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14 Tage kostenlos testenAnmeldenVerfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG
Die Verfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt in gerichtlichen Verfahren nach Teil 3 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information1. Im ersten Rechtszug beträgt ihr Gebührensatz in der Regel 1,3, bei einem Gegenstandswert von 5.000 € also 460,85 €2, 3. Endet der Auftrag vorzeitig, sinkt der Satz auf 0,84; in Berufung und Revision gelten eigene Sätze nach Nr. 3200 VV RVG und Nr. 3206 VV RVG.
Kurzfassung
- Sie entsteht mit der ersten Tätigkeit nach einem unbedingten Klage- oder Verfahrensauftrag, meist mit der Entgegennahme der Information1.
- Ist die Klage eingereicht, bleibt es bei 1,3, auch wenn sich die Sache danach ohne Termin erledigt4, 5.
- Bei mehreren Auftraggebern wegen desselben Gegenstands erhöht sie sich für jede weitere Person um 0,36.
- Eine Geschäftsgebühr für denselben Gegenstand wird zur Hälfte, bei Wertgebühren höchstens mit 0,75, auf sie angerechnet7.
- Solange der Klageauftrag nur bedingt erteilt ist, also für den Fall, dass die außergerichtliche Vertretung erfolglos bleibt, entsteht keine Verfahrensgebühr, sondern die Geschäftsgebühr8.
So berechnen Sie die Verfahrensgebühr
- Auftrag prüfen: Stellen Sie fest, ob ein unbedingter Auftrag für das gerichtliche Verfahren vorliegt1. Bei einem Auftrag nur zur außergerichtlichen Vertretung oder einem bedingten Klageauftrag entsteht stattdessen die Geschäftsgebühr8.
- Gebührensatz bestimmen: Im ersten Rechtszug beträgt er in der Regel 1,3, in der Berufung 1,62, 9. In der Revision beträgt er 1,6, vor dem Bundesgerichtshof im Zivilprozess 2,3 (Nr. 3206 bis 3209 VV RVG, § 78 Abs. 1 S. 3 ZPO). Endet der Auftrag im ersten Rechtszug, bevor Sie die Klage oder einen Schriftsatz mit Sachanträgen oder Sachvortrag eingereicht oder einen gerichtlichen Termin wahrgenommen haben, beträgt er 0,84.
- Erhöhung prüfen: Vertreten Sie mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich der Satz für jede weitere Person um 0,3, insgesamt um höchstens 2,06.
- Gegenstandswert bestimmen: Maßgeblich ist in der Regel der Wert, den das Gericht für die Gerichtsgebühren festsetzt12, 13. Wird die Klage erweitert, werden die Werte zusammengerechnet; eine spätere Teilrücknahme senkt die bereits entstandene Gebühr nicht5, 14.
- Betrag berechnen: Multiplizieren Sie den Satz mit dem Betrag der Gebührentabelle für diesen Wert und runden Sie kaufmännisch auf den Cent3, 15, 16. Bei 5.000 € sind das 1,3 × 354,50 € = 460,85 €.
- Anrechnung abziehen und Rechnung zusammenstellen: Ging eine außergerichtliche Vertretung wegen desselben Gegenstands voraus, wird die Hälfte der Geschäftsgebühr angerechnet, bei Wertgebühren höchstens 0,757. Hinzu kommen nach einem Termin die Terminsgebühr, außerdem die Auslagenpauschale von 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 €, und 19 % Umsatzsteuer17, 18.
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Rechtsstreit, erster RechtszugWert 5.000,00 €, 1,0-Gebühr 354,50 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| VerfahrensgebührNr. 3100 VV RVG · 1,3 × 354,50 € | Nr. 3100 VV RVG | 1,3 × 354,50 € | 460,85 € |
| Post- und TelekommunikationspauschaleNr. 7002 VV RVG · 20 % von 460,85 € = 92,17 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 460,85 € = 92,17 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 480,85 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 480,85 € | 91,36 € |
| Summe | 572,21 € | ||
Endet der Auftrag schon vor Einreichung der Klage, beträgt die Verfahrensgebühr 0,8 × 354,50 € = 283,60 € (Nr. 3101 VV RVG). Die Rechnung beträgt dann 361,28 €. Findet ein Verhandlungstermin statt, kommt die Terminsgebühr von 1,2 × 354,50 € = 425,40 € hinzu (Nr. 3104 VV RVG). Die Rechnung beträgt dann 1.078,44 €. Ging eine außergerichtliche Vertretung mit einer Geschäftsgebühr von 1,3 voraus, werden 0,65 × 354,50 € = 230,43 € auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG). Die Rechnung für den Rechtsstreit beträgt dann 298,00 €.
Typische Fälle
| Fall | Vorschrift | Satz | Betrag bei 5.000 € |
|---|---|---|---|
| Klage eingereicht, Verfahren im ersten Rechtszug, mit oder ohne Termin | Nr. 3100 VV RVG | 1,3 | 460,85 € |
| Auftrag endet vor Einreichung der Klage, etwa weil der Gegner zahlt | Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG | 0,8 | 283,60 € |
| Vertreter des Beklagten zeigt nur die Verteidigungsabsicht an, danach wird die Klage zurückgenommen | Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG, § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO | 0,8 | 283,60 € |
| Zwei Auftraggeber wegen derselben Forderung, erster Rechtszug | Nr. 3100 und Nr. 1008 VV RVG | 1,6 | 567,20 € |
| Berufung, ebenso Revision vor dem Bundesarbeitsgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder dem Bundesfinanzhof | Nr. 3200 und Nr. 3206 VV RVG | 1,6 | 567,20 € |
| Berufung wird zurückgenommen, bevor der Vertreter des Berufungsbeklagten einen Schriftsatz mit Sachantrag oder Sachvortrag eingereicht oder einen Termin wahrgenommen hat | Nr. 3200 und 3201 VV RVG | 1,1 | 389,95 € |
| Revision vor dem Bundesgerichtshof im Zivilprozess | Nr. 3208 VV RVG, § 78 Abs. 1 S. 3 ZPO | 2,3 | 815,35 € |
| Klage nach außergerichtlicher Vertretung mit einer Geschäftsgebühr von 1,3 | Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG | 1,3 abzüglich 0,65 | 460,85 € − 230,43 € = 230,42 € |
Beträge ohne Auslagen und Umsatzsteuer, jeweils Satz × 354,50 € (Gebühr bei 5.000 € nach § 13 Abs. 1 RVG und Anlage 2 RVG). Für Berufung und Revision ist derselbe Gegenstandswert angenommen.
Entstehen und Abgeltungsbereich
Gebühren nach Teil 3 VV RVG erhält der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag erteilt worden ist. Gemeint ist ein Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren (Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG).
Weil die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht (Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG), entsteht sie mit der ersten Tätigkeit nach Erteilung des unbedingten Auftrags, in der Regel mit der Entgegennahme der Information. Die Einreichung der Klage ist keine Voraussetzung für das Entstehen, sondern entscheidet nach Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG über die Höhe.b
Die Gebühren entgelten die gesamte Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit (§ 15 Abs. 1 RVG). In derselben Angelegenheit kann der Rechtsanwalt sie nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG). Zum Rechtszug gehören auch die Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten (§ 19 Abs. 1 RVG). Dazu zählen etwa die Vorbereitung der Klage, außergerichtliche Verhandlungen, die Wertfestsetzung sowie die Empfangnahme von Entscheidungen und ihre Mitteilung an den Auftraggeber. Ebenso gehören dazu der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, etwa nach Rücknahme der Klage oder der Berufung, sowie die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung. Diese Tätigkeiten sind mit den Gebühren des Rechtszugs abgegolten.
Wird eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben, sind die Verfahren vor beiden Gerichten ein Rechtszug (§ 20 S. 1 RVG). Die Verfahrensgebühr entsteht dann nicht erneut. Bei Verweisung oder Abgabe an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs (§ 20 S. 2 RVG) und nach Zurückverweisung an ein untergeordnetes Gericht (§ 21 Abs. 1 RVG) ist das weitere Verfahren ein neuer Rechtszug. Wird an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen, das mit der Sache bereits befasst war, wird die dort bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG). Näher Angelegenheit und Rechtszug.
Teil 3 VV RVG gilt für Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren. Die Verfahrensgebühren in Strafsachen und in Bußgeldsachen bestimmen sich nach Teil 4 und Teil 5 VV RVG (Strafsachen). Soweit Teil 6 besondere Vorschriften enthält, ist Teil 3 nicht anzuwenden (Vorbem. 3 Abs. 8 VV RVG).
Hinweis: Ist nur ein Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung erteilt, richtet sich die Vergütung nach Teil 2 VV RVG, insbesondere nach der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Das gilt auch, solange ein Klageauftrag nur für den Fall erteilt ist, dass die außergerichtliche Vertretung erfolglos bleibt. Besteht dagegen ein unbedingter Klageauftrag, gehören außergerichtliche Verhandlungen zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG).c
Höhe der Verfahrensgebühr
Im ersten Rechtszug beträgt die Verfahrensgebühr 1,3 (Nr. 3100 VV RVG). Die Gebühren des ersten Rechtszugs gelten in allen Verfahren, für die die folgenden Abschnitte von Teil 3 keine Gebühren bestimmen (Vorbem. 3.1 VV RVG). Abweichend beträgt die Verfahrensgebühr in den besonderen erstinstanzlichen Verfahren 1,6 und bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags 1,0 (Nr. 3300 und 3301 VV RVG). Dazu gehört etwa der erste Rechtszug vor dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof), dem Bundesverwaltungsgericht, dem Landessozialgericht oder dem Bundessozialgericht. Im Verfahren vor dem Finanzgericht gelten die Gebühren des Berufungsverfahrens (Vorbem. 3.2.1 Nr. 1 VV RVG).
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist eine Wertgebühr. Der Gebührensatz wird mit der Gebühr nach § 13 Abs. 1 RVG multipliziert, die sich aus dem Gegenstandswert ergibt. Die Beträge bis 500.000 € enthält Anlage 2 RVG. Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG). Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend (§ 32 Abs. 1 RVG). Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent gerundet, 0,5 Cent aufwärts (§ 2 Abs. 2 S. 2 RVG). Bei 5.000 € ergibt sich 1,3 × 354,50 € = 460,85 €.
| Rechtszug | Verfahrensgebühr | Ermäßigt | Ermäßigung bei |
|---|---|---|---|
| Erster Rechtszug | 1,3 (Nr. 3100) | 0,8 (Nr. 3101) | vorzeitiger Beendigung (Nr. 1), Einigungsverhandlungen vor Gericht über nicht rechtshängige Ansprüche (Nr. 2), bloßem Antrag mit Entgegennahme der Entscheidung in Genehmigungssachen des Familiengerichts und in nicht streitigen Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Nr. 3) |
| Besondere erstinstanzliche Verfahren: Oberlandesgericht nach § 129 VGG oder § 32 AgrarOLkG, erster Rechtszug vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundessozialgericht, dem Oberverwaltungsgericht und dem Landessozialgericht, Verfahren bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren | 1,6 (Nr. 3300) | 1,0 (Nr. 3301) | vorzeitiger Beendigung des Auftrags, Anm. zu Nr. 3201 entsprechend |
| Berufung, Verfahren vor dem Finanzgericht, Beschwerden und Rechtsbeschwerden nach Vorbem. 3.2.1 | 1,6 (Nr. 3200) | 1,1 (Nr. 3201) | vorzeitiger Beendigung, auch bei Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche (Anm. Abs. 1), eingeschränkter Tätigkeit in Genehmigungssachen des Familiengerichts und in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Anm. Abs. 2) |
| Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung | 1,6 (Nr. 3504) | 1,0 (Nr. 3505) | vorzeitiger Beendigung des Auftrags, Anm. zu Nr. 3201 entsprechend |
| Revision und Verfahren nach Vorbem. 3.2.2 | 1,6 (Nr. 3206) | 1,1 (Nr. 3207) | wie bei Nr. 3201 (Anm. zu Nr. 3207) |
| Revision und Verfahren nach Vorbem. 3.2.2, wenn sich die Parteien oder Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können | 2,3 (Nr. 3208) | 1,8 (Nr. 3209) | vorzeitiger Beendigung des Auftrags, Anm. zu Nr. 3201 entsprechend |
| Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision | 1,6 (Nr. 3506), 2,3 bei Vertretung nur durch beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte (Nr. 3508) | 1,1 (Nr. 3507), 1,8 (Nr. 3509) | vorzeitiger Beendigung des Auftrags, Anm. zu Nr. 3201 entsprechend |
| Rechtsbeschwerde, soweit nicht nach Vorbem. 3.2.2 die Gebühren des Revisionsverfahrens gelten | 1,0 (Nr. 3502) | 0,5 (Nr. 3503) | vorzeitiger Beendigung des Auftrags, Anm. zu Nr. 3201 entsprechend |
Die Sätze gelten für Wertgebühren. In Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, gelten die Rahmen der Nr. 3102, 3204 und 3212 VV RVG.
| Gegenstandswert | 1,0-Gebühr | 1,3 (Nr. 3100) | 0,8 (Nr. 3101) | 1,6 (Nr. 3200, 3206) | 1,1 (Nr. 3201, 3207) | 2,3 (Nr. 3208) | 1,8 (Nr. 3209) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1.000 € | 93,00 € | 120,90 € | 74,40 € | 148,80 € | 102,30 € | 213,90 € | 167,40 € |
| 2.000 € | 176,00 € | 228,80 € | 140,80 € | 281,60 € | 193,60 € | 404,80 € | 316,80 € |
| 5.000 € | 354,50 € | 460,85 € | 283,60 € | 567,20 € | 389,95 € | 815,35 € | 638,10 € |
| 10.000 € | 652,00 € | 847,60 € | 521,60 € | 1.043,20 € | 717,20 € | 1.499,60 € | 1.173,60 € |
| 20.000 € | 872,00 € | 1.133,60 € | 697,60 € | 1.395,20 € | 959,20 € | 2.005,60 € | 1.569,60 € |
| 50.000 € | 1.357,00 € | 1.764,10 € | 1.085,60 € | 2.171,20 € | 1.492,70 € | 3.121,10 € | 2.442,60 € |
| 100.000 € | 1.755,00 € | 2.281,50 € | 1.404,00 € | 2.808,00 € | 1.930,50 € | 4.036,50 € | 3.159,00 € |
Beträge nach § 13 Abs. 1 RVG und Anlage 2 RVG, gerundet nach § 2 Abs. 2 S. 2 RVG. 20.000 € fällt in die Wertstufe bis 22.000 €, 100.000 € in die Wertstufe bis 110.000 €. Alle Wertstufen enthält die Gebührentabelle.
In Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, gilt statt Nr. 3100 eine Betragsrahmengebühr von 65,00 bis 719,00 € (Nr. 3102 VV RVG). Vor dem Landessozialgericht beträgt der Rahmen 78,00 bis 889,00 € (Nr. 3204 VV RVG), vor dem Bundessozialgericht 105,00 bis 1.151,00 € (Nr. 3212 VV RVG). Innerhalb des Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 RVG). Die Mittelgebühr als Mitte des Rahmens beträgt bei Nr. 3102 (65,00 € + 719,00 €) / 2 = 392,00 €. Bei Nr. 3204 beträgt sie (78,00 € + 889,00 €) / 2 = 483,50 €, bei Nr. 3212 (105,00 € + 1.151,00 €) / 2 = 628,00 €.d
Hinweis: Die Beträge folgen § 13 Abs. 1 RVG und Anlage 2 RVG in der Fassung des KostBRÄG 2025, die seit dem 01.06.2025 gilt (Art. 11 und Art. 13 Abs. 3 KostBRÄG 2025). Anlage 2 RVG ist seither nicht geändert worden (Anlage 2 RVG, Fundstelle BGBl. 2025 I Nr. 109). Wurde der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 01.06.2025 erteilt, ist das bisherige Recht anzuwenden (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). Näher Übergangsrecht.
Gegenstandswert bei Klageerweiterung, Widerklage und Teilrücknahme
In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG). Wird eine Klage über 10.000 € um 4.000 € erweitert, entsteht die Verfahrensgebühr aus 14.000 €: 1,3 × 762,00 € = 990,60 €. In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden für die Gerichtsgebühren zusammengerechnet. Betreffen sie denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend (§ 45 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG). Über § 23 Abs. 1 S. 1 RVG gilt dieser Wert auch für die Verfahrensgebühr.e
Wird die Klage teilweise zurückgenommen oder erledigt sich ein Teil, bleibt die aus dem höheren Wert bereits entstandene Verfahrensgebühr bestehen (§ 15 Abs. 4 RVG). Die Terminsgebühr entsteht dagegen erst mit dem Termin oder einer Besprechung nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG und nur aus dem Wert, der dann noch anhängig ist. Wird eine Klage über 10.000 € vor dem ersten Termin und ohne vorherige Besprechung auf 6.000 € zurückgenommen, betragen die Verfahrensgebühr 1,3 × 652,00 € = 847,60 € und die Terminsgebühr 1,2 × 414,00 € = 496,80 €. Die Wertvorschriften im Einzelnen enthält der Artikel Streitwert und Gegenstandswert.f
Gebühren eines Klageverfahrens im ersten Rechtszug
Im Klageverfahren des ersten Rechtszugs entsteht neben der Verfahrensgebühr von 1,3 für die Wahrnehmung eines Termins die Terminsgebühr von 1,2 (Nr. 3104 VV RVG, Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG). Nimmt der Rechtsanwalt nur einen Termin wahr, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist, und beantragt er lediglich ein Versäumnisurteil, beträgt sie 0,5 (Nr. 3105 VV RVG, Versäumnisurteil). Einigen sich die Parteien über die anhängigen Ansprüche, kommt die Einigungsgebühr von 1,0 hinzu (Nr. 1000 und 1003 VV RVG). Gebühren nach Teil 1 entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren (Vorbem. 1 VV RVG). Je Angelegenheit kommen die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG hinzu.18
Bei einem Gegenstandswert von 10.000 € ergeben Verfahrens- und Terminsgebühr 1,3 × 652,00 € + 1,2 × 652,00 € = 847,60 € + 782,40 € = 1.630,00 €. Mit der Pauschale von 20,00 € sind das netto 1.650,00 €, mit 19 % Umsatzsteuer (313,50 €) 1.963,50 €. Ein vollständiges Rechenbeispiel enthält der Artikel Terminsgebühr (Klage über 5.000 € mit Verhandlungstermin). Hinzu kommen die Gerichtskosten, im Zivilprozess des ersten Rechtszugs vor dem Amts- oder Landgericht eine Gebühr von 3,0 (KV 1210 GKG).2, 3, 15, 17, 18
Ermäßigung auf 0,8 nach Nr. 3101 VV RVG
Nr. 3101 VV RVG setzt die Gebühr Nr. 3100 in drei Fällen auf 0,8 herab.
Vorzeitige Beendigung des Auftrags (Nr. 1)
Bei vorzeitiger Beendigung beträgt die Gebühr 0,8 (Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG). Vorzeitig beendet ist der Auftrag, wenn er endigt, bevor der Rechtsanwalt die Klage oder den ein Verfahren einleitenden Antrag eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Schriftsatzes gleich, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält. Ist eine dieser Handlungen vorgenommen, bleibt es bei 1,3, auch wenn sich die Angelegenheit danach vorzeitig erledigt (§ 15 Abs. 4 RVG).
Für den Prozessbevollmächtigten des Beklagten kommt es danach auf den Inhalt seines Schriftsatzes an. Zeigt er nur an, dass sich der Beklagte gegen die Klage verteidigen will (§ 276 Abs. 1 S. 1 ZPO), und endet der Auftrag danach, etwa durch Rücknahme der Klage, bleibt es bei 0,8. Enthält der Schriftsatz bereits den Antrag, die Klage abzuweisen, oder Vortrag zur Sache, beträgt die Gebühr 1,3.g
Wird die Klage nur wegen eines Teils des Auftragsgegenstands eingereicht und endet der Auftrag im Übrigen, entsteht die Gebühr aus dem eingereichten Teil mit 1,3 und aus dem übrigen Teil mit 0,8. Zusammen darf sie 1,3 aus dem Gesamtwert nicht übersteigen (§ 15 Abs. 3 RVG).h
Verhandlungen über nicht rechtshängige Ansprüche (Nr. 2)
Die Gebühr beträgt ferner 0,8, soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden. Gleich steht der Antrag, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung nach § 278 Abs. 6 ZPO festzustellen. Gleich steht ferner eine Einigung durch Annahme eines gerichtlichen Vorschlags in Beschlussform nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG oder § 106 S. 2 VwGO (Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG). Die 0,8-Gebühr aus dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche wird auch Differenzverfahrensgebühr genannt. Im Gesetz steht dieser Begriff nicht.
Weil für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze gelten, entstehen gesondert berechnete Gebühren, zusammen jedoch nicht mehr als die Gebühr nach dem höchsten Satz, hier 1,3, aus dem Gesamtbetrag der Wertteile (§ 15 Abs. 3 RVG). Soweit dieser Gesamtbetrag die Gebühr Nr. 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV RVG).
Ist wegen der nicht rechtshängigen Ansprüche vorher außergerichtlich eine Geschäftsgebühr entstanden, wird sie nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auch auf die Verfahrensgebühr aus dem Wert dieser Ansprüche angerechnet. Die vollständige Rechnung mit Terminsgebühr und Einigungsgebühr enthält der Artikel Mehrvergleich.i
Beispiel: Im Termin eines Rechtsstreits über 10.000 € verhandeln die Parteien vor Gericht auch über eine nicht rechtshängige Forderung von 4.000 €, um sich zu einigen. Die Verfahrensgebühr ergibt sich in vier Schritten:4, 20
- 1,3 aus dem rechtshängigen Wert von 10.000 €: 1,3 × 652,00 € = 847,60 € (Nr. 3100 VV RVG).
- 0,8 aus dem Wert der nicht rechtshängigen Forderung von 4.000 €: 0,8 × 295,00 € = 236,00 € (Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG).
- Die Summe von 1.083,60 € übersteigt 1,3 aus dem Gesamtwert von 14.000 € (1,3 × 762,00 € = 990,60 €). Angesetzt werden deshalb 990,60 € (§ 15 Abs. 3 RVG).
- Der Betrag über der Gebühr Nr. 3100, 990,60 € − 847,60 € = 143,00 €, wird auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen der 4.000 € in einer anderen Angelegenheit entsteht (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV RVG).
Antrag und Entgegennahme der Entscheidung (Nr. 3)
Schließlich beträgt die Gebühr 0,8, soweit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird. Das gilt nur in Familiensachen, die allein die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand haben, und in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG). Das gilt nicht in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere nicht in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3101 VV RVG).
Erhöhung bei mehreren Auftraggebern
Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal (§ 7 Abs. 1 RVG). Die Verfahrensgebühr erhöht sich jedoch für jede weitere Person, bei Wertgebühren um 0,3, bei Betragsrahmengebühren durch Erhöhung des Mindest- und Höchstbetrags um 30 % (Nr. 1008 VV RVG). Bei Wertgebühren gilt das nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Die Erhöhung wird dann nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind. Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0, bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen (Anm. Abs. 1 bis 3 zu Nr. 1008 VV RVG).
Vertritt der Rechtsanwalt zwei Kläger wegen derselben Forderung von 10.000 €, beträgt die Verfahrensgebühr 1,6 × 652,00 € = 1.043,20 €. Vor dem Sozialgericht beträgt der Rahmen der Nr. 3102 VV RVG bei zwei Auftraggebern 65,00 € × 1,3 = 84,50 € bis 719,00 € × 1,3 = 934,70 €. Jeder Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre (§ 7 Abs. 2 S. 1 RVG). Einzelheiten zur Erhöhung und zu verschiedenen Gegenständen mehrerer Auftraggeber enthält der Artikel Mehrere Auftraggeber.3, 6, 15, 29
Die Erhöhung knüpft an jede Verfahrensgebühr an, also auch an die ermäßigte Gebühr nach Nr. 3101 VV RVG (0,8 + 0,3 = 1,1) und an die Gebühr des Berufungsverfahrens (1,6 + 0,3 = 1,9). Weil mehrere Erhöhungen zusammen höchstens 2,0 betragen, liegt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG bei höchstens 3,3 (1,3 + 2,0). Dieser Satz ist ab acht Auftraggebern erreicht.j
Anrechnung auf die Verfahrensgebühr
Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird sie zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 225,00 € (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 und 2 VV RVG). Sind mehrere Gebühren entstanden, ist die zuletzt entstandene maßgebend. Bei Wertgebühren wird nach dem Wert des Gegenstands angerechnet, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 und 4 VV RVG).
Aus einer Geschäftsgebühr von 1,3 werden 0,65 angerechnet. Ab einer Geschäftsgebühr von 1,5 beträgt der angerechnete Satz stets 0,75, bei 10.000 € also 0,75 × 652,00 € = 489,00 €. Von einer Verfahrensgebühr von 1,3 bleibt damit ein Satz von mindestens 0,55, auch wenn die Geschäftsgebühr höher war als die Verfahrensgebühr. Bei 10.000 € sind das 847,60 € − 489,00 € = 358,60 €. Von 0,8 bleibt mindestens 0,05. Die Geschäftsgebühr selbst wird nicht gekürzt. Der Rechtsanwalt kann beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag (§ 15a Abs. 1 RVG). Einzelheiten enthält der Artikel Anrechnung der Geschäftsgebühr.k
Wird der Rechtsanwalt beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, und ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit. Die im RVG bestimmten Anrechnungen von Gebühren entfallen dann (§ 15 Abs. 5 S. 1 und 2 RVG). Außergerichtliche Vertretung und gerichtliches Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten. Dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr gleichwohl unterbleibt, wenn der außergerichtliche Auftrag bei Erteilung des Auftrags für das gerichtliche Verfahren seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt war, ist eine Einordnung. Die Anrechnung betrifft außerdem nur Gebühren desselben Auftragnehmers. Hat ein anderer Rechtsanwalt außergerichtlich vertreten, der nicht derselben beauftragten Kanzlei angehört, wird auf die Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten nichts angerechnet.l
| Angerechnete Gebühr | Angerechnet auf | Grundlage |
|---|---|---|
| Geschäftsgebühr nach Teil 2 wegen desselben Gegenstands | Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens, zur Hälfte, bei Wertgebühren höchstens 0,75, bei Betragsrahmengebühren höchstens 225,00 € | Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG |
| Geschäftsgebühr der Beratungshilfe (Nr. 2503) | Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren, zur Hälfte | Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV RVG |
| Gebühr für eine Beratung nach § 34 Abs. 1 RVG | Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, wenn nichts anderes vereinbart ist | § 34 Abs. 2 RVG |
| Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels (Nr. 2100) | Gebühr für das Rechtsmittelverfahren | Anm. zu Nr. 2100 VV RVG |
| Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens (Nr. 3305, 3307) | Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits | Anm. zu Nr. 3305 und zu Nr. 3307 VV RVG |
| Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens | Verfahrensgebühr des Rechtszugs, soweit der Gegenstand auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird | Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG |
| Verfahrensgebühr vor einem untergeordneten Gericht, das mit der Sache bereits befasst war | Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren nach Zurückverweisung | Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG |
| Verfahrensgebühr des Urkunden- oder Wechselprozesses | Verfahrensgebühr des ordentlichen Verfahrens, das nach Abstandnahme oder Vorbehaltsurteil anhängig bleibt | Vorbem. 3 Abs. 7 VV RVG |
| Verfahrensgebühr des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger | Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits | Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV RVG |
| Verfahrensgebühr des Vermittlungsverfahrens nach § 165 FamFG | Verfahrensgebühr des sich anschließenden Verfahrens | Anm. Abs. 2 zu Nr. 3100 VV RVG |
| Verfahrensgebühr der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung (Nr. 3504) | Verfahrensgebühr des nachfolgenden Berufungsverfahrens | Anm. zu Nr. 3504 VV RVG |
| Verfahrensgebühr der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (Nr. 3506) | Verfahrensgebühr des nachfolgenden Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens | Anm. zu Nr. 3506 VV RVG |
| Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren nach § 15 Abs. 3 RVG in den Fällen der Nr. 3101 Nr. 2, soweit er die Gebühr Nr. 3100 übersteigt | Verfahrensgebühr, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht | Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV RVG |
| Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren nach § 15 Abs. 3 RVG in den Fällen der Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3201, soweit er die Gebühr Nr. 3200 übersteigt | Verfahrensgebühr, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht | Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 3201 VV RVG |
Verfahrensgebühr in Berufung und Revision
Das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug sind verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 1 RVG). Im Rechtsmittelverfahren entsteht die Verfahrensgebühr deshalb gesondert. Die Gebühren des Abschnitts über Berufung und Revision gelten auch im Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels (Vorbem. 3.2 Abs. 1 VV RVG). Dieses Verfahren und das Rechtsmittelverfahren sind dieselbe Angelegenheit, nicht jedoch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung (§ 16 Nr. 11 RVG).
Berufung und gleichgestellte Verfahren
Im Berufungsverfahren beträgt die Verfahrensgebühr 1,6 (Nr. 3200 VV RVG). Dieselben Gebühren gelten nach Vorbem. 3.2.1 VV RVG unter anderem in Verfahren vor dem Finanzgericht und für Beschwerden gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Bei vorzeitiger Beendigung oder eingeschränkter Tätigkeit beträgt die Gebühr 1,1 (Nr. 3201 VV RVG). Vorzeitig beendet ist der Auftrag, wenn er endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz mit Sachanträgen, Sachvortrag, der Zurücknahme der Klage oder der Zurücknahme des Rechtsmittels eingereicht oder einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat. Gleich behandelt werden Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche, mit Anrechnung des Mehrbetrags wie im ersten Rechtszug (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3201 VV RVG). Eingeschränkt ist die Tätigkeit, wenn sie sich in Genehmigungs- und Zustimmungssachen des Familiengerichts oder in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3201 VV RVG).
Für den Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten bedeutet das: Wird die Berufung zurückgenommen, bevor er einen Schriftsatz mit Sachantrag oder Sachvortrag eingereicht oder einen Termin wahrgenommen hat, beträgt seine Verfahrensgebühr 1,1. Hat er bereits beantragt, die Berufung zurückzuweisen, beträgt sie 1,6. Ob der Gegner die Gebühr in dieser Höhe zu erstatten hat, ist gesondert nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu beurteilen. Erstattet werden die Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Diese Frage stellt sich vor allem bei einem Zurückweisungsantrag, der eingereicht wird, bevor die Berufung begründet ist.m
Revision und Nichtzulassungsbeschwerde
Im Revisionsverfahren und in den Verfahren nach Vorbem. 3.2.2 VV RVG beträgt die Verfahrensgebühr 1,6, bei vorzeitiger Beendigung oder eingeschränkter Tätigkeit 1,1. Die Anmerkung zu Nr. 3201 gilt entsprechend (Nr. 3206 und 3207 VV RVG). Die erhöhten Sätze von 2,3 und 1,8 (Nr. 3208 und 3209 VV RVG) setzen voraus, dass sich die Parteien oder die Beteiligten im Verfahren nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien im Zivilprozess durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO). Dasselbe gilt für die Beteiligten in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 10 Abs. 4 S. 1 FamFG, § 114 Abs. 2 FamFG), etwa bei Rechtsbeschwerden nach Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 a VV RVG. Für Revisionen vor dem Bundesarbeitsgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder dem Bundesfinanzhof bleibt es bei 1,6.n
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und das Revisionsverfahren sind verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 9 RVG). Für die Nichtzulassungsbeschwerde entsteht deshalb eine eigene Verfahrensgebühr mit denselben Sätzen wie im Revisionsverfahren (Nr. 3506 bis 3509 VV RVG). Sie wird auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Revisionsverfahrens angerechnet (Anm. zu Nr. 3506 VV RVG). Bei der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung beträgt die ermäßigte Gebühr dagegen 1,0, nicht 1,1 (Nr. 3504 und 3505 VV RVG).
Verfahrensgebühren in weiteren Verfahren nach Teil 3
- Arrest, einstweilige Verfügung und einstweilige Anordnung. Das Verfahren in der Hauptsache und das Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung sind verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 4 RVG). Im Eilverfahren entsteht deshalb eine eigene Verfahrensgebühr, im ersten Rechtszug nach Nr. 3100 und 3101 VV RVG (Vorbem. 3.1 VV RVG). Das Anordnungsverfahren und jedes Verfahren über die Abänderung, Aufhebung oder den Widerruf der Entscheidung sind dieselbe Angelegenheit (§ 16 Nr. 5 RVG). Für Beschwerden gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands im vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutz gelten die Gebühren des Berufungsverfahrens (Vorbem. 3.2.1 Nr. 3 a VV RVG). Ist das Rechtsmittelgericht im Verfahren über einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung als Gericht der Hauptsache anzusehen, bestimmen sich die Gebühren nach den Vorschriften für die erste Instanz (Vorbem. 3.2 Abs. 2 S. 1 VV RVG).o
- Mahnverfahren. Verfahrensgebühr 1,0 für die Vertretung des Antragstellers (Nr. 3305 VV RVG), 0,5 bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags (Nr. 3306 VV RVG) und 0,5 für die Vertretung des Antragsgegners (Nr. 3307 VV RVG). Die Gebühren nach Nr. 3305 und 3307 werden auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet (Anm. zu Nr. 3305 und zu Nr. 3307 VV RVG), und zwar nach dem Wert, der in den Rechtsstreit übergeht. Für die Vertretung im Verfahren über den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids entsteht eine weitere Gebühr von 0,5 (Nr. 3308 VV RVG). Neben der Gebühr Nr. 3305 entsteht sie jedoch nur, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt worden ist. Nr. 1008 VV RVG ist auf sie nicht anzuwenden, wenn sich bereits die Gebühr Nr. 3305 erhöht (Anm. zu Nr. 3308 VV RVG). Für sie bestimmt das VV keine Anrechnung. Näher Mahnverfahren.p
- Zwangsvollstreckung. Verfahrensgebühr 0,3 (Nr. 3309 VV RVG). Näher Zwangsvollstreckung.
- Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Verfahrensgebühr in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0, bei vorzeitiger Beendigung höchstens 0,5 (Nr. 3335 und 3337 VV RVG). Das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das sie beantragt worden ist, sind dieselbe Angelegenheit (§ 16 Nr. 2 RVG), in der der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern kann (§ 15 Abs. 2 RVG).
- Beschwerde und Erinnerung. Verfahrensgebühr 0,5, soweit Teil 3 Abschnitt 5 keine besonderen Gebühren bestimmt (Nr. 3500 VV RVG). In den Beschwerdeverfahren nach Vorbem. 3.2.1 und 3.2.2 gelten stattdessen die Gebühren des Berufungs- und Revisionsverfahrens (Vorbem. 3.2.1, 3.2.2 und 3.5 VV RVG). Jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers ist eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Das gilt, soweit sich aus § 16 Nr. 10 RVG nichts anderes ergibt. Das Verfahren über die Erinnerung nach § 573 ZPO gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gehört dagegen zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Buchst. a RVG). Für den Prozessbevollmächtigten ist es mit den Gebühren des Rechtszugs abgegolten.q
- Verkehrsanwalt. Beschränkt sich der Auftrag auf die Führung des Verkehrs der Partei mit dem Verfahrensbevollmächtigten, entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens 1,0 (Nr. 3400 VV RVG); siehe Verkehrsanwalt.
- Terminsvertreter. Beschränkt sich der Auftrag auf die Vertretung in einem Termin, beträgt die Verfahrensgebühr die Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr (Nr. 3401 VV RVG); siehe Terminsvertreter.
- Sonstige Einzeltätigkeiten. Ist der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt, entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren eine Verfahrensgebühr von 0,8, soweit Teil 3 Abschnitt 4 nichts anderes bestimmt (Nr. 3403 VV RVG).
Erstattung, Festsetzung und Vergütung aus der Staatskasse
Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO). Gegen den Gegner wird die Verfahrensgebühr auf Antrag und auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt (§ 103 ZPO, § 104 ZPO); siehe Kostenfestsetzungsantrag.
Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs vor den Arbeitsgerichten besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Darauf ist vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung hinzuweisen (§ 12a Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG). Das gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, dass der Kläger ein Gericht eines anderen Rechtswegs angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat (§ 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG). Näher Arbeitsrecht.
Wechselt die Partei den Rechtsanwalt, verdient jeder Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Prozessauftrag erteilt worden ist, die Verfahrensgebühr aus seinem eigenen Auftrag. Vom unterlegenen Gegner sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte aber nur zu erstatten, soweit sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste (§ 91 Abs. 2 S. 2 ZPO); siehe auch Angelegenheit.r
Ein Dritter, etwa der erstattungspflichtige Gegner, kann sich auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr nur in drei Fällen berufen (§ 15a Abs. 3 RVG). Das ist möglich, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, soweit gegen ihn wegen eines dieser Ansprüche ein Vollstreckungstitel besteht oder soweit beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
Gegenüber dem eigenen Auftraggeber setzt das Gericht des ersten Rechtszugs die gesetzliche Vergütung, soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehört, auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers fest (Vergütungsfestsetzung, § 11 Abs. 1 S. 1 RVG). Bei Rahmengebühren, etwa der Verfahrensgebühr vor den Sozialgerichten, gilt das nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat (§ 11 Abs. 8 S. 1 RVG).
Ist der Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet, vergütet die Staatskasse bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 € anstelle der Gebühr nach § 13 Abs. 1 RVG die Gebühren nach der Tabelle des § 49 RVG. Bei 10.000 € beträgt die Verfahrensgebühr dann 1,3 × 374,00 € = 486,20 €. Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, werden zunächst auf bestimmte Vergütungen angerechnet (§ 58 Abs. 2 S. 1 RVG). Gemeint sind die Vergütungen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein solcher Anspruch besteht, gilt § 58 Abs. 2 S. 2 RVG. Der Anspruch gegen die Staatskasse vermindert sich dann nur, soweit der Rechtsanwalt insgesamt mehr als den Gesamtbetrag nach § 15a Abs. 1 RVG erhielte. Dabei zählen die Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und der Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr zusammen. Näher Prozesskostenhilfe.
Rechenbeispiele
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Gerichtliches Verfahren, erster RechtszugWert 10.000,00 €, 1,0-Gebühr 652,00 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| Verfahrensgebühr, vorzeitige BeendigungNr. 3101 VV RVG · 0,8 × 652,00 € | Nr. 3101 VV RVG | 0,8 × 652,00 € | 521,60 € |
| Post- und TelekommunikationspauschaleNr. 7002 VV RVG · 20 % von 521,60 € = 104,32 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 521,60 € = 104,32 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 541,60 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 541,60 € | 102,90 € |
| Summe | 644,50 € | ||
Wäre die Klage eingereicht worden, betrüge die Verfahrensgebühr 1,3 × 652,00 € = 847,60 € (Nr. 3100 VV RVG). Eine Besprechung mit dem Gegner, die auf die Vermeidung des Verfahrens gerichtet ist, ließe die Verfahrensgebühr bei 0,8, weil sie kein gerichtlicher Termin ist. Sie löste aber eine Terminsgebühr aus (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG), wie das Beispiel Klageauftrag über 10.000 €, Erledigung nach Telefonat mit dem Gegenanwalt zeigt. Einigten sich die Parteien vor Einreichung der Klage, entstünde zusätzlich die Einigungsgebühr von 1,5, weil über den Gegenstand kein gerichtliches Verfahren anhängig ist (Nr. 1000 und 1003 VV RVG). Bei 10.000 € sind das 1,5 × 652,00 € = 978,00 €.
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Außergerichtliche VertretungWert 10.000,00 €, 1,0-Gebühr 652,00 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| GeschäftsgebührNr. 2300 VV RVG · 1,3 × 652,00 € | Nr. 2300 VV RVG | 1,3 × 652,00 € | 847,60 € |
| Post- und TelekommunikationspauschaleNr. 7002 VV RVG · 20 % von 847,60 € = 169,52 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 847,60 € = 169,52 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 867,60 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 867,60 € | 164,84 € |
| Summe Außergerichtliche Vertretung | 1.032,44 € | ||
| Rechtsstreit, erster RechtszugWert 10.000,00 €, 1,0-Gebühr 652,00 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| VerfahrensgebührNr. 3100 VV RVG · 1,3 × 652,00 € | Nr. 3100 VV RVG | 1,3 × 652,00 € | 847,60 € |
| Anrechnung der Geschäftsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG)Hälfte von 1,3; die Grenze von 0,75 ist nicht erreicht.0,65 × 652,00 € | 0,65 × 652,00 € | −423,80 € | |
| Post- und TelekommunikationspauschaleNr. 7002 VV RVG · 20 % von 847,60 € vor bzw. 423,80 € nach Anrechnung = 169,52 € bzw. 84,76 €, in beiden Fällen höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 847,60 € vor bzw. 423,80 € nach Anrechnung = 169,52 € bzw. 84,76 €, in beiden Fällen höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 443,80 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 443,80 € | 84,32 € |
| Summe Rechtsstreit, erster Rechtszug | 528,12 € | ||
| Summe beider Angelegenheiten | 1.560,56 € | ||
Eine Terminsgebühr entsteht nicht, weil weder ein Termin stattfindet noch ein Fall der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV RVG vorliegt. Pauschale und Umsatzsteuer sind je Angelegenheit berechnet. Aus der Summe beider Nettobeträge von 1.311,40 € ergäbe sich wegen der Rundung eine um 1 Cent höhere Umsatzsteuer. Betrifft die außergerichtliche Tätigkeit als Inkassodienstleistung eine unbestrittene Forderung, kann eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war (Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2300 VV RVG). Gerichtskosten sind nicht dargestellt, siehe Gerichtskosten.
Häufige Fragen
Entsteht die Verfahrensgebühr, wenn die Klage nicht eingereicht wird?
Ja, wenn ein unbedingter Klageauftrag erteilt war und der Rechtsanwalt danach tätig geworden ist, etwa durch Entgegennahme der Information (Vorbem. 3 Abs. 1 und 2 VV RVG). Endet der Auftrag, bevor er die Klage oder einen Schriftsatz mit Sachanträgen oder Sachvortrag eingereicht oder einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, beträgt sie 0,8 (Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG). Bei 10.000 € sind das 0,8 × 652,00 € = 521,60 €. War nur ein Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung oder ein bedingter Klageauftrag erteilt, entsteht keine Verfahrensgebühr, sondern die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG.s
Wird die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens angerechnet?
Ja, soweit der Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird. Dann wird die Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG). Für das Beweisverfahren selbst bestimmt Teil 3 keine besonderen Gebühren, sodass die Gebühren des ersten Rechtszugs gelten (Vorbem. 3.1 VV RVG).t
Siehe auch
- TerminsgebührDie zweite Gebühr des Rechtszugs nach Nr. 3104 VV RVG
- GeschäftsgebührVergütung der außergerichtlichen Vertretung nach Nr. 2300 VV RVG
- Anrechnung der GeschäftsgebührAnrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG und § 15a RVG
- MehrvergleichEinigung über nicht rechtshängige Ansprüche, Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG
- Mehrere AuftraggeberErhöhung nach Nr. 1008 VV RVG
- GebührentabelleGebühren nach § 13 RVG für alle Wertstufen
Im VV-Verzeichnis: Nr. 3100 VV RVG, Nr. 3101 VV RVG, Nr. 3102 VV RVG, Nr. 3200 VV RVG, Nr. 3201 VV RVG, Nr. 3204 VV RVG, Nr. 3206 VV RVG, Nr. 3207 VV RVG, Nr. 3208 VV RVG, Nr. 3209 VV RVG, Nr. 3212 VV RVG, Nr. 3300 VV RVG, Nr. 3301 VV RVG, Nr. 3502 VV RVG, Nr. 3503 VV RVG, Nr. 3504 VV RVG, Nr. 3505 VV RVG, Nr. 3506 VV RVG, Nr. 3507 VV RVG, Nr. 3508 VV RVG, Nr. 3509 VV RVG
Erwähnt in: Angelegenheit, Übergangsrecht und RVG 2025, Rechtskosten berechnen, Geschäftsgebühr, Terminsgebühr, Einigungsgebühr, Mehrere Auftraggeber, Anrechnung Geschäftsgebühr, Mehrvergleich, Versäumnisurteil, Außergerichtliche Kosten, Zwangsvollstreckung, Familienrecht, Strafsachen, Arbeitsrecht, Post- und Dokumentenpauschale, Vorschuss und Vorschussrechnung, Kostennote & RVG-Rechnung, Gerichtskosten, Kostenfestsetzungsantrag (KFA), Prozesskostenhilfe
Anmerkungen
- Redaktionelle Einordnung: Die Zeilen fassen die Abschnitte zur Höhe, zur Ermäßigung nach Nr. 3101 VV RVG, zur Erhöhung bei mehreren Auftraggebern, zur Anrechnung und zu Berufung und Revision zusammen. Grundlage: Vorbemerkung 3.1, Nr. 3100 und Anm. Abs. 1 und 2 zu Nr. 3100 VV RVG (2), Nr. 3101 Nr. 1 bis 3 und Anm. Abs. 1 und 2 zu Nr. 3101 VV RVG (4), § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO (19), VV RVG Nr. 1008 (6), Vorbemerkung 3.2 Abs. 1 und 2, Vorbemerkung 3.2.1, Nr. 3200 und Nr. 3201 mit Anm. Abs. 1 und 2 VV RVG (9), Vorbemerkung 3.2.2, Nr. 3206, Nr. 3207, Nr. 3208 und Nr. 3209 VV RVG (10), § 78 Abs. 1 S. 3 ZPO (11), Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (7), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (15), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (3).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auf Grundlage von Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG und Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG, der eine schon vor Einreichung der Klage entstandene Verfahrensgebühr voraussetzt. Grundlage: Vorbemerkung 3 Abs. 1 und 2 VV RVG (1), Nr. 3101 Nr. 1 bis 3 und Anm. Abs. 1 und 2 zu Nr. 3101 VV RVG (4).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Abgrenzung nach dem Inhalt des Auftrags auf Grundlage von Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG (unbedingter Auftrag) und § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG. Grundlage: VV RVG Nr. 2300 und Nr. 2301 (8), Vorbemerkung 3 Abs. 1 und 2 VV RVG (1), § 19 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1, 2, 3, 5 Buchst. a, 9 und 14 RVG (21).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Rahmen geben Nr. 3102, 3204 und 3212 VV RVG wieder; die Mittelgebühr ist kein Begriff des Gesetzes, sondern die rechnerische Mitte des Rahmens als Ausgangspunkt der Bestimmung nach § 14 Abs. 1 RVG. Grundlage: Nr. 3102, Nr. 3204 und Nr. 3212 VV RVG (29), § 14 Abs. 1 bis 3 RVG (30).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Klageerweiterung führt einen weiteren Gegenstand in dieselbe Angelegenheit ein, sodass § 22 Abs. 1 RVG greift; 14.000 € fallen in die Wertstufe bis 16.000 € (762,00 €). Grundlage: § 22 Abs. 1 RVG (14), § 45 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG (33), § 23 Abs. 1 bis 3 RVG (12), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (15), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (3).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 15 Abs. 4 RVG für die bereits entstandene Verfahrensgebühr; die Terminsgebühr entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG mit der Wahrnehmung des Termins oder der Mitwirkung an einer Besprechung und deshalb nur aus dem zu diesem Zeitpunkt anhängigen Wert. Grundlage: § 15 Abs. 4 und Abs. 5 S. 1 und 2 RVG (5), Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 VV RVG (34), Nr. 3104 und Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV RVG (17), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (15), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (3).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG auf die Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren; maßgeblich ist, ob der eingereichte Schriftsatz Sachanträge oder Sachvortrag enthält. Grundlage: Nr. 3101 Nr. 1 bis 3 und Anm. Abs. 1 und 2 zu Nr. 3101 VV RVG (4), § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO (19).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG nennt die teilweise Beendigung nicht ausdrücklich; die getrennte Berechnung stützt sich auf § 15 Abs. 3 RVG. Grundlage: Nr. 3101 Nr. 1 bis 3 und Anm. Abs. 1 und 2 zu Nr. 3101 VV RVG (4), § 15 Abs. 1 bis 3 RVG (20).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG erfasst jede Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens wegen desselben Gegenstands, also auch die Gebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG aus dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche. Grundlage: Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (7), Nr. 3101 Nr. 1 bis 3 und Anm. Abs. 1 und 2 zu Nr. 3101 VV RVG (4).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nr. 1008 VV RVG erhöht „die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr“, ohne die Erhöhung auf Nr. 3100 VV RVG zu beschränken; der Höchstsatz folgt aus Anm. Abs. 3 zu Nr. 1008 VV RVG (sieben weitere Personen ergäben 2,1). Grundlage: VV RVG Nr. 1008 (6), Vorbemerkung 3.1, Nr. 3100 und Anm. Abs. 1 und 2 zu Nr. 3100 VV RVG (2), Nr. 3101 Nr. 1 bis 3 und Anm. Abs. 1 und 2 zu Nr. 3101 VV RVG (4), Vorbemerkung 3.2 Abs. 1 und 2, Vorbemerkung 3.2.1, Nr. 3200 und Nr. 3201 mit Anm. Abs. 1 und 2 VV RVG (9).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Mindestreste sind aus der Höchstgrenze von 0,75 nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG abgeleitet (1,3 − 0,75 = 0,55; 0,8 − 0,75 = 0,05); die Beträge folgen aus § 13 Abs. 1 RVG und Anlage 2 RVG. Grundlage: Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (7), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (15), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (3), § 15a Abs. 1 bis 3 RVG (40).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 15 Abs. 5 S. 2 RVG setzt nach Satz 1 einen weiteren Auftrag in derselben Angelegenheit voraus und lässt „in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren“ entfallen. Die Übertragung auf die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG, bei der außergerichtliche Vertretung und gerichtliches Verfahren verschiedene Angelegenheiten sind, stützt sich darauf, dass die im RVG bestimmten Anrechnungen regelmäßig Gebühren verschiedener Angelegenheiten betreffen. Die Bindung an denselben Auftragnehmer folgt aus § 15a Abs. 1 RVG, der die Anrechnung zwischen den beiden Gebühren eines Rechtsanwalts regelt; ist eine Kanzlei beauftragt, kommt es nach dieser Einordnung auf sie an und nicht darauf, welcher ihrer Rechtsanwälte tätig wird. Grundlage: § 15 Abs. 4 und Abs. 5 S. 1 und 2 RVG (5), Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (7), § 15a Abs. 1 bis 3 RVG (40).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV RVG auf den Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelgegners; der Antrag, die Berufung zurückzuweisen, ist ein Sachantrag. Die Erstattung richtet sich nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit eines Zurückweisungsantrags vor der Berufungsbegründung ist hier nicht wiedergegeben. Grundlage: Vorbemerkung 3.2 Abs. 1 und 2, Vorbemerkung 3.2.1, Nr. 3200 und Nr. 3201 mit Anm. Abs. 1 und 2 VV RVG (9), § 91 Abs. 1 und 2 ZPO (47).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nr. 3208 VV RVG knüpft an die Vertretungsbefugnis im Verfahren an; § 78 Abs. 1 S. 3 ZPO, § 10 Abs. 4 S. 1 FamFG und § 114 Abs. 2 FamFG schreiben vor dem Bundesgerichtshof die Vertretung durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vor, vor den übrigen obersten Bundesgerichten gilt keine solche Regel. Grundlage: Vorbemerkung 3.2.2, Nr. 3206, Nr. 3207, Nr. 3208 und Nr. 3209 VV RVG (10), § 78 Abs. 1 S. 3 ZPO (11), § 10 Abs. 4 S. 1 FamFG (48), § 114 Abs. 2 FamFG (49).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die eigene Verfahrensgebühr im Eilverfahren folgt aus § 17 Nr. 4 RVG und Vorbem. 3.1 VV RVG; die übrigen Aussagen geben § 16 Nr. 5 RVG und die Vorbemerkungen 3.2 und 3.2.1 VV RVG wieder. Grundlage: § 17 Nr. 1, 4 und 9 RVG (45), § 16 Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 11 RVG (46), Vorbemerkung 3.1, Nr. 3100 und Anm. Abs. 1 und 2 zu Nr. 3100 VV RVG (2), Vorbemerkung 3.2 Abs. 1 und 2, Vorbemerkung 3.2.1, Nr. 3200 und Nr. 3201 mit Anm. Abs. 1 und 2 VV RVG (9).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Anrechnung nach dem Wert, der in den Rechtsstreit übergeht, ist aus dem Begriff des nachfolgenden Rechtsstreits abgeleitet; die Anmerkung zu Nr. 3308 VV RVG enthält anders als die Anmerkungen zu Nr. 3305 und 3307 keine Anrechnungsbestimmung. Grundlage: Nr. 3305 mit Anmerkung, Nr. 3306, Nr. 3307 mit Anmerkung und Nr. 3308 mit Anmerkung VV RVG (50).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Der letzte Satz ist eine Einordnung aus § 19 Abs. 1 S. 1 und § 15 Abs. 1 und 2 RVG; die übrigen Aussagen geben Nr. 3500 VV RVG, die Vorbemerkungen 3.2.1, 3.2.2 und 3.5 VV RVG, § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG und § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Buchst. a RVG wieder. Grundlage: Nr. 3335, Nr. 3337, Nr. 3400, Nr. 3401, Nr. 3403 mit Anmerkung, Vorbemerkung 3.5 und Nr. 3500 VV RVG (28), § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG (52), § 19 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1, 2, 3, 5 Buchst. a, 9 und 14 RVG (21), § 15 Abs. 1 bis 3 RVG (20).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Der erste Satz ist eine Einordnung auf Grundlage von Vorbem. 3 Abs. 1 und 2 VV RVG; der zweite Satz gibt § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO wieder. Grundlage: Vorbemerkung 3 Abs. 1 und 2 VV RVG (1), § 91 Abs. 1 und 2 ZPO (47).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auf Grundlage von Vorbem. 3 Abs. 1 und 2 VV RVG (unbedingter Auftrag, Betreiben des Geschäfts) und Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG; der Betrag folgt aus § 13 Abs. 1 RVG und Anlage 2 RVG. Grundlage: Vorbemerkung 3 Abs. 1 und 2 VV RVG (1), Nr. 3101 Nr. 1 bis 3 und Anm. Abs. 1 und 2 zu Nr. 3101 VV RVG (4), VV RVG Nr. 2300 und Nr. 2301 (8), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (15), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (3).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Der erste Teil gibt Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG wieder; die Zuordnung des Beweisverfahrens zu Teil 3 Abschnitt 1 ist eine Einordnung auf Grundlage von Vorbem. 3.1 VV RVG. Grundlage: Vorbemerkung 3 Abs. 5, 6 und 7 VV RVG (24), Vorbemerkung 3.1, Nr. 3100 und Anm. Abs. 1 und 2 zu Nr. 3100 VV RVG (2).zurück
Quellen
- Vorbemerkung 3 Abs. 1 und 2 VV RVG - Auftrag und Verfahrensgebühr
- VV RVG Nr. 3100 - Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug
- Anlage 2 RVG - Gebührentabelle
- VV RVG Nr. 3101 - Ermäßigte Verfahrensgebühr
- § 15 RVG - Abgeltungsbereich der Gebühren
- VV RVG Nr. 1008 - Mehrere Auftraggeber
- Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG - Anrechnung der Geschäftsgebühr
- VV RVG Nr. 2300 und Nr. 2301 - Geschäftsgebühr
- VV RVG Nr. 3200 und 3201 - Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren
- VV RVG Nr. 3206 bis 3209 - Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren
- § 78 ZPO - Anwaltsprozess
- § 23 RVG - Allgemeine Wertvorschrift
- § 32 RVG - Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
- § 22 RVG - Grundsatz
- § 13 RVG - Wertgebühren
- § 2 RVG - Höhe der Vergütung
- VV RVG Nr. 3104 - Terminsgebühr
- VV RVG Nr. 7000 bis 7008 - Auslagen, Reisekosten und Umsatzsteuer
- § 276 ZPO - Schriftliches Vorverfahren
- § 15 RVG - Abgeltungsbereich der Gebühren
- § 19 RVG - Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen
- § 20 RVG - Verweisung, Abgabe
- § 21 RVG - Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache
- Vorbemerkung 3 Abs. 5 bis 7 VV RVG - Anrechnung von Verfahrensgebühren
- VV RVG Teile 3 bis 6 und Vorbemerkung 3 Abs. 8 - Anwendungsbereich von Teil 3
- VV RVG Nr. 3300 und 3301 - Verfahrensgebühr in besonderen erstinstanzlichen Verfahren
- VV RVG Nr. 3502 bis 3509 - Rechtsbeschwerde und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung und der Revision
- VV RVG Nr. 3335, 3337, 3400, 3401, 3403 und 3500 - weitere Verfahrensgebühren nach Teil 3
- VV RVG Nr. 3102, 3204 und 3212 - Verfahrensgebühren mit Betragsrahmen vor den Sozialgerichten
- § 14 RVG - Rahmengebühren
- Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025), BGBl. 2025 I Nr. 109
- § 60 RVG - Übergangsvorschrift
- § 45 GKG - Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung
- Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG - Entstehen der Terminsgebühr
- VV RVG Nr. 3105, 3203, 3211 - Terminsgebühr bei Säumnis
- VV RVG Nr. 1000, 1003 und 1004 - Einigungsgebühren
- Vorbemerkung 1 VV RVG - Gebühren neben anderen Gebühren
- Anlage 1 GKG - Kostenverzeichnis
- § 7 RVG - Mehrere Auftraggeber
- § 15a RVG - Anrechnung einer Gebühr
- VV RVG Nr. 2503 - Geschäftsgebühr der Beratungshilfe
- § 34 RVG - Beratung, Gutachten und Mediation
- VV RVG Nr. 2100 - Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
- VV RVG Nr. 3305, 3307 und 3308 - Mahnverfahren
- § 17 RVG - Verschiedene Angelegenheiten
- § 16 RVG - Dieselbe Angelegenheit
- § 91 ZPO - Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
- § 10 FamFG - Bevollmächtigte
- § 114 FamFG - Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht
- VV RVG Nr. 3305 bis 3308 - Verfahrensgebühren im Mahnverfahren
- VV RVG Nr. 3309 bis 3312 - Vollstreckung und Vollziehung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
- § 18 RVG - Besondere Angelegenheiten
- § 103 ZPO - Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
- § 104 ZPO - Kostenfestsetzungsverfahren
- § 12a ArbGG - Kostentragungspflicht
- § 11 RVG - Festsetzung der Vergütung
- § 49 RVG - Wertgebühren aus der Staatskasse
- § 58 RVG - Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen
Änderungsprotokoll
- : Überarbeitet: Kurzfassung, Rechenweg und typische Fälle ergänzt; Sätze gekürzt. Anrechnung nach Zurückverweisung, Terminsgebühr bei Teilrücknahme, Gerichtsgebühr im Zivilprozess, Gebühr für den Vollstreckungsbescheid, Erinnerung und Beschwerde sowie Wegfall der Anrechnung nach zwei Kalenderjahren präzisiert.
- : Erstveröffentlichung
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