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Streitwert und Gegenstandswert verständlich erklärt: Wertfestsetzung, Nebenforderungen sowie §§ 32 und 33 RVG für Anwalts- und Gerichtskosten einordnen.
Quellenstand: 12. Juli 2026 · Redaktioneller Stand: 12. Juli 2026 · Primärquellen verlinkt.
Allgemeine Information, keine Einzelfallprüfung.
Was der Wert rechtlich leistet
§ 3 ZPO ordnet für die zivilprozessuale Wertfestsetzung das freie Ermessen des Gerichts an. § 4 ZPO bestimmt zusätzlich, dass Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung grundsätzlich außer Betracht bleiben, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.[1, 2]
Für die Anwaltsvergütung knüpft § 23 RVG im gerichtlichen Bereich an die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften an. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist diese Festsetzung nach § 32 RVG auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich.[3, 4]
Der Zins-Fehler (§ 4 ZPO)
Ein extrem häufiger Fehler: Wer 10.000 € Hauptforderung plus 500 € aufgelaufene Zinsen einklagt, rechnet die Zinsen fälschlicherweise in den Streitwert ein. Da Zinsen hier eine Nebenforderung sind, bleibt der Wert stur bei 10.000 €! Erst wenn Zinsen isoliert eingeklagt werden (weil z.B. die Hauptforderung bereits bezahlt wurde), werden sie zur Hauptforderung und bestimmen den Streitwert.[2]
Praxisfolge für die Abrechnung
Wertfragen betreffen nicht nur die Höhe der gesetzlichen Gebühren, sondern auch den späteren Vortrag im Kostenfestsetzungs- oder Beschwerdeverfahren. Wenn kein gerichtlicher Wert maßgeblich ist oder die anwaltliche Wertfrage davon abweicht, ist die gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 RVG der gesetzlich vorgesehene Korrekturweg.[4, 5]Einordnung(Einordnung)
Gerichtlicher Wert bindet (§ 32 RVG)
Wenn das Gericht den Streitwert förmlich per Beschluss festsetzt, ist dieser Wert nach § 32 RVG zwingend auch für die Anwaltsgebühren maßgebend. Der Anwalt darf im gerichtlichen Verfahren nicht einfach einen anderen Gegenstandswert abrechnen, es sei denn, er greift den Streitwertbeschluss erfolgreich an oder beantragt eine gesonderte Festsetzung nach § 33 RVG.[4, 5]
Wann § 32 RVG und § 33 RVG wichtig werden
Gerichtlicher Wert bindet regelmäßig mit
Setzt das Gericht den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fest, ist diese Festsetzung nach § 32 RVG grundsätzlich auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich. In vielen Zivilsachen ist deshalb zuerst der gerichtliche Wertbeschluss zu lesen.[4]
§ 33 RVG klärt besondere Anwaltswerte
§ 33 RVG ist vor allem relevant, wenn kein für Gerichtsgebühren maßgebender Wert vorliegt oder wenn sich die Anwaltsgebühren ausnahmsweise nicht nach diesem Wert richten. Die Norm schafft dafür ein eigenes Wertfestsetzungsverfahren.[5]
Nebenforderungen nicht doppelt zählen
Ein häufiger Fehler ist, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen in den Wert einzurechnen, obwohl § 4 ZPO sie bei der Wertberechnung grundsätzlich ausklammert.[2]Einordnung(typischer Fehler)
Einfache Beispiele
Hauptforderung plus Zinsen
Wer 10.000 Euro Hauptforderung und daneben Verzugszinsen als Nebenforderung einklagt, hat nicht automatisch einen um die Zinsen erhöhten Streitwert. § 4 ZPO ordnet für Nebenforderungen grundsätzlich an, dass sie bei der Wertberechnung außer Betracht bleiben.[2]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Gerichtswert passt nicht zur Anwaltsgebühr
Kann die anwaltliche Gebühr nicht sauber aus dem gerichtlichen Wert abgeleitet werden, ist zuerst § 32 RVG und dann gegebenenfalls § 33 RVG zu prüfen. Das ist keine neue Gebührenart, sondern ein Verfahren zur Klärung des maßgeblichen Werts.[4, 5]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Rechenbeispiel Nebenforderung
Wird eine Hauptforderung von 8.000 Euro eingeklagt und werden daneben 300 Euro Zinsen als Nebenforderung verlangt, lautet die Wertrechnung für diesen Posten im Ausgangspunkt: Hauptforderung 8.000 Euro + Nebenforderung 0 Euro = gebührenrechtlich berücksichtigter Wert 8.000 Euro. Die 300 Euro Zinsen bleiben als Nebenforderung außen vor. Das Beispiel zeigt, warum Zahlungsantrag und gebührenrechtlicher Wert nicht immer identisch sind.[2, 4]Einordnung(vereinfachtes Rechenbeispiel)
Ablauf in der Anwendung
1. Ausgangswert bestimmen
Zuerst wird geprüft, welcher wirtschaftliche oder gesetzlich vorgegebene Wert den Streitgegenstand beschreibt.
2. Nebenforderungen aussortieren
Zinsen und Kosten werden gesondert gelesen, wenn sie nur Nebenforderungen sind.
3. Gerichtswert und Anwaltswert abgleichen
Danach wird eingeordnet, ob § 32 RVG bindet oder ob § 33 RVG eine gesonderte Wertfestsetzung eröffnet.
Nächster Schritt
Der Wissensartikel erklärt die Grundlage; die verlinkte Seite unterstützt die praktische Umsetzung.
FAQ
Bleiben Zinsen im Streitwert immer unberücksichtigt?
Als Nebenforderungen bleiben Zinsen und Kosten nach § 4 ZPO bei der Wertberechnung grundsätzlich außer Betracht.[2]
Wann hilft § 33 RVG?
§ 33 RVG greift, wenn sich die Anwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem solchen Wert fehlt.[5]
Norm- und Quellenverweise
Primärquellen mit Fundstelle und dokumentiertem Abrufdatum.
[1] § 3 ZPO - Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
Gesetze im Internet · § 3 ZPO · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[2] § 4 ZPO - Wertberechnung; Nebenforderungen
Gesetze im Internet · § 4 Abs. 1 und 2 ZPO · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[3] § 23 RVG - Allgemeine Wertvorschrift
Gesetze im Internet · § 23 Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[4] § 32 RVG - Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
Gesetze im Internet · § 32 Abs. 1 und 2 RVG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[5] § 33 RVG - Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
Gesetze im Internet · § 33 Abs. 1 bis 9 RVG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de