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Überblick zu § 8 RVG, § 9 RVG, § 10 RVG und zur Endrechnung nach § 14 UStG.
Quellenstand: 2. Mai 2026 · Redaktioneller Stand: 2. Mai 2026 · Primärquellen verlinkt.
Allgemeine Information, keine Einzelfallprüfung.
Fälligkeit und Vorschuss trennen
§ 8 RVG regelt die Fälligkeit der Vergütung. Davon zu trennen ist der Vorschuss nach § 9 RVG: Der Rechtsanwalt kann für entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen.[1, 2]
Der Begriff Abschlagsrechnung ist im Kanzleialltag verbreitet, die zentrale RVG-Kategorie ist aber der Vorschuss. Deshalb ist wichtig, ob gerade ein Vorschuss verlangt wird, ob bereits fällige Vergütung berechnet wird oder ob am Ende eine Schlussrechnung erstellt wird.[1, 2, 3]Einordnung(Terminologische Einordnung)
Was in die Berechnung und Rechnung gehört
Nach § 10 RVG darf die Vergütung nur aufgrund einer in Textform mitgeteilten Berechnung gefordert werden. Die Berechnung muss insbesondere einzelne Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei wertabhängigen Gebühren den Gegenstandswert ausweisen.[3]
Soweit zugleich eine steuerliche Rechnung ausgestellt wird, gelten daneben die Rechnungsangaben des § 14 UStG. Wenn zuvor Teilentgelte vereinnahmt und hierüber Rechnungen erteilt wurden, ist § 14 Abs. 5 UStG bei der späteren Endrechnung gesondert zu beachten.[4]
Typische Fehler bei Vorschuss und Endrechnung
Vorschuss als endgültige Abrechnung behandeln
Ein Vorschuss kann auch voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen betreffen. Die spätere Endrechnung muss dann offenlegen, welche Vorschüsse bereits gezahlt wurden.[2, 3]Einordnung(typischer Fehler)
Fälligkeit und Zahlungsanforderung vermischen
§ 8 RVG beantwortet die Fälligkeitsfrage. § 10 RVG beantwortet, wie die Vergütung mitgeteilt werden muss, damit sie gefordert werden kann.[1, 3]Einordnung(Abgrenzung)
Umsatzsteuerliche Endrechnung übersehen
Wenn Teilentgelte vereinnahmt und zuvor abgerechnet wurden, ist bei der Endrechnung zusätzlich die steuerliche Seite nach § 14 UStG mitzudenken.[4]Einordnung(Anwendungsfolge)
Einfache Beispiele
Vorschuss vor Klageerhebung
Vor Einreichung einer Klage kann ein angemessener Vorschuss für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen verlangt werden. Das ist nicht dasselbe wie die spätere Schlussrechnung nach Abschluss oder Fälligkeit der Angelegenheit.[1, 2]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Endrechnung mit bereits gezahltem Betrag
Wurde vorher ein Teilbetrag vereinnahmt, muss die RVG-Berechnung Vorschüsse ausweisen. Steuerlich ist bei zuvor abgerechneten Teilentgelten zusätzlich § 14 Abs. 5 UStG für die Endrechnung zu beachten.[3, 4]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Rechenbeispiel Vorschussabzug
Sind in der Schlussrechnung 1.200 Euro Gebühren und Auslagen auszuweisen und wurden zuvor 500 Euro Vorschuss gezahlt, werden die Posten offen saldiert: Schlussrechnung 1.200 Euro minus Vorschuss 500 Euro = offener Rest 700 Euro. In der Berechnung nach § 10 RVG muss der Vorschuss als Abzug erscheinen; er verschwindet nicht, nur weil am Ende eine Schlussrechnung erstellt wird.[2, 3]Einordnung(vereinfachtes Rechenbeispiel)
Ablauf in der Anwendung
1. Vorschuss oder fällige Vergütung unterscheiden
Zuerst wird eingeordnet, ob ein Vorschuss für laufende Tätigkeit oder eine bereits fällige Vergütung verlangt wird.
2. Berechnung nach § 10 RVG aufbauen
Danach werden Gebühren, Auslagen, Vorschüsse, VV-Nummern und Wert nachvollziehbar in der Berechnung dargestellt.
3. Endrechnung steuerlich abgleichen
Bei Teilzahlungen wird die spätere Endrechnung zusätzlich mit den Anforderungen des § 14 UStG abgeglichen.
Nächster Schritt
Der Wissensartikel erklärt die Grundlage; die verlinkte Seite unterstützt die praktische Umsetzung.
Norm- und Quellenverweise
Primärquellen mit Fundstelle und dokumentiertem Abrufdatum.
[1] § 8 RVG - Fälligkeit, Hemmung der Verjährung
Gesetze im Internet · § 8 Abs. 1 und 2 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[2] § 9 RVG - Vorschuss
Gesetze im Internet · § 9 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[3] § 10 RVG - Berechnung
Gesetze im Internet · § 10 Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[4] § 14 UStG - Ausstellung von Rechnungen
Gesetze im Internet · § 14 Abs. 1, 4 und 5 UStG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de