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14 Tage kostenlos testenAnmeldenRVG 2025: Übergangsrecht nach § 60 RVG
Das Übergangsrecht bestimmt, nach welcher Fassung des RVG eine Vergütung zu berechnen ist, wenn sich das Gesetz während eines Mandats ändert. Maßgeblich ist der Tag, an dem der unbedingte Auftrag für die Angelegenheit erteilt wurde (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). Bei der Anhebung der Gebühren durch das KostBRÄG 2025 zum 01.06.2025 werden deshalb Aufträge bis 31.05.2025 nach der bisherigen Fassung abgerechnet, spätere nach der neuen.
Kurzfassung
- Es zählt der Tag des unbedingten Auftrags für die Angelegenheit, nicht der Tag, an dem eine Gebühr entsteht1.
- Zum 01.06.2025 stiegen die Beträge der Gebührentabelle um 5,1 bis 6,2 %, bei 5.000 € mit dem Satz 1,0 von 334,00 € auf 354,50 €3, 4.
- Die Wertgebühren aus der Staatskasse stiegen um 5,0 bis 19,3 %, Festbeträge und Betragsrahmen überwiegend um 8 bis 10 %2, 5.
- Auch für die Vergütung aus der Staatskasse zählt der Auftrag; fehlte er bei der Beiordnung oder Bestellung, zählt deren Wirksamwerden (§ 60 Abs. 1 S. 2 und 3 RVG).
- Gerichtskosten richten sich in Rechtsstreitigkeiten nach der Anhängigkeit, nicht nach dem Auftrag; für ab dem Stichtag eingelegte Rechtsmittel gilt neues Recht6.
So gehen Sie vor
- Angelegenheit abgrenzen: Stellen Sie fest, welche Angelegenheit Sie abrechnen. Rechtszug und Rechtsmittelverfahren, Mahnverfahren und streitiges Verfahren sowie jede Vollstreckungsmaßnahme sind verschiedene Angelegenheiten7, 8.
- Datum des unbedingten Auftrags feststellen: Maßgeblich ist der Tag, an dem der Auftrag für diese Angelegenheit ohne Bedingung erteilt wurde, nicht die Vollmacht oder der Beginn der Tätigkeit1. Ein Auftrag unter einer Bedingung ist erst mit ihrem Eintritt unbedingt erteilt.
- Fassung bestimmen: Lag der Auftrag vor dem 01.06.2025, rechnen Sie die gesamte Vergütung dieser Angelegenheit nach der bisherigen Fassung ab. Das gilt auch für Gebühren, die erst später entstehen1, 9. Für Aufträge ab dem 01.06.2025 gilt die neue Fassung.
- Sonderfälle prüfen: Hatte der Rechtsanwalt bei Beiordnung oder Bestellung keinen unbedingten Auftrag, zählt, wann die Beiordnung oder Bestellung wirksam geworden ist (§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG). Werden Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet, gilt das bisherige Recht für die gesamte Vergütung, wenn es für einen der Gegenstände gilt (§ 60 Abs. 2 RVG).1
- Gerichtskosten gesondert prüfen: Für die Gerichtsgebühren zählt in Rechtsstreitigkeiten nicht der Auftrag, sondern die Anhängigkeit, bei einer Klage ihr Eingang bei Gericht. Für ein ab dem 01.06.2025 eingelegtes Rechtsmittel gilt das neue Recht; in Straf- und Bußgeldsachen zählt die Rechtskraft der Kostenentscheidung (§ 71 Abs. 1 und 2 GKG).6
- Fassung angeben: Nennen Sie in Kostennote und Kostenfestsetzungsantrag die angewandte Fassung, etwa „RVG in der bis 31.05.2025 geltenden Fassung (§ 60 RVG)“. Im Kostenfestsetzungsverfahren machen Sie dazu das Datum des unbedingten Auftrags glaubhaft10.
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Auftrag am 20.05.2025: bisheriges Recht (Tabelle bis 31.05.2025) | |||
| VerfahrensgebührNr. 3100 VV RVG · 1,3 × 334,00 € | Nr. 3100 VV RVG | 1,3 × 334,00 € | 434,20 € |
| TerminsgebührBisheriges Recht, obwohl der Termin nach dem Stichtag stattfindet (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG).Nr. 3104 VV RVG · 1,2 × 334,00 € | Nr. 3104 VV RVG | 1,2 × 334,00 € | 400,80 € |
| Post- und TelekommunikationspauschaleNr. 7002 VV RVG · 20 % von 835,00 € = 167,00 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 835,00 € = 167,00 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 855,00 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 855,00 € | 162,45 € |
| Summe Auftrag am 20.05.2025: bisheriges Recht (Tabelle bis 31.05.2025) | 1.017,45 € | ||
| Auftrag am 02.06.2025: Fassung ab 01.06.2025Wert 5.000,00 €, 1,0-Gebühr 354,50 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| VerfahrensgebührNr. 3100 VV RVG · 1,3 × 354,50 € | Nr. 3100 VV RVG | 1,3 × 354,50 € | 460,85 € |
| TerminsgebührNr. 3104 VV RVG · 1,2 × 354,50 € | Nr. 3104 VV RVG | 1,2 × 354,50 € | 425,40 € |
| Post- und TelekommunikationspauschaleNr. 7002 VV RVG · 20 % von 886,25 € = 177,25 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 886,25 € = 177,25 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 906,25 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 906,25 € | 172,19 € |
| Summe Auftrag am 02.06.2025: Fassung ab 01.06.2025 | 1.078,44 € | ||
Die beiden Gruppen sind Alternativen und werden nicht addiert. Der Unterschied beträgt 60,99 €. Die Gerichtsgebühr nach KV 1210 GKG richtet sich nach der Anhängigkeit der Klage (§ 71 Abs. 1 S. 1 GKG). Geht die Klage ab dem 01.06.2025 ein, beträgt sie 3,0 × 170,50 € = 511,50 €. War sie vorher anhängig, beträgt sie 3,0 × 161,00 € = 483,00 €. Beim Auftrag am 02.06.2025 kann die Klage nur nach dem Stichtag eingehen.
Typische Fälle
| Fall | Maßgeblich | Anzuwendende Fassung | Vorschrift |
|---|---|---|---|
| Klageauftrag am 20.05.2025, Verhandlungstermin im Juli 2025 | Auftrag | bisherige Fassung für die gesamte Vergütung, auch für die Terminsgebühr | § 60 Abs. 1 S. 1 RVG |
| Außergerichtlicher Auftrag im April 2025, Klageauftrag im Juni 2025 | jeweiliger Auftrag | Geschäftsgebühr nach bisheriger, Verfahrensgebühr nach neuer Fassung; angerechnet wird die Hälfte der nach bisherigem Recht entstandenen Geschäftsgebühr, höchstens 0,75 | § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG |
| Klage auf Auftrag vom 20.05.2025, im August 2025 im selben Rechtszug erweitert | Auftrag für den ersten Gegenstand | bisherige Fassung für den zusammengerechneten Wert | § 60 Abs. 2 RVG |
| Urteil nach bisherigem Recht, Auftrag zur Berufung im Juli 2025 | Auftrag für das Berufungsverfahren | neue Fassung | § 60 Abs. 1 S. 1, § 17 Nr. 1 RVG |
| Vollstreckungsauftrag ab dem 01.06.2025 aus einem Titel, der nach bisherigem Recht erstritten wurde | Auftrag zur Vollstreckungsmaßnahme | neue Fassung | § 60 Abs. 1 S. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG |
| Pflichtverteidiger ohne Mandat am 15.05.2025 bestellt, im gerichtlichen Verfahren erstmals tätig nach der Anklage im August 2025 | Bestellung, für das gerichtliche Verfahren die erste Tätigkeit | Ermittlungsverfahren nach bisheriger, gerichtliches Verfahren nach neuer Fassung | § 60 Abs. 1 S. 3 und 4 RVG |
| Beratungshilfe | Auftrag des Rechtsuchenden, nicht das Datum des Berechtigungsscheins | Fassung im Zeitpunkt des Auftrags | § 60 Abs. 1 S. 1 RVG |
| Gerichtsgebühr für eine Klage über 5.000 €, Klageauftrag im Mai 2025, Klage im Juni 2025 eingereicht | Anhängigkeit | neue Fassung, 511,50 € statt 483,00 € nach KV 1210 GKG | § 71 Abs. 1 S. 1 GKG |
Bisherige Fassung bei einem unbedingten Auftrag bis 31.05.2025, neue Fassung ab 01.06.2025. Der Auftrag ist für jede Angelegenheit gesondert festzustellen.
Maßgeblicher Zeitpunkt nach § 60 RVG
§ 60 RVG ist die allgemeine Übergangsvorschrift für Änderungen des RVG. Eine besondere Übergangsvorschrift enthält § 61 RVG für die Änderung des § 33 RVG zum 01.01.2026. Das KostBRÄG 2025 enthält für das RVG keine eigene Übergangsregel, sodass für die Änderungen zum 01.06.2025 § 60 RVG gilt.b
- Abs. 1 S. 1. Bisheriges Recht gilt, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten der Änderung erteilt worden ist.1
- Abs. 1 S. 2. Das gilt auch für den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nach § 45 RVG, auch in Verbindung mit § 59a RVG.1
- Abs. 1 S. 3. Hatte der Rechtsanwalt bei der Beiordnung oder Bestellung keinen unbedingten Auftrag desjenigen, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, entscheidet, ob die Beiordnung oder Bestellung vor dem Inkrafttreten wirksam geworden ist.1
- Abs. 1 S. 4. Für eine von der Beiordnung oder Bestellung erfasste Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten erstmalig beauftragt oder tätig wird, gilt neues Recht.1
- Abs. 1 S. 5. Das nach den Sätzen 2 bis 4 bestimmte Recht gilt auch für Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Beispiele stehen unter Prozesskostenhilfe und Verteidiger.1
- Abs. 1 S. 6. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die das RVG verweist, etwa die Wertvorschriften des GKG und des FamGKG, die nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG den Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren bestimmen.1
- Abs. 2. Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Abs. 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde (Auftragserweiterung).1
- Abs. 3. Sonderregel für Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz: § 52 Abs. 4 Nr. 4 GKG ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag vor dem 15.08.2019 erteilt worden ist.1
Unbedingter Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit
Das Gesetz knüpft an den Auftrag an, nicht an die Vollmacht, das erste Gespräch oder den Beginn der Tätigkeit. Ein Auftrag, der unter einer Bedingung steht, ist erst mit dem Eintritt der Bedingung unbedingt erteilt. Beispiele sind der Auftrag, Klage nur zu erheben, wenn außergerichtliche Verhandlungen scheitern, nur für den Fall der Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung oder nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe). Dasselbe Merkmal verwendet Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG für die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens.c
Ist das bisherige Recht anzuwenden, gilt es für die gesamte Vergütung in dieser Angelegenheit, also auch für Gebühren, die erst nach dem Stichtag entstehen. Das betrifft etwa eine Terminsgebühr für einen Termin im Juli 2025 oder eine Einigungsgebühr für einen später geschlossenen Vergleich. Die Gebühren entgelten die gesamte Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit (§ 15 Abs. 1 RVG).d
Wie weit eine Angelegenheit reicht, ergibt sich aus §§ 15 bis 21 RVG. Verschiedene Angelegenheiten sind unter anderem das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug sowie das Mahnverfahren und das streitige Verfahren (§ 17 Nr. 1 und 2 RVG). In der Zwangsvollstreckung ist jede Vollstreckungsmaßnahme eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Für jede dieser Angelegenheiten ist der Zeitpunkt ihres Auftrags gesondert festzustellen. Ein Auftrag kann allerdings mehrere Angelegenheiten zugleich unbedingt erfassen: Umfasst der vor dem Stichtag erteilte Auftrag bereits unbedingt auch eine spätere Angelegenheit, etwa ein Verteidigungsauftrag das Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren, gilt auch für diese Angelegenheit das bisherige Recht.e
Inkrafttreten der Kostenänderungen (Art. 5 bis 11 KostBRÄG 2025) am 01.06.2025
Das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) vom 07.04.2025 ist im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 109 am 10.04.2025 verkündet worden. Die Artikel 5 bis 11, die unter anderem das GKG (Art. 5), das FamGKG (Art. 6) und das RVG (Art. 11) ändern, sind am 01.06.2025 in Kraft getreten (Art. 13 Abs. 3 KostBRÄG 2025). Die Ausnahmen in Art. 13 Abs. 4 betreffen das RVG nicht. Im GKG gilt danach nur die Änderung des § 54 GKG (Grundsteuerwert statt Einheitswert, Art. 5 Abs. 1 Nr. 10) schon seit dem Tag nach der Verkündung, dem 11.04.2025.
Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG gilt die bisherige Fassung deshalb für Aufträge bis einschließlich 31.05.2025, die neue für Aufträge ab dem 01.06.2025. Die bis 31.05.2025 geltende Gebührentabelle beruht auf dem KostRÄG 2021 und war seit dem 01.01.2021 in Kraft (Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3, Art. 13 Abs. 3 KostRÄG 2021). Für Aufträge, die vor dem 01.01.2021 erteilt wurden, gilt nach derselben Regel die davor geltende Fassung.1, 2
Änderungen der Anwaltsvergütung ab 01.06.2025
Art. 11 KostBRÄG 2025 fasst § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG und die Anlage 2 RVG neu und hebt zahlreiche Festbeträge, Betragsrahmen und Höchstbeträge des Vergütungsverzeichnisses an. Die Tabelle zeigt die Gebühr mit dem Satz 1,0 für ausgewählte Gegenstandswerte. Der Rechenweg einer Gebühr bleibt gleich (Satz × Tabellenwert, gerundet auf den Cent nach § 2 Abs. 2 S. 2 RVG).2, 12
| Gegenstandswert bis | bis 31.05.2025 | ab 01.06.2025 | Änderung |
|---|---|---|---|
| 500 € | 49,00 € | 51,50 € | +2,50 € (5,1 %) |
| 1.000 € | 88,00 € | 93,00 € | +5,00 € (5,7 %) |
| 5.000 € | 334,00 € | 354,50 € | +20,50 € (6,1 %) |
| 10.000 € | 614,00 € | 652,00 € | +38,00 € (6,2 %) |
| 50.000 € | 1.279,00 € | 1.357,00 € | +78,00 € (6,1 %) |
| 500.000 € | 3.539,00 € | 3.752,00 € | +213,00 € (6,0 %) |
Werte bis 31.05.2025 nach Anlage 2 RVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.03.2022 (BGBl. 2022 I S. 610, 665), Werte ab 01.06.2025 nach Art. 11 Abs. 3 KostBRÄG 2025. Prozentangaben gerundet; über alle Wertstufen der Anlage 2 RVG beträgt die Erhöhung 5,1 % (bis 500 €) bis 6,2 % (bis 10.000 €). Alle Wertstufen der Tabellen 2025, 2021 und 2013 enthält die Gebührentabelle.
Wertstufen nach § 13 Abs. 1 RVG
Die Gebühr ergibt sich aus dem Grundbetrag und den Erhöhungsschritten nach § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG, die das KostBRÄG 2025 ebenfalls angehoben hat. Für Werte bis 500.000 € gibt die Anlage 2 RVG dieselben Beträge wieder (§ 13 Abs. 1 S. 3 RVG). Über 500.000 € wird die Gebühr nach den Schritten berechnet.2, 3
| Gegenstandswert | für jeden angefangenen Betrag von weiteren | bis 31.05.2025 | ab 01.06.2025 |
|---|---|---|---|
| bis 500 € | Grundbetrag | 49,00 € | 51,50 € |
| bis 2.000 € | 500 € | 39,00 € | 41,50 € |
| bis 10.000 € | 1.000 € | 56,00 € | 59,50 € |
| bis 25.000 € | 3.000 € | 52,00 € | 55,00 € |
| bis 50.000 € | 5.000 € | 81,00 € | 86,00 € |
| bis 200.000 € | 15.000 € | 94,00 € | 99,50 € |
| bis 500.000 € | 30.000 € | 132,00 € | 140,00 € |
| über 500.000 € | 50.000 € | 165,00 € | 175,00 € |
Beispiel 600.000 €: bis 31.05.2025 3.539,00 € + 2 × 165,00 € = 3.869,00 €, ab 01.06.2025 3.752,00 € + 2 × 175,00 € = 4.102,00 €.
Weitere Beträge im RVG und im Vergütungsverzeichnis
| Vorschrift | Gegenstand | bis 31.05.2025 | ab 01.06.2025 |
|---|---|---|---|
| § 13 Abs. 2 RVG | Gebühr abweichend von § 13 Abs. 1 S. 1 RVG bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung zu einer unbestrittenen Forderung, Gegenstandswert bis 50 € | 30,00 € | 31,50 € |
| Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 2, Vorbem. 3 Abs. 4 S. 2 und Vorbem. 6.4 Abs. 2 S. 1 VV RVG | Höchstbetrag der Anrechnung bei Betragsrahmengebühren | 207,00 € | 225,00 € |
| Anm. Abs. 2 S. 2 zu Nr. 2300 VV RVG | Inkasso einer unbestrittenen Forderung: ein einfacher Fall (Satz 0,5) liegt in der Regel vor, wenn die Forderung … | auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird | innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung beglichen wird |
| Nr. 3330 und 3331 VV RVG | Gehörsrüge: Höchstbetrag bei Betragsrahmengebühren | 260,00 € | 280,00 € |
| Nr. 3335 und 3400 VV RVG | Verfahren über die Prozesskostenhilfe und Verkehrsanwalt: Höchstbetrag bei Betragsrahmengebühren | 500,00 € | 550,00 € |
| Nr. 3405 VV RVG | Vorzeitiges Ende des Auftrags in den Fällen der Nr. 3400 und 3401: Höchstbetrag bei Betragsrahmengebühren | 250,00 € | 275,00 € |
Die Wertgebühren aus der Staatskasse nach § 49 RVG zeigt die folgende Tabelle, geänderte Betragsrahmen in sozialrechtlichen Angelegenheiten und in Straf- und Bußgeldsachen zeigen die Tabellen der nächsten Abschnitte.
| Gegenstandswert bis | bis 31.05.2025 | ab 01.06.2025 | Änderung |
|---|---|---|---|
| 5.000 € | 284,00 € | 319,00 € | +35,00 € (12,3 %) |
| 6.000 € | 295,00 € | 330,00 € | +35,00 € (11,9 %) |
| 7.000 € | 306,00 € | 341,00 € | +35,00 € (11,4 %) |
| 8.000 € | 317,00 € | 352,00 € | +35,00 € (11,0 %) |
| 9.000 € | 328,00 € | 363,00 € | +35,00 € (10,7 %) |
| 10.000 € | 339,00 € | 374,00 € | +35,00 € (10,3 %) |
| 13.000 € | 354,00 € | 389,00 € | +35,00 € (9,9 %) |
| 16.000 € | 369,00 € | 404,00 € | +35,00 € (9,5 %) |
| 19.000 € | 384,00 € | 419,00 € | +35,00 € (9,1 %) |
| 22.000 € | 399,00 € | 434,00 € | +35,00 € (8,8 %) |
| 25.000 € | 414,00 € | 449,00 € | +35,00 € (8,5 %) |
| 30.000 € | 453,00 € | 488,00 € | +35,00 € (7,7 %) |
| 35.000 € | 492,00 € | 527,00 € | +35,00 € (7,1 %) |
| 40.000 € | 531,00 € | 566,00 € | +35,00 € (6,6 %) |
| 45.000 € | 570,00 € | 605,00 € | +35,00 € (6,1 %) |
| 50.000 € | 609,00 € | 644,00 € | +35,00 € (5,7 %) |
| 65.000 € | 659,00 € | 692,00 € | +33,00 € (5,0 %) |
| 80.000 € | 659,00 € | 739,00 € | +80,00 € (12,1 %) |
| über 80.000 € | 659,00 € | 786,00 € | +127,00 € (19,3 %) |
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden die Beträge des § 49 RVG bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 € anstelle der Gebühr nach § 13 Abs. 1 RVG vergütet. Das betrifft etwa den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt. Bis 4.000 € bleibt es in beiden Fassungen bei der Gebühr nach § 13 Abs. 1 RVG. Die Fassung bis 31.05.2025 endete mit der Stufe „über 50.000 €“ (659,00 €); die Stufen bis 65.000 € und bis 80.000 € hat das KostBRÄG 2025 eingefügt. Werte bis 31.05.2025 nach § 49 RVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.03.2022 (BGBl. 2022 I S. 610), Werte ab 01.06.2025 nach Art. 11 Abs. 1 Nr. 8 KostBRÄG 2025; Prozentangaben gerundet.
Betragsrahmen in sozialrechtlichen Angelegenheiten
| Nr. VV RVG | Gebührentatbestand | bis 31.05.2025 | ab 01.06.2025 |
|---|---|---|---|
| 2102 | Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels (auch in Angelegenheiten nach Teil 4 bis 6) | 36,00 bis 384,00 € | 39,00 bis 419,00 € |
| 2103 | Prüfung mit Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens | 60,00 bis 660,00 € | 65,00 bis 719,00 € |
| 2302 | Geschäftsgebühr | 60,00 bis 768,00 €, mehr als 359,00 € nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit | 65,00 bis 837,00 €, mehr als 391,00 € nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit |
| 3102 | Verfahrensgebühr vor den Sozialgerichten | 60,00 bis 660,00 € | 65,00 bis 719,00 € |
| 3106 | Terminsgebühr vor den Sozialgerichten | 60,00 bis 610,00 € | 65,00 bis 665,00 € |
| 3204 | Verfahrensgebühr vor den Landessozialgerichten | 72,00 bis 816,00 € | 78,00 bis 889,00 € |
| 3205 | Terminsgebühr vor den Landessozialgerichten | 60,00 bis 610,00 € | 65,00 bis 665,00 € |
| 3212 | Verfahrensgebühr vor dem Bundessozialgericht | 96,00 bis 1.056,00 € | 105,00 bis 1.151,00 € |
| 3213 | Terminsgebühr vor dem Bundessozialgericht | 96,00 bis 990,00 € | 105,00 bis 1.079,00 € |
Weitere Betragsrahmen in Teil 3 VV RVG sind ebenfalls angehoben, u. a. Nr. 3406, 3501, 3511, 3512, 3515, 3517 und 3518 (Art. 11 Abs. 2 Nr. 29 bis 35 KostBRÄG 2025).
Beratungshilfe nach Nr. 2501 bis 2508 VV RVG
| Nr. VV RVG | Gebührentatbestand | bis 31.05.2025 | ab 01.06.2025 |
|---|---|---|---|
| 2501 | Beratungsgebühr | 38,50 € | 42,00 € |
| 2502 | Beratung mit dem Ziel einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) | 77,00 € | 84,00 € |
| 2503 | Geschäftsgebühr | 93,50 € | 102,00 € |
| 2504 | Außergerichtliche Schuldenbereinigung, bis zu 5 Gläubiger | 297,00 € | 324,00 € |
| 2505 | 6 bis 10 Gläubiger | 446,00 € | 486,00 € |
| 2506 | 11 bis 15 Gläubiger | 594,00 € | 647,00 € |
| 2507 | mehr als 15 Gläubiger | 743,00 € | 810,00 € |
| 2508 | Einigungs- und Erledigungsgebühr | 165,00 € | 180,00 € |
Die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV RVG von 15,00 € ist unverändert. Abrechnung und Anrechnung erläutert der Artikel Beratungshilfe.
Der Anspruch auf die Vergütung aus der Landeskasse folgt bei Beratungshilfe aus § 44 S. 1 RVG. Von den Ansprüchen gegen die Staatskasse nennt § 60 Abs. 1 S. 2 RVG nur den nach § 45 RVG. Für die Beratungshilfe bleibt es deshalb bei § 60 Abs. 1 S. 1 RVG und damit beim Zeitpunkt, zu dem der Rechtsuchende den unbedingten Auftrag erteilt hat. Das Ausstellungsdatum des Berechtigungsscheins ist danach nicht maßgeblich, ebenso wenig das Datum eines nachträglich gestellten Antrags nach § 6 Abs. 2 BerHG.f
Betragsrahmen in Straf- und Bußgeldsachen
In Teil 4 bis 6 VV RVG hat das KostBRÄG 2025 die Rahmen des Wahlanwalts und die Festbeträge des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts angehoben (Art. 11 Abs. 2 Nr. 36 bis 129 KostBRÄG 2025). Die Tabelle zeigt einige häufige Nummern; die Beträge ab 01.06.2025 zu den Nummern aus Teil 4 VV RVG enthält der Artikel Strafsachen.28
| Nr. VV RVG | Gebührentatbestand | bis 31.05.2025 | ab 01.06.2025 |
|---|---|---|---|
| 4100 | Grundgebühr in Strafsachen | 44,00 bis 396,00 €; bestellt 176,00 € | 48,00 bis 432,00 €; bestellt 192,00 € |
| 4104 | Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren | 44,00 bis 319,00 €; bestellt 145,00 € | 48,00 bis 348,00 €; bestellt 158,00 € |
| 4106 | Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht | 44,00 bis 319,00 €; bestellt 145,00 € | 48,00 bis 348,00 €; bestellt 158,00 € |
| 4108 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den Verfahren der Nr. 4106 | 77,00 bis 528,00 €; bestellt 242,00 € | 84,00 bis 576,00 €; bestellt 264,00 € |
| 5100 | Grundgebühr in Bußgeldsachen | 33,00 bis 187,00 €; bestellt 88,00 € | 36,00 bis 204,00 €; bestellt 96,00 € |
| 5101 | Verfahrensgebühr vor der Verwaltungsbehörde bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 € (bis 31.05.2025) bzw. 80,00 € (ab 01.06.2025) | 22,00 bis 121,00 €; bestellt 57,00 € | 24,00 bis 132,00 €; bestellt 62,00 € |
| 5103 | Verfahrensgebühr vor der Verwaltungsbehörde bei einer Geldbuße von 60,00 € bzw. 80,00 € bis 5.000,00 € | 33,00 bis 319,00 €; bestellt 141,00 € | 36,00 bis 348,00 €; bestellt 154,00 € |
„Bestellt“ steht für den Betrag des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts. Die Grenze der Geldbuße von 60,00 € auf 80,00 € ist ebenso in Nr. 5107 und 5109 VV RVG für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug angehoben worden.
Unveränderte Gebührensätze und Auslagen
Nicht geändert hat Art. 11 KostBRÄG 2025 die Gebührensätze der Wertgebühren, etwa 1,3 nach Nr. 3100 VV RVG und 1,2 nach Nr. 3104 VV RVG, und die Sätze der Einigungs-, Aussöhnungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 1000 bis 1004 VV RVG. Unverändert sind auch die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG, die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV RVG und die Auslagen nach Teil 7 VV RVG. Die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG beträgt weiter 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 € (Post- und Dokumentenpauschale). Der Mindestbetrag einer Gebühr bleibt 15 € (§ 13 Abs. 3 RVG).g
Weitere Änderungen im Paragrafenteil und im Vergütungsverzeichnis
- § 15a Abs. 2 S. 1 RVG. Sind mehrere Gebühren ganz oder teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, ist der Anrechnungsbetrag für jede Gebühr gesondert zu ermitteln. Bisher hieß es nur „teilweise“. Zur Anrechnung allgemein siehe Anrechnung der Geschäftsgebühr.2
- Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG. Die Terminsgebühr entsteht auch in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung oder ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist. Voraussetzung ist, dass im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO oder § 77 Abs. 2 AsylG ohne mündliche Verhandlung oder Erörterung entschieden wird. Neu sind nur die fett gesetzten Wörter.2, 11
- § 24 RVG. Der Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz steht jetzt in § 24 RVG (bisher § 23c RVG). Der bisherige § 24 RVG ist aufgehoben.2
- § 17 Nr. 7, § 19 Abs. 2 Nr. 1 RVG, Nr. 2303 und Vorbem. 3.2 VV RVG. Aufgehoben sind § 17 Nr. 7 Buchst. c RVG und Nr. 2303 Nr. 3 VV RVG in der bisherigen Fassung. Der bisherige Buchst. d ist jetzt Buchst. c, die bisherige Nr. 4 jetzt Nr. 3. Neu gefasst ist § 19 Abs. 2 Nr. 1 RVG; er nennt gerichtliche Anordnungen nach § 758a ZPO sowie Beschlüsse nach §§ 90 und 91 Abs. 1 FamFG. Vorbem. 3.2 Abs. 2 S. 3 VV RVG verweist jetzt auf § 169 Abs. 2 S. 6 und 7 GWB statt auf S. 5 und 6.2, 7, 29
Für Aufträge bis 31.05.2025 gelten auch diese Regeln in der bisherigen Fassung (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). In einem Verfahren mit vorgeschriebenem Erörterungstermin entsteht dann bei einer Entscheidung ohne Erörterung keine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG. Für die Geschäftsgebühr bei Inkasso einer unbestrittenen Forderung gilt die bisherige Fassung. Danach liegt ein einfacher Fall in der Regel vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird (Anm. Abs. 2 S. 2 zu Nr. 2300 VV RVG a. F.).h
Gerichtskosten nach § 71 GKG und § 63 FamGKG
Für die Gerichtskosten gilt eine andere Anknüpfung als für die Anwaltsvergütung. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Das gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten eingelegt worden ist (§ 71 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG). Für Familiensachen enthält § 63 Abs. 1 FamGKG dieselbe Regel für Verfahren, die vor dem Inkrafttreten anhängig geworden oder eingeleitet worden sind.
Andere Anknüpfungen gelten außerhalb der Rechtsstreitigkeiten. In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG und dem Strafvollzugsgesetz werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben, wenn die Kostenentscheidung vor dem Inkrafttreten rechtskräftig geworden ist (§ 71 Abs. 2 GKG). Für die Gebühren nach KV 3110 ff. GKG, etwa 169,00 € statt 155,00 € nach KV 3110 GKG, kommt es also auf die Rechtskraft an. In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung sowie in der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung entscheidet die Fälligkeit der Kosten (§ 71 Abs. 3 GKG). Im FamGKG gilt die Fälligkeit in Verfahren mit Jahresgebühren und in allen Fällen, die § 63 Abs. 1 FamGKG nicht erfasst (§ 63 Abs. 2 FamGKG).2, 31
Anwaltsvergütung und Gerichtskosten können deshalb in derselben Sache nach verschiedenen Fassungen zu berechnen sein. Wird der Klageauftrag im Mai 2025 erteilt und die Klage im Juni 2025 eingereicht, rechnet der Rechtsanwalt nach bisherigem Recht ab. Die Gerichtsgebühr wird dann nach neuem Recht erhoben.i
| Gebühr | bis 31.05.2025 | ab 01.06.2025 |
|---|---|---|
| Gebühr mit dem Satz 1,0 bei einem Streitwert bis 500 € | 38,00 € | 40,00 € |
| Gebühr mit dem Satz 1,0 bei 5.000 € | 161,00 € | 170,50 € |
| Gebühr mit dem Satz 1,0 bei 10.000 € | 266,00 € | 283,00 € |
| Verfahren im Allgemeinen, KV 1210 GKG (3,0), bei 5.000 € | 483,00 € | 511,50 € |
| Mahnverfahren, KV 1100 GKG (0,5): Mindestbetrag | 36,00 € | 38,00 € |
| Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung, u. a. nach § 829 Abs. 1 ZPO, KV 2111 GKG (Festgebühr) | 22,00 € | 24,00 € |
Werte bis 31.05.2025 nach Anlage 2 GKG in der Fassung des KostRÄG 2021, Werte ab 01.06.2025 nach Anlage 2 GKG in der Fassung des KostBRÄG 2025. Mindestbetrag KV 1100 und Festgebühr KV 2111 nach Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 und 30 KostBRÄG 2025. Seit dem 01.06.2025 werden Gerichtsgebühren auf den nächstliegenden Cent gerundet (§ 34 Abs. 2 S. 2 GKG).
Für die Kosten des Gerichtsvollziehers, die Art. 8 KostBRÄG 2025 ebenfalls zum 01.06.2025 geändert hat, kommt es auf den Auftrag an den Gerichtsvollzieher an. Bisheriges Recht gilt, wenn er vor dem Inkrafttreten erteilt worden ist. Für Kosten der in § 15 Abs. 1 GvKostG genannten Art gilt es nur, wenn sie vor dem Inkrafttreten entstanden sind (§ 18 Abs. 1 S. 1 GvKostG). Ist der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden, entscheidet der Zeitpunkt des Vollstreckungsauftrags (§ 18 Abs. 1 S. 2 GvKostG).2
| Vorschrift | Verfahren | bis 31.05.2025 | ab 01.06.2025 |
|---|---|---|---|
| § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG | Kindschaftssache als Folgesache im Verbund: Erhöhung des Verfahrenswerts nach § 43 FamGKG um 20 %, höchstens um | 4.000 € | 5.000 € |
| § 45 Abs. 1 FamGKG | Bestimmte Kindschaftssachen, u. a. elterliche Sorge, Umgangsrecht und Kindesherausgabe | 4.000 € | 5.000 € |
| § 47 Abs. 1 FamGKG | Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 FamFG | 2.000 € | 3.000 € |
| § 48 Abs. 1 FamGKG | Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 FamFG | 3.000 € bzw. 4.000 € | 4.000 € bzw. 5.000 € |
| § 49 Abs. 1 FamGKG | Gewaltschutzsachen nach § 1 bzw. § 2 GewSchG | 2.000 € bzw. 3.000 € | 3.000 € bzw. 4.000 € |
Weitere Werte und Beispiele enthält der Artikel Familienrecht.
Diese Wertvorschriften bestimmen über § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auch den Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren. Ob für sie die alte oder die neue Fassung gilt, richtet sich für die Gerichtskosten nach § 63 Abs. 1 FamGKG. Für die Anwaltsvergütung gilt § 60 Abs. 1 S. 6 RVG, der die Auftragsregel auf geänderte Vorschriften erstreckt, auf die das RVG verweist. Wie sich das zu einer gerichtlichen Wertfestsetzung nach neuem Recht verhält, die nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren maßgebend ist, regelt § 60 RVG nicht ausdrücklich.j
Beispiel: In einer Umgangssache wird der Auftrag im Mai 2025 erteilt, der Antrag im Juni 2025 gestellt. Das Gericht setzt den Verfahrenswert nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG in der neuen Fassung auf 5.000 € fest. Wendet man § 60 Abs. 1 S. 6 RVG auch gegenüber dieser Festsetzung an, gilt für den Rechtsanwalt die bisherige Fassung mit 4.000 €. Seine Verfahrensgebühr beträgt dann nach der Tabelle bis 31.05.2025 1,3 × 278,00 € = 361,40 € statt 1,3 × 334,00 € = 434,20 € aus dem festgesetzten Wert. Berechnen sich die Anwaltsgebühren so nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert, setzt das Gericht den Wert der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag selbstständig fest (§ 33 Abs. 1 RVG).k
Fallgruppen nach § 60 RVG
Aufträge vor und nach dem Stichtag
Gebühren nach Teil 3 VV RVG erhält der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter erteilt worden ist (Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG). Lag der Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung vor dem 01.06.2025 und der Klageauftrag danach, wird die Geschäftsgebühr nach bisherigem Recht und die Verfahrensgebühr nach neuem Recht berechnet. Auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte in der Höhe, in der sie nach bisherigem Recht entstanden ist, bei Wertgebühren höchstens mit dem Satz 0,75 (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG). Siehe dazu das Rechenbeispiel zur Anrechnung.l
Das Mahnverfahren und das streitige Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 2 RVG). Wurde der Auftrag für das Mahnverfahren vor dem Stichtag und der Auftrag für das streitige Verfahren danach erteilt, gilt für das streitige Verfahren neues Recht. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG wird nach ihrer Anmerkung auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet, soweit ihr Gegenstand in den Rechtsstreit übergeht. Angerechnet wird sie in der Höhe, in der sie nach bisherigem Recht entstanden ist (1,0 × Tabellenwert bis 31.05.2025). Wurde das streitige Verfahren schon vorher für den Fall des Widerspruchs beauftragt, ist der Auftrag erst mit dem Widerspruch unbedingt.m
Ebenso wird die Verfahrensgebühr eines selbstständigen Beweisverfahrens, das vor dem Stichtag beauftragt wurde, auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet, und zwar in ihrer nach bisherigem Recht entstandenen Höhe. Das gilt, soweit sein Gegenstand auch Gegenstand des Rechtsstreits ist oder wird (Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG).n
In der Zwangsvollstreckung ist jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch sie vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Der Auftrag zu einer Vollstreckungsmaßnahme, der ab dem 01.06.2025 erteilt wird, ist deshalb nach neuem Recht abzurechnen, auch wenn der Titel in einem Verfahren nach bisherigem Recht erstritten wurde.o
Auftragserweiterung und zusammengerechnete Werte
In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG). Wird der Auftrag nach dem Stichtag in derselben Angelegenheit erweitert, gilt nach § 60 Abs. 2 RVG für die gesamte Vergütung das bisherige Recht, wenn es für einen der Gegenstände gilt. Beispiel: Eine Klage über 5.000 € auf einen Auftrag vom 20.05.2025 wird im August 2025 auf weiteren Auftrag im selben Rechtszug um 3.000 € erweitert. Die Verfahrensgebühr wird aus 8.000 € nach der bisherigen Tabelle berechnet: 1,3 × 502,00 € = 652,60 € statt 1,3 × 533,00 € = 692,90 €.p
- Widerklage. Erhebt der Gegner nach dem Stichtag Widerklage, werden die Werte von Klage und Widerklage zusammengerechnet, soweit sie nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 S. 1 RVG). Galt für den Auftrag eines Rechtsanwalts zur Klage oder zur Verteidigung bisheriges Recht, gilt es nach § 60 Abs. 2 RVG auch für die Gebühren aus dem zusammengerechneten Wert.q
- Verbindung. Werden ein Verfahren nach bisherigem und ein Verfahren nach neuem Recht verbunden (§ 147 ZPO), berechnen sich die bis zur Verbindung in den Einzelverfahren entstandenen Gebühren nach dem jeweils geltenden Recht. Für Gebühren, die nach der Verbindung aus dem zusammengerechneten Wert entstehen, etwa eine Terminsgebühr im verbundenen Verfahren, gilt nach § 60 Abs. 2 RVG das bisherige Recht.r
- Mehrvergleich. Werden in einem Rechtsstreit, für den bisheriges Recht gilt, nach dem Stichtag nicht anhängige Gegenstände in eine Einigung einbezogen (Mehrvergleich), entstehen aus dem Mehrwert die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG und die Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG. Die Summe der Teilgebühren aus anhängigem Wert und Mehrwert ist jeweils auf die Gebühr nach dem höchsten Gebührensatz aus dem zusammengerechneten Wert begrenzt (§ 15 Abs. 3 RVG). Die Terminsgebühr entsteht aus dem zusammengerechneten Wert, wenn im Termin auch über die nicht anhängigen Gegenstände verhandelt wird. Nach § 60 Abs. 2 RVG gilt dann auch für den Mehrwert die Tabelle bis 31.05.2025.s
Anders liegt es, wenn der neue Gegenstand eine eigene Angelegenheit bildet, etwa eine gesonderte Klage. Dann gilt für diese Angelegenheit das Recht im Zeitpunkt ihres Auftrags. Ist ein früherer Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt eine weitere Tätigkeit in derselben Sache als neue Angelegenheit (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG).t
Rechtsmittelverfahren
§ 60 Abs. 1 RVG enthält in der geltenden Fassung keine eigene Regel für Rechtsmittel. Das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug sind verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 1 RVG). Für das Rechtsmittelverfahren kommt es deshalb auf den Zeitpunkt an, zu dem der unbedingte Auftrag für dieses Verfahren erteilt wurde. Wird nach einem Urteil in einem Verfahren, das nach bisherigem Recht abgerechnet wird, im Juli 2025 der Auftrag zur Berufung erteilt, gilt für das Berufungsverfahren die Fassung ab 01.06.2025.u
Die ursprüngliche Fassung von 2004 regelte den Fall ausdrücklich. War der Rechtsanwalt beim Inkrafttreten einer Änderung in derselben Angelegenheit und im selben Rechtszug bereits tätig, war die Vergütung für ein danach eingelegtes Rechtsmittel nach neuem Recht zu berechnen (§ 60 Abs. 1 S. 2 RVG a. F.). Art. 7 Abs. 1 Nr. 14 KostRÄG 2021 hat Abs. 1 mit Wirkung vom 30.12.2020 neu gefasst (Art. 13 Abs. 1 KostRÄG 2021). Eine Rechtsmittelregel dieser Art enthält heute § 61 S. 2 RVG, allerdings nur für die Änderung des § 33 RVG zum 01.01.2026.
Für die Gerichtskosten bestimmt das Gesetz dagegen ausdrücklich, dass in einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Änderung eingelegt worden ist, neues Recht gilt. Das gilt auch, wenn der Rechtsstreit früher anhängig wurde (§ 71 Abs. 1 S. 2 GKG; ebenso § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG).30
Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe
Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt erhält die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse (§ 45 Abs. 1 RVG). Auch für diesen Anspruch kommt es auf den Zeitpunkt des unbedingten Auftrags an (§ 60 Abs. 1 S. 2 RVG). Erteilt die Partei am 20.05.2025 den unbedingten Auftrag, Klage zu erheben und dafür Prozesskostenhilfe zu beantragen, und wird der Rechtsanwalt im Juli 2025 beigeordnet, richtet sich die Vergütung aus der Staatskasse nach der bisherigen Tabelle des § 49 RVG. Die Verfahrensgebühr bei 5.000 € beträgt dann 1,3 × 284,00 € = 369,20 € statt 1,3 × 319,00 € = 414,70 €.v
Wird die Klage nur für den Fall der Bewilligung beauftragt, ist vor der Bewilligung nur der Auftrag für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe unbedingt. Der Prozessauftrag wird erst mit der Bewilligung unbedingt. Das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das sie beantragt worden ist, sind aber dieselbe Angelegenheit (§ 16 Nr. 2 RVG). Nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG („derselben Angelegenheit“) spricht das dafür, dass ein vor dem 01.06.2025 unbedingt erteilter Auftrag für das Bewilligungsverfahren das bisherige Recht für die gesamte Angelegenheit bestimmt. Stellt man dagegen auf den erst mit der Bewilligung unbedingten Prozessauftrag ab, gilt bei einer Bewilligung und Beiordnung im Juli 2025 die Tabelle ab 01.06.2025 (319,00 € statt 284,00 € bei 5.000 €). Ausdrücklich regelt § 60 RVG diesen Fall nicht.w
Nach derselben Fassung berechnet der beigeordnete Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen, die er nach § 126 Abs. 1 ZPO vom verurteilten Gegner im eigenen Namen beitreibt (§ 60 Abs. 1 S. 5 RVG).x
Bestellter Verteidiger und Wahlverteidiger
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das nachfolgende gerichtliche Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 10 Buchst. a RVG). Für den Verteidiger, dessen Mandat oder Bestellung vor dem Stichtag liegt, sind deshalb drei Fälle zu unterscheiden.1
- Wahlverteidiger ohne Bestellung. Es gilt allein § 60 Abs. 1 S. 1 RVG. Umfasste der vor dem Stichtag erteilte Verteidigungsauftrag das gerichtliche Verfahren bereits unbedingt, gilt auch dafür bisheriges Recht; sonst kommt es auf den späteren Auftrag an.y
- Wahlverteidiger, der später bestellt wird. Für den Anspruch gegen die Staatskasse kommt es auf den unbedingten Auftrag an, nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung (§ 60 Abs. 1 S. 2 RVG). Erfasst die Bestellung eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Stichtag erstmalig beauftragt oder tätig wird, gilt insoweit neues Recht (§ 60 Abs. 1 S. 4 RVG).z
- Bestellung ohne Mandat. Hatte der Rechtsanwalt bei der Bestellung keinen unbedingten Auftrag des Beschuldigten, entscheidet, ob die Bestellung vor dem 01.06.2025 wirksam geworden ist (§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG). Für das gerichtliche Verfahren, in dem er erst nach einer Anklage nach dem Stichtag erstmalig tätig wird, gilt neues Recht (§ 60 Abs. 1 S. 4 RVG).1, 7
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Ermittlungsverfahren, Bestellung vor dem Stichtag: bisheriges Recht (§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG) | |||
| GrundgebührNr. 4100 VV RVG · Festbetrag bis 31.05.2025 | Nr. 4100 VV RVG | Festbetrag bis 31.05.2025 | 176,00 € |
| Verfahrensgebühr im vorbereitenden VerfahrenNr. 4104 VV RVG · Festbetrag bis 31.05.2025 | Nr. 4104 VV RVG | Festbetrag bis 31.05.2025 | 145,00 € |
| Post- und TelekommunikationspauschaleNr. 7002 VV RVG · 20 % von 321,00 € = 64,20 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 321,00 € = 64,20 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 341,00 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 341,00 € | 64,79 € |
| Summe Ermittlungsverfahren, Bestellung vor dem Stichtag: bisheriges Recht (§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG) | 405,79 € | ||
| Gerichtliches Verfahren, erstmals tätig nach dem Stichtag: Fassung ab 01.06.2025 (§ 60 Abs. 1 S. 4 RVG) | |||
| Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug vor dem AmtsgerichtNr. 4106 VV RVG · Festbetrag ab 01.06.2025 | Nr. 4106 VV RVG | Festbetrag ab 01.06.2025 | 158,00 € |
| Terminsgebühr für einen HauptverhandlungstagNr. 4108 VV RVG · Festbetrag ab 01.06.2025 | Nr. 4108 VV RVG | Festbetrag ab 01.06.2025 | 264,00 € |
| Post- und TelekommunikationspauschaleNr. 7002 VV RVG · 20 % von 422,00 € = 84,40 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 422,00 € = 84,40 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 442,00 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 442,00 € | 83,98 € |
| Summe Gerichtliches Verfahren, erstmals tätig nach dem Stichtag: Fassung ab 01.06.2025 (§ 60 Abs. 1 S. 4 RVG) | 525,98 € | ||
| Vergütung aus der Staatskasse in beiden Angelegenheiten | 931,77 € | ||
Nach neuem Recht betrügen die Festbeträge im Ermittlungsverfahren 192,00 € (Nr. 4100) und 158,00 € (Nr. 4104). Für die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG sind die Gebühren aus der Staatskasse maßgebend (Anm. Abs. 2 zu Nr. 7002 VV RVG). Sie kann in jeder Angelegenheit gefordert werden (Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 VV RVG).
Nach derselben Fassung richtet sich der Anspruch des bestellten Verteidigers gegen den Beschuldigten nach § 52 RVG (§ 60 Abs. 1 S. 5 RVG).ab
Erstattung durch den Gegner
Die unterliegende Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten (§ 91 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO). Gesetzlich ist die Vergütung in der Fassung, die für diesen Rechtsanwalt nach § 60 RVG gilt. Die Anwälte von Kläger und Beklagtem können deshalb im selben Rechtsstreit nach verschiedenen Fassungen abrechnen, wenn ihre Aufträge vor und nach dem Stichtag erteilt wurden. Im Kostenfestsetzungsantrag wird jeweils die Fassung zugrunde gelegt, die für den eigenen Auftrag gilt. Wechselt eine Partei nach dem Stichtag den Rechtsanwalt, rechnet der neue Rechtsanwalt nach neuem Recht ab. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind aber nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste (§ 91 Abs. 2 S. 2 ZPO).ac
Zur Berücksichtigung eines Ansatzes im Kostenfestsetzungsverfahren genügt, dass er glaubhaft gemacht ist (§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO). Bei Aufträgen um den Stichtag gehört dazu das Datum des unbedingten Auftrags. Die Vollmacht ist dafür nur ein Anhaltspunkt. Die Angabe der angewandten Fassung in der Kostennote und im Antrag, etwa „RVG in der bis 31.05.2025 geltenden Fassung (§ 60 RVG)“, macht die Berechnung nachprüfbar.ad
Weiterer Auftraggeber, Terminsvertreter und Zurückverweisung
- Weiterer Auftraggeber. Tritt nach dem Stichtag ein weiterer Auftraggeber in derselben Angelegenheit hinzu, lag ein unbedingter Auftrag zur Erledigung dieser Angelegenheit schon vorher vor. Nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG bleibt es dann beim bisherigen Recht, auch für die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG (Mehrere Auftraggeber). Betrifft der neue Auftrag einen weiteren Gegenstand, folgt das Ergebnis zusätzlich aus § 60 Abs. 2 RVG.ae
- Terminsvertreter und Verkehrsanwalt. Ein Rechtsanwalt, der erst nach dem Stichtag als Terminsvertreter oder Verkehrsanwalt beauftragt wird, rechnet seine eigenen Gebühren nach neuem Recht ab, auch wenn der Prozessbevollmächtigte nach bisherigem Recht abrechnet. Zur Erstattung mehrerer Rechtsanwälte siehe Erstattung durch den Gegner.af
- Zurückverweisung und Nachverfahren. Das weitere Verfahren nach Zurückverweisung ist ein neuer Rechtszug (§ 21 Abs. 1 RVG), das ordentliche Verfahren nach dem Urkundenprozess eine verschiedene Angelegenheit (§ 17 Nr. 5 RVG). Ob dafür bisheriges Recht gilt, hängt davon ab, ob der Auftrag für dieses Verfahren vor dem Stichtag unbedingt erteilt war. Die Verfahrensgebühr des früheren Verfahrens wird in der Höhe angerechnet, in der sie entstanden ist, soweit an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst war (Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG). Ebenso wird sie angerechnet, wenn das ordentliche Verfahren nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (Vorbem. 3 Abs. 7 VV RVG).ag
Rechenbeispiel zur Anrechnung bei Aufträgen vor und nach dem Stichtag
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Außergerichtliche Vertretung, Auftrag am 14.04.2025: bisheriges Recht (Tabelle bis 31.05.2025) | |||
| GeschäftsgebührNr. 2300 VV RVG · 1,3 × 334,00 € | Nr. 2300 VV RVG | 1,3 × 334,00 € | 434,20 € |
| Post- und TelekommunikationspauschaleNr. 7002 VV RVG · 20 % von 434,20 € = 86,84 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 434,20 € = 86,84 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 454,20 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 454,20 € | 86,30 € |
| Summe Außergerichtliche Vertretung, Auftrag am 14.04.2025: bisheriges Recht (Tabelle bis 31.05.2025) | 540,50 € | ||
| Rechtsstreit, Klageauftrag am 16.06.2025: Fassung ab 01.06.2025Wert 5.000,00 €, 1,0-Gebühr 354,50 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| VerfahrensgebührNr. 3100 VV RVG · 1,3 × 354,50 € | Nr. 3100 VV RVG | 1,3 × 354,50 € | 460,85 € |
| Anrechnung der GeschäftsgebührHälfte der nach bisherigem Recht entstandenen Geschäftsgebühr, höchstens 0,75 (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG).0,65 × 334,00 € | 0,65 × 334,00 € | −217,10 € | |
| TerminsgebührNr. 3104 VV RVG · 1,2 × 354,50 € | Nr. 3104 VV RVG | 1,2 × 354,50 € | 425,40 € |
| Post- und TelekommunikationspauschaleNr. 7002 VV RVG · 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 689,15 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 689,15 € | 130,94 € |
| Summe Rechtsstreit, Klageauftrag am 16.06.2025: Fassung ab 01.06.2025 | 820,09 € | ||
| Vergütung beider Angelegenheiten | 1.360,59 € | ||
Die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG kann in jeder Angelegenheit gesondert gefordert werden. Lägen beide Aufträge nach dem Stichtag, würde nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG die Hälfte der Geschäftsgebühr nach der neuen Tabelle angerechnet (0,65 × 354,50 € = 230,43 €).
Verfahrensrechtliche Änderungen ab 01.01.2026 und 01.07.2026
Das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte vom 08.12.2025 hat zum 01.01.2026 Wertgrenzen angehoben. Betroffen sind die Wertgrenzen der Gerichtsverfassung, mehrerer Rechtsmittel und der Kostenbeschwerden (Art. 1, 3, 5, 7, 11 bis 14 und 21 Abs. 2 des Gesetzes, BGBl. 2025 I Nr. 318). Die Gebührenbeträge des RVG, des GKG und des FamGKG sind davon nicht betroffen. Geändert sind Zuständigkeiten und Beschwerdewerte, überwiegend mit eigener Übergangsregel.
| Vorschrift | Gegenstand | bis 31.12.2025 | ab 01.01.2026 | Übergangsregel |
|---|---|---|---|---|
| § 567 Abs. 2 ZPO | Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten | über 200 € | über 300 € | § 47 EGZPO: bisherige Fassung, wenn die Entscheidung bis 31.12.2025 verkündet (ohne Verkündung: der Geschäftsstelle übergeben) oder die mündliche Verhandlung bis dahin geschlossen worden ist |
| § 304 Abs. 3 StPO | Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen im Strafverfahren | über 200 € | über 300 € | § 19 EGStPO: bisherige Fassung, wenn die anzufechtende Entscheidung bis 31.12.2025 bekannt gemacht (§ 35 StPO) worden ist |
| § 33 Abs. 3 S. 1 RVG | Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren | über 200 € | über 300 € | § 61 RVG: Auftrag, Bestellung oder Beiordnung vor dem 01.01.2026 |
| § 66 Abs. 2 S. 1, § 68 Abs. 1 S. 1 und § 69 S. 1 GKG | Beschwerde gegen Kostenansatz, Streitwertfestsetzung und Verzögerungsgebühr | über 200 € | über 300 € | § 72 GKG: in Rechtsstreitigkeiten Anhängigkeit vor dem 01.01.2026, nicht für ein danach eingelegtes Rechtsmittel, nach dem Zusammenhang in der Hauptsache (S. 1 Nr. 1). In Strafsachen und Verfahren nach dem OWiG und dem Strafvollzugsgesetz Rechtskraft der Kostenentscheidung vor diesem Tag (S. 1 Nr. 2). Unter anderem in Insolvenzverfahren, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Fälligkeit der Kosten vor diesem Tag (S. 1 Nr. 3). |
| § 57 Abs. 2 S. 1, § 59 Abs. 1 S. 1 und § 60 S. 1 FamGKG | Beschwerde gegen Kostenansatz, Festsetzung des Verfahrenswerts und Verzögerungsgebühr in Familiensachen | über 200 € | über 300 € | § 65 FamGKG: Anhängigkeit oder Einleitung vor dem 01.01.2026, nicht für ein danach eingelegtes Rechtsmittel, nach dem Zusammenhang in der Hauptsache (Abs. 1); in Verfahren mit Jahresgebühren und in den übrigen Fällen Fälligkeit der Kosten vor diesem Tag (Abs. 2) |
Rechtsmittel im Sinne von § 72 S. 1 Nr. 1 Hs. 2 GKG und § 65 Abs. 1 S. 2 FamGKG ist nach dem Zusammenhang ein Rechtsmittel in der Hauptsache, etwa die Berufung. Nicht gemeint ist die Beschwerde nach §§ 66, 68 und 69 GKG oder §§ 57, 59 und 60 FamGKG selbst; sonst liefe die Fortgeltung der bisherigen Wertgrenze für jede nach dem 31.12.2025 eingelegte Beschwerde leer. Art. 13 des Gesetzes hat außerdem in § 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 S. 1 JVEG die Angabe 200 € durch 300 € ersetzt. Die bisherige Fassung gilt nach § 25 JVEG weiter, wenn der Auftrag vor dem 01.01.2026 erteilt oder der Berechtigte vorher herangezogen worden ist.
Außerhalb des Kostenrechts hat das Gesetz die Zuständigkeit der Amtsgerichte auf Streitigkeiten bis 10.000 € erweitert (§ 23 Nr. 1 GVG; bisherige Fassung nach § 44 EGGVG für Verfahren, die vor dem 01.01.2026 anhängig geworden sind). Die Grenze des § 495a S. 1 ZPO und der Wert des Beschwerdegegenstands für die Berufung ohne Zulassung stiegen von 600 € auf 1.000 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde stieg von 20.000 € auf 25.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Für §§ 511 und 544 ZPO gilt die Übergangsregel des § 47 EGZPO; § 495a ZPO ist dort nicht genannt, sodass die neue Grenze nach dem Wortlaut seit dem 01.01.2026 auch in anhängigen Verfahren gilt. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach dem FamFG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000 € übersteigt, bisher 600 € (§ 61 Abs. 1 FamFG). Die bisherige Fassung gilt weiter, wenn die anzufechtende Entscheidung bis 31.12.2025 erlassen worden ist. Bei Entscheidungen in Familienstreitsachen und im Verbund gilt sie auch weiter, wenn die mündliche Verhandlung, auf die sie ergeht, bis dahin geschlossen worden ist (§ 493 Abs. 6 FamFG). Die Fristen der Rechtsmittel behandelt der Artikel Fristen im Gerichtsverfahren.aj
Nach § 61 S. 1 RVG gilt die bisherige Fassung des § 33 RVG weiter, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 01.01.2026 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. War der Rechtsanwalt am 01.01.2026 in derselben Angelegenheit und, bei anhängigem Verfahren, im selben Rechtszug schon tätig, gilt eine Ausnahme. Für ein Rechtsmittel, das nach dem 31.12.2025 eingelegt worden ist, gilt dann die bisherige Fassung des § 33 RVG nicht (§ 61 S. 2 RVG).
Seit dem 01.07.2026 kann das Gericht seine Kostenentscheidung von Amts wegen ändern, wenn die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nachträglich geändert wird, etwa nach § 63 Abs. 3 GKG oder auf eine Beschwerde nach § 68 GKG. Eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung ist dann ebenfalls zu ändern (§ 102 Abs. 1 ZPO). Für den Rechtsanwalt gehört diese Änderung zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 RVG) und wird durch die Gebühren des Verfahrens abgegolten.ak
Häufige Fragen
Ab wann gilt das RVG 2025?
Die Änderungen des RVG durch das KostBRÄG 2025 (Art. 11) sind am 01.06.2025 in Kraft getreten (Art. 13 Abs. 3 KostBRÄG 2025). Anzuwenden sind sie in Angelegenheiten, in denen der unbedingte Auftrag ab diesem Tag erteilt wurde. Für frühere Aufträge bleibt es bei der bis 31.05.2025 geltenden Fassung, auch für Gebühren, die erst später entstehen (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG; Unbedingter Auftrag).al
Gilt 2026 eine neue RVG-Tabelle?
Nein. Die Gebührentabelle nach § 13 Abs. 1 RVG und Anlage 2 RVG in der Fassung des KostBRÄG 2025 gilt seit dem 01.06.2025 unverändert. Zum 01.01.2026 hat das Gesetz vom 08.12.2025 im RVG nur den Beschwerdewert des § 33 Abs. 3 S. 1 RVG von 200 € auf 300 € angehoben, mit der Übergangsregel des § 61 RVG. Seit dem 01.07.2026 gehört die Änderung der Kostenentscheidung nach § 102 ZPO zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 RVG).am
Welche Gerichtskosten gelten für eine Klage, die ab dem 01.06.2025 eingereicht wird?
Die Fassung ab 01.06.2025, weil die Gerichtskosten an die Anhängigkeit anknüpfen (§ 71 Abs. 1 S. 1 GKG). Das gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt nach bisherigem Recht abrechnet, weil sein Auftrag vor dem Stichtag erteilt wurde. Bei 5.000 € beträgt die Gebühr nach KV 1210 GKG 511,50 € statt 483,00 €.an
Nach welcher Tabelle wird der beigeordnete PKH-Anwalt vergütet?
Nach der Fassung, die im Zeitpunkt des unbedingten Auftrags der Partei galt (§ 60 Abs. 1 S. 2 RVG). Fehlte bei der Beiordnung ein solcher Auftrag, gilt die Fassung im Zeitpunkt der wirksamen Beiordnung (§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG). Bei 5.000 € beträgt die Gebühr mit dem Satz 1,0 nach § 49 RVG 284,00 € in der bis 31.05.2025 geltenden Fassung und 319,00 € in der Fassung ab 01.06.2025. Alle Stufen enthält die Tabelle zu § 49 RVG. Den nur für den Fall der Bewilligung erteilten Klageauftrag behandelt der Abschnitt Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe.ao
Siehe auch
- AngelegenheitAngelegenheit und Rechtszug nach §§ 15 bis 21 RVG
- GerichtskostenGerichtskosten nach dem GKG und § 71 GKG
- ProzesskostenhilfeVergütung aus der Staatskasse nach § 49 RVG
- Anrechnung GeschäftsgebührAnrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG
- StrafsachenBetragsrahmen nach Teil 4 VV RVG
- BeratungshilfeGebühren nach Nr. 2500 bis 2508 VV RVG
Erwähnt in: Angelegenheit, Rechtskosten berechnen, Rahmengebühr & Mittelgebühr, Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Einigungsgebühr, Mehrere Auftraggeber, Beratung und Erstberatung, Familienrecht, Strafsachen, Arbeitsrecht, Gerichtskosten, Kostenfestsetzungsantrag (KFA), Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe
Anmerkungen
- Redaktionelle Einordnung: Die Zeilen fassen die Fallgruppen nach § 60 RVG, den Abschnitt zur Beratungshilfe, den Abschnitt zu den Gerichtskosten und die Rechenbeispiele zusammen. Grundlage: § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1), Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 und Abs. 5 bis 7 VV RVG (18), § 17 Nr. 1, 2, 5, 7 und 10 Buchst. a RVG (7), § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG (8), § 44 RVG (19), § 71 Abs. 1 bis 3 GKG (6), Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG (16), Art. 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 (KV 1100) und Abs. 3 (GKG), Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 und 14 und Abs. 3 (RVG), Art. 13 Abs. 1 und 3 (17).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Vorrang der besonderen Übergangsvorschrift: § 61 RVG regelt die Fortgeltung des § 33 RVG a. F. eigenständig; Art. 11 und 13 KostBRÄG 2025 enthalten keine Übergangsregel für das RVG. Grundlage: § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1), § 61 S. 1 und 2 RVG (20), Art. 5 Abs. 1 Nr. 6 und 10, Abs. 2 Nr. 2, 30 und 68 (GKG), Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 (FamGKG), Art. 8 (GvKostG), Art. 11 Abs. 1 bis 3 (RVG), Art. 13 (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auslegung des Merkmals „unbedingter Auftrag“ in § 60 Abs. 1 S. 1 RVG; ein bedingter Auftrag ist vor Eintritt der Bedingung nicht unbedingt erteilt. Grundlage: § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1), Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 und Abs. 5 bis 7 VV RVG (18).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 60 Abs. 1 S. 1 RVG bezieht sich auf „die Vergütung“ der Angelegenheit insgesamt; auf das Entstehen der einzelnen Gebühr stellt die Vorschrift nicht ab. Grundlage: § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1), § 15 Abs. 1, 3 und 5 RVG (9).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die letzten beiden Sätze folgen aus „derselben Angelegenheit“ in § 60 Abs. 1 S. 1 RVG; ob ein Auftrag eine spätere Angelegenheit bereits unbedingt umfasst, hängt von seinem Inhalt ab. Grundlage: § 17 Nr. 1, 2, 5, 7 und 10 Buchst. a RVG (7), § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG (8), § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Wortlaut von § 60 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG: Satz 2 erstreckt die Regel nur auf § 45 RVG (auch in Verbindung mit § 59a RVG); die Beratungshilfevergütung nach § 44 RVG ist Vergütung im Sinne von Satz 1. Grundlage: § 44 RVG (19), § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1), § 6 Abs. 1 und 2 BerHG (27).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Abgleich der Änderungsbefehle in Art. 11 Abs. 1 und 2 KostBRÄG 2025: Keiner betrifft die genannten Nummern oder § 13 Abs. 3 RVG. Grundlage: Art. 5 Abs. 1 Nr. 6 und 10, Abs. 2 Nr. 2, 30 und 68 (GKG), Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 (FamGKG), Art. 8 (GvKostG), Art. 11 Abs. 1 bis 3 (RVG), Art. 13 (2), VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 (11), VV RVG Nr. 7000 bis Nr. 7008 (14), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (12).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von § 60 Abs. 1 S. 1 RVG auf die Änderungen nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 4 und 17 KostBRÄG 2025; die bisherige Fassung kannte die Erörterung in Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG nicht. Grundlage: § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1), Art. 5 Abs. 1 Nr. 6 und 10, Abs. 2 Nr. 2, 30 und 68 (GKG), Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 (FamGKG), Art. 8 (GvKostG), Art. 11 Abs. 1 bis 3 (RVG), Art. 13 (2), VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 (11), Nr. 2300 VV RVG mit Anm. Abs. 2 (23), Wortlaut nach dem Stand vom 01.12.2021 (Bekanntmachung), Gebührentabelle in Kraft seit 01.01.2021: § 13 Abs. 1 und 2, § 49 RVG, Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV RVG, Anlage 2 (S. 665) (3).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Zusammenschau von § 60 Abs. 1 S. 1 RVG (Auftrag) und § 71 Abs. 1 S. 1 GKG (Anhängigkeit). Grundlage: § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1), § 71 Abs. 1 bis 3 GKG (6).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Zusammenschau von § 23 Abs. 1 S. 1, § 32 Abs. 1 und § 60 Abs. 1 S. 6 RVG sowie § 63 Abs. 1 FamGKG; eine ausdrückliche Regel für das Zusammentreffen enthält keine der Vorschriften. Grundlage: § 23 Abs. 1 bis 3 RVG (21), § 63 Abs. 1 und 2 FamGKG (30), § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1), § 32 Abs. 1 RVG (34).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von § 60 Abs. 1 S. 6 RVG auf § 45 Abs. 1 FamGKG (4.000 € bis 31.05.2025, 5.000 € ab 01.06.2025, Art. 6 KostBRÄG 2025); der Weg über § 33 Abs. 1 RVG folgt daraus, dass die Anwaltsgebühren dann nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnet werden. Tabellenwerte bis 31.05.2025: 278,00 € (4.000 €) und 334,00 € (5.000 €). Grundlage: § 45 Abs. 1 bis 3 FamGKG (35), § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1), § 33 Abs. 1 bis 9 RVG (36), § 63 Abs. 1 und 2 FamGKG (30), Art. 5 Abs. 1 Nr. 6 und 10, Abs. 2 Nr. 2, 30 und 68 (GKG), Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 (FamGKG), Art. 8 (GvKostG), Art. 11 Abs. 1 bis 3 (RVG), Art. 13 (2), Wortlaut nach dem Stand vom 01.12.2021 (Bekanntmachung), Gebührentabelle in Kraft seit 01.01.2021: § 13 Abs. 1 und 2, § 49 RVG, Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV RVG, Anlage 2 (S. 665) (3), VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 (11).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Außergerichtliche Vertretung und Rechtsstreit beruhen auf getrennten Aufträgen; Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG rechnet „diese Gebühr“, also die entstandene Geschäftsgebühr, an. Grundlage: Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 und Abs. 5 bis 7 VV RVG (18), § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von § 60 Abs. 1 S. 1 RVG auf die getrennten Angelegenheiten nach § 17 Nr. 2 RVG; angerechnet wird die entstandene Gebühr, beschränkt auf den Wert, der in den Rechtsstreit übergeht. Zum bedingten Auftrag siehe oben. Grundlage: § 17 Nr. 1, 2, 5, 7 und 10 Buchst. a RVG (7), VV RVG Nr. 3305, Nr. 3307 und Nr. 3308 (37), § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG rechnet die entstandene Verfahrensgebühr an, soweit der Gegenstand des Beweisverfahrens auch Gegenstand des Rechtsstreits ist oder wird; ihre Höhe folgt aus dem für ihren Auftrag geltenden Recht (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). Grundlage: Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 und Abs. 5 bis 7 VV RVG (18), § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von § 60 Abs. 1 S. 1 RVG auf die besondere Angelegenheit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Grundlage: § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG (8), § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von § 60 Abs. 2 RVG auf die Klageerweiterung im selben Rechtszug; Tabellenwerte für 8.000 €: 502,00 € (bis 31.05.2025) und 533,00 € (ab 01.06.2025). Grundlage: § 22 Abs. 1 RVG (38), § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1), Wortlaut nach dem Stand vom 01.12.2021 (Bekanntmachung), Gebührentabelle in Kraft seit 01.01.2021: § 13 Abs. 1 und 2, § 49 RVG, Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV RVG, Anlage 2 (S. 665) (3), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (4).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Klage und Widerklage im selben Rechtsstreit bilden für den jeweiligen Rechtsanwalt eine Angelegenheit; Anwendung von § 60 Abs. 2 RVG auf den zusammengerechneten Wert. Grundlage: § 45 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG (39), § 23 Abs. 1 bis 3 RVG (21), § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von § 60 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 RVG; Gebühren, die vor der Verbindung entstanden sind, sind nicht nach dem zusammengerechneten Wert zu bemessen. Grundlage: § 147 ZPO (40), § 22 Abs. 1 RVG (38), § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Einbeziehung nicht anhängiger Gegenstände in die Einigung gehört zur Angelegenheit des Rechtsstreits; weil dort Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert zu bemessen sind, greift § 60 Abs. 2 RVG. Grundlage: § 15 Abs. 1, 3 und 5 RVG (9), § 22 Abs. 1 RVG (38), § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1), VV RVG Nr. 1000, Nr. 1003 und Nr. 1004 (41), VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 (11).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Folgt aus der Anknüpfung an „derselben Angelegenheit“ in § 60 Abs. 1 S. 1 RVG. Grundlage: § 15 Abs. 1, 3 und 5 RVG (9), § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von § 60 Abs. 1 S. 1 RVG auf die verschiedene Angelegenheit nach § 17 Nr. 1 RVG. Grundlage: § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1), § 17 Nr. 1, 2, 5, 7 und 10 Buchst. a RVG (7).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von § 60 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG auf einen unbedingten Klageauftrag, der vor der Beiordnung erteilt wurde; Werte des § 49 RVG bei 5.000 €: 284,00 € (bis 31.05.2025) und 319,00 € (ab 01.06.2025). Grundlage: § 45 Abs. 1 RVG (43), § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1), § 49 RVG (5), Wortlaut nach dem Stand vom 01.12.2021 (Bekanntmachung), Gebührentabelle in Kraft seit 01.01.2021: § 13 Abs. 1 und 2, § 49 RVG, Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV RVG, Anlage 2 (S. 665) (3).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auslegung von § 60 Abs. 1 S. 1 RVG in Verbindung mit § 16 Nr. 2 RVG; eine ausdrückliche Regel für den nur bedingt erteilten Prozessauftrag enthält § 60 RVG nicht. Grundlage: § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1), § 16 Nr. 2 RVG (44), § 49 RVG (5), Wortlaut nach dem Stand vom 01.12.2021 (Bekanntmachung), Gebührentabelle in Kraft seit 01.01.2021: § 13 Abs. 1 und 2, § 49 RVG, Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV RVG, Anlage 2 (S. 665) (3).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 126 Abs. 1 ZPO als Beispiel eines Anspruchs, der sich nicht gegen die Staatskasse richtet. Grundlage: § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1), § 126 Abs. 1 ZPO (45).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 60 Abs. 1 S. 3 und 4 RVG gelten nur für den beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt; ob der Auftrag das gerichtliche Verfahren umfasst, hängt von seinem Inhalt ab. Grundlage: § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1), § 17 Nr. 1, 2, 5, 7 und 10 Buchst. a RVG (7).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 60 Abs. 1 S. 3 RVG stellt nur dann auf die Bestellung ab, wenn bei ihr kein unbedingter Auftrag vorlag. Grundlage: § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von § 60 Abs. 1 S. 3 und 4 RVG; Festbeträge des bestellten Rechtsanwalts nach Nr. 4100, 4104, 4106 und 4108 VV RVG bis 31.05.2025 und ab 01.06.2025 nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 36, 40, 42 und 44 KostBRÄG 2025. Grundlage: § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1), § 17 Nr. 1, 2, 5, 7 und 10 Buchst. a RVG (7), Nr. 4100, 4104, 4106, 4108, 5100, 5101, 5103, 5107 und 5109 VV RVG (28), Art. 5 Abs. 1 Nr. 6 und 10, Abs. 2 Nr. 2, 30 und 68 (GKG), Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 (FamGKG), Art. 8 (GvKostG), Art. 11 Abs. 1 bis 3 (RVG), Art. 13 (2), VV RVG Nr. 7000 bis Nr. 7008 (14), § 12 Abs. 1 UStG (15).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 52 RVG als Beispiel eines Anspruchs, der sich nicht gegen die Staatskasse richtet. Grundlage: § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1), § 52 Abs. 1 RVG (46).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Zusammenschau von § 91 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO mit § 60 Abs. 1 S. 1 RVG; § 60 RVG knüpft an den Auftrag des jeweiligen Rechtsanwalts an. Grundlage: § 91 Abs. 1 und 2 ZPO (47), § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO verlangt Glaubhaftmachung des Ansatzes; welche Fassung anzuwenden ist, hängt nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG vom Auftragsdatum ab, nicht von der Vollmacht. Grundlage: § 104 Abs. 1 bis 3 ZPO (10), § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auslegung von „derselben Angelegenheit“ in § 60 Abs. 1 S. 1 RVG; eine Regel für den Beitritt weiterer Auftraggeber enthält § 60 RVG nicht. Grundlage: § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1), VV RVG Nr. 1008 (48).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 60 Abs. 1 S. 1 RVG knüpft an den Auftrag des jeweiligen Rechtsanwalts an. Grundlage: § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von § 60 Abs. 1 S. 1 RVG; für Zurückverweisung und Nachverfahren enthält § 60 RVG keine eigene Regel. Grundlage: § 21 Abs. 1 RVG (49), § 17 Nr. 1, 2, 5, 7 und 10 Buchst. a RVG (7), § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1), Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 und Abs. 5 bis 7 VV RVG (18).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Angerechnet wird die nach bisherigem Recht entstandene Geschäftsgebühr: Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG rechnet „diese Gebühr“ an, ihre Höhe folgt aus dem für ihren Auftrag geltenden Recht (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). Grundlage: § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1), Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 und Abs. 5 bis 7 VV RVG (18), Nr. 2300 VV RVG mit Anm. Abs. 2 (23), VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 (11), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (12), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (4), Wortlaut nach dem Stand vom 01.12.2021 (Bekanntmachung), Gebührentabelle in Kraft seit 01.01.2021: § 13 Abs. 1 und 2, § 49 RVG, Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV RVG, Anlage 2 (S. 665) (3), § 2 Abs. 1 und 2 RVG (13), VV RVG Nr. 7000 bis Nr. 7008 (14), § 12 Abs. 1 UStG (15).zurück
- Redaktionelle Einordnung: In der Spalte Übergangsregel und in den ersten beiden Sätzen der Anmerkung: § 72 S. 1 Nr. 1 GKG und § 65 Abs. 1 FamGKG erhalten gerade die Beschwerdevorschriften; dass „Rechtsmittel“ das Rechtsmittel in der Hauptsache meint, folgt aus diesem Zusammenhang und ist nicht ausdrücklich geregelt. Die übrigen Angaben geben Art. 3 bis 6 und 11 bis 14 des Gesetzes vom 08.12.2025 wieder. Grundlage: Art. 1 Nr. 1, Art. 2, Art. 3 Nr. 2 und 4 bis 6, Art. 4 bis 6, Art. 7 Nr. 2 und 4, Art. 11 bis 14, Art. 21 (50), § 33 Abs. 1 bis 9 RVG (36), § 61 S. 1 und 2 RVG (20), § 72 S. 1 Nr. 1 bis 3 GKG (53), § 65 Abs. 1 und 2 FamGKG (54), § 304 Abs. 3 StPO (51), § 19 EGStPO (52).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Folge für § 495a ZPO ergibt sich daraus, dass § 47 EGZPO (Art. 4 des Gesetzes vom 08.12.2025) nur §§ 511, 544 und 567 ZPO nennt und Art. 3 Nr. 4 am 01.01.2026 in Kraft getreten ist (Art. 21 Abs. 2). Grundlage: Art. 1 Nr. 1, Art. 2, Art. 3 Nr. 2 und 4 bis 6, Art. 4 bis 6, Art. 7 Nr. 2 und 4, Art. 11 bis 14, Art. 21 (50), § 23 Nr. 1 GVG (55), § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (56), § 61 Abs. 1 und 3 S. 1 Nr. 2 FamFG (57), § 493 Abs. 6 FamFG (58).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Abgeltung folgt aus § 19 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 6 RVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 RVG; Inkrafttreten nach Art. 21 Abs. 3 des Gesetzes vom 08.12.2025. Grundlage: Art. 1 Nr. 1, Art. 2, Art. 3 Nr. 2 und 4 bis 6, Art. 4 bis 6, Art. 7 Nr. 2 und 4, Art. 11 bis 14, Art. 21 (50), § 19 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 1 RVG (29), § 15 Abs. 1, 3 und 5 RVG (9).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 60 Abs. 1 S. 1 RVG bezieht sich auf „die Vergütung“ der Angelegenheit, nicht auf das Entstehen der einzelnen Gebühr. Grundlage: Art. 5 Abs. 1 Nr. 6 und 10, Abs. 2 Nr. 2, 30 und 68 (GKG), Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 (FamGKG), Art. 8 (GvKostG), Art. 11 Abs. 1 bis 3 (RVG), Art. 13 (2), § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Stand des RVG auf gesetze-im-internet.de am 20.10.2026: zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318); Art. 14 ändert § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, § 33 Abs. 3 S. 1 und § 61 RVG, nicht § 13 RVG oder Anlage 2. Grundlage: Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (4), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (12), Art. 1 Nr. 1, Art. 2, Art. 3 Nr. 2 und 4 bis 6, Art. 4 bis 6, Art. 7 Nr. 2 und 4, Art. 11 bis 14, Art. 21 (50), § 61 S. 1 und 2 RVG (20), § 19 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 1 RVG (29), § 33 Abs. 1 bis 9 RVG (36).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Zusammenschau von § 71 Abs. 1 S. 1 GKG und § 60 Abs. 1 S. 1 RVG. Grundlage: § 71 Abs. 1 bis 3 GKG (6), § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1), Kostenverzeichnis, insbesondere KV Nr. 1100, 1210, 1211 und 1900 GKG (31), Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG (16), Art. 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 (KV 1100) und Abs. 3 (GKG), Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 und 14 und Abs. 3 (RVG), Art. 13 Abs. 1 und 3 (17).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Wortlaut von § 60 Abs. 1 S. 1 bis 3 RVG; Werte des § 49 RVG bei 5.000 €: 284,00 € (BGBl. 2022 I S. 610) und 319,00 € (Art. 11 Abs. 1 Nr. 8 KostBRÄG 2025). Grundlage: § 60 Abs. 1 S. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 RVG (1), § 49 RVG (5), Wortlaut nach dem Stand vom 01.12.2021 (Bekanntmachung), Gebührentabelle in Kraft seit 01.01.2021: § 13 Abs. 1 und 2, § 49 RVG, Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV RVG, Anlage 2 (S. 665) (3), Art. 5 Abs. 1 Nr. 6 und 10, Abs. 2 Nr. 2, 30 und 68 (GKG), Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 (FamGKG), Art. 8 (GvKostG), Art. 11 Abs. 1 bis 3 (RVG), Art. 13 (2).zurück
Quellen
- § 60 RVG (Übergangsvorschrift)
- Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) vom 07.04.2025, BGBl. 2025 I Nr. 109
- Bekanntmachung der Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 15.03.2022, BGBl. 2022 I S. 610
- Anlage 2 RVG - Gebührentabelle
- § 49 RVG - Wertgebühren aus der Staatskasse
- § 71 GKG (Übergangsvorschrift)
- § 17 RVG (Verschiedene Angelegenheiten)
- § 18 RVG (Besondere Angelegenheiten)
- § 15 RVG (Abgeltungsbereich der Gebühren)
- § 104 ZPO - Kostenfestsetzungsverfahren
- VV RVG Nr. 3100, 3101, 3104, 3200, 3202, 3208 und 3210 - gerichtliche Gebühren
- § 13 RVG - Wertgebühren
- § 2 RVG - Höhe der Vergütung
- VV RVG Nr. 7000 bis 7008 - Auslagen, Reisekosten und Umsatzsteuer
- § 12 UStG - Steuersätze
- Anlage 2 GKG - Gerichtskostentabelle
- Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) vom 21.12.2020, BGBl. 2020 I S. 3229
- Vorbem. 3 VV RVG (Unbedingter Auftrag, Anrechnung)
- § 44 RVG - Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
- § 61 RVG (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte)
- § 23 RVG - Allgemeine Wertvorschrift
- Vorbem. 2.3 Abs. 4, Vorbem. 3 Abs. 4 und Vorbem. 6.4 Abs. 2 VV RVG (Anrechnungshöchstbetrag)
- Nr. 2300 VV RVG (Geschäftsgebühr)
- Nr. 3330, 3331, 3335, 3400 und 3405 VV RVG (Höchstbeträge bei Betragsrahmengebühren)
- Nr. 2102, 2103, 2302, 3102, 3106, 3204, 3205, 3212 und 3213 VV RVG (Betragsrahmengebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten)
- Nr. 2500 bis 2508 VV RVG (Beratungshilfe)
- § 6 BerHG - Berechtigungsschein
- Nr. 4100 bis 4108 und 5100 bis 5109 VV RVG (Straf- und Bußgeldsachen)
- § 19 RVG (Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen)
- § 63 FamGKG (Übergangsvorschrift)
- Anlage 1 GKG - Kostenverzeichnis
- § 34 GKG - Wertgebühren
- § 18 GvKostG (Übergangsvorschrift)
- § 32 RVG (Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren)
- § 45 FamGKG - Bestimmte Kindschaftssachen
- § 33 RVG - Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
- VV RVG Nr. 3305, 3307 und 3308 - Mahnverfahren
- § 22 RVG (Grundsatz)
- § 45 GKG (Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung)
- § 147 ZPO (Prozessverbindung)
- VV RVG Nr. 1000, 1003 und 1004 - Einigungsgebühren
- Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) vom 05.05.2004, Art. 3 (RVG), BGBl. 2004 I S. 718
- § 45 RVG (Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts)
- § 16 RVG (Dieselbe Angelegenheit)
- § 126 ZPO (Beitreibung der Rechtsanwaltskosten)
- § 52 RVG (Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen)
- § 91 ZPO - Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
- VV RVG Nr. 1008 - Mehrere Auftraggeber
- § 21 RVG (Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache)
- Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 08.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 318
- § 304 StPO (Zulässigkeit der Beschwerde)
- § 19 EGStPO (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte)
- § 72 GKG (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte)
- § 65 FamGKG (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte)
- § 23 GVG (Zuständigkeit der Amtsgerichte)
- § 511 ZPO (Statthaftigkeit der Berufung)
- § 61 FamFG (Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde)
- § 493 FamFG (Übergangsvorschriften)
Änderungsprotokoll
- : Überarbeitet: Kurzfassung, Ablauf und typische Fälle ergänzt; Sätze gekürzt. Beschwerdewerte nach § 304 Abs. 3 StPO, § 61 FamFG und dem JVEG zum 01.01.2026, Einordnung des Rechtsmittels in den Übergangsregeln des GKG und des FamGKG sowie weitere Einzeländerungen des KostBRÄG 2025 ergänzt.
- : Erstveröffentlichung
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