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14 Tage kostenlos testenAnmeldenGerichtskosten im Zivilprozess
Gerichtskosten sind die Gebühren und Auslagen, die für ein gerichtliches Verfahren erhoben werden; sie fallen neben der Vergütung des Anwalts an. Für Verfahren nach der ZPO vor den ordentlichen Gerichten gilt das Gerichtskostengesetz (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG). Gebühren und Sätze stehen in dessen Kostenverzeichnis (Anlage 1); berechnet werden die Gebühren in der Regel nach dem Streitwert und einer eigenen Tabelle (§ 3 GKG, § 34 GKG).
Kurzfassung
- Richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert, ergibt sie sich aus dem Satz des Kostenverzeichnisses und der 1,0-Gebühr der GKG-Tabelle; diese beträgt bei 5.000 € 170,50 €3, 4.
- Für die Klage im ersten Rechtszug beträgt der Satz 3,0, bei 5.000 € also 511,50 €5.
- Endet das gesamte Verfahren etwa durch gerichtlichen Vergleich oder durch Klagerücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, sinkt der Satz auf 1,0; ein Versäumnisurteil genügt nicht5.
- Die Klage soll erst zugestellt werden, wenn die Gebühr gezahlt ist; bei Prozesskostenhilfe gilt das nicht6, 7.
- Der Staatskasse schuldet die Gerichtskosten der Kläger und daneben die Partei, der das Gericht sie auferlegt; zwischen den Parteien trägt sie die unterliegende Partei8, 9, 10.
So berechnen Sie die Gerichtskosten
- Streitwert bestimmen: Maßgebend ist der Wert des Streitgegenstands (§ 3 Abs. 1 GKG). Zinsen und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bleiben außer Betracht11.
- 1,0-Gebühr ablesen: Die Tabelle nennt für jeden Streitwert die volle Gebühr (§ 34 Abs. 1 GKG, Anlage 2 GKG). Bei 5.000 € sind das 170,50 €; die Gebührentabelle des RVG gilt hier nicht.
- Gebührensatz wählen: Den Gebührensatz bestimmt das Kostenverzeichnis, für die Klage im ersten Rechtszug 3,0 (KV 1210 GKG). Endet das gesamte Verfahren etwa durch gerichtlichen Vergleich oder durch Klagerücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, sind es 1,0 (KV 1211 GKG).
- Betrag berechnen: Multiplizieren Sie die 1,0-Gebühr mit dem Satz und runden Sie auf den nächstliegenden Cent; 0,5 Cent werden aufgerundet (§ 34 Abs. 2 S. 2 GKG). Bei 5.000 € ergibt das 3,0 × 170,50 € = 511,50 €.
- Auslagen hinzurechnen: Neben den Gebühren erhebt das Gericht Auslagen, etwa die Beträge für Sachverständige und Zeugen nach dem JVEG5. Zahlt die Kanzlei die Gerichtskosten im Namen und für Rechnung der Partei, stehen sie in der Kostennote ohne Umsatzsteuer12.
- Vorschuss zahlen: Zahlen Sie die Gebühr von 3,0 mit der Klage ein, denn vorher soll die Klage nicht zugestellt werden6. Ermäßigt sich die Gebühr später, zahlt die Staatskasse die Überzahlung zurück.a
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Erster RechtszugWert 5.000,00 €, 1,0-Gebühr 170,50 € (§ 34 Abs. 1 GKG, Anlage 2 GKG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| Verfahren im Allgemeinen, KV 1210 GKG3,0 × 170,50 € | 3,0 × 170,50 € | 511,50 € | |
| Summe | 511,50 € | ||
Der Betrag entspricht der Vorauszahlung nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKG. Auslagen, etwa für Zeugen nach KV 9005 GKG, kommen hinzu. Endet das Verfahren stattdessen insgesamt durch gerichtlichen Vergleich, ermäßigt sich die Gebühr auf 1,0 × 170,50 € = 170,50 € (KV 1211 Nr. 3 GKG).
Typische Fälle
| Fall | Vorschrift | Satz | Betrag bei 5.000 € |
|---|---|---|---|
| Klage, Urteil nach Beweisaufnahme | KV 1210 GKG | 3,0 | 511,50 € |
| Klage, Versäumnisurteil | KV 1210 GKG; KV 1211 Nr. 2 GKG nennt es nicht | 3,0 | 511,50 € |
| Gerichtlicher Vergleich, der den ganzen Rechtsstreit beendet | KV 1211 Nr. 3 GKG | 1,0 | 170,50 € |
| Klagerücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung ohne Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO | KV 1211 Nr. 1 GKG | 1,0 | 170,50 € |
| Ein Teil durch Anerkenntnisurteil, der Rest durch gerichtlichen Vergleich | KV 1211 Nr. 2 und 3 GKG, Anm. S. 3 zu KV 1211 GKG | 1,0 | 170,50 € |
| Ein Teil durch streitiges Urteil, der Rest durch gerichtlichen Vergleich | KV 1210 GKG | 3,0 | 511,50 € |
| Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid, kein Widerspruch | KV 1100 GKG | 0,5, mindestens 38,00 € | 85,25 € |
| Mahnbescheid, Widerspruch und streitiges Urteil | KV 1100 und 1210 GKG, Anm. Abs. 1 S. 1 zu KV 1210 GKG | 0,5 und 3,0, darauf 0,5 angerechnet | 511,50 € insgesamt |
Beträge ohne Auslagen, jeweils Satz × 170,50 € (1,0-Gebühr bei 5.000 € nach Anlage 2 GKG). Im Beispiel des Vergleichs ohne Kostenregelung erhält der Kläger von seiner Vorauszahlung von 511,50 € 341,00 € zurück.
Berechnung der Gerichtsgebühr
Bei einem Streitwert bis 500 € beträgt die Gebühr 40,00 €. Sie erhöht sich stufenweise. Bis 2.000 € steigt sie um 21,00 € für jeden angefangenen weiteren Betrag von 500 €, bis 10.000 € um 22,50 € für jeden angefangenen weiteren Betrag von 1.000 € (§ 34 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG). Die Beträge für Streitwerte bis 500.000 € enthält die Anlage 2 GKG (§ 34 Abs. 1 S. 3 GKG). Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15,00 € (§ 34 Abs. 2 S. 1 GKG). Aus 0,25 × 170,50 € = 42,625 € wird nach der Rundungsregel eine Gebühr von 42,63 €.
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen wird in jedem Rechtszug für jeden Teil des Streitgegenstands nur einmal erhoben (§ 35 GKG). Termin, Beweisaufnahme und Urteil lösen im ersten Rechtszug vor dem Amts- oder Landgericht keine weitere Gebühr aus.c
Die Tabelle des GKG ist nicht die Gebührentabelle des RVG: Die 1,0-Gebühr beträgt bei 5.000 € nach Anlage 2 GKG 170,50 €, nach Anlage 2 RVG 354,50 €. Ebenso ist die gerichtliche Gebühr nach KV 1210 GKG von der Verfahrensgebühr des Anwalts nach Nr. 3100 VV RVG zu unterscheiden.
Bei jedem Antrag ist der Streitwert anzugeben, sofern er nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist und er sich nicht aus früheren Anträgen ergibt (§ 61 S. 1 GKG). Ist Gegenstand des Verfahrens keine bestimmte Geldsumme in Euro und kein fester Wert bestimmt, setzt das Gericht den Wert für die mit der Einreichung fälligen Gebühren sogleich vorläufig fest (§ 63 Abs. 1 S. 1 GKG). Soweit eine Entscheidung nach § 62 S. 1 GKG nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die Gerichtsgebühren durch Beschluss fest. Das geschieht, sobald über den gesamten Streitgegenstand entschieden ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (§ 63 Abs. 2 S. 1 GKG); das ist die Wertfestsetzung. Nach denselben Wertvorschriften bestimmt sich der Gegenstandswert der Anwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG). Die gerichtliche Festsetzung ist auch für sie maßgebend (§ 32 Abs. 1 RVG). Einzelheiten enthält der Artikel zu Streitwert und Gegenstandswert.
Auslagen des Gerichts
Neben den Gebühren werden Auslagen nach Teil 9 des Kostenverzeichnisses erhoben, darunter die nach dem JVEG zu zahlenden Beträge in voller Höhe (KV 9005 GKG). Das JVEG regelt unter anderem die Vergütung von Sachverständigen und die Entschädigung von Zeugen (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 JVEG). Für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO entsteht eine Pauschale von 3,50 € je Zustellung (KV 9002 GKG). Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, wird sie nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen (Anm. S. 1 zu KV 9002 GKG).
Für die Versendung von Akten auf Antrag entsteht eine Pauschale von 12,00 € je Sendung. Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften gelten zusammen als eine Sendung (KV 9003 GKG mit Anmerkung). Diese Pauschale schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat (§ 28 Abs. 2 GKG). Fertigt das Gericht Kopien oder Ausdrucke an, weil eine Partei die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen nicht beigefügt hat, entsteht die Dokumentenpauschale. Sie beträgt 0,50 € je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 € für jede weitere Seite (KV 9000 Nr. 1 Buchst. b GKG). Sie schuldet nur diese Partei (§ 28 Abs. 1 S. 2 GKG). Frei sind für jede Partei und ihre bevollmächtigten Vertreter unter anderem je eine vollständige Ausfertigung oder Kopie jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs (Anm. Abs. 3 Nr. 1 zu KV 9000 GKG).
Wird eine Handlung beantragt, mit der Auslagen verbunden sind, hat der Antragsteller einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen (§ 17 Abs. 1 GKG).
Gebührensätze und Beträge nach Streitwert
Die erste Tabelle zeigt die Sätze für Klage, Vergleich, Berufung und Mahnverfahren mit den Beträgen nach Anlage 2 GKG in der Fassung ab 01.06.2025. Gerundet ist nach § 34 Abs. 2 S. 2 GKG.
| Verfahren und Beendigung | KV GKG | Satz | 5.000 € | 10.000 € |
|---|---|---|---|---|
| Klage, erster Rechtszug | 1210 | 3,0 | 511,50 € | 849,00 € |
| Klage, insgesamt beendet durch Vergleich, Klagerücknahme, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil unter den Voraussetzungen von KV 1211 | 1211 | 1,0 | 170,50 € | 283,00 € |
| Vergleich über nicht anhängige Gegenstände, nach deren Wert | 1900 | 0,25 | 42,63 € | 70,75 € |
| Berufung | 1220 | 4,0 | 682,00 € | 1.132,00 € |
| Berufung, insgesamt zurückgenommen vor Eingang der Begründung | 1221 | 1,0 | 170,50 € | 283,00 € |
| Berufung, später insgesamt beendet durch Vergleich, Rücknahme, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil unter den Voraussetzungen von KV 1222 | 1222 | 2,0 | 341,00 € | 566,00 € |
| Mahnbescheid, gesamtes Mahnverfahren | 1100 | 0,5 (mindestens 38,00 €) | 85,25 € | 141,50 € |
Bei der Berufung ist der Wert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers maßgebend. Werden keine Rechtsmittelanträge oder werden sie nicht innerhalb der Begründungsfrist eingereicht, ist die Beschwer maßgebend (§ 47 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG).
Die zweite Tabelle zeigt für ausgewählte Wertstufen die 1,0-Gebühr, die Gebühr für die Klage nach KV 1210 GKG und die Gebühr für den Mahnbescheid nach KV 1100 GKG mit dem Mindestbetrag von 38,00 €. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 01.06.2025 anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben (§ 71 Abs. 1 S. 1 GKG). Für ein Rechtsmittel, das ab dem 01.06.2025 eingelegt worden ist, gilt das neue Recht (§ 71 Abs. 1 S. 2 GKG, Rechtsstand und Übergangsrecht). Die vollständigen Tabellen beider Fassungen enthält die Gebührentabelle.
| Streitwert bis | 1,0-Gebühr | 3,0 nach KV 1210 | 0,5 nach KV 1100 |
|---|---|---|---|
| 500 € | 40,00 € | 120,00 € | 38,00 € (Mindestbetrag) |
| 1.000 € | 61,00 € | 183,00 € | 38,00 € (Mindestbetrag) |
| 2.000 € | 103,00 € | 309,00 € | 51,50 € |
| 3.000 € | 125,50 € | 376,50 € | 62,75 € |
| 5.000 € | 170,50 € | 511,50 € | 85,25 € |
| 8.000 € | 238,00 € | 714,00 € | 119,00 € |
| 10.000 € | 283,00 € | 849,00 € | 141,50 € |
| 13.000 € | 313,50 € | 940,50 € | 156,75 € |
| 25.000 € | 435,50 € | 1.306,50 € | 217,75 € |
| 50.000 € | 638,00 € | 1.914,00 € | 319,00 € |
Erster Rechtszug: Gebühr nach KV 1210
Für das Verfahren im Allgemeinen vor dem Amts- oder Landgericht entsteht eine Gebühr mit dem Satz 3,0 (KV 1210 GKG). Satz und Tabelle sind bei beiden Gerichten dieselben. Die Gebühr wird mit der Einreichung der Klageschrift fällig (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG). KV 1210 und 1211 GKG betreffen das Prozessverfahren in der Hauptsache (Teil 1 Hauptabschnitt 2 KV GKG). Für Arrest, einstweilige Verfügung, selbständiges Beweisverfahren, Beschwerden und Zwangsvollstreckung gelten eigene Gebühren (Arrest, einstweilige Verfügung und weitere Verfahren).
Hinweis: Für das Online-Verfahren nach Buch 12 Abschnitt 2 ZPO gelten eigene Sätze: 2,0 für das Verfahren im Allgemeinen (KV 1216 GKG), ermäßigt auf 1,0 unter den Voraussetzungen von KV 1217 GKG. Erprobt wird es nur für Klagen vor den Amtsgerichten auf Zahlung einer Geldsumme bis zum Betrag nach § 23 Nr. 1 GVG (§ 1122 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Ermäßigung auf 1,0 nach KV 1211
Die Gebühr nach KV 1210 ermäßigt sich auf 1,0, wenn das gesamte Verfahren auf einem der folgenden Wege endet (KV 1211 GKG).
- Zurücknahme der Klage. Die Klage wird vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder vor einem gleichgestellten Zeitpunkt zurückgenommen, etwa im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO, im Verfahren nach § 495a ZPO oder im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO. Ergeht eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, bleibt es bei 3,0, es sei denn, sie folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei (KV 1211 Nr. 1 GKG). Der Klagerücknahme stehen die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid und des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid gleich (Anm. S. 1 zu KV 1211 GKG).
- Anerkenntnis- und Verzichtsurteil. Das Verfahren endet durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder ein Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält. Dasselbe gilt, wenn das Urteil diese nur deshalb enthält, weil zu erwarten ist, dass es im Ausland geltend gemacht wird (KV 1211 Nr. 2 GKG, § 313a Abs. 4 ZPO). Ein Urteil nach § 313a Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass es in dem Termin verkündet wird, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, und dass beide Parteien auf Rechtsmittel verzichten. Ist es nur für eine Partei anfechtbar, genügt deren Verzicht (§ 313a Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO). Der Verzicht kann schon vor der Verkündung erfolgen und muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein (§ 313a Abs. 3 ZPO).
- Gerichtlicher Vergleich. Die Parteien beenden den Rechtsstreit insgesamt durch einen gerichtlichen Vergleich (KV 1211 Nr. 3 GKG). Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder Erklärung zu Protokoll annehmen. Das Gericht stellt Zustandekommen und Inhalt durch Beschluss fest (§ 278 Abs. 6 S. 1 und 2 ZPO).
- Erledigungserklärungen. Der Rechtsstreit wird nach § 91a ZPO für erledigt erklärt. Dabei ergeht keine Entscheidung über die Kosten oder nur eine Entscheidung, die einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt (KV 1211 Nr. 4 GKG).
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind (Anm. S. 3 zu KV 1211 GKG), etwa wenn ein Teil durch Anerkenntnisurteil und der Rest durch Vergleich erledigt wird. Wird dagegen über einen Teil des Streitgegenstands streitig durch Urteil entschieden, endet das Verfahren nicht insgesamt auf einem der genannten Wege, und es bleibt für das ganze Verfahren bei 3,0.d
Ein außergerichtlicher Vergleich ist kein gerichtlicher Vergleich im Sinne von KV 1211 Nr. 3 GKG. Wird die Klage nach einem solchen Vergleich zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr nach KV 1211 Nr. 1 GKG, wenn keine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ergeht oder diese der mitgeteilten Einigung der Parteien folgt. Vergleichen sich die Parteien nur über die Hauptsache und überlassen sie die Entscheidung über die Kosten dem Gericht, endet das Verfahren erst mit dieser Entscheidung. Anders als Nr. 4 enthält KV 1211 Nr. 3 GKG dafür keine Regel. Ob sich die Gebühr in diesem Fall ermäßigt, beantwortet der Wortlaut nicht eindeutig.e
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Erster RechtszugWert 5.000,00 €, 1,0-Gebühr 170,50 € (§ 34 Abs. 1 GKG, Anlage 2 GKG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| Verfahren im Allgemeinen, KV 1210 GKG, ermäßigt nach KV 1211 Nr. 3 GKG1,0 × 170,50 € | 1,0 × 170,50 € | 170,50 € | |
| Summe | 170,50 € | ||
Die Vorauszahlung von 511,50 € übersteigt die ermäßigte Gebühr um 341,00 €. Da der Vergleich keine Bestimmung über die Kosten enthält, gelten sie gegenüber der Staatskasse als von beiden Parteien je zur Hälfte übernommen (§ 29 Nr. 2 GKG); die Verteilung zwischen den Parteien erläutert der Abschnitt Kostentragung zwischen den Parteien.
Versäumnisurteil und vorausgegangene Urteile
Das Versäumnisurteil gehört nicht zu den in KV 1211 Nr. 2 GKG genannten Urteilen. Endet das Verfahren durch Versäumnisurteil, bleibt es bei der Gebühr von 3,0, bei 5.000 € also bei 511,50 €.
Nach dem Schluss von KV 1211 GKG ermäßigt sich die Gebühr außerdem nicht, wenn bereits ein anderes als eines der in Nr. 2 genannten Urteile vorausgegangen ist. Dasselbe gilt nach einer Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder nach einem Musterentscheid nach dem KapMuG. Ein Vergleich oder eine Klagerücknahme nach Versäumnisurteil und Einspruch führt deshalb nicht mehr zur Ermäßigung. Die Terminsgebühr des Anwalts bei Säumnis regelt Nr. 3105 VV RVG.f
Vergleich über nicht anhängige Gegenstände
Werden in einen gerichtlichen Vergleich Gegenstände einbezogen, die nicht gerichtlich anhängig sind, entsteht insoweit eine Gebühr mit dem Satz 0,25 (KV 1900 GKG). Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden. Danach werden die Gebühren gesondert berechnet, dürfen zusammen aber die Gebühr nach dem höchsten Satz aus dem Gesamtwert nicht übersteigen. Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe entsteht die Gebühr nicht (Anm. S. 1 zu KV 1900 GKG).
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Erster RechtszugWert 5.000,00 €, 1,0-Gebühr 170,50 € (§ 34 Abs. 1 GKG, Anlage 2 GKG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| Verfahren im Allgemeinen, KV 1210 GKG, ermäßigt nach KV 1211 Nr. 3 GKG1,0 × 170,50 € | 1,0 × 170,50 € | 170,50 € | |
| Vergleich über nicht anhängige Gegenstände, KV 1900 GKG42,625 € gerundet nach § 34 Abs. 2 S. 2 GKG0,25 × 170,50 € | 0,25 × 170,50 € | 42,63 € | |
| Höchstbetrag nach § 36 Abs. 3 GKG: 1,0 aus dem Gesamtwert von 10.000 €nicht erreicht1,0 × 283,00 € | 1,0 × 283,00 € | (283,00 €) | |
| Summe | 213,13 € | ||
Die Summe von 213,13 € liegt unter dem Höchstbetrag von 283,00 € und wird deshalb ungekürzt erhoben. Die Anwaltsgebühren dieser Konstellation erläutert der Artikel zum Mehrvergleich.
Mehrere Streitgegenstände, Widerklage und Klageerweiterung
In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 39 Abs. 1 GKG). Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen wird für jeden Teil des Streitgegenstands nur einmal erhoben (§ 35 GKG). Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten, die als Nebenforderungen neben dem Hauptanspruch betroffen sind, bleiben außer Betracht (§ 43 Abs. 1 GKG).
Ansprüche aus Klage und Widerklage, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Betreffen sie denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend (§ 45 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG). Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird nur hinzugerechnet, soweit über ihn entschieden wird (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG). Eine hilfsweise zur Aufrechnung gestellte bestrittene Gegenforderung wird nur hinzugerechnet, soweit über sie eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht (§ 45 Abs. 3 GKG). Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich gelten diese Regeln entsprechend (§ 45 Abs. 4 GKG).
Bei einer Klage über 5.000 € und einer Widerklage über 3.000 € mit anderem Gegenstand beträgt der Streitwert 8.000 €. Die Gebühr nach KV 1210 GKG beträgt dann 3,0 × 238,00 € = 714,00 € (Anlage 2 GKG). Zwei getrennte Gebühren von 511,50 € und 3,0 × 125,50 € = 376,50 €, zusammen 888,00 €, fallen nicht an.5, 13, 30
Für die Widerklage ist der Beklagte Antragsteller und insoweit Kostenschuldner nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG. Ihre Zustellung hängt nicht von der Zahlung ab (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG). Fällig wird die Gebühr für sie gleichwohl mit der Einreichung der Widerklage (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG).g
Wird der Klageantrag erweitert, richtet sich die Gebühr nach dem erhöhten Gesamtwert, und nachzuzahlen ist der Unterschied zur bereits gezahlten Gebühr. Vor dieser Zahlung soll keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden (§ 12 Abs. 1 S. 2 GKG).h
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Erster Rechtszug, Streitwert 8.000 €Wert 8.000,00 €, 1,0-Gebühr 238,00 € (§ 34 Abs. 1 GKG, Anlage 2 GKG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| Verfahren im Allgemeinen, KV 1210 GKG, aus 8.000 €3,0 × 238,00 € | 3,0 × 238,00 € | 714,00 € | |
| Summe | 714,00 € | ||
Gezahlt sind mit der Klage 3,0 × 170,50 € = 511,50 €. Nach der Erweiterung sind 714,00 € − 511,50 € = 202,50 € nachzuzahlen (§ 12 Abs. 1 S. 2 GKG). Eine eigene Gebühr aus 3.000 € (3,0 × 125,50 € = 376,50 €) entsteht nicht.
Die Zahl der Kläger oder Beklagten allein erhöht die Gerichtsgebühr nicht. Eine Erhöhung, wie sie Nr. 1008 VV RVG für die Anwaltsgebühr bei mehreren Auftraggebern vorsieht, kennt das Kostenverzeichnis nicht. Betreffen die Streitgenossen verschiedene Streitgegenstände, werden deren Werte zusammengerechnet (§ 39 Abs. 1 GKG), und die Gebühr richtet sich nach dem Gesamtwert. Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. Betreffen einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstands, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte (§ 32 Abs. 1 GKG).i
Berufung, Revision und Nichtzulassungsbeschwerde
Im Berufungsverfahren beträgt der Satz 4,0 (KV 1220 GKG), bei 5.000 € also 4,0 × 170,50 € = 682,00 €. Der Streitwert bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden sie nicht innerhalb der Frist für die Rechtsmittelbegründung eingereicht, ist die Beschwer maßgebend (§ 47 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG). Der Wert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt, soweit dieser nicht erweitert wird (§ 47 Abs. 2 GKG). Die Gebühr wird mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG).
- 1,0 nach KV 1221. Das gesamte Verfahren endet durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen unter den Voraussetzungen der Anmerkung gleich (KV 1221 GKG).
- 2,0 nach KV 1222. Das gesamte Verfahren endet, ohne dass KV 1221 GKG anzuwenden ist, durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung. In den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, der ihm entspricht. Ebenso genügen Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, Urteil nach § 313a Abs. 2 ZPO, gerichtlicher Vergleich und Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO. Erledigungserklärungen genügen nur, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. Ausgeschlossen ist die Ermäßigung, wenn bereits ein anderes als eines der dort genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist (KV 1222 GKG).
- 3,0 nach KV 1223. Das gesamte Verfahren endet durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, sofern keine der in KV 1223 GKG genannten Entscheidungen vorausgegangen ist (KV 1223 GKG).
Weist das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurück, bleibt es bei 4,0, weil KV 1222 GKG diesen Beschluss nicht nennt. Wird die Berufung nach dem Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung (§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO) zurückgenommen und ist die Begründung bereits eingegangen, ermäßigt sich die Gebühr nach KV 1222 Nr. 1 GKG auf 2,0.j
Für die Revision beträgt der Satz 5,0 (KV 1230 GKG). Er ermäßigt sich bei Zurücknahme vor Eingang der Begründung auf 1,0 (KV 1231 GKG) und bei späterer Beendigung unter den Voraussetzungen von KV 1232 GKG auf 3,0. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels entsteht eine Gebühr von 2,0, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (KV 1242 GKG). Soweit sie zurückgenommen oder das Verfahren anderweitig erledigt wird, beträgt die Gebühr 1,0 (KV 1243 GKG). Soweit der Beschwerde stattgegeben wird, entsteht die Gebühr nicht (Anm. zu KV 1243 GKG). Streitwert ist dort der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 47 Abs. 3 GKG).
Eine Vorauszahlung wie bei der Klage sieht § 12 Abs. 1 S. 1 GKG für die Rechtsmittel nicht vor. In der Rechtsmittelinstanz soll lediglich nach einer Erweiterung des Antrags vor Zahlung keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden (§ 12 Abs. 1 S. 2 GKG).k
Mahnverfahren und Übergang ins streitige Verfahren
Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids entsteht eine Gebühr mit dem Satz 0,5, mindestens 38,00 € (KV 1100 GKG). Der Mindestbetrag greift bis zu einem Wert von 1.000 €, weil 0,5 × 61,00 € = 30,50 € darunter liegt. Bei 5.000 € beträgt die Gebühr 0,5 × 170,50 € = 85,25 € (Anlage 2 GKG).
Mit dieser Gebühr ist das gerichtliche Mahnverfahren einschließlich des Vollstreckungsbescheids abgegolten. Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der Gebühr erlassen werden. Wird er maschinell erstellt, gilt das erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids (§ 12 Abs. 3 S. 1 und 2 GKG). Vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Gebührentatbestand des Mahnverfahrens dagegen das Verfahren über den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids (KV 8100 GKG).l
Nach Widerspruch und Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gibt das Mahngericht den Rechtsstreit ab. Empfänger ist das im Mahnbescheid bezeichnete Gericht oder das Gericht, an das die Parteien übereinstimmend die Abgabe verlangen (§ 696 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Gebühr nach KV 1210 entsteht dann mit dem Eingang der Akten bei diesem Gericht. Die Gebühr nach KV 1100 wird nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. Dasselbe gilt nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (Anm. Abs. 1 S. 1 zu KV 1210 GKG). Beantragt der Antragsteller das streitige Verfahren, soll die Sache erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist (§ 12 Abs. 3 S. 3 GKG).
Beantragt der Antragsgegner die Durchführung des streitigen Verfahrens, gilt diese Abgabesperre nicht, weil § 12 Abs. 3 S. 3 GKG nur den Antrag des Antragstellers erfasst. Kostenschuldner des folgenden Verfahrens ist auch dann, wer den Mahnbescheid beantragt hat (§ 22 Abs. 1 S. 2 GKG).m
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| MahnverfahrenWert 12.000,00 €, 1,0-Gebühr 313,50 € (§ 34 Abs. 1 GKG, Anlage 2 GKG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, KV 1100 GKG0,5 × 313,50 € | 0,5 × 313,50 € | 156,75 € | |
| Summe Mahnverfahren | 156,75 € | ||
| Streitiges Verfahren, erster RechtszugWert 12.000,00 €, 1,0-Gebühr 313,50 € (§ 34 Abs. 1 GKG, Anlage 2 GKG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| Verfahren im Allgemeinen, KV 1210 GKG3,0 × 313,50 € | 3,0 × 313,50 € | 940,50 € | |
| Anrechnung der Gebühr nach KV 1100 GKGAnm. Abs. 1 S. 1 zu KV 1210 GKG, übergegangener Wert 12.000 €0,5 × 313,50 € | 0,5 × 313,50 € | −156,75 € | |
| Summe Streitiges Verfahren, erster Rechtszug | 783,75 € | ||
| Gerichtskosten insgesamt | 940,50 € | ||
Die 1,0-Gebühr bei 12.000 € beträgt 313,50 € (Anlage 2 GKG, Wertstufe bis 13.000 €). Die Gebühr nach KV 1210 entsteht mit dem Eingang der Akten beim Landgericht. Kostenschuldnerin ist die Lieferantin als Antragstellerin des Mahnbescheids (§ 22 Abs. 1 S. 2 GKG).
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| MahnverfahrenWert 12.000,00 €, 1,0-Gebühr 313,50 € (§ 34 Abs. 1 GKG, Anlage 2 GKG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, KV 1100 GKG0,5 × 313,50 € | 0,5 × 313,50 € | 156,75 € | |
| Summe Mahnverfahren | 156,75 € | ||
| Streitiges Verfahren über 8.000 €Wert 8.000,00 €, 1,0-Gebühr 238,00 € (§ 34 Abs. 1 GKG, Anlage 2 GKG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| Verfahren im Allgemeinen, KV 1210 GKG3,0 × 238,00 € | 3,0 × 238,00 € | 714,00 € | |
| Anrechnung der Gebühr nach KV 1100 GKG aus dem übergegangenen WertAnm. Abs. 1 S. 1 zu KV 1210 GKG, übergegangener Wert 8.000 €0,5 × 238,00 € | 0,5 × 238,00 € | −119,00 € | |
| Summe Streitiges Verfahren über 8.000 € | 595,00 € | ||
| Gerichtskosten insgesamt | 751,75 € | ||
Angerechnet wird nur aus dem Wert, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. Der Vollstreckungsbescheid über 4.000 € löst keine weitere Gebühr aus.
Die Anwaltsgebühren im Mahnverfahren richten sich nach Nr. 3305 bis 3308 VV RVG. Einzelheiten und die Anrechnung behandelt der Artikel zum Mahnverfahren. Auch in Familiensachen werden die Kosten des Mahnverfahrens nach dem GKG erhoben (§ 1 Abs. 1 S. 3 FamGKG).
Arrest, einstweilige Verfügung und weitere Verfahren
Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsteht eine Gebühr mit dem Satz 1,5 (KV 1410 GKG). Sie ermäßigt sich auf 1,0, wenn das gesamte Verfahren durch Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung endet. Findet eine mündliche Verhandlung nicht statt, muss die Zurücknahme vor Ablauf des Tages erfolgen, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Gebühr ermäßigt sich ferner, wenn das gesamte Verfahren durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil nach § 313a Abs. 2 ZPO oder durch gerichtlichen Vergleich endet. Dasselbe gilt für Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt (KV 1411 Nr. 1 bis 4 GKG). Ausgeschlossen ist die Ermäßigung, wenn bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1 ZPO, auch i. V. m. § 936 ZPO, oder ein anderes als die in KV 1411 Nr. 2 GKG genannten Urteile vorausgegangen ist. Wird durch Urteil entschieden oder ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, erhöht sich die Gebühr auf 3,0. Maßgebend ist der Wert des Streitgegenstands, auf den sich die Entscheidung bezieht; die Erhöhung gilt nicht, wenn die Voraussetzungen von KV 1411 GKG erfüllt sind (KV 1412 GKG).
Wird der Antrag vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, ohne dass ein Beschluss nach § 922 Abs. 1 ZPO vorausgegangen ist, bleibt es deshalb bei 1,0. Das gilt auch dann, wenn das Gericht über die Kosten nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO entscheidet. Anders als KV 1211 Nr. 1 GKG schließt KV 1411 Nr. 1 GKG die Ermäßigung bei einer Kostenentscheidung nicht aus. Unter derselben Voraussetzung führt ein Anerkenntnisurteil nach mündlicher Verhandlung zu 1,0 und nicht zu 3,0.n
Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über deren Aufhebung oder Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben (Vorbem. 1.4 Abs. 2 S. 1 KV GKG). Der Wert bestimmt sich nach § 3 ZPO (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG).5
Ergeht die einstweilige Verfügung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und wird kein Widerspruch eingelegt, bleibt es bei 1,5. KV 1412 GKG nennt diesen Beschluss nicht, und nach einem Beschluss nach § 922 Abs. 1 ZPO ist die Ermäßigung nach KV 1411 GKG ausgeschlossen.o
| Verfahren | KV GKG | Satz oder Festgebühr | Betrag |
|---|---|---|---|
| Arrest, einstweilige Verfügung, Verfahren im Allgemeinen | 1410 | 1,5 | 255,75 € |
| Arrest, einstweilige Verfügung, ermäßigt unter den Voraussetzungen von KV 1411 | 1411 | 1,0 | 170,50 € |
| Arrest, einstweilige Verfügung, Entscheidung durch Urteil oder Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, wenn nicht KV 1411 erfüllt ist | 1412 | 3,0 | 511,50 € |
| Selbständiges Beweisverfahren | 1610 | 1,0 | 170,50 € |
| Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 S. 2 ZPO | 1810 | Festgebühr | 108,00 € (ohne Entscheidung 72,00 € nach KV 1811) |
| Nicht besonders aufgeführte Beschwerden, soweit verworfen oder zurückgewiesen | 1812 | Festgebühr | 72,00 € |
| Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung, etwa nach § 829 Abs. 1 und § 835 ZPO | 2111 | Festgebühr | 24,00 € je Schuldner |
Richtet sich ein Vollstreckungsverfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr nach KV 2111 für jeden Schuldner gesondert erhoben (Anm. S. 1 zu KV 2111 GKG).
Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers werden Kosten nur nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz erhoben (§ 1 Abs. 1 GvKostG). Die Anwaltsgebühren in der Vollstreckung behandelt der Artikel zur Zwangsvollstreckung.
Vorauszahlung der Gerichtsgebühr
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden (§ 12 Abs. 1 S. 1 GKG). Vorauszuzahlen ist damit die Gebühr mit dem Satz 3,0 nach KV 1210 GKG, bei 5.000 € also 511,50 €. Ob sie sich nach KV 1211 GKG ermäßigt, steht erst fest, wenn das Verfahren endet. In der Praxis heißt dieser Betrag Gerichtskostenvorschuss.p
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang der Klage ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO). Da die Zustellung von der Zahlung abhängt, kann eine verzögerte Zahlung diese Rückwirkung gefährden.q
Für die Erweiterung des Klageantrags und die Widerklage gelten § 12 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Berechnung zeigt der Abschnitt Mehrere Streitgegenstände, Widerklage und Klageerweiterung.
Die Vorauszahlung entfällt, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt ist oder Gebührenfreiheit besteht. Sie entfällt auch, wenn die Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und glaubhaft gemacht wird, dass die alsbaldige Zahlung dem Antragsteller Schwierigkeiten bereiten oder eine Verzögerung ihm einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde (§ 14 GKG). Zur Glaubhaftmachung des Verzögerungsschadens genügt die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts (§ 14 Nr. 3 Buchst. b GKG).
Die Beschwerde findet stets statt gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund des GKG von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Sie findet auch wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags statt (§ 67 Abs. 1 S. 1 GKG). Einwendungen gegen die Höhe eines vorläufig festgesetzten Werts können nur in diesem Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden (§ 63 Abs. 1 S. 2 GKG).
Zahlt die Kanzlei die Gerichtskosten im Namen und für Rechnung der Partei, die nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG Kostenschuldnerin ist, ist der Betrag ein durchlaufender Posten. Er gehört nicht zum Entgelt (§ 10 Abs. 1 S. 4 UStG). In der Kostennote wird er deshalb ohne Umsatzsteuer weiterberechnet.r
Kostenschuldner gegenüber der Staatskasse
Kostenschuldner ist, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat (§ 22 Abs. 1 S. 1 GKG), im ersten Rechtszug also der Kläger und in der Berufung der Berufungskläger (Antragsschuldner). Im Verfahren, das nach Widerspruch gemäß § 696 Abs. 1 ZPO dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Mahnbescheid beantragt hat (§ 22 Abs. 1 S. 2 GKG). Dieser Satz des § 22 GKG ist mit Wirkung zum 01.06.2025 eingefügt worden (Art. 5 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 13 Abs. 3 KostBRÄG 2025). Im Verfahren, das nach Einspruch gemäß § 700 Abs. 3 ZPO dem Mahnverfahren folgt, schuldet sie, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat (§ 22 Abs. 1 S. 3 GKG). Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist (§ 22 Abs. 1 S. 5 GKG).
Daneben schuldet die Kosten, wem sie durch gerichtliche Entscheidung auferlegt sind (Entscheidungsschuldner). Ebenso schuldet sie, wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat (Übernahmeschuldner). Bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten gelten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen (§ 29 Nr. 1 und 2 GKG).
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 31 Abs. 1 GKG). Haftet jemand als Entscheidungs- oder Übernahmeschuldner, ist er Erstschuldner. Ein anderer Kostenschuldner, etwa der Kläger als Antragsschuldner, soll dann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint (§ 31 Abs. 2 S. 1 GKG).
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 31 Abs. 2 GKG gilt entsprechend (§ 18 S. 1 und 2 GKG). Soweit die gezahlte Gebühr geschuldet bleibt, zahlt die Staatskasse sie nicht zurück, wenn später der Gegner die Kosten zu tragen hat. Die Partei macht sie im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Gegner geltend (§ 104 ZPO).s
Zurückzuzahlen sind bereits erhobene Kosten dagegen, soweit sie einem Beteiligten auferlegt werden, der von Kosten befreit ist, etwa dem Bund oder einem Land, oder soweit eine solche Partei sie übernimmt (§ 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 GKG). Dasselbe gilt, soweit dem Entscheidungsschuldner Prozesskostenhilfe bewilligt ist (§ 31 Abs. 3 S. 1 GKG; Prozesskostenhilfe und Gerichtskosten). Wird eine Kostenentscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert, erlischt die auf ihr beruhende Zahlungspflicht. Kosten, deren Zahlungspflicht nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden zurückerstattet (§ 30 S. 1 und 2 GKG).
Kostentragung zwischen den Parteien
Wer die Gerichtskosten gegenüber der Staatskasse schuldet, regelt das GKG; wer sie im Verhältnis der Parteien trägt, folgt aus der Kostenentscheidung nach der ZPO. Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Obsiegt jede Partei teils und unterliegt sie teils, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind sie gegeneinander aufgehoben, fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last (§ 92 Abs. 1 ZPO). Die Kosten eines Vergleichs und des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben und über die Kosten des Rechtsstreits nicht bereits rechtskräftig erkannt ist (§ 98 S. 1 und 2 ZPO).
Im Beispiel des Vergleichs ohne Kostenregelung über 5.000 € beträgt die ermäßigte Gebühr 170,50 €, und jede Partei trägt im Verhältnis zur anderen 85,25 €. Der Vermieter, der 511,50 € vorausgezahlt hat, erhält die Überzahlung von 341,00 € von der Staatskasse zurück und kann 85,25 € gegen den Mieter festsetzen lassen. Trägt nach einem streitigen Urteil der Beklagte 70 % der Kosten, entfallen auf ihn von der Gebühr nach KV 1210 GKG 0,7 × 511,50 € = 358,05 €.t
Sind die Prozesskosten nach Quoten verteilt, fordert das Gericht nach Eingang des Festsetzungsantrags den Gegner auf, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche einzureichen (§ 106 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Gerichtskosten gehen dann zusammen mit den Anwaltskosten beider Seiten nach der Kostenquote in die Festsetzung ein.u
Erinnerung und Beschwerde
Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind (§ 66 Abs. 1 S. 1 GKG). Mit der Erinnerung wird etwa eine Kostenrechnung angegriffen, die eine Ermäßigung nach KV 1211 GKG nicht berücksichtigt. Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 € übersteigt oder das Gericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt (§ 66 Abs. 2 GKG).
Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren nach § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden ist, findet die Beschwerde statt. Voraussetzung ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 300 € übersteigt oder das Gericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt (§ 68 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG). Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat. Wird der Wert später als einen Monat vor Fristablauf festgesetzt, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Beschlusses eingelegt werden (§ 68 Abs. 1 S. 3 GKG mit § 63 Abs. 3 S. 2 GKG). Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen (§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG). Erinnerung und Beschwerde sind gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8, § 68 Abs. 3 GKG).
Die Schwelle von 300 € gilt seit dem 01.01.2026, bis 31.12.2025 lag sie bei 200 € (Art. 11 Nr. 2 und Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes vom 08.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 318). Die bisherige Fassung der §§ 66 und 68 GKG ist in Rechtsstreitigkeiten weiter anzuwenden, die vor dem 01.01.2026 anhängig geworden sind. Das gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31.12.2025 eingelegt worden ist (§ 72 S. 1 Nr. 1 GKG).
Prozesskostenhilfe und Gerichtskosten
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Staatskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten gegen die Partei nur nach den Bestimmungen geltend machen kann, die das Gericht trifft (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO). Eine Vorauszahlung nach § 12 GKG entfällt, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt ist (§ 14 Nr. 1 GKG).
Ist dem Kläger, Berufungskläger oder Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und keine Zahlung an die Staatskasse bestimmt, ist auch der Gegner einstweilen von den Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten befreit (§ 122 Abs. 2 ZPO).
Werden die Kosten einer Partei auferlegt, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist, darf die Staatskasse einen anderen Kostenschuldner nicht in Anspruch nehmen. Von ihm bereits erhobene Kosten sind grundsätzlich zurückzuzahlen (§ 31 Abs. 3 S. 1 GKG). Hat die Partei die Kosten in einem Vergleich übernommen, gilt das nur, wenn das Gericht den Vergleich einschließlich der Kostenverteilung vorgeschlagen und ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht (§ 31 Abs. 4 GKG). Die Vergütung des beigeordneten Anwalts behandelt der Artikel zur Prozesskostenhilfe.
Gerichtskosten außerhalb des Zivilprozesses
In Familiensachen werden die Kosten nach dem FamGKG erhoben (§ 1 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Wertstufen und Beträge sind dort dieselben wie nach § 34 GKG (§ 28 FamGKG). In Ehesachen einschließlich aller Folgesachen beträgt der Satz 2,0 (KV 1110 FamGKG), in selbständigen Familienstreitsachen 3,0 (KV 1220 FamGKG). Auch dort soll die Antragsschrift erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden (§ 14 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Verfahrenswerte und Anwaltsgebühren behandelt der Artikel zum Familienrecht.
Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen gilt das GKG mit Teil 8 des Kostenverzeichnisses (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG). Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs beträgt der Satz 2,0 (KV 8210 GKG), bei 5.000 € also 341,00 €. Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil oder Urteil nach § 46a Abs. 6 S. 2 ArbGG ergeht (Anm. Abs. 2 S. 1 zu KV 8210 GKG). Sie entfällt auch bei Beendigung durch einen gerichtlichen Vergleich, der nicht nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft (Vorbem. 8 KV GKG). Endet das Verfahren nach streitiger Verhandlung unter den Voraussetzungen von KV 8211 GKG durch Klagerücknahme, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, Urteil nach § 313a Abs. 2 ZPO oder Erledigungserklärungen, ermäßigt sich die Gebühr auf 0,4. Bei 5.000 € sind das 0,4 × 170,50 € = 68,20 €. Die Fälligkeit richtet sich nach § 9 GKG (§ 6 Abs. 3 GKG), und die Vorschriften über Vorschuss und Vorauszahlung sind nicht anzuwenden (§ 11 S. 1 GKG). Gegenstandswerte und Kostenerstattung behandelt der Artikel zum Arbeitsrecht.
Vor den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit gilt das GKG ebenfalls, vor den Sozialgerichten nur, soweit das SGG es für anwendbar erklärt (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GKG). Für das Verfahren im Allgemeinen im ersten Rechtszug beträgt der Satz vor dem Verwaltungsgericht 3,0 (KV 5110 GKG), vor dem Finanzgericht 4,0 (KV 6110 GKG) und vor dem Sozialgericht 3,0 (KV 7110 GKG). Der Streitwert bestimmt sich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Bietet der Sach- und Streitstand dafür keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen. Bei einer bezifferten Geldleistung ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 1 bis 3 GKG). Beim Auffangwert von 5.000 € beträgt die Gebühr vor dem Verwaltungsgericht 3,0 × 170,50 € = 511,50 €.
Rechtsstand und Übergangsrecht
Die Beträge dieses Artikels folgen der Fassung des § 34 GKG und der Anlage 2 GKG, die mit dem KostBRÄG 2025 seit dem 01.06.2025 gilt (Art. 5 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 und Art. 13 Abs. 3 KostBRÄG 2025). Der Mindestbetrag nach KV 1100 GKG beträgt seitdem 38,00 € (bis 31.05.2025: 36,00 €; Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 KostBRÄG 2025).
Welche Fassung anzuwenden ist, richtet sich nach der Anhängigkeit. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Für ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten eingelegt worden ist, gilt das neue Recht (§ 71 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG). Für die Anwaltsvergütung kommt es dagegen auf den unbedingten Auftrag an (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). Einzelheiten enthält der Artikel zum Übergangsrecht.
Im Gebührenportal: Anwaltsgebühren im RVG-Rechner berechnen
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Gerichtskosten bei einem Streitwert von 5.000 €?
Im ersten Rechtszug 511,50 €: Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen beträgt 3,0 × 170,50 € (KV 1210 GKG, Anlage 2 GKG). Endet das gesamte Verfahren unter den Voraussetzungen von KV 1211 GKG durch Vergleich, Klagerücknahme, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, ermäßigt sie sich auf 1,0 × 170,50 € = 170,50 €. Für einen Mahnbescheid über 5.000 € entstehen 0,5 × 170,50 € = 85,25 € (KV 1100 GKG).3, 4, 5
Ermäßigen sich die Gerichtskosten bei einem Vergleich?
Ja, wenn der gerichtliche Vergleich das gesamte Verfahren beendet. Die Gebühr nach KV 1210 ermäßigt sich dann von 3,0 auf 1,0, bei 5.000 € von 511,50 € auf 170,50 € (KV 1211 Nr. 3 GKG). Ausgeschlossen ist die Ermäßigung, wenn bereits ein anderes Urteil als ein Anerkenntnisurteil, ein Verzichtsurteil oder ein Urteil nach § 313a Abs. 2 ZPO vorausgegangen ist. Dasselbe gilt nach einer Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder nach einem Musterentscheid nach dem KapMuG. Ein Teilvergleich führt zur Ermäßigung, wenn der Rest ebenfalls auf einem der in KV 1211 GKG genannten Wege erledigt wird (Anm. S. 3 zu KV 1211 GKG). Werden nicht anhängige Gegenstände mitverglichen, kommt nach deren Wert eine Gebühr mit dem Satz 0,25 hinzu (KV 1900 GKG).v
Sind die Gerichtskosten beim Amtsgericht niedriger als beim Landgericht?
Nein. KV 1210 GKG gilt für das Verfahren vor dem Amts- und vor dem Landgericht mit demselben Satz von 3,0. Die Höhe hängt vom Streitwert und von der Art der Beendigung ab, nicht davon, ob Amts- oder Landgericht entscheidet (Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 KV GKG). Abweichend gilt im Online-Verfahren nach Buch 12 Abschnitt 2 ZPO, das nur vor Amtsgerichten erprobt wird, der Satz 2,0 (KV 1216 GKG, § 1122 Abs. 2 S. 1 ZPO).3, 5, 25
Fällt für den Vollstreckungsbescheid eine weitere Gerichtsgebühr an?
Nein. Im Zivilverfahren ist das Mahnverfahren mit der Gebühr nach KV 1100 GKG abgegolten. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, soll der Vollstreckungsbescheid erst nach Zahlung dieser Gebühr erlassen werden (§ 12 Abs. 3 S. 2 GKG). Vor den Gerichten für Arbeitssachen knüpft die Gebühr dagegen an den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids an (KV 8100 GKG).w
Wer zahlt den Gerichtskostenvorschuss?
Der Kläger. Er hat das Verfahren des Rechtszugs beantragt und ist deshalb Kostenschuldner (§ 22 Abs. 1 S. 1 GKG). Die Klage soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden (§ 12 Abs. 1 S. 1 GKG). Die Vorauszahlung entfällt unter anderem, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt ist (§ 14 Nr. 1 GKG). Werden die Kosten später dem Beklagten auferlegt, zahlt die Staatskasse den Betrag zurück, soweit dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt ist (§ 31 Abs. 3 S. 1 GKG). Dasselbe gilt, wenn er von Kosten befreit ist (§ 2 Abs. 5 S. 1 GKG). Im Übrigen macht der Kläger den Betrag im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Beklagten geltend (§ 104 ZPO).x
Siehe auch
- Kostenfestsetzungsantrag (KFA)Erstattung verauslagter Gerichtskosten durch den Gegner
- MahnverfahrenAnwaltsgebühren nach Nr. 3305 bis 3308 VV RVG im Mahnverfahren
- Streitwert & GegenstandswertBestimmung und Festsetzung des Werts
- MehrvergleichVergleich über nicht anhängige Ansprüche
- ProzesskostenhilfeVergütung des beigeordneten Anwalts aus der Staatskasse
- VersäumnisurteilTerminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG bei Säumnis
Erwähnt in: Übergangsrecht und RVG 2025, Rechtskosten berechnen, FAQ Anwaltskosten, Streitwert & Gegenstandswert, Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Einigungsgebühr, Mehrvergleich, Versäumnisurteil, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung, Familienrecht, Strafsachen, Arbeitsrecht, Post- und Dokumentenpauschale, Vorschuss und Vorschussrechnung, Kostennote & RVG-Rechnung, Kostenfestsetzungsantrag (KFA), Prozesskostenhilfe
Anmerkungen
- Redaktionelle Einordnung: Der zweite Satz folgt aus dem Beispiel des Vergleichs im Abschnitt „Kostentragung zwischen den Parteien“: Nach der Ermäßigung ist nur die ermäßigte Gebühr geschuldet. Grundlage: § 12 Abs. 1 bis 3 GKG (6), Kostenverzeichnis, insbesondere KV Nr. 1100, 1210, 1211 und 1900 GKG (5).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Zeilen fassen die Abschnitte „Ermäßigung auf 1,0 nach KV 1211“, „Versäumnisurteil und vorausgegangene Urteile“ und „Mahnverfahren und Übergang ins streitige Verfahren“ zusammen. Grundlage: Kostenverzeichnis, insbesondere KV Nr. 1100, 1210, 1211 und 1900 GKG (5), Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG (4), § 34 Abs. 1 und 2 GKG (3), § 12 Abs. 1 bis 3 GKG (6).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 KV GKG enthält nur die Nummern 1210 und 1211; besondere Gebühren nach Hauptabschnitt 9 wie KV 1900 bleiben möglich. Grundlage: § 35 GKG (13), Kostenverzeichnis, insbesondere KV Nr. 1100, 1210, 1211 und 1900 GKG (5).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nach dem Wortlaut von KV 1211 GKG („Beendigung des gesamten Verfahrens“, Ausschluss nach einem vorausgegangenen anderen Urteil) und Anm. S. 3 zu KV 1211 GKG. Grundlage: Kostenverzeichnis, insbesondere KV Nr. 1100, 1210, 1211 und 1900 GKG (5).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nach dem Wortlaut von KV 1211 Nr. 1, 3 und 4 GKG. Grundlage: Kostenverzeichnis, insbesondere KV Nr. 1100, 1210, 1211 und 1900 GKG (5).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Das Versäumnisurteil ist ein anderes als die in KV 1211 Nr. 2 GKG genannten Urteile; der Ausschluss gilt nach dem Wortlaut für jede spätere Beendigung. Grundlage: Kostenverzeichnis, insbesondere KV Nr. 1100, 1210, 1211 und 1900 GKG (5).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Mit der Widerklage beantragt der Beklagte ein Verfahren im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 GKG, und die Widerklage ist eine Klage im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 GKG; § 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG nimmt sie nur von der Abhängigmachung nach § 12 Abs. 1 GKG aus. Grundlage: § 22 Abs. 1 S. 1 bis 3 und 5 GKG (8), § 12 Abs. 1 bis 3 GKG (6), § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 GKG (24).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Zur Höhe nach § 35 und § 39 Abs. 1 GKG: Die Werte werden zusammengerechnet, und die Gebühr wird für jeden Teil des Streitgegenstands nur einmal erhoben. Grundlage: § 12 Abs. 1 bis 3 GKG (6), § 35 GKG (13), § 39 Abs. 1 GKG (29).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Zu den ersten beiden Sätzen: Teil 1 Hauptabschnitt 2 KV GKG enthält keinen Erhöhungstatbestand für die Zahl der Parteien; höher wird die Gebühr nur über den zusammengerechneten Wert nach § 39 Abs. 1 GKG. Grundlage: Kostenverzeichnis, insbesondere KV Nr. 1100, 1210, 1211 und 1900 GKG (5), § 39 Abs. 1 GKG (29), § 32 Abs. 1 GKG (31).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nach dem Wortlaut von KV 1221 und 1222 GKG: Der Hinweis nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ist keine Entscheidung in der Hauptsache, und eine mündliche Verhandlung ist bei der Rücknahme nicht geschlossen. Grundlage: Kostenverzeichnis, insbesondere KV Nr. 1100, 1210, 1211 und 1900 GKG (5), § 522 Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO (32).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nach dem Wortlaut von § 12 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG, der die Zustellung der Klage und die Erweiterung des Antrags regelt. Grundlage: § 12 Abs. 1 bis 3 GKG (6).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Teil 1 Hauptabschnitt 1 KV GKG (Mahnverfahren) enthält nur die Nummer 1100; einen eigenen Gebührentatbestand für den Vollstreckungsbescheid gibt es dort nicht. Grundlage: Kostenverzeichnis, insbesondere KV Nr. 1100, 1210, 1211 und 1900 GKG (5), § 12 Abs. 1 bis 3 GKG (6).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nach dem Wortlaut von § 12 Abs. 3 S. 3 GKG; § 22 Abs. 1 S. 2 GKG knüpft an § 696 Abs. 1 ZPO an, der den Antrag jeder Partei genügen lässt. Grundlage: § 12 Abs. 1 bis 3 GKG (6), § 22 Abs. 1 S. 1 bis 3 und 5 GKG (8), § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO (33).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nach dem Wortlaut von KV 1211 Nr. 1, KV 1411 Nr. 1 und 2 und KV 1412 GKG („wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist“). Grundlage: Kostenverzeichnis, insbesondere KV Nr. 1100, 1210, 1211 und 1900 GKG (5).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nach dem Wortlaut von KV 1411 und 1412 GKG. Grundlage: Kostenverzeichnis, insbesondere KV Nr. 1100, 1210, 1211 und 1900 GKG (5).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Zur Höhe: Die Ermäßigung nach KV 1211 GKG knüpft an die Beendigung des Verfahrens an. Grundlage: § 12 Abs. 1 bis 3 GKG (6), Kostenverzeichnis, insbesondere KV Nr. 1100, 1210, 1211 und 1900 GKG (5).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 12 Abs. 1 S. 1 GKG macht die Zustellung von der Zahlung abhängig; § 167 ZPO knüpft die Rückwirkung an eine Zustellung „demnächst“. Grundlage: § 167 ZPO (37), § 12 Abs. 1 bis 3 GKG (6).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auf Grundlage von § 10 Abs. 1 S. 4 UStG und § 22 Abs. 1 S. 1 GKG. Grundlage: § 10 Abs. 1 S. 4 UStG (12), § 22 Abs. 1 S. 1 bis 3 und 5 GKG (8).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nach § 18, § 22 Abs. 1 S. 1 und § 31 Abs. 1 und 2 GKG: Der Antragsschuldner bleibt neben dem Entscheidungsschuldner haftbar; die Fälle, in denen bereits erhobene Kosten zurückzuzahlen sind, nennt der folgende Absatz. Grundlage: § 18 S. 1 und 2 GKG (41), § 22 Abs. 1 S. 1 bis 3 und 5 GKG (8), § 31 Abs. 1 bis 4 GKG (40), § 104 Abs. 1 bis 3 ZPO (42).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nach § 92 Abs. 1 S. 2, § 98 und § 104 ZPO sowie KV 1211 Nr. 3 GKG; die Rückzahlung folgt daraus, dass nach der Ermäßigung nur 170,50 € geschuldet sind. Grundlage: § 92 Abs. 1 ZPO (45), § 98 S. 1 und 2 ZPO (46), § 104 Abs. 1 bis 3 ZPO (42), Kostenverzeichnis, insbesondere KV Nr. 1100, 1210, 1211 und 1900 GKG (5).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Zum zweiten Satz: § 106 ZPO regelt die Festsetzung bei einer Verteilung der Prozesskosten nach Quoten. Grundlage: § 106 Abs. 1 und 2 ZPO (47).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Zum Teilvergleich nach dem Wortlaut von KV 1211 GKG („Beendigung des gesamten Verfahrens“) und Anm. S. 3 zu KV 1211 GKG. Grundlage: Kostenverzeichnis, insbesondere KV Nr. 1100, 1210, 1211 und 1900 GKG (5), Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG (4).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Teil 1 Hauptabschnitt 1 KV GKG (Mahnverfahren) enthält nur die Nummer 1100. Grundlage: Kostenverzeichnis, insbesondere KV Nr. 1100, 1210, 1211 und 1900 GKG (5), § 12 Abs. 1 bis 3 GKG (6).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Zu den letzten drei Sätzen: Die Vorschusspflicht bleibt nach § 18 S. 1 GKG bestehen, auch wenn die Kosten einem anderen auferlegt werden; die Rückzahlung regeln § 2 Abs. 5 S. 1 und § 31 Abs. 3 S. 1 GKG. Grundlage: § 12 Abs. 1 bis 3 GKG (6), § 22 Abs. 1 S. 1 bis 3 und 5 GKG (8), § 14 Nr. 1 bis 3 GKG (7), § 18 S. 1 und 2 GKG (41), § 31 Abs. 1 bis 4 GKG (40), § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 GKG (43), § 104 Abs. 1 bis 3 ZPO (42).zurück
Quellen
- § 1 GKG - Geltungsbereich
- § 3 GKG - Höhe der Kosten
- § 34 GKG - Wertgebühren
- Anlage 2 GKG - Gerichtskostentabelle
- Anlage 1 GKG - Kostenverzeichnis
- § 12 GKG - Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung
- § 14 GKG - Ausnahmen von der Abhängigmachung
- § 22 GKG - Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln
- § 29 GKG - Weitere Fälle der Kostenhaftung
- § 91 ZPO - Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
- § 43 GKG - Nebenforderungen
- § 10 UStG - Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
- § 35 GKG - Einmalige Erhebung der Gebühren
- Anlage 2 RVG - Gebührentabelle
- § 61 GKG - Angabe des Werts
- § 63 GKG - Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
- § 23 RVG - Allgemeine Wertvorschrift
- § 32 RVG - Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
- § 1 JVEG - Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte
- § 28 GKG - Auslagen in weiteren Fällen
- § 17 GKG - Auslagen
- § 47 GKG - Rechtsmittelverfahren
- § 71 GKG - Übergangsvorschrift
- § 6 GKG - Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen
- § 1122 ZPO - Umfang der Erprobung
- § 313a ZPO - Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
- § 278 ZPO - Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
- § 36 GKG - Teile des Streitgegenstands
- § 39 GKG - Grundsatz
- § 45 GKG - Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung
- § 32 GKG - Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen
- § 522 ZPO - Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
- § 696 ZPO - Verfahren nach Widerspruch
- § 1 FamGKG - Geltungsbereich
- § 53 GKG - Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes
- § 1 GvKostG - Geltungsbereich
- § 167 ZPO - Rückwirkung der Zustellung
- § 67 GKG - Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung
- Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025), BGBl. 2025 I Nr. 109
- § 31 GKG - Mehrere Kostenschuldner
- § 18 GKG - Fortdauer der Vorschusspflicht
- § 104 ZPO - Kostenfestsetzungsverfahren
- § 2 GKG - Kostenfreiheit
- § 30 GKG - Erlöschen der Zahlungspflicht
- § 92 ZPO - Kosten bei teilweisem Obsiegen
- § 98 ZPO - Vergleichskosten
- § 106 ZPO - Verteilung nach Quoten
- § 66 GKG - Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
- § 68 GKG - Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
- Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 08.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 318
- § 72 GKG - Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
- § 122 ZPO - Wirkung der Prozesskostenhilfe
- § 28 FamGKG - Wertgebühren
- Anlage 1 FamGKG - Kostenverzeichnis
- § 14 FamGKG - Abhängigmachung in bestimmten Verfahren
- § 11 GKG - Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz
- § 52 GKG - Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit
- § 60 RVG - Übergangsvorschrift
Änderungsprotokoll
- : Überarbeitet: Kurzfassung, Rechenweg und typische Fälle ergänzt; Sätze gekürzt. Abgabe nach Widerspruch im Mahnverfahren und Voraussetzungen der Ermäßigung bei einem Vergleich ergänzt
- : Erstveröffentlichung
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweis zu dieser Seite