: Rahmenmitte | Bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
|---|---|---|---|---|
| 4200 | Verfahrensgebühr als Verteidiger für ein Verfahren über die Erledigung oder Aussetzung einer Unterbringung, die Aussetzung des Strafrestes oder den Widerruf einer Aussetzung zur Bewährung | 72,00 bis 803,00 € | 437,50 € | 350,00 € |
| 4201 | Gebühr 4200 mit Zuschlag | 72,00 bis 1.004,00 € | 538,00 € | 430,00 € |
| 4202 | Terminsgebühr in den in Nr. 4200 genannten Verfahren | 72,00 bis 360,00 € | 216,00 € | 173,00 € |
| 4203 | Gebühr 4202 mit Zuschlag | 72,00 bis 450,00 € | 261,00 € | 209,00 € |
| 4204 | Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung | 36,00 bis 360,00 € | 198,00 € | 158,00 € |
| 4205 | Gebühr 4204 mit Zuschlag | 36,00 bis 450,00 € | 243,00 € | 194,00 € |
| 4206 | Terminsgebühr für sonstige Verfahren | 36,00 bis 360,00 € | 198,00 € | 158,00 € |
| 4207 | Gebühr 4206 mit Zuschlag | 36,00 bis 450,00 € | 243,00 € | 194,00 € |
| 4300 | Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Begründung der Revision, zur Erklärung auf die Revision des Staatsanwalts, Privatklägers oder Nebenklägers oder in Verfahren nach §§ 57a und 67e StGB | 72,00 bis 803,00 € | 437,50 € | 350,00 € |
| 4301 | Verfahrensgebühr unter anderem für eine Privatklage, die Rechtfertigung der Berufung, die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger und die Beistandsleistung bei einer Vernehmung oder in einer Hauptverhandlung | 48,00 bis 552,00 € | 300,00 € | 240,00 € |
| 4302 | Verfahrensgebühr für die Einlegung eines Rechtsmittels, andere Anträge, Gesuche oder Erklärungen oder eine andere Beistandsleistung | 36,00 bis 348,00 € | 192,00 € | 154,00 € |
| 4303 | Verfahrensgebühr für die Vertretung in einer Gnadensache | 36,00 bis 360,00 € | 198,00 € | nicht vorgesehen |
| 4304 | Gebühr für den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalt (§ 34a EGGVG) | nicht vorgesehen | nicht vorgesehen | 4.197,00 € |
Gebührentatbestände gekürzt; der vollständige Wortlaut steht in Teil 4 Abschnitt 2 und 3 VV RVG.
Vertritt ein Rechtsanwalt den Verteidiger nur in einem Hauptverhandlungstermin, kommen nach dem Wortlaut sowohl die Gebühren des Abschnitts 1 als auch die Gebühr für die Beistandsleistung in einer Hauptverhandlung nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG in Betracht. Abschnitt 3 gilt nur, wenn dem Rechtsanwalt nicht sonst die Verteidigung übertragen ist (Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV RVG). Die Einordnung hängt damit vom Umfang des Auftrags oder der Bestellung ab, den das Gesetz für die Terminsvertretung nicht näher bestimmt.u
Vergütung des bestellten Verteidigers
In den Fällen der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger bestellt. Das geschieht auf Antrag oder in den Fällen des § 141 Abs. 2 StPO unabhängig von einem Antrag (§ 141 Abs. 1 und 2 StPO). Die Bestellung endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einschließlich eines Verfahrens nach den §§ 423 oder 460 StPO. Sie kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt. Bei einer Freiheitsentziehung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO gilt das nur bei Entlassung aus der Anstalt mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung (§ 143 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und 2 StPO).
Eine Bestellung im Ermittlungsverfahren wirkt deshalb bis zum Abschluss des Verfahrens fort und erfasst das nachfolgende gerichtliche Verfahren. Das gilt nicht, wenn sie nach § 143 Abs. 2 StPO aufgehoben wird, etwa mit dem Ende einer Vorführung, wenn der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt wird (§ 143 Abs. 2 S. 4 StPO).v
Hat ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, sonst aus der Bundeskasse (§ 45 Abs. 3 S. 1 RVG). Für den durch die Staatsanwaltschaft bestellten Rechtsanwalt gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend (§ 59a Abs. 1 S. 1 RVG).
Wird der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug bestellt, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor der Bestellung, in Strafsachen einschließlich der Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage. Wird er in einem späteren Rechtszug bestellt, gilt das für seine Tätigkeit in diesem Rechtszug (§ 48 Abs. 6 S. 1 und 2 RVG). Werden Verfahren verbunden und war er nicht in allen bestellt, kann das Gericht diese Wirkung auf die übrigen Verfahren erstrecken (§ 48 Abs. 6 S. 3 RVG).
Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Stellt das Gericht des Rechtszugs auf Antrag vor Antritt der Reise fest, dass sie erforderlich ist, bindet diese Feststellung im Festsetzungsverfahren (§ 46 Abs. 1 und 2 S. 1 RVG, Reisekosten). Für die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG sind die Gebühren aus der Staatskasse maßgebend (Anm. Abs. 2 zu Nr. 7002 VV RVG).
Für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen kann der Rechtsanwalt aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern (§ 47 Abs. 1 S. 1 RVG). Vergütung und Vorschuss setzt auf Antrag der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs fest. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, setzt sie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts fest, das den Verteidiger bestellt hat. Im Antrag erklärt der Rechtsanwalt, ob und welche Zahlungen er bis dahin erhalten hat (§ 55 Abs. 1 und Abs. 5 S. 2 RVG).
Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Bestellung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, werden auf die Gebühren der Staatskasse für diese Angelegenheit angerechnet. Das gilt nur, soweit er dadurch insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Pauschgebühr aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhielte. Was danach die Höchstgebühren eines Wahlanwalts übersteigt, ist ebenfalls anzurechnen oder zurückzuzahlen (§ 58 Abs. 3 S. 1, 3 und 4 RVG).
Anspruch gegen den Beschuldigten
Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen, aber keinen Vorschuss. Der Anspruch entfällt, soweit die Staatskasse Gebühren gezahlt hat (§ 52 Abs. 1 RVG). Geltend machen kann er ihn nur, soweit dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht oder das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Verteidigers die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten feststellt. Festzustellen ist, dass der Beschuldigte ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung oder zur Leistung von Raten in der Lage ist (§ 52 Abs. 2 S. 1 RVG). Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, entscheidet das Gericht, das den Verteidiger bestellt hat (§ 52 Abs. 2 S. 2 RVG).
Auf einen solchen Antrag setzt das Gericht dem Beschuldigten eine Frist zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Gibt er innerhalb der Frist keine Erklärung ab, wird seine Leistungsfähigkeit vermutet (§ 52 Abs. 3 RVG). Der Wahlanwalt kann dagegen von seinem Auftraggeber einen angemessenen Vorschuss fordern (§ 9 RVG, Vorschuss und Vorschussrechnung).
Pauschgebühr nach §§ 42 und 51 RVG
Sind die in Teil 4 VV RVG bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen. Sie wird für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte bewilligt und geht über die Gebühren des Verzeichnisses hinaus. Sie kann auch Tätigkeiten erfassen, für die ein Anspruch nach § 48 Abs. 6 RVG besteht (§ 51 Abs. 1 S. 1 und 4 RVG). Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Rechtsanwalt insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung abzuwarten (§ 51 Abs. 1 S. 5 RVG). Über den Antrag entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, durch unanfechtbaren Beschluss (§ 51 Abs. 2 S. 1 RVG).
Sind die Gebühren eines Wahlanwalts aus denselben Gründen nicht zumutbar, stellt das Oberlandesgericht auf Antrag des Rechtsanwalts eine Pauschgebühr fest. Sie darf das Doppelte der Höchstbeträge des Wahlanwalts nicht übersteigen. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens rechtskräftig ist. Der bestellte Verteidiger kann diesen Antrag nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 RVG stellen (§ 42 Abs. 1 S. 1 und 4, Abs. 2 S. 1 und 2 RVG).
Erstattung bei Freispruch und Einstellung
Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Wird er nur teilweise freigesprochen, gilt das nur für diesen Teil. Die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden (§ 464d StPO). Ausnahmen regelt § 467 Abs. 2 bis 5 StPO:
- Die Kosten, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt (Abs. 2).9
- Hat er die Erhebung der öffentlichen Klage durch eine Selbstanzeige veranlasst, in der er die Tat vorgetäuscht hat, werden seine notwendigen Auslagen der Staatskasse nicht auferlegt (Abs. 3 S. 1).9
- Das Gericht kann davon absehen, wenn er die Klage dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet hat. Dasselbe gilt, wenn er die Klage dadurch veranlasst hat, dass er trotz Äußerung zur Beschuldigung wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat. Das Gericht kann ferner davon absehen, wenn er wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht (Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 2).9
- Stellt das Gericht nach einer Vorschrift ein, die dies in sein Ermessen stellt, kann es davon absehen (Abs. 4).9
- Wird das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung nach § 153a StPO endgültig eingestellt, werden die notwendigen Auslagen der Staatskasse nicht auferlegt (Abs. 5).9
Zu den notwendigen Auslagen gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO). Dort sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen genannt (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine Vergütungsvereinbarung muss den Hinweis enthalten, dass unter anderem die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss (§ 3a Abs. 1 S. 3 RVG).
Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die Bestimmung des Wahlanwalts nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Das betrifft auch die Erstattung durch die Staatskasse nach einem Freispruch.w
Die Höhe der zu erstattenden Kosten und Auslagen setzt das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag fest. Auf Antrag ist auszusprechen, dass sie ab Anbringung des Festsetzungsantrags zu verzinsen sind. Für Zinssatz, Verfahren und Vollstreckung gelten die Vorschriften der ZPO entsprechend, die Frist für die sofortige Beschwerde beträgt zwei Wochen (§ 464b S. 1 bis 4 StPO, Kostenfestsetzung, Kostenfestsetzungsantrag (KFA)).
Tritt der Beschuldigte den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt ab, kann die Staatskasse nur eingeschränkt aufrechnen. Eine gegenüber dem Beschuldigten erklärte Aufrechnung ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. Das gilt nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige des Beschuldigten über die Abtretung in den Akten vorliegt (§ 43 RVG).
§ 467 Abs. 1 StPO erfasst den Angeschuldigten, also den Beschuldigten, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist (§ 157 StPO). Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, entscheidet das Gericht, bei dem die Klage erhoben war. Es legt auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten dessen notwendige Auslagen der Staatskasse auf (§ 467a Abs. 1 S. 1 StPO). Für eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft vor Erhebung der öffentlichen Klage, etwa nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO, sehen beide Vorschriften keine Auslagenerstattung vor.x
Rechtsstand und Beträge bis 31.05.2025
Die Beträge in diesem Artikel gelten in der Fassung des KostBRÄG 2025 seit 01.06.2025 (Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 und 8, Abs. 2 und 3 sowie Art. 13 Abs. 3 KostBRÄG 2025). Bisheriges Recht gilt, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor diesem Tag erteilt worden ist. Hatte der bestellte Verteidiger zum Zeitpunkt der Bestellung keinen unbedingten Auftrag des Beschuldigten, kommt es darauf an, ob die Bestellung vor diesem Tag wirksam geworden ist. Erfasst sie auch eine Angelegenheit, in der er erst danach erstmalig beauftragt oder tätig wird, gilt insoweit neues Recht (§ 60 Abs. 1 S. 1 bis 4 RVG, Übergangsrecht).
§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG knüpft an dieselbe Angelegenheit an, und Ermittlungsverfahren und gerichtliches Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 10 Buchst. a RVG). Deshalb kommt es auch beim Wahlverteidiger für jede Angelegenheit gesondert darauf an, wann der unbedingte Auftrag für sie erteilt worden ist. Bei einem Auftrag im Ermittlungsverfahren vor dem 01.06.2025 und einer Anklage danach kann für das gerichtliche Verfahren bereits neues Recht gelten.y
Bis 31.05.2025 betrug die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG 44,00 bis 396,00 € bzw. 176,00 €. Die Verfahrensgebühren nach Nr. 4104 und 4106 VV RVG betrugen je 44,00 bis 319,00 € bzw. 145,00 €. Die Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG betrug 77,00 bis 528,00 € bzw. 242,00 € (Art. 11 Abs. 2 Nr. 36, 40, 42 und 44 KostBRÄG 2025).
Rechenbeispiele zur Verteidigung vor dem Amtsgericht
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Vorbereitendes Verfahren (Angelegenheit 1) | |||
| Grundgebühr mit ZuschlagNr. 4101 VV RVG · Festbetrag | Nr. 4101 VV RVG | Festbetrag | 235,00 € |
| Terminsgebühr für den Haftprüfungstermin mit ZuschlagNr. 4103 VV RVG · Festbetrag | Nr. 4103 VV RVG | Festbetrag | 199,00 € |
| Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren mit ZuschlagNr. 4105 VV RVG · Festbetrag | Nr. 4105 VV RVG | Festbetrag | 193,00 € |
| Pauschale für Post und TelekommunikationNr. 7002 VV RVG · 20 % von 627,00 € = 125,40 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 627,00 € = 125,40 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 647,00 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 647,00 € | 122,93 € |
| Summe Vorbereitendes Verfahren (Angelegenheit 1) | 769,93 € | ||
| Gerichtliches Verfahren, erster Rechtszug vor dem Amtsgericht (Angelegenheit 2) | |||
| Verfahrensgebühr erster Rechtszug mit ZuschlagNr. 4107 VV RVG · Festbetrag | Nr. 4107 VV RVG | Festbetrag | 193,00 € |
| Terminsgebühr mit Zuschlag, erster HauptverhandlungstagNr. 4109 VV RVG · Festbetrag | Nr. 4109 VV RVG | Festbetrag | 321,00 € |
| Terminsgebühr mit Zuschlag, zweiter HauptverhandlungstagNr. 4109 VV RVG · Festbetrag | Nr. 4109 VV RVG | Festbetrag | 321,00 € |
| Zusätzliche Gebühr, Hauptverhandlung mehr als 5 und bis 8 StundenNr. 4110 VV RVG · Festbetrag | Nr. 4110 VV RVG | Festbetrag | 132,00 € |
| Pauschale für Post und TelekommunikationNr. 7002 VV RVG · 20 % von 967,00 € = 193,40 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 967,00 € = 193,40 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 987,00 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 987,00 € | 187,53 € |
| Summe Gerichtliches Verfahren, erster Rechtszug vor dem Amtsgericht (Angelegenheit 2) | 1.174,53 € | ||
| Summe beider Angelegenheiten | 1.944,46 € | ||
Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4110 VV RVG hat keine Fassung mit Zuschlag. Wäre der Beschuldigte auf freiem Fuß, gälten die Festbeträge nach Nr. 4100, 4102, 4104, 4106 und 4108 VV RVG. Wäre C erst im ersten Rechtszug bestellt worden und vorher schon tätig gewesen, erhielte er die Gebühren des vorbereitenden Verfahrens nach § 48 Abs. 6 S. 1 RVG ebenfalls aus der Staatskasse.
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Vorbereitendes Verfahren (Angelegenheit 1) | |||
| GrundgebührNr. 4100 VV RVG · (48,00 € + 432,00 €) : 2 | Nr. 4100 VV RVG | (48,00 € + 432,00 €) : 2 | 240,00 € |
| Verfahrensgebühr im vorbereitenden VerfahrenNr. 4104 VV RVG · (48,00 € + 348,00 €) : 2 | Nr. 4104 VV RVG | (48,00 € + 348,00 €) : 2 | 198,00 € |
| Pauschale für Post und TelekommunikationNr. 7002 VV RVG · 20 % von 438,00 € = 87,60 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 438,00 € = 87,60 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 458,00 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 458,00 € | 87,02 € |
| Summe Vorbereitendes Verfahren (Angelegenheit 1) | 545,02 € | ||
| Gerichtliches Verfahren nach Eingang des Strafbefehlsantrags (Angelegenheit 2) | |||
| Verfahrensgebühr erster RechtszugNr. 4106 VV RVG · (48,00 € + 348,00 €) : 2 | Nr. 4106 VV RVG | (48,00 € + 348,00 €) : 2 | 198,00 € |
| Zusätzliche Gebühr wegen Rücknahme des Einspruchs, Rahmenmitte der Verfahrensgebühr nach Nr. 4106Nr. 4141 VV RVG · (48,00 € + 348,00 €) : 2 | Nr. 4141 VV RVG | (48,00 € + 348,00 €) : 2 | 198,00 € |
| Pauschale für Post und TelekommunikationNr. 7002 VV RVG · 20 % von 396,00 € = 79,20 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 396,00 € = 79,20 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 416,00 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 416,00 € | 79,04 € |
| Summe Gerichtliches Verfahren nach Eingang des Strafbefehlsantrags (Angelegenheit 2) | 495,04 € | ||
| Summe beider Angelegenheiten | 1.040,06 € | ||
Die Rücknahme erfolgt früher als zwei Wochen vor dem Hauptverhandlungstag (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV RVG). Für den bestellten Verteidiger betrügen die Gebühren nach Nr. 4106 und 4141 VV RVG je 158,00 €.
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| GrundgebührNr. 4100 VV RVG · (48,00 € + 432,00 €) : 2 | Nr. 4100 VV RVG | (48,00 € + 432,00 €) : 2 | 240,00 € |
| Verfahrensgebühr im vorbereitenden VerfahrenNr. 4104 VV RVG · (48,00 € + 348,00 €) : 2 | Nr. 4104 VV RVG | (48,00 € + 348,00 €) : 2 | 198,00 € |
| Zusätzliche Gebühr, Rahmenmitte der Verfahrensgebühr nach Nr. 4106Nr. 4141 VV RVG · (48,00 € + 348,00 €) : 2 | Nr. 4141 VV RVG | (48,00 € + 348,00 €) : 2 | 198,00 € |
| Pauschale für Post und TelekommunikationNr. 7002 VV RVG · 20 % von 636,00 € = 127,20 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 636,00 € = 127,20 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 656,00 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 656,00 € | 124,64 € |
| Summe | 780,64 € | ||
Für den bestellten Verteidiger betrüge die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG 158,00 €, der Festbetrag der Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG. Eine Erstattung durch die Staatskasse sehen §§ 467 und 467a StPO für die Einstellung nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO nicht vor; die Vergütung trägt der Auftraggeber (Erstattung bei Freispruch und Einstellung). Anwaltskosten, die durch eine Strafverfolgungsmaßnahme wie eine Durchsuchung verursacht sind, können nach § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 StrEG als Vermögensschaden zu entschädigen sein.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Mittelgebühr der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG?
Die Rahmenmitte beträgt (48,00 € + 432,00 €) : 2 = 240,00 €. Mit Zuschlag nach Nr. 4101 VV RVG sind es (48,00 € + 540,00 €) : 2 = 294,00 €. Der bestellte Verteidiger erhält 192,00 € bzw. 235,00 € (Nr. 4100 und 4101 VV RVG). Ob die Mittelgebühr im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach § 14 Abs. 1 RVG.
Welche Gebühr entsteht für einen Haftprüfungstermin?
Es entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG. Sie gilt für die Teilnahme an einem Termin außerhalb der Hauptverhandlung, in dem über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wird. Befindet sich der Beschuldigte in Haft, gilt Nr. 4103 VV RVG mit 48,00 bis 450,00 € bzw. 199,00 € (Nr. 4102 und 4103 VV RVG, Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG). Im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug entsteht die Gebühr für jeweils bis zu drei Termine einmal.
Wer trägt die Kosten des Pflichtverteidigers?
Zunächst zahlt die Staatskasse die Festbeträge der zweiten Gebührenspalte (Teil 4 VV RVG, § 45 Abs. 3 S. 1 RVG). Die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge gehören zu den Auslagen der Staatskasse (KV 9007 GKG, Auslagen des Gerichts) und damit zu den Kosten des Verfahrens (§ 464a Abs. 1 S. 1 StPO). Diese trägt der Angeklagte, soweit er verurteilt wird (§ 465 Abs. 1 S. 1 StPO). Soweit er freigesprochen wird, fallen sie der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Im Rechenbeispiel zum Pflichtverteidiger ergeben sich vor dem Amtsgericht 1.944,46 € einschließlich Umsatzsteuer.
Wie hoch sind die Gebühren nach Nr. 4106 und 4108 VV RVG?
Die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht beträgt für den Wahlanwalt 48,00 bis 348,00 € (Rahmenmitte 198,00 €), für den bestellten Verteidiger 158,00 €. Die Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag beträgt 84,00 bis 576,00 € (Rahmenmitte 330,00 €) bzw. 264,00 €. Mit Zuschlag nach Nr. 4109 VV RVG sind es 84,00 bis 719,00 € bzw. 321,00 € (Nr. 4106 bis 4109 VV RVG). Nimmt der bestellte Verteidiger mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil, kommen 132,00 € nach Nr. 4110 VV RVG hinzu, bei mehr als 8 Stunden 264,00 € nach Nr. 4111 VV RVG.
Entsteht die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG bei einer Einstellung im Ermittlungsverfahren?
Ja, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird und eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des Verteidigers ersichtlich ist (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 zu Nr. 4141 VV RVG). Für die Höhe ist der Rechtszug maßgeblich, in dem die Hauptverhandlung stattgefunden hätte. Bei Zuständigkeit des Amtsgerichts sind das 198,00 € für den Wahlanwalt und 158,00 € für den bestellten Verteidiger. Eine Erstattung der Verteidigervergütung durch die Staatskasse sehen §§ 467 und 467a StPO für eine Einstellung vor Erhebung der öffentlichen Klage nicht vor.ab
Siehe auch
- Rahmengebühr & MittelgebührBemessung von Rahmengebühren nach § 14 RVG
- AngelegenheitAngelegenheit und Rechtszug nach §§ 15 bis 19 RVG
- ÜbergangsrechtWelche Fassung bei Aufträgen vor dem 01.06.2025 gilt
- VergütungsvereinbarungVereinbarte Vergütung nach § 3a RVG
- Post- und DokumentenpauschalePauschalen nach Nr. 7000 und 7002 VV RVG
- Pauschgebühr
Im VV-Verzeichnis: Nr. 4100 VV RVG, Nr. 4101 VV RVG, Nr. 4102 VV RVG, Nr. 4103 VV RVG, Nr. 4104 VV RVG, Nr. 4105 VV RVG, Nr. 4106 VV RVG, Nr. 4107 VV RVG, Nr. 4108 VV RVG, Nr. 4109 VV RVG, Nr. 4110 VV RVG, Nr. 4111 VV RVG, Nr. 4112 VV RVG, Nr. 4113 VV RVG, Nr. 4114 VV RVG, Nr. 4115 VV RVG, Nr. 4116 VV RVG, Nr. 4117 VV RVG, Nr. 4118 VV RVG, Nr. 4119 VV RVG, Nr. 4120 VV RVG, Nr. 4121 VV RVG, Nr. 4122 VV RVG, Nr. 4123 VV RVG, Nr. 4124 VV RVG, Nr. 4125 VV RVG, Nr. 4126 VV RVG, Nr. 4127 VV RVG, Nr. 4128 VV RVG, Nr. 4129 VV RVG, Nr. 4130 VV RVG, Nr. 4131 VV RVG, Nr. 4132 VV RVG, Nr. 4133 VV RVG, Nr. 4134 VV RVG, Nr. 4135 VV RVG, Nr. 4136 VV RVG, Nr. 4137 VV RVG, Nr. 4138 VV RVG, Nr. 4139 VV RVG, Nr. 4140 VV RVG, Nr. 4141 VV RVG, Nr. 4142 VV RVG, Nr. 4143 VV RVG, Nr. 4144 VV RVG, Nr. 4145 VV RVG, Nr. 4146 VV RVG, Nr. 4147 VV RVG
Erwähnt in: Angelegenheit, Übergangsrecht und RVG 2025, Rechtskosten berechnen, Rahmengebühr & Mittelgebühr, FAQ Anwaltskosten, Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Einigungsgebühr, Mehrere Auftraggeber, Beratung und Erstberatung, Fristen im Gerichtsverfahren, Post- und Dokumentenpauschale, Vorschuss und Vorschussrechnung, Vergütungsvereinbarung, Beratungshilfe
Anmerkungen
- Redaktionelle Einordnung: Ansatz der Rahmenmitte als Annahme des Beispiels; Beträge nach Nr. 4100, 4104, 4106, 4108, 7002 und 7008 VV RVG in der Fassung ab 01.06.2025. Grundlage: Nr. 4100 bis 4105 VV RVG mit Anmerkungen und Vorbem. 4.1.2 VV RVG (6), Nr. 4106 bis 4140 VV RVG mit Anmerkungen und Vorbem. 4.1.4 VV RVG (7), VV RVG Nr. 7000 bis Nr. 7008 (5), § 17 Nr. 1, Nr. 10 und Nr. 13 RVG (4), § 14 Abs. 1 bis 3 RVG (2), § 12 Abs. 1 UStG (14).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Zeilen fassen die Tabellen zu Nr. 4100 bis 4123 VV RVG und die Abschnitte zur zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG und zum Adhäsionsverfahren zusammen. Die Rahmenmitte ist ein Ausgangswert für den durchschnittlichen Fall, den § 14 RVG nicht nennt. Grundlage: Nr. 4100 bis 4105 VV RVG mit Anmerkungen und Vorbem. 4.1.2 VV RVG (6), Nr. 4106 bis 4140 VV RVG mit Anmerkungen und Vorbem. 4.1.4 VV RVG (7), Nr. 4141 bis 4147 VV RVG mit Anmerkungen (8), § 14 Abs. 1 bis 3 RVG (2), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (15), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (16), § 49 RVG (17), § 404 Abs. 2 S. 1 und Abs. 5 S. 1 und 2 StPO (18).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Das RVG definiert keine Mittelgebühr; maßgeblich ist die Bestimmung nach § 14 Abs. 1 RVG. Grundlage: Nr. 4141 bis 4147 VV RVG mit Anmerkungen (8), § 14 Abs. 1 bis 3 RVG (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nachrechnung aus den Beträgen der Nr. 4100 bis 4135 VV RVG in der Fassung ab 01.06.2025. Grundlage: Nr. 4100 bis 4105 VV RVG mit Anmerkungen und Vorbem. 4.1.2 VV RVG (6), Nr. 4106 bis 4140 VV RVG mit Anmerkungen und Vorbem. 4.1.4 VV RVG (7).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Aus dem Wortlaut von Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG. Grundlage: Teil 4 Abschnitte 1 bis 3 mit Gebührenspalten, Vorbem. 4 Abs. 1 bis 5 und Vorbem. 4.1 Abs. 2 und 3 VV RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Aus § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 und 10a RVG; Teil 4 Abschnitt 1 enthält keinen Gebührentatbestand für die Haftbeschwerde. Grundlage: § 19 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 10 und 10a RVG (21), Nr. 4106 bis 4140 VV RVG mit Anmerkungen und Vorbem. 4.1.4 VV RVG (7), § 14 Abs. 1 bis 3 RVG (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Aus § 15 Abs. 2 RVG und § 48 Abs. 6 S. 3 RVG, der Vergütungsansprüche für die Tätigkeit in den Verfahren vor ihrer Verbindung voraussetzt. Grundlage: § 15 Abs. 1 bis 3 RVG (20), § 48 Abs. 1 und 6 RVG (22).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nach dem Wortlaut der Anmerkung zu Nr. 4102 VV RVG. Grundlage: Nr. 4100 bis 4105 VV RVG mit Anmerkungen und Vorbem. 4.1.2 VV RVG (6).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Aus Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1 und Nr. 4102 VV RVG im Vergleich mit Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 VV RVG; die Terminsgebühren nach Nr. 4140, 4202 und 4206 VV RVG nach ihrem Wortlaut. Grundlage: Nr. 4100 bis 4105 VV RVG mit Anmerkungen und Vorbem. 4.1.2 VV RVG (6), Nr. 4106 bis 4140 VV RVG mit Anmerkungen und Vorbem. 4.1.4 VV RVG (7), Vorbem. 4.2, Nr. 4200 bis 4207, Vorbem. 4.3 Abs. 1 bis 4 und Nr. 4300 bis 4304 VV RVG (26), Teil 4 Abschnitte 1 bis 3 mit Gebührenspalten, Vorbem. 4 Abs. 1 bis 5 und Vorbem. 4.1 Abs. 2 und 3 VV RVG (1), Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 VV RVG (24), § 202a S. 1 StPO; ebenso § 160b S. 1 und § 212 StPO (25).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Aus § 17 Nr. 10 Buchst. a RVG und der Anmerkung zu Nr. 4104 VV RVG; Anrechnungen sieht Teil 4 nur in Anm. Abs. 2 zu Nr. 4100, Anm. Abs. 2 zu Nr. 4143 und Vorbem. 4.3 Abs. 4 VV RVG vor. Grundlage: § 17 Nr. 1, Nr. 10 und Nr. 13 RVG (4), Nr. 4100 bis 4105 VV RVG mit Anmerkungen und Vorbem. 4.1.2 VV RVG (6), Nr. 4106 bis 4140 VV RVG mit Anmerkungen und Vorbem. 4.1.4 VV RVG (7).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nachrechnung aus Nr. 4108 bis 4135 VV RVG; Einordnung der Dauer als Umstand des Umfangs nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG. Grundlage: Nr. 4106 bis 4140 VV RVG mit Anmerkungen und Vorbem. 4.1.4 VV RVG (7), § 14 Abs. 1 bis 3 RVG (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Aus der Anmerkung zu Nr. 4104 VV RVG und § 17 Nr. 10 Buchst. a RVG. Grundlage: Nr. 4100 bis 4105 VV RVG mit Anmerkungen und Vorbem. 4.1.2 VV RVG (6), Nr. 4106 bis 4140 VV RVG mit Anmerkungen und Vorbem. 4.1.4 VV RVG (7), § 17 Nr. 1, Nr. 10 und Nr. 13 RVG (4).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Das Gesetz grenzt die Prüfung der Erfolgsaussicht nach Nr. 2102 VV RVG nicht ausdrücklich von der Rechtsmittelberatung im Rahmen des Rechtszugs ab; die Zuordnung folgt aus § 19 Abs. 1 S. 1 RVG und Vorbem. 4.1 Abs. 2 S. 1 VV RVG. Grundlage: Nr. 2102 VV RVG mit Anmerkung, Nr. 2103 VV RVG (28), § 19 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 10 und 10a RVG (21), Teil 4 Abschnitte 1 bis 3 mit Gebührenspalten, Vorbem. 4 Abs. 1 bis 5 und Vorbem. 4.1 Abs. 2 und 3 VV RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nach Anm. Abs. 3 S. 1 und 2 zu Nr. 4141 VV RVG mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG; das Ermittlungsverfahren ist selbst kein Rechtszug. Grundlage: Nr. 4141 bis 4147 VV RVG mit Anmerkungen (8), Nr. 4106 bis 4140 VV RVG mit Anmerkungen und Vorbem. 4.1.4 VV RVG (7).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Aus Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV RVG und § 153a Abs. 1 und 2 StPO. Grundlage: Nr. 4141 bis 4147 VV RVG mit Anmerkungen (8), § 153a Abs. 1 S. 1 und 5, Abs. 2 S. 1 und 2 StPO (31).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Aus dem Wortlaut von Anm. Abs. 1 und 3 zu Nr. 4142 VV RVG. Grundlage: Nr. 4141 bis 4147 VV RVG mit Anmerkungen (8), § 17 Nr. 1, Nr. 10 und Nr. 13 RVG (4).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von Nr. 1003 und 1004 VV RVG auf den im Adhäsionsverfahren anhängigen Anspruch. Grundlage: § 404 Abs. 2 S. 1 und Abs. 5 S. 1 und 2 StPO (18), VV RVG Nr. 1000, Nr. 1003 und Nr. 1004 (35).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Reichweite der Bestellung folgt aus dem Bestellungs- oder Beiordnungsbeschluss; § 404 Abs. 5 StPO sieht eine eigene Beiordnung für das Adhäsionsverfahren vor. Grundlage: § 404 Abs. 2 S. 1 und Abs. 5 S. 1 und 2 StPO (18), § 48 Abs. 1 und 6 RVG (22).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von Nr. 1008 VV RVG auf die Verfahrensgebühren des Teils 4 VV RVG über Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG. Grundlage: Teil 4 Abschnitte 1 bis 3 mit Gebührenspalten, Vorbem. 4 Abs. 1 bis 5 und Vorbem. 4.1 Abs. 2 und 3 VV RVG (1), VV RVG Nr. 1008 (36).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Aus Vorbem. 4 Abs. 1 und Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV RVG; eine ausdrückliche Abgrenzung enthält das Gesetz nicht. Grundlage: Teil 4 Abschnitte 1 bis 3 mit Gebührenspalten, Vorbem. 4 Abs. 1 bis 5 und Vorbem. 4.1 Abs. 2 und 3 VV RVG (1), Vorbem. 4.2, Nr. 4200 bis 4207, Vorbem. 4.3 Abs. 1 bis 4 und Nr. 4300 bis 4304 VV RVG (26), § 68b Abs. 2 S. 1 StPO (41), § 59a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 RVG (42).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Aus Vorbem. 4.3 Abs. 1 und Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG; eine ausdrückliche Regelung der Terminsvertretung enthält Teil 4 nicht. Grundlage: Vorbem. 4.2, Nr. 4200 bis 4207, Vorbem. 4.3 Abs. 1 bis 4 und Nr. 4300 bis 4304 VV RVG (26), Teil 4 Abschnitte 1 bis 3 mit Gebührenspalten, Vorbem. 4 Abs. 1 bis 5 und Vorbem. 4.1 Abs. 2 und 3 VV RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Aus § 143 Abs. 1 und 2 StPO. Grundlage: § 143 Abs. 1 und 2 StPO (45).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Staatskasse ist im Fall des § 467 Abs. 1 StPO ersatzpflichtiger Dritter im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Grundlage: § 14 Abs. 1 bis 3 RVG (2), § 467 Abs. 1 bis 5 StPO (9).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nach dem Wortlaut von § 157, § 467 Abs. 1 und § 467a Abs. 1 StPO. Grundlage: § 157 StPO (56), § 467 Abs. 1 bis 5 StPO (9), § 467a Abs. 1 S. 1 StPO (11), § 170 Abs. 2 S. 1 StPO (57).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Aus § 60 Abs. 1 S. 1 und § 17 Nr. 10 Buchst. a RVG; ob der ursprüngliche Auftrag das gerichtliche Verfahren bereits unbedingt umfasste, hängt vom Inhalt des Auftrags ab. Grundlage: § 60 Abs. 1 S. 1 bis 4 RVG (59), § 17 Nr. 1, Nr. 10 und Nr. 13 RVG (4).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Ansatz der Rahmenmitte für Nr. 4100, 4104 und 4106 als Annahme des Beispiels; Zuordnung der Tätigkeit nach Eingang des Strafbefehlsantrags zum gerichtlichen Verfahren nach der Anmerkung zu Nr. 4104 VV RVG. Grundlage: Nr. 4100 bis 4105 VV RVG mit Anmerkungen und Vorbem. 4.1.2 VV RVG (6), Nr. 4106 bis 4140 VV RVG mit Anmerkungen und Vorbem. 4.1.4 VV RVG (7), Nr. 4141 bis 4147 VV RVG mit Anmerkungen (8), VV RVG Nr. 7000 bis Nr. 7008 (5), § 17 Nr. 1, Nr. 10 und Nr. 13 RVG (4), § 14 Abs. 1 bis 3 RVG (2), § 12 Abs. 1 UStG (14).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Ansatz der Rahmenmitte für Nr. 4100 und 4104 als Annahme des Beispiels; Höhe der Gebühr nach Nr. 4141 nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung stattgefunden hätte (Anm. Abs. 3 zu Nr. 4141 VV RVG). Einordnung zum StrEG: § 2 Abs. 1 StrEG gewährt bei Einstellung des Verfahrens Entschädigung für Schäden durch eine Strafverfolgungsmaßnahme, § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG nennt die Durchsuchung, § 7 Abs. 1 StrEG den verursachten Vermögensschaden; ob und in welchem Umfang Anwaltskosten dazu gehören, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Grundlage: Nr. 4100 bis 4105 VV RVG mit Anmerkungen und Vorbem. 4.1.2 VV RVG (6), Nr. 4141 bis 4147 VV RVG mit Anmerkungen (8), Nr. 4106 bis 4140 VV RVG mit Anmerkungen und Vorbem. 4.1.4 VV RVG (7), VV RVG Nr. 7000 bis Nr. 7008 (5), § 170 Abs. 2 S. 1 StPO (57), § 467 Abs. 1 bis 5 StPO (9), § 467a Abs. 1 S. 1 StPO (11), § 14 Abs. 1 bis 3 RVG (2), § 12 Abs. 1 UStG (14), § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 StrEG (12), § 7 Abs. 1 StrEG (13).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nach Anm. Abs. 3 S. 1 und 2 zu Nr. 4141 VV RVG mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG sowie nach dem Wortlaut von § 467 Abs. 1 und § 467a Abs. 1 StPO. Grundlage: Nr. 4141 bis 4147 VV RVG mit Anmerkungen (8), Nr. 4106 bis 4140 VV RVG mit Anmerkungen und Vorbem. 4.1.4 VV RVG (7), § 467 Abs. 1 bis 5 StPO (9), § 467a Abs. 1 S. 1 StPO (11).zurück
Quellen
- Anlage 1 RVG, Teil 4 Strafsachen: Gliederung, Gebührenspalten und Vorbemerkungen 4 und 4.1
- § 14 RVG - Rahmengebühren
- § 45 RVG - Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
- § 17 RVG - Verschiedene Angelegenheiten
- VV RVG Nr. 7000 bis 7008 - Auslagen, Reisekosten und Umsatzsteuer
- Nr. 4100 bis 4105 VV RVG: Allgemeine Gebühren und vorbereitendes Verfahren
- Nr. 4106 bis 4140 VV RVG: Gerichtliches Verfahren und Wiederaufnahmeverfahren
- Nr. 4141 bis 4147 VV RVG: Zusätzliche Gebühren
- § 467 StPO - Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung
- § 464a StPO - Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen
- § 467a StPO - Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme
- § 2 StrEG - Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen
- § 7 StrEG - Umfang des Entschädigungsanspruchs
- § 12 UStG - Steuersätze
- § 13 RVG - Wertgebühren
- Anlage 2 RVG - Gebührentabelle
- § 49 RVG - Wertgebühren aus der Staatskasse
- § 404 StPO - Antrag; Prozesskostenhilfe
- § 3a RVG - Vergütungsvereinbarung
- § 15 RVG - Abgeltungsbereich der Gebühren
- § 19 RVG - Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen
- § 48 RVG - Umfang des Anspruchs und der Beiordnung
- Nr. 5100 VV RVG: Grundgebühr in Bußgeldsachen
- Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG - Entstehen der Terminsgebühr
- § 202a StPO - Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
- Nr. 4200 bis 4304 VV RVG: Strafvollstreckung und Einzeltätigkeiten
- § 411 StPO - Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung
- Nr. 2102 und 2103 VV RVG: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels bei Betragsrahmengebühren
- § 45 RVG - Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts (Abraten von der Wiederaufnahme)
- BGH, Urteil vom 14.04.2011, IX ZR 153/10 (Nr. 4141 VV RVG bei Einstellung in der Hauptverhandlung)
- § 153a StPO - Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
- § 403 StPO - Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren
- § 42 RVG - Feststellung einer Pauschgebühr
- § 51 RVG - Festsetzung einer Pauschgebühr
- VV RVG Nr. 1000, 1003 und 1004 - Einigungsgebühren
- VV RVG Nr. 1008 - Mehrere Auftraggeber
- § 397a StPO - Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe
- § 406h StPO - Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten
- § 53 RVG - Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten
- § 472 StPO - Notwendige Auslagen des Nebenklägers
- § 68b StPO - Zeugenbeistand
- § 59a RVG - Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden
- § 140 StPO - Notwendige Verteidigung
- § 141 StPO - Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers
- § 143 StPO - Dauer und Aufhebung der Bestellung
- § 46 RVG - Auslagen und Aufwendungen
- § 47 RVG - Vorschuss
- § 55 RVG - Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse
- § 58 RVG - Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen
- § 52 RVG - Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen
- § 9 RVG - Vorschuss
- § 464d StPO - Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen
- § 91 ZPO - Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
- § 464b StPO - Kostenfestsetzung
- § 43 RVG - Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs
- § 157 StPO - Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
- § 170 StPO - Entscheidung über eine Anklageerhebung
- Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025), BGBl. 2025 I Nr. 109
- § 60 RVG - Übergangsvorschrift
- Anlage 1 GKG (Kostenverzeichnis), Nr. 9007 - An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge
- § 465 StPO - Kostentragungspflicht des Verurteilten
Änderungsprotokoll
- : Überarbeitet: Kurzfassung, Rechenweg und typische Fälle ergänzt; Sätze gekürzt. Terminsgebühren außerhalb der Hauptverhandlung, Erhöhung bei mehreren Nebenklägern, Prüfung der Erfolgsaussicht, Ende der Bestellung, Anspruch gegen den Beschuldigten und Entschädigung nach dem StrEG präzisiert.
- : Erstveröffentlichung
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