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14 Tage kostenlos testenAnmeldenAngelegenheit im Gebührenrecht (§§ 15 bis 19 RVG)
Die Angelegenheit ist das gesamte Geschäft, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll; das RVG definiert sie nicht (BGH, Urteil vom 21.06.2011, VI ZR 73/10, Rn. 10). In ihr entgelten die Gebühren die gesamte Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung, und der Rechtsanwalt kann sie nur einmal fordern (§ 15 Abs. 1 und 2 RVG). Welche Verfahren dieselbe, verschiedene oder besondere Angelegenheiten sind und was zum Rechtszug gehört, regelt das Gesetz im Einzelnen (§§ 16 bis 19 RVG).
Kurzfassung
- Dieselbe Angelegenheit setzt einen einheitlichen Auftrag, einen einheitlichen Rahmen und einen inneren Zusammenhang der Tätigkeit voraus; maßgeblich ist vor allem der Inhalt des Auftrags1, 4.
- In derselben Angelegenheit entstehen die Gebühren nur einmal, auch nach mehreren Schreiben, Besprechungen oder Terminen2.
- Rechtsmittelverfahren und Vorinstanz, Mahnverfahren und streitiges Verfahren, Hauptsache und Eilverfahren sind verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 1, 2 und 4 RVG).
- Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten wie die Kostenfestsetzung gehören zum Rechtszug und bilden keine eigene Angelegenheit (§ 19 Abs. 1 RVG).
- Pauschale und Umsatzsteuer werden je Angelegenheit berechnet; eine Geschäftsgebühr für denselben Gegenstand wird zur Hälfte, bei Wertgebühren höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr des Gerichtsverfahrens angerechnet7, 8.
So gehen Sie vor
- Auftrag auslegen: Stellen Sie fest, welches Geschäft der Rechtsanwalt insgesamt besorgen soll1. Dieselbe Angelegenheit liegt vor, wenn ein einheitlicher Auftrag, ein einheitlicher Rahmen und ein innerer Zusammenhang der Tätigkeit bestehen.
- Gesetzliche Zuordnung prüfen: Das RVG legt für viele Verfahren fest, ob sie dieselbe, verschiedene oder besondere Angelegenheiten sind3, 5, 9. Tätigkeiten wie die Kostenfestsetzung gehören zum Rechtszug und bilden keine eigene Angelegenheit (§ 19 Abs. 1 RVG).
- Werte zusammenrechnen: Umfasst eine Angelegenheit mehrere Gegenstände, werden ihre Werte addiert, und die Gebühren entstehen einmal aus der Summe10.
- Gebühren je Angelegenheit ansetzen: In derselben Angelegenheit entstehen die Gebühren nur einmal, auch nach mehreren Schreiben, Besprechungen oder Terminen2. In einer weiteren Angelegenheit, etwa der Klage nach außergerichtlicher Vertretung, entstehen sie gesondert.2, 8
- Auslagen und Umsatzsteuer je Angelegenheit berechnen: Die Pauschale von 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 €, kann in jeder Angelegenheit gefordert werden7. Die Umsatzsteuer von 19 % berechnen Sie je Angelegenheit aus deren Gebühren und Auslagen11.
- Anrechnungen abziehen: Eine Geschäftsgebühr für denselben Gegenstand wird zur Hälfte, bei Wertgebühren höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet8. Pauschale und Umsatzsteuer der früheren Angelegenheit bleiben bestehen.
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Außergerichtliche VertretungWert 5.000,00 €, 1,0-Gebühr 354,50 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| GeschäftsgebührNr. 2300 VV RVG · 1,3 × 354,50 € | Nr. 2300 VV RVG | 1,3 × 354,50 € | 460,85 € |
| Pauschale für Entgelte für Post- und TelekommunikationsdienstleistungenNr. 7002 VV RVG · 20 % von 460,85 € = 92,17 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 460,85 € = 92,17 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 480,85 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 480,85 € | 91,36 € |
| Summe Außergerichtliche Vertretung | 572,21 € | ||
| Gerichtliches Verfahren, erster RechtszugWert 5.000,00 €, 1,0-Gebühr 354,50 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| VerfahrensgebührNr. 3100 VV RVG · 1,3 × 354,50 € | Nr. 3100 VV RVG | 1,3 × 354,50 € | 460,85 € |
| Anrechnung der GeschäftsgebührHälfte von 1,3 (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG)0,65 × 354,50 € | 0,65 × 354,50 € | −230,43 € | |
| TerminsgebührNr. 3104 VV RVG · 1,2 × 354,50 € | Nr. 3104 VV RVG | 1,2 × 354,50 € | 425,40 € |
| Pauschale für Entgelte für Post- und TelekommunikationsdienstleistungenDer Höchstbetrag ist vor Abzug der Anrechnung (886,25 €) und danach (655,82 €) erreicht.Nr. 7002 VV RVG · 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 675,82 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 675,82 € | 128,41 € |
| Summe Gerichtliches Verfahren, erster Rechtszug | 804,23 € | ||
| Vergütung beider Angelegenheiten | 1.376,44 € | ||
Außergerichtliche Vertretung und gerichtliches Verfahren sind zwei Angelegenheiten. Pauschale und Umsatzsteuer sind deshalb je Angelegenheit berechnet. Klagt die Rechtsanwältin nur einen Teil der Forderung ein, wird nur nach dem Wert dieses Teils angerechnet; das zeigt das Rechenbeispiel „Außergerichtliche Vertretung und Klage über einen Teil der Forderung“.
Typische Fälle
| Fall | Einordnung | Folge für die Abrechnung |
|---|---|---|
| Zwei Forderungen von 3.000 € und 5.000 € aus einem einheitlichen Auftrag mit einheitlichem Rahmen und innerem Zusammenhang | Eine Angelegenheit (§ 15 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG) | Geschäftsgebühr 1,3 aus 8.000 € = 692,90 € und eine Pauschale von 20,00 € |
| Dieselben Forderungen, wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt | Zwei Angelegenheiten (BGH, VI ZR 73/10) | 306,15 € + 460,85 € = 767,00 € und zweimal 20,00 € |
| Außergerichtliche Vertretung und Klage über dieselben 5.000 € | Zwei Angelegenheiten (Vorbem. 3 Abs. 1 und 4 VV RVG) | Zweimal 20,00 €; 0,65 × 354,50 € = 230,43 € werden auf die Verfahrensgebühr angerechnet |
| Mehrere Verhandlungstermine im selben Rechtszug über 5.000 € | Eine Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG) | Eine Terminsgebühr von 1,2 × 354,50 € = 425,40 € |
| Zwei Klagen über je 5.000 €, vor dem ersten Termin verbunden | Ab der Verbindung eine Angelegenheit (BGH, III ZB 116/15) | Zwei Verfahrensgebühren von je 460,85 €, eine Terminsgebühr aus 10.000 € von 782,40 € |
| Einstweilige Verfügung und Hauptsache | Zwei Angelegenheiten (§ 17 Nr. 4 Buchst. b RVG) | Gebühren in beiden aus dem jeweiligen Wert, zweimal die Pauschale, keine Anrechnung |
| Kostenfestsetzung nach dem Urteil | Gehört zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG) | Keine weitere Gebühr |
| Weitere Tätigkeit mehr als zwei Kalenderjahre nach Erledigung des früheren Auftrags | Neue Angelegenheit (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG) | Gebühren entstehen neu, Anrechnungen entfallen |
Beträge ohne Umsatzsteuer nach der Tabelle ab 01.06.2025 (Anlage 2 RVG). Die 1,0-Gebühr beträgt bei 3.000 € 235,50 €, bei 5.000 € 354,50 €, bei 8.000 € 533,00 € und bei 10.000 € 652,00 €.
Begriff der Angelegenheit
Die Gebühren entgelten, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit (§ 15 Abs. 1 RVG). Ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, lässt sich nach dem Bundesgerichtshof nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten. Maßgeblich ist insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags4. Der Inhalt der Angelegenheit, also des gesamten Geschäfts, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll, bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen er tätig wird1.1, 4
Dieselbe Angelegenheit liegt nach dem Bundesgerichtshof vor, wenn von einem einheitlichen Auftrag sowie einem einheitlichen Rahmen und inneren Zusammenhang der anwaltlichen Tätigkeit auszugehen ist (BGH, VI ZR 73/10, Rn. 10 und 15):
- Einheitlicher Auftrag. Er kann auch vorliegen, wenn mehrere Auftraggeber den Rechtsanwalt an unterschiedlichen Tagen beauftragen oder ein Auftrag vor seiner Beendigung ergänzt wird (Leitsatz, Rn. 11 und 14).1
- Einheitlicher Rahmen. Die Leistungen stimmen inhaltlich und in der Zielsetzung so weitgehend überein, dass von einem einheitlichen Rahmen gesprochen werden kann. Dafür genügt grundsätzlich, dass die Gegenstände verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Mehrere Anspruchsgrundlagen oder getrennte Prüfungsaufgaben stehen nicht entgegen (VI ZR 73/10, Rn. 10; III ZB 116/15, Rn. 6).1, 4
- Innerer Zusammenhang. Die Gegenstände gehören bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen (VI ZR 73/10, Rn. 10; III ZB 116/15, Rn. 6).1, 4
Mehrere Auftraggeber stehen derselben Angelegenheit nicht entgegen. Der Rechtsanwalt erhält die Gebühren dann nur einmal (§ 7 Abs. 1 RVG). Die Verfahrensgebühr oder Geschäftsgebühr erhöht sich nach Nr. 1008 VV RVG für jede weitere Person, bei Wertgebühren um 0,3 und nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1008 VV RVG; Mehrere Auftraggeber).19
Im Fall VI ZR 73/10 hatte eine Rechtsanwältin für zwei Betroffene wegen derselben Zeitungsberichterstattung zwei getrennte Abmahnschreiben gleichen Datums verfasst. Die Aufträge waren an verschiedenen Tagen erteilt worden. Der Bundesgerichtshof hat die Annahme derselben Angelegenheit mit zwei Gegenständen, den Unterlassungsansprüchen beider Betroffenen, gebilligt, weil es sich trotz zweier formaler Aufträge um ein gemeinsames Vorgehen handelte (BGH, VI ZR 73/10, Rn. 12 bis 14). Die Gebühren entstehen dann einmal aus den zusammengerechneten Werten (§ 22 Abs. 1 RVG). Eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG entfällt bei Wertgebühren, weil der Gegenstand nicht derselbe ist (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1008 VV RVG).c
Verbindung und Trennung von Verfahren
Im gerichtlichen Verfahren ist regelmäßig das Verfahren in einem Rechtszug eine Angelegenheit. Werden bisher getrennte Verfahren verbunden, liegt ab diesem Zeitpunkt nur noch eine Angelegenheit vor. Die Werte werden addiert, und aus der Summe werden die Gebühren berechnet, deren Tatbestand nach der Verbindung erfüllt wird (BGH, Beschluss vom 24.03.2016, III ZB 116/15, Rn. 7).
Vor der Verbindung entstandene Gebühren berührt die Verbindung nicht. Aus dem Gesamtwert kommen nur Gebühren hinzu, deren Tatbestand erst danach erfüllt wird, meist die Terminsgebühr. Werden zwei Klagen über je 5.000 € vor dem ersten Termin verbunden, bleiben die beiden Verfahrensgebühren von je 1,3 × 354,50 € = 460,85 € bestehen. Die Terminsgebühr entsteht aus 10.000 € mit 1,2 × 652,00 € = 782,40 €. Nach einer Trennung sind die Verfahren umgekehrt verschiedene Angelegenheiten. Später entstehende Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Einzelwert.d
Angelegenheit und Gegenstand
Von der Angelegenheit ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit zu unterscheiden, also das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen4. In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG). Der Wert beträgt dort höchstens 30.000.000 €, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt er für jede Person höchstens 30.000.000 €, insgesamt höchstens 100.000.000 € (§ 22 Abs. 2 RVG). Zum Wert selbst: Gegenstandswert.4
Wegen der degressiven Gebührentabelle (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG) ergibt eine Gebühr aus dem zusammengerechneten Wert regelmäßig weniger als getrennte Gebühren aus den Einzelwerten. Hinzu kommt, dass die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG in jeder Angelegenheit gesondert gefordert werden kann. Der Unterschied bei zwei Forderungen von 3.000 € und 5.000 €:7, 15
| Konstellation | Rechenweg | Geschäftsgebühr | Pauschale Nr. 7002 | Summe netto |
|---|---|---|---|---|
| Eine Angelegenheit, Gegenstandswert 3.000 € + 5.000 € = 8.000 € (§ 22 Abs. 1 RVG) | 1,3 × 533,00 € | 692,90 € | 20,00 € | 712,90 € |
| Zwei Angelegenheiten mit Gegenstandswerten von 3.000 € und 5.000 € | 1,3 × 235,50 € + 1,3 × 354,50 € | 306,15 € + 460,85 € = 767,00 € | 2 × 20,00 € = 40,00 € | 807,00 € |
Mit 19 % Umsatzsteuer ergeben sich 848,35 € für die eine Angelegenheit und 388,12 € + 572,21 € = 960,33 € für die zwei Angelegenheiten. Ob eine oder zwei Angelegenheiten vorliegen, richtet sich nicht nach der Höhe der Vergütung, sondern nach dem Inhalt des Auftrags, dem einheitlichen Rahmen und dem inneren Zusammenhang der Tätigkeit. Getrennt erteilte Aufträge schließen dieselbe Angelegenheit nicht aus1.
Der Gegenstand ist auch für die Anrechnung maßgeblich. Die Geschäftsgebühr wird nur angerechnet, soweit sie wegen desselben Gegenstands entstanden ist. Bei Wertgebühren wird sie nur nach dem Wert des Gegenstands angerechnet, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 und 4 VV RVG). Das Rechenbeispiel zur Klage über einen Teil der Forderung zeigt die Folgen.
Angelegenheit und Rechtszug
Was außer dem Verfahren selbst zum Rechtszug gehört, bestimmt § 19 RVG (Tätigkeiten im Rechtszug). Wird eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben, sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug. Bei Verweisung oder Abgabe an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs ist das weitere Verfahren ein neuer Rechtszug (§ 20 RVG).
Nach einer Zurückverweisung an ein untergeordnetes Gericht ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug (§ 21 Abs. 1 RVG). War das Gericht mit der Sache bereits befasst, wird die dort entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG). In den Fällen des § 146 FamFG, auch in Verbindung mit § 270 FamFG, bildet das weitere Verfahren vor dem Familiengericht dagegen mit dem früheren einen Rechtszug (§ 21 Abs. 2 RVG). Gemeint ist in § 146 FamFG die Zurückverweisung nach Aufhebung einer Entscheidung, durch die der Scheidungsantrag abgewiesen wurde. Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt, sind das fortgeführte und das frühere Verfahren dieselbe Angelegenheit (§ 21 Abs. 3 RVG).8
Häufige Konstellationen im Überblick
| Konstellation | Einordnung | Vorschrift |
|---|---|---|
| Außergerichtliche Vertretung und anschließendes gerichtliches Verfahren | Verschiedene Angelegenheiten (Einordnung) | Vorbem. 3 Abs. 1 und 4 VV RVG |
| Mehrere Forderungen aus einem einheitlichen Auftrag mit innerem Zusammenhang | In der Regel dieselbe Angelegenheit; die Werte werden zusammengerechnet | § 15 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG; BGH, III ZB 116/15 |
| Abmahnungen für mehrere Betroffene wegen derselben Berichterstattung | Kann dieselbe Angelegenheit mit mehreren Gegenständen sein, wenn der Auftrag nach seiner Auslegung auf ein gemeinsames Vorgehen gerichtet ist; getrennt erteilte Aufträge schließen das nicht aus | BGH, VI ZR 73/10, Leitsatz, Rn. 11 und 14 |
| Verbindung bisher getrennter Verfahren | Ab der Verbindung dieselbe Angelegenheit (Verbindung und Trennung) | BGH, III ZB 116/15 |
| Mahnverfahren und streitiges Verfahren | Verschiedene Angelegenheiten | § 17 Nr. 2 RVG |
| Erster Rechtszug und Berufung | Verschiedene Angelegenheiten | § 17 Nr. 1 RVG |
| Hauptsache und einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung | Verschiedene Angelegenheiten | § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG |
| Selbständiges Beweisverfahren und Rechtsstreit über denselben Gegenstand | Verschiedene Angelegenheiten; die Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens wird angerechnet | Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG |
| Güteverfahren vor einer Gütestelle und gerichtliches Verfahren | Verschiedene Angelegenheiten | § 17 Nr. 7 RVG |
| Verfahren über die Prozesskostenhilfe und Hauptsache | Dieselbe Angelegenheit; die Werte werden nicht zusammengerechnet | § 16 Nr. 2, § 23a Abs. 2 RVG |
| Scheidungssache und Folgesachen | Dieselbe Angelegenheit | § 16 Nr. 4 RVG |
| Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfahren und gerichtliches Verfahren | Verschiedene Angelegenheiten | § 17 Nr. 1a RVG |
| Strafrechtliches Ermittlungsverfahren und gerichtliches Verfahren | Verschiedene Angelegenheiten (Strafsachen) | § 17 Nr. 10 Buchst. a RVG |
| Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 3 VV RVG richten | Besondere Angelegenheit | § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG |
| Beschwerdeverfahren in Straf- und Bußgeldsachen und in Verfahren nach Teil 6 VV RVG | Gehört zum Rechtszug, wenn dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind | § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG |
| Jede Vollstreckungsmaßnahme | Besondere Angelegenheit | § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG |
| Kostenfestsetzung | Gehört zum Rechtszug | § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG |
| Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (Gebühren nach Teil 3 VV RVG) | Besondere Angelegenheit | § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG |
| Zurückverweisung an ein untergeordnetes Gericht | Neuer Rechtszug | § 21 Abs. 1 RVG |
| Weitere Tätigkeit, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist | Neue Angelegenheit; Anrechnungen entfallen | § 15 Abs. 5 S. 2 RVG |
Abgeltungsbereich nach § 15 RVG
Gebühren nur einmal je Angelegenheit
In derselben Angelegenheit kann der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG). Weitere Schreiben, Telefonate oder Besprechungen lösen keine zweite Geschäftsgebühr aus, mehrere Verhandlungstermine im selben Rechtszug keine zweite Terminsgebühr. Bei Satzrahmengebühren wie der Geschäftsgebühr wirkt sich der Umfang der Tätigkeit stattdessen bei der Bemessung innerhalb des Rahmens nach § 14 Abs. 1 RVG aus (Rahmengebühr und Mittelgebühr).f
Verschiedene Gebührensätze für Teile des Gegenstands
Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr (§ 15 Abs. 3 RVG). Werden in einem Rechtsstreit über 10.000 € vor Gericht auch Verhandlungen zur Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche von 4.000 € geführt (Mehrvergleich), entstehen zwei Verfahrensgebühren. Sie betragen 1,3 × 652,00 € = 847,60 € (Nr. 3100 VV RVG) und 0,8 × 295,00 € = 236,00 € (Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG), zusammen 1.083,60 €. Höchstens anzusetzen ist die Gebühr von 1,3 aus 14.000 €, also 1,3 × 762,00 € = 990,60 €.13, 14, 15
Der nach § 15 Abs. 3 RVG begrenzte Gesamtbetrag übersteigt die Gebühr nach Nr. 3100 um 990,60 € − 847,60 € = 143,00 €. Dieser Betrag wird auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV RVG). Für die Terminsgebühr gilt das für den Betrag, um den sie die Gebühr ohne die nicht rechtshängigen Ansprüche übersteigt (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG). Hier sind das 1,2 × 762,00 € − 1,2 × 652,00 € = 914,40 € − 782,40 € = 132,00 €.14, 15
Vorzeitige Erledigung und Ende des Auftrags
Erledigt sich die Angelegenheit vorzeitig oder endet der Auftrag vor ihrer Erledigung, hat das auf bereits entstandene Gebühren keinen Einfluss, soweit das RVG nichts anderes bestimmt (§ 15 Abs. 4 RVG). Eine abweichende Bestimmung enthält Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG. Danach beträgt die Verfahrensgebühr 0,8, wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt einen gerichtlichen Termin wahrgenommen oder einen der folgenden Schriftsätze eingereicht hat (vorzeitige Beendigung). Gemeint sind die Klage, der ein Verfahren einleitende Antrag und ein Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält.g
Weiterer Auftrag in derselben Angelegenheit
Wird der Rechtsanwalt nach Beginn seiner Tätigkeit beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre (§ 15 Abs. 5 S. 1 RVG). So liegt es etwa, wenn ein Auftrag über eine Forderung von 3.000 € später auf eine weitere Forderung von 5.000 € erstreckt wird, die mit der ersten dieselbe Angelegenheit bildet. Die Geschäftsgebühr entsteht dann einmal aus 8.000 € und nicht zweimal aus den Einzelwerten (Tabelle im Abschnitt Angelegenheit und Gegenstand).h
Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit, und die im RVG bestimmten Anrechnungen von Gebühren entfallen (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG). Dasselbe gilt, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird. Ebenso liegt es, wenn der Kläger mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 26 Abs. 3 S. 1 KapMuG die Wiedereröffnung des Verfahrens nach § 26 Abs. 4 KapMuG beantragt (§ 15 Abs. 5 S. 3 RVG).
Gezählt werden volle Kalenderjahre, nicht 24 Monate: Ist der frühere Auftrag am 15.03.2023 erledigt, müssen die Kalenderjahre 2024 und 2025 verstrichen sein. Ein Auftrag ab dem 01.01.2026 betrifft dann eine neue Angelegenheit. Nach der Gesetzesbegründung sollen mit Ablauf der Frist auch sonst vorgesehene Anrechnungen entfallen, weil sich der Rechtsanwalt neu einarbeiten muss25. Das spricht dafür, die Geschäftsgebühr nicht anzurechnen, wenn der Klageauftrag mehr als zwei Kalenderjahre nach Erledigung der außergerichtlichen Vertretung erteilt wird. Der Wortlaut von Satz 2 nennt allerdings nur die weitere Tätigkeit in derselben Angelegenheit.i
Auftrag für einzelne Handlungen
Manche Aufträge beschränken sich auf einzelne Handlungen oder auf Tätigkeiten, die nach § 19 RVG zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören. Für sie erhält der Rechtsanwalt nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit (§ 15 Abs. 6 RVG). Für Einzeltätigkeiten in Verfahren nach Teil 3 VV RVG gelten die Gebühren in Teil 3 Abschnitt 4. Der Terminsvertreter erhält nach Nr. 3401 VV RVG eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr. Für sonstige Einzeltätigkeiten entsteht nach Nr. 3403 VV RVG eine Verfahrensgebühr von 0,8, soweit Nr. 3406 VV RVG nichts anderes bestimmt, bei einem Schreiben einfacher Art von 0,3 (Nr. 3404 VV RVG). Für Straf- und Bußgeldsachen enthalten Teil 4 Abschnitt 3 und Teil 5 Abschnitt 2 VV RVG eigene Gebühren für Einzeltätigkeiten.26
Dieselbe Angelegenheit nach § 16 RVG
§ 16 RVG zählt Verfahren auf, die mit einem anderen Verfahren dieselbe Angelegenheit bilden. Die Gebühren entstehen für beide Verfahren zusammen nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG), und die Werte verschiedener Gegenstände werden zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG). Für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das sie beantragt worden ist, schließt § 23a Abs. 2 RVG die Zusammenrechnung der Werte aus.j
| § 16 | Verfahren, die eine Angelegenheit bilden |
|---|---|
| Nr. 2 | Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das sie beantragt worden ist |
| Nr. 3 | Mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug |
| Nr. 3a | Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll |
| Nr. 4 | Scheidungssache oder Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen |
| Nr. 5 | Verfahren über einen Arrest, eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung, die aufschiebende Wirkung oder die Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf |
| Nr. 10 | Im Kostenfestsetzungs- und im Kostenansatzverfahren jeweils mehrere Verfahren über die Erinnerung oder über die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug |
| Nr. 11 | Rechtsmittelverfahren und Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; nicht das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung |
| Nr. 12 | Verfahren über die Privatklage und die Widerklage |
Verschiedene Angelegenheiten nach § 17 RVG
In den Fällen des § 17 RVG entstehen die Gebühren in jedem der genannten Verfahren gesondert, im Rechtsmittelverfahren also erneut. Auch die Pauschale kann in jedem Verfahren gefordert werden (Folgen für Auslagen). Für mehrere dieser Paare ordnet das Vergütungsverzeichnis eine Anrechnung an. Die Übersicht steht im Abschnitt Anrechnung zwischen Angelegenheiten.k
| § 17 | Verfahren, die verschiedene Angelegenheiten sind |
|---|---|
| Nr. 1 | Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit nicht Beschwerdeverfahren nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG zum Rechtszug gehören |
| Nr. 1a | Jeweils das Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchs-, Beschwerde-, Abhilfeverfahren), das Verwaltungsverfahren über die sofortige Vollziehung und ein gerichtliches Verfahren |
| Nr. 2 | Mahnverfahren und streitiges Verfahren |
| Nr. 3 | Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und streitiges Verfahren |
| Nr. 4 | Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen Arrest, eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung, die aufschiebende Wirkung oder die Vollziehung eines Verwaltungsakts oder über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf |
| Nr. 5 | Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt |
| Nr. 7 | Gerichtliches Verfahren und ein vorausgegangenes Güteverfahren vor einer Gütestelle, einem Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG oder einer sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungs-, Güte- oder Schiedsstelle |
| Nr. 8 | Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG und ein anschließendes gerichtliches Verfahren |
| Nr. 9 | Verfahren über ein Rechtsmittel und Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels |
| Nr. 10 | Strafrechtliches Ermittlungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren oder ein nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren |
| Nr. 11 | Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren |
| Nr. 13 | Wiederaufnahmeverfahren und wiederaufgenommenes Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 VV RVG richten |
In Straf- und Bußgeldsachen entsteht die Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt (Anm. Abs. 1 zu Nr. 4100 VV RVG, Anm. Abs. 1 zu Nr. 5100 VV RVG). Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Grundgebühr Nr. 5100 wird auf die Grundgebühr Nr. 4100 angerechnet (Anm. Abs. 2 zu Nr. 4100 VV RVG). Ist in einem vorangegangenen Strafverfahren die Gebühr Nr. 4100 entstanden, entsteht die Gebühr Nr. 5100 nicht (Anm. Abs. 2 zu Nr. 5100 VV RVG).
Außergerichtliche Vertretung und gerichtliches Verfahren
Die außergerichtliche Vertretung in Zivilsachen und das anschließende gerichtliche Verfahren nennt § 17 RVG nicht. Dass sie verschiedene Angelegenheiten sind, ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis. Die Geschäftsgebühr steht in Teil 2, die Gebühren nach Teil 3 setzen einen unbedingten Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter voraus (Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG). Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG setzt zudem voraus, dass beide Gebühren gesondert entstehen.l
Welche Gebühren entstehen, hängt vom erteilten Auftrag ab. Liegt von Anfang an ein unbedingter Klageauftrag vor, gehören die Vorbereitung der Klage und außergerichtliche Verhandlungen zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 RVG). Sie werden mit den Gebühren des Rechtszugs abgegolten (§ 15 Abs. 1 RVG); eine Geschäftsgebühr entsteht dann nicht. Endet der Auftrag, bevor die Klage eingereicht ist, beträgt die Verfahrensgebühr 0,8 (Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG). Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, können die Terminsgebühr auslösen (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG).m
Soll der Rechtsanwalt erst klagen, wenn die außergerichtliche Tätigkeit scheitert (bedingter Prozessauftrag), entsteht für die außergerichtliche Tätigkeit die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG). Die Gebühren nach Teil 3 setzen einen unbedingten Auftrag voraus (Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG) und entstehen erst mit Eintritt der Bedingung. Auf die Verfahrensgebühr wird die Geschäftsgebühr dann nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG angerechnet.n
Besondere Angelegenheiten nach § 18 RVG
Tätigkeiten, die eine eigene Angelegenheit bilden, bestimmt § 18 Abs. 1 RVG, vor allem in der Zwangsvollstreckung. Jede Vollstreckungsmaßnahme ist zusammen mit den durch sie vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). In jeder dieser Angelegenheiten entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG gesondert, und auch die Pauschale kann jeweils gefordert werden (Folgen für Auslagen).o
| § 18 Abs. 1 | Besondere Angelegenheit |
|---|---|
| Nr. 1 | Jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch sie vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren |
| Nr. 2 | Jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, die sich nicht auf die Zustellung beschränkt |
| Nr. 3 | In Angelegenheiten mit Gebühren nach Teil 3 VV RVG jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers. Für alle drei gilt das nur, soweit sich aus § 16 Nr. 10 RVG nichts anderes ergibt |
| Nr. 4 | Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 732 ZPO |
| Nr. 5 | Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung |
| Nr. 6 | Unter anderem jedes Verfahren über Anträge nach § 765a ZPO |
| Nr. 11 | Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a ZPO) |
| Nr. 14 | Jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld nach § 890 Abs. 1 ZPO |
| Nr. 16 | Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f, 802g ZPO) |
Nach § 18 Abs. 2 RVG gilt Absatz 1 entsprechend für die Vollziehung eines Arrests und die Vollstreckung, jeweils nach den Vorschriften des FamFG.
Keine weitere Angelegenheit bilden unter anderem gerichtliche Anordnungen nach § 758a ZPO, die Erinnerung nach § 766 ZPO, die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme. Sie gehören zur jeweiligen Vollstreckungs- oder Vollziehungsmaßnahme (§ 19 Abs. 2 RVG).
Tätigkeiten im Rechtszug nach § 19 RVG
Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und die Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die nach § 18 RVG eine besondere Angelegenheit sind (§ 19 Abs. 1 S. 1 RVG). Diese Tätigkeiten werden mit den Gebühren des Rechtszugs abgegolten (§ 15 Abs. 1 RVG).p
| § 19 Abs. 1 S. 2 | Tätigkeit |
|---|---|
| Nr. 1 | Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet |
| Nr. 1a | Einreichung von Schutzschriften |
| Nr. 2 | Außergerichtliche Verhandlungen |
| Nr. 3 | Unter anderem Zwischenstreite, die Ablehnung von Richtern oder Sachverständigen und die Wertfestsetzung |
| Nr. 5 | Unter anderem die Erinnerung nach § 573 ZPO und die Gehörsrüge |
| Nr. 6 | Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands |
| Nr. 9 | Unter anderem die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen und ihre Mitteilung an den Auftraggeber sowie die Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses |
| Nr. 10 | In Verfahren mit Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 VV RVG die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs; legt ein neuer Verteidiger das Rechtsmittel ein, gehört die Einlegung zum Rechtszug des Rechtsmittels |
| Nr. 10a | Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 VV RVG richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind |
| Nr. 11 | Vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung ohne abgesonderte mündliche Verhandlung |
| Nr. 13 | Erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird |
| Nr. 14 | Kostenfestsetzung und Einforderung der Vergütung |
| Nr. 16 | Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der Urkunden nach § 750 ZPO |
| Nr. 17 | Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt |
Folgen für Auslagen, Umsatzsteuer, Fälligkeit und Rechtsstand
Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen beträgt 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 €. Sie kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nr. 7001 VV RVG gefordert werden (Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 VV RVG). Bei außergerichtlicher Vertretung, Mahnverfahren und streitigem Verfahren kann sie somit dreimal gefordert werden. Die Dokumentenpauschale für Kopien und Ausdrucke ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen (Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 7000 VV RVG).q
Die Umsatzsteuer auf die Vergütung kann der Rechtsanwalt in voller Höhe verlangen, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt (Nr. 7008 VV RVG). Der Steuersatz beträgt 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). In den Rechenbeispielen ist sie je Angelegenheit aus deren Gebühren und Auslagen berechnet und auf den Cent gerundet. Gegenüber einer Berechnung aus der Summe aller Angelegenheiten kann sich dadurch eine Rundungsdifferenz von wenigen Cent ergeben.r
Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Im gerichtlichen Verfahren wird sie auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder das Verfahren länger als drei Monate ruht (§ 8 Abs. 1 RVG). Die Vergütung einer abgeschlossenen außergerichtlichen Vertretung kann so in einer eigenen Kostennote abgerechnet werden, bevor das anschließende gerichtliche Verfahren endet.s
Welches Gebührenrecht anzuwenden ist, richtet sich danach, wann der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit erteilt worden ist (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). Für verschiedene Angelegenheiten eines Mandats kann so verschiedenes Recht gelten, etwa die Tabelle bis 31.05.2025 für eine vorher beauftragte außergerichtliche Vertretung und die Tabelle ab 01.06.2025 für ein später beauftragtes gerichtliches Verfahren (Übergangsrecht). Werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht, wenn es auch nur für einen der Gegenstände gelten würde (§ 60 Abs. 2 RVG).t
Anrechnung zwischen Angelegenheiten
Sieht das RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag (§ 15a Abs. 1 RVG). Ein Dritter, etwa der erstattungspflichtige Gegner, kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat oder wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht. Dasselbe gilt, soweit beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden (§ 15a Abs. 3 RVG).
Angerechnet wird nur die in der Vorschrift genannte Gebühr. Die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und die Umsatzsteuer der früheren Angelegenheit bleiben bestehen (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG).u
| Konstellation | Anrechnung | Vorschrift |
|---|---|---|
| Außergerichtliche Vertretung und gerichtliches Verfahren über denselben Gegenstand | Geschäftsgebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren höchstens mit 0,75, bei Betragsrahmengebühren höchstens mit 225,00 €, auf die Verfahrensgebühr; bei Wertgebühren nur nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist | Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1, 2 und 4 VV RVG |
| Verwaltungsverfahren und Nachprüfungsverfahren (§ 17 Nr. 1a RVG) | Geschäftsgebühr des Verwaltungsverfahrens, soweit sie wegen desselben Gegenstands entstanden ist, zur Hälfte, bei Wertgebühren höchstens mit 0,75, bei Betragsrahmengebühren höchstens mit 225,00 €, auf die Geschäftsgebühr des weiteren Verwaltungsverfahrens | Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 und 2 VV RVG |
| Güteverfahren vor einer Gütestelle und gerichtliches Verfahren (§ 17 Nr. 7 RVG) | Geschäftsgebühr Nr. 2303 wie jede Geschäftsgebühr nach Teil 2 auf die Verfahrensgebühr; eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr Nr. 2300 zur Hälfte, höchstens mit 0,75, auf die Gebühr Nr. 2303 | Vorbem. 3 Abs. 4, Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV RVG |
| Mahnverfahren und streitiges Verfahren (§ 17 Nr. 2 RVG) | Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 oder Nr. 3307 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits; eine im Mahnverfahren entstandene Terminsgebühr auf die Terminsgebühr | Anm. zu Nr. 3305 und Nr. 3307, Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV RVG |
| Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und streitiges Verfahren (§ 17 Nr. 3 RVG) | Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits; Terminsgebühr auf die Terminsgebühr | Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100, Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV RVG |
| Urkunden- oder Wechselprozess und ordentliches Verfahren (§ 17 Nr. 5 RVG) | Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr des ordentlichen Verfahrens | Vorbem. 3 Abs. 7 VV RVG |
| Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG und anschließendes Verfahren (§ 17 Nr. 8 RVG) | Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr des anschließenden Verfahrens | Anm. Abs. 2 zu Nr. 3100 VV RVG |
| Selbständiges Beweisverfahren und Rechtsstreit über denselben Gegenstand | Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs | Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG |
| Verhandlungen über nicht rechtshängige Ansprüche (Mehrvergleich) | Übersteigender Betrag der Verfahrens- und der Terminsgebühr auf die entsprechende Gebühr, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht (Beispiel) | Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101, Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG |
| Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsmittelverfahren (§ 17 Nr. 9 RVG) | Verfahrensgebühr nach Nr. 3504 oder Nr. 3506 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Berufungs-, Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens | Anm. zu Nr. 3504 und Nr. 3506 VV RVG |
| Zurückverweisung an ein bereits befasstes Gericht (§ 21 Abs. 1 RVG) | Bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren | Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG |
| Beratung und damit zusammenhängende weitere Tätigkeit | Gebühr für die Beratung auf die Gebühr für die zusammenhängende Tätigkeit, wenn nichts anderes vereinbart ist (Beratungsgebühr) | § 34 Abs. 2 RVG |
| Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels und Rechtsmittelverfahren | Gebühr nach Nr. 2100 oder Nr. 2102 VV RVG auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren | Anm. zu Nr. 2100 und Nr. 2102 VV RVG |
| Beratungshilfe und anschließende Tätigkeit | Beratungsgebühr Nr. 2501 auf eine Gebühr für eine damit zusammenhängende sonstige Tätigkeit; Geschäftsgebühr Nr. 2503 zur Hälfte auf die Gebühren eines anschließenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens (Beratungshilfe) | Anm. Abs. 2 zu Nr. 2501, Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV RVG |
Dass außergerichtliche Vertretung und gerichtliches Verfahren verschiedene Angelegenheiten sind, ist eine Einordnung (Außergerichtliche Vertretung und gerichtliches Verfahren). Sind mehrere Geschäftsgebühren entstanden, etwa im Verwaltungs- und im Widerspruchsverfahren oder nach Nr. 2300 und Nr. 2303, ist für die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr die zuletzt entstandene maßgebend (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV RVG). Zum Wegfall der Anrechnungen nach mehr als zwei Kalenderjahren: Weiterer Auftrag.
Erstattung durch den Gegner
Für einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten, etwa als Schadensersatz, unterscheidet der Bundesgerichtshof zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu seinem Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis zum Schädiger. Erstattet werden die Kosten grundsätzlich nur, soweit der Geschädigte sie im Innenverhältnis schuldet und die anwaltliche Tätigkeit aus seiner Sicht zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, VI ZR 73/10, Rn. 8). Ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, ist eine Frage des Innenverhältnisses (Rn. 9). Liegt nur eine Angelegenheit vor, schuldet der Auftraggeber keine Vergütung für mehrere, und der Schädiger muss ihn davon nicht freistellen (Rn. 6).
Im Rechtsstreit sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zu erstatten (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO). Festgesetzt werden sie im Kostenfestsetzungsverfahren (Kostenerstattung). Auf die Anrechnung zwischen zwei Angelegenheiten kann sich der Gegner nur unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 RVG berufen (Anrechnung zwischen Angelegenheiten).32
Rechenbeispiele
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Außergerichtliche VertretungWert 8.000,00 €, 1,0-Gebühr 533,00 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| GeschäftsgebührNr. 2300 VV RVG · 1,3 × 533,00 € | Nr. 2300 VV RVG | 1,3 × 533,00 € | 692,90 € |
| Pauschale für Entgelte für Post- und TelekommunikationsdienstleistungenNr. 7002 VV RVG · 20 % von 692,90 € = 138,58 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 692,90 € = 138,58 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 712,90 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 712,90 € | 135,45 € |
| Summe Außergerichtliche Vertretung | 848,35 € | ||
| Gerichtliches Verfahren, erster RechtszugWert 5.000,00 €, 1,0-Gebühr 354,50 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| VerfahrensgebührNr. 3100 VV RVG · 1,3 × 354,50 € | Nr. 3100 VV RVG | 1,3 × 354,50 € | 460,85 € |
| Anrechnung der GeschäftsgebührHälfte von 1,3, nur nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, hier 5.000 € (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV RVG)0,65 × 354,50 € | 0,65 × 354,50 € | −230,43 € | |
| TerminsgebührNr. 3104 VV RVG · 1,2 × 354,50 € | Nr. 3104 VV RVG | 1,2 × 354,50 € | 425,40 € |
| Pauschale für Entgelte für Post- und TelekommunikationsdienstleistungenDer Höchstbetrag ist vor Abzug der Anrechnung (886,25 €) und danach (655,82 €) erreicht.Nr. 7002 VV RVG · 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 675,82 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 675,82 € | 128,41 € |
| Summe Gerichtliches Verfahren, erster Rechtszug | 804,23 € | ||
| Vergütung beider Angelegenheiten | 1.652,58 € | ||
Die Geschäftsgebühr bleibt in voller Höhe aus 8.000 € bestehen. Angerechnet wird nur die Hälfte der Gebühr nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV RVG). Das sind 0,65 × 354,50 € = 230,43 € statt 0,65 × 533,00 € = 346,45 €. Pauschale und Umsatzsteuer sind je Angelegenheit berechnet.
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Verfahren über die einstweilige VerfügungWert 5.000,00 €, 1,0-Gebühr 354,50 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| VerfahrensgebührNr. 3100 VV RVG · 1,3 × 354,50 € | Nr. 3100 VV RVG | 1,3 × 354,50 € | 460,85 € |
| TerminsgebührNr. 3104 VV RVG · 1,2 × 354,50 € | Nr. 3104 VV RVG | 1,2 × 354,50 € | 425,40 € |
| Pauschale für Entgelte für Post- und TelekommunikationsdienstleistungenNr. 7002 VV RVG · 20 % von 886,25 € = 177,25 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 886,25 € = 177,25 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 906,25 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 906,25 € | 172,19 € |
| Summe Verfahren über die einstweilige Verfügung | 1.078,44 € | ||
| Hauptsacheverfahren, erster RechtszugWert 10.000,00 €, 1,0-Gebühr 652,00 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| VerfahrensgebührNr. 3100 VV RVG · 1,3 × 652,00 € | Nr. 3100 VV RVG | 1,3 × 652,00 € | 847,60 € |
| TerminsgebührNr. 3104 VV RVG · 1,2 × 652,00 € | Nr. 3104 VV RVG | 1,2 × 652,00 € | 782,40 € |
| Pauschale für Entgelte für Post- und TelekommunikationsdienstleistungenNr. 7002 VV RVG · 20 % von 1.630,00 € = 326,00 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 1.630,00 € = 326,00 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 1.650,00 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 1.650,00 € | 313,50 € |
| Summe Hauptsacheverfahren, erster Rechtszug | 1.963,50 € | ||
| Vergütung beider Angelegenheiten | 3.041,94 € | ||
Hauptsache und Verfahren über die einstweilige Verfügung sind verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 4 Buchst. b RVG). Verfahrens- und Terminsgebühr entstehen in beiden aus dem jeweiligen Wert, und die Pauschale kann in beiden gefordert werden. Eine Anrechnung zwischen den beiden Verfahren sieht das Vergütungsverzeichnis nicht vor.
Häufige Fragen
Wie oft entsteht die Terminsgebühr bei mehreren Terminen?
In derselben Angelegenheit nur einmal, auch bei mehreren Verhandlungsterminen im selben Rechtszug (§ 15 Abs. 2 RVG). Eine weitere entsteht erst in einer anderen Angelegenheit oder einem neuen Rechtszug, etwa im Berufungsverfahren (§ 17 Nr. 1 RVG).w
Wie oft kann die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG berechnet werden?
Einmal in jeder Angelegenheit, mit 20 % der Gebühren dieser Angelegenheit, höchstens 20,00 € (Nr. 7002 VV RVG mit Anm. Abs. 1). Bei außergerichtlicher Vertretung und anschließender Klage kann sie also zweimal gefordert werden, ebenso bei Mahnverfahren und streitigem Verfahren (§ 17 Nr. 2 RVG).x
Kann die Geschäftsgebühr zweimal abgerechnet werden?
In derselben Angelegenheit nicht, auch wenn mehrere Schreiben oder Besprechungen folgen (§ 15 Abs. 2 RVG). Eine zweite Geschäftsgebühr entsteht nur in einer anderen Angelegenheit. Das ist etwa ein neuer Auftrag ohne inneren Zusammenhang mit dem ersten oder eine weitere Tätigkeit mehr als zwei Kalenderjahre nach Erledigung des früheren Auftrags (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG). Ebenso liegt es im Verwaltungsverfahren und im anschließenden Vorverfahren (§ 17 Nr. 1a RVG). Dort wird die erste Geschäftsgebühr, soweit sie wegen desselben Gegenstands entstanden ist, zur Hälfte auf die zweite angerechnet. Angerechnet werden bei Wertgebühren höchstens 0,75, bei Betragsrahmengebühren höchstens 225,00 € (Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 und 2 VV RVG).y
Entsteht die Verfahrensgebühr nach einer Zurückverweisung neu?
Ja, im neuen Rechtszug vor dem untergeordneten Gericht entsteht sie erneut (§ 21 Abs. 1 RVG). War dieses Gericht mit der Sache bereits befasst, wird die dort entstandene Verfahrensgebühr aber auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG). Die Terminsgebühr nennt die Vorschrift nicht. Findet im erneuten Verfahren ein Termin statt, entsteht sie ohne Anrechnung. Nach einer Zurückverweisung gemäß § 146 FamFG bildet das weitere Verfahren vor dem Familiengericht dagegen mit dem früheren einen Rechtszug (§ 21 Abs. 2 RVG).z
Entstehen die Gebühren bei einem Anwaltswechsel doppelt?
Ja, jeder beauftragte Rechtsanwalt erwirbt die Gebühren aus seinem eigenen Auftrag, denn § 15 Abs. 2 RVG begrenzt nur die Gebühren desselben Rechtsanwalts. Für die Kostenerstattung gilt eine Grenze. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste (§ 91 Abs. 2 S. 2 ZPO).aa
Siehe auch
- Anrechnung der GeschäftsgebührAnrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG und § 15a RVG
- Post- und DokumentenpauschalePauschale nach Nr. 7002 VV RVG in jeder Angelegenheit
- Streitwert und GegenstandswertWert der Angelegenheit und Zusammenrechnung
- ZwangsvollstreckungJede Vollstreckungsmaßnahme als besondere Angelegenheit
- Mehrere Auftraggeber§ 7 RVG und Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG
- ÜbergangsrechtMaßgeblicher Auftrag in derselben Angelegenheit nach § 60 RVG
Erwähnt in: Übergangsrecht und RVG 2025, Rechtskosten berechnen, FAQ Anwaltskosten, Streitwert & Gegenstandswert, Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Einigungsgebühr, Mehrere Auftraggeber, Beratung und Erstberatung, Anrechnung Geschäftsgebühr, Mehrvergleich, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung, Familienrecht, Strafsachen, Post- und Dokumentenpauschale, Reisekosten, Vorschuss und Vorschussrechnung, Kostennote & RVG-Rechnung, Kostenfestsetzungsantrag (KFA), Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe
Anmerkungen
- Redaktionelle Einordnung: Dass außergerichtliche Vertretung und gerichtliches Verfahren verschiedene Angelegenheiten sind, ist eine Einordnung (Abschnitt „Außergerichtliche Vertretung und gerichtliches Verfahren“). Grundlage: Nr. 2300 VV RVG mit Anm. Abs. 1, Nr. 2303 VV RVG (12), Vorbem. 3.1, Nr. 3100 mit Anm. Abs. 1 und 2, Nr. 3101 Nr. 1 und 2 mit Anm. Abs. 1, Nr. 3104 mit Anm. Abs. 2 und 4 VV RVG (13), Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 3, Abs. 4 bis 7 VV RVG (8), Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 7000, Nr. 7001, Nr. 7002 mit Anm. Abs. 1 VV RVG (7), Nr. 7008 VV RVG mit Anmerkung (11), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (14), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (15), § 2 Abs. 1 und 2 RVG (16), § 12 Abs. 1 UStG (17).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Zeilen fassen die Tabelle „Geschäftsgebühr 1,3 für Forderungen von 3.000 € und 5.000 € in einer oder in zwei Angelegenheiten“, die Abschnitte „Verbindung und Trennung von Verfahren“ und „Weiterer Auftrag in derselben Angelegenheit“ sowie die Rechenbeispiele zusammen. Grundlage: § 15 Abs. 1 bis 6 RVG (2), § 17 Nr. 1 bis 13 RVG (5), § 19 Abs. 1 S. 1 und 2 (Nr. 1 bis 17) und Abs. 2 RVG (6), § 22 Abs. 1 und 2 RVG (10), Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 3, Abs. 4 bis 7 VV RVG (8), Vorbem. 3.1, Nr. 3100 mit Anm. Abs. 1 und 2, Nr. 3101 Nr. 1 und 2 mit Anm. Abs. 1, Nr. 3104 mit Anm. Abs. 2 und 4 VV RVG (13), Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 7000, Nr. 7001, Nr. 7002 mit Anm. Abs. 1 VV RVG (7), Rn. 5 bis 7 (4), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (14), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (15).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die letzten beiden Sätze sind eine Folgerung aus § 22 Abs. 1 RVG und Anm. Abs. 1 zu Nr. 1008 VV RVG; der Bundesgerichtshof hat über die Zahl der Angelegenheiten entschieden (Rn. 6 und 15). Grundlage: Leitsatz und Rn. 6 bis 15 (1), § 22 Abs. 1 und 2 RVG (10), VV RVG Nr. 1008 (19).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Folgerung aus BGH, III ZB 116/15, Rn. 7: Aus dem Gesamtwert werden nur die Gebühren berechnet, deren Tatbestand nach der Verbindung erfüllt wird; bis dahin waren die Verfahren verschiedene Angelegenheiten. Die Trennung ist der Umkehrfall. Grundlage: Rn. 5 bis 7 (4), Vorbem. 3.1, Nr. 3100 mit Anm. Abs. 1 und 2, Nr. 3101 Nr. 1 und 2 mit Anm. Abs. 1, Nr. 3104 mit Anm. Abs. 2 und 4 VV RVG (13), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (14), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (15).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Einordnungen sind die Zeilen zur außergerichtlichen Vertretung (§ 17 RVG nennt sie nicht; Begründung im Abschnitt „Außergerichtliche Vertretung und gerichtliches Verfahren“), zu mehreren Forderungen (Einzelfall nach dem Auftrag, BGH, III ZB 116/15, Rn. 6), zu den Abmahnungen (Einzelfall nach dem Auftrag, BGH, VI ZR 73/10, Rn. 9, 11 und 14) und zum selbständigen Beweisverfahren (die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG setzt gesondert entstandene Gebühren voraus). Grundlage: Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 3, Abs. 4 bis 7 VV RVG (8), § 15 Abs. 1 bis 6 RVG (2), § 16 Nr. 1 bis 13 RVG (3), § 17 Nr. 1 bis 13 RVG (5), § 18 Abs. 1 und 2 RVG (9), § 19 Abs. 1 S. 1 und 2 (Nr. 1 bis 17) und Abs. 2 RVG (6), § 21 Abs. 1 bis 3 RVG (21), § 22 Abs. 1 und 2 RVG (10), § 23a Abs. 2 RVG (23), Rn. 5 bis 7 (4), Leitsatz und Rn. 6 bis 15 (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von § 15 Abs. 1 und 2 RVG; Teil 2 Abschnitt 3 und Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG sehen für weitere Schreiben, Besprechungen oder Termine derselben Angelegenheit keine eigene Gebühr vor. Grundlage: § 15 Abs. 1 bis 6 RVG (2), § 14 Abs. 1 S. 1 RVG (24).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Von Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG als abweichende Bestimmung im Sinne von § 15 Abs. 4 RVG. Grundlage: § 15 Abs. 1 bis 6 RVG (2), Vorbem. 3.1, Nr. 3100 mit Anm. Abs. 1 und 2, Nr. 3101 Nr. 1 und 2 mit Anm. Abs. 1, Nr. 3104 mit Anm. Abs. 2 und 4 VV RVG (13).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Zusammenschau von § 15 Abs. 5 S. 1 und § 22 Abs. 1 RVG; vorausgesetzt ist, dass beide Forderungen dieselbe Angelegenheit bilden. Grundlage: § 15 Abs. 1 bis 6 RVG (2), § 22 Abs. 1 und 2 RVG (10).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Fristberechnung folgt aus dem Wortlaut „seit mehr als zwei Kalenderjahren“ in § 15 Abs. 5 S. 2 RVG. Die Anwendung auf die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ist eine Einordnung auf Grundlage von BT-Drs. 15/1971, S. 190. Grundlage: § 15 Abs. 1 bis 6 RVG (2), S. 190, Zu § 15 (25).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Rechtsfolge ergibt sich aus § 16 RVG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 RVG. Grundlage: § 16 Nr. 1 bis 13 RVG (3), § 15 Abs. 1 bis 6 RVG (2), § 22 Abs. 1 und 2 RVG (10), § 23a Abs. 2 RVG (23).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Folgerung aus § 17 RVG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 RVG, der die Gebühren nur innerhalb derselben Angelegenheit begrenzt, und Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 VV RVG. Grundlage: § 17 Nr. 1 bis 13 RVG (5), § 15 Abs. 1 bis 6 RVG (2), Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 7000, Nr. 7001, Nr. 7002 mit Anm. Abs. 1 VV RVG (7).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 17 RVG regelt den zivilrechtlichen Fall nicht; Einordnung aus dem Aufbau von Teil 2 und Teil 3 VV RVG und aus Vorbem. 3 Abs. 1 und 4 VV RVG. Grundlage: Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 3, Abs. 4 bis 7 VV RVG (8), § 17 Nr. 1 bis 13 RVG (5).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Zusammenschau von § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 RVG und Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG; welche Gebühr entsteht, hängt vom Inhalt des Auftrags ab. Grundlage: § 19 Abs. 1 S. 1 und 2 (Nr. 1 bis 17) und Abs. 2 RVG (6), § 15 Abs. 1 bis 6 RVG (2), Vorbem. 3.1, Nr. 3100 mit Anm. Abs. 1 und 2, Nr. 3101 Nr. 1 und 2 mit Anm. Abs. 1, Nr. 3104 mit Anm. Abs. 2 und 4 VV RVG (13), Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 3, Abs. 4 bis 7 VV RVG (8).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Des bedingten Prozessauftrags aus dem Merkmal „unbedingter Auftrag“ in Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG. Grundlage: Vorbem. 2.3 Abs. 3, 4 und 6 VV RVG (28), Nr. 2300 VV RVG mit Anm. Abs. 1, Nr. 2303 VV RVG (12), Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 3, Abs. 4 bis 7 VV RVG (8).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Folgerung aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 RVG, Nr. 3309 VV RVG und Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 VV RVG. Grundlage: § 18 Abs. 1 und 2 RVG (9), VV RVG Nr. 3309 und Nr. 3310 (Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3), Nr. 3311 und Nr. 3312 (Unterabschnitt 4) (29), Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 7000, Nr. 7001, Nr. 7002 mit Anm. Abs. 1 VV RVG (7), § 15 Abs. 1 bis 6 RVG (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Folgerung aus § 19 Abs. 1 S. 1 RVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 RVG. Grundlage: § 19 Abs. 1 S. 1 und 2 (Nr. 1 bis 17) und Abs. 2 RVG (6), § 15 Abs. 1 bis 6 RVG (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Dass außergerichtliche Vertretung und Mahnverfahren verschiedene Angelegenheiten sind, ist eine Einordnung (Abschnitt „Außergerichtliche Vertretung und gerichtliches Verfahren“); Mahnverfahren und streitiges Verfahren trennt § 17 Nr. 2 RVG ausdrücklich. Grundlage: Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 7000, Nr. 7001, Nr. 7002 mit Anm. Abs. 1 VV RVG (7), § 17 Nr. 1 bis 13 RVG (5).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nr. 7008 VV RVG knüpft an die Vergütung an; die Berechnung je Angelegenheit folgt der Gliederung der Vergütung nach Angelegenheiten. Grundlage: Nr. 7008 VV RVG mit Anmerkung (11), § 12 Abs. 1 UStG (17).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Folgerung aus § 8 Abs. 1 S. 1 RVG; vorausgesetzt ist, dass die außergerichtliche Angelegenheit beendet ist. Grundlage: § 8 Abs. 1 und 2 RVG (30).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von § 60 Abs. 1 S. 1 RVG auf verschiedene Angelegenheiten desselben Mandats; die Tabelle ab 01.06.2025 beruht auf dem KostBRÄG 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109). Grundlage: § 60 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 RVG (31), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (15).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Anrechnungsvorschriften nennen nur Gebühren; Auslagen nach Teil 7 VV RVG erfassen sie nicht. Grundlage: Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 3, Abs. 4 bis 7 VV RVG (8), Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 7000, Nr. 7001, Nr. 7002 mit Anm. Abs. 1 VV RVG (7).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Gebühren im Eilverfahren richten sich nach Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG (Vorbem. 3.1 VV RVG); dass keine Anrechnung stattfindet, folgt daraus, dass Teil 3 VV RVG für Eilverfahren und Hauptsache keine Anrechnungsvorschrift enthält. Grundlage: § 17 Nr. 1 bis 13 RVG (5), Vorbem. 3.1, Nr. 3100 mit Anm. Abs. 1 und 2, Nr. 3101 Nr. 1 und 2 mit Anm. Abs. 1, Nr. 3104 mit Anm. Abs. 2 und 4 VV RVG (13), Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 7000, Nr. 7001, Nr. 7002 mit Anm. Abs. 1 VV RVG (7), Nr. 7008 VV RVG mit Anmerkung (11), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (14), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (15), § 2 Abs. 1 und 2 RVG (16), § 12 Abs. 1 UStG (17).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von § 15 Abs. 2 RVG auf die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Grundlage: § 15 Abs. 1 bis 6 RVG (2), § 17 Nr. 1 bis 13 RVG (5).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Für außergerichtliche Vertretung und Klage Einordnung als verschiedene Angelegenheiten (Abschnitt „Außergerichtliche Vertretung und gerichtliches Verfahren“). Grundlage: Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 7000, Nr. 7001, Nr. 7002 mit Anm. Abs. 1 VV RVG (7), § 17 Nr. 1 bis 13 RVG (5).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von § 15 Abs. 2 RVG; für die Abgrenzung nach Auftrag, Rahmen und innerem Zusammenhang BGH, Urteil vom 21.06.2011, VI ZR 73/10, Rn. 15. Grundlage: § 15 Abs. 1 bis 6 RVG (2), § 17 Nr. 1 bis 13 RVG (5), Vorbem. 2.3 Abs. 3, 4 und 6 VV RVG (28), Leitsatz und Rn. 6 bis 15 (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Dass die Terminsgebühr ohne Anrechnung entsteht, folgt daraus, dass Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG nur die Verfahrensgebühr nennt. Grundlage: § 21 Abs. 1 bis 3 RVG (21), Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 3, Abs. 4 bis 7 VV RVG (8), § 146 Abs. 1 S. 1 FamFG (22).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Der erste Satz ist eine Einordnung aus dem Wortlaut von § 15 Abs. 2 RVG („Der Rechtsanwalt kann die Gebühren … nur einmal fordern“). Grundlage: § 15 Abs. 1 bis 6 RVG (2), § 91 Abs. 1 und 2 ZPO (38).zurück
Quellen
- BGH, Urteil vom 21.06.2011, VI ZR 73/10 (Dieselbe Angelegenheit bei mehreren Auftraggebern, Innen- und Außenverhältnis)
- § 15 RVG (Abgeltungsbereich der Gebühren)
- § 16 RVG (Dieselbe Angelegenheit)
- BGH, Beschluss vom 24.03.2016, III ZB 116/15 (Dieselbe Angelegenheit, Abgrenzung zum Gegenstand, Verbindung)
- § 17 RVG (Verschiedene Angelegenheiten)
- § 19 RVG (Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen)
- Nr. 7000 bis 7002 VV RVG (Dokumentenpauschale, Post- und Telekommunikationsentgelte)
- Vorbem. 3 VV RVG (Gerichtliche Verfahren, Anrechnungen)
- § 18 RVG (Besondere Angelegenheiten)
- § 22 RVG (Gegenstandswert, Grundsatz)
- Nr. 7008 VV RVG (Umsatzsteuer)
- Nr. 2300 und 2303 VV RVG (Geschäftsgebühr)
- Nr. 3100, 3101 und 3104 VV RVG (Verfahrens- und Terminsgebühr im ersten Rechtszug)
- § 13 RVG - Wertgebühren
- Anlage 2 RVG - Gebührentabelle
- § 2 RVG - Höhe der Vergütung
- § 12 UStG - Steuersätze
- § 7 RVG - Mehrere Auftraggeber
- VV RVG Nr. 1008 - Mehrere Auftraggeber
- § 20 RVG (Verweisung, Abgabe)
- § 21 RVG (Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache)
- § 146 FamFG (Zurückverweisung)
- § 23a RVG (Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe)
- § 14 RVG (Rahmengebühren)
- BT-Drs. 15/1971, Entwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (Begründung zu § 15 RVG)
- Nr. 3401, 3403, 3404 und 3406 VV RVG (Einzeltätigkeiten)
- Nr. 4100 und 5100 VV RVG (Grundgebühr)
- Vorbem. 2.3 VV RVG (Vertretung, Anrechnung im Verwaltungs- und Güteverfahren)
- VV RVG Nr. 3309 bis 3312 - Vollstreckung und Vollziehung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
- § 8 RVG - Fälligkeit, Hemmung der Verjährung
- § 60 RVG (Übergangsvorschrift)
- § 15a RVG (Anrechnung einer Gebühr)
- Nr. 3305 und 3307 VV RVG (Verfahrensgebühr im Mahnverfahren)
- Nr. 3504 und 3506 VV RVG (Nichtzulassungsbeschwerde)
- Nr. 2100 und 2102 VV RVG (Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels)
- Nr. 2501 und 2503 VV RVG (Beratungs- und Geschäftsgebühr in der Beratungshilfe)
- § 34 RVG - Beratung, Gutachten und Mediation
- § 91 ZPO - Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Änderungsprotokoll
- : Überarbeitet: Kurzfassung, Ablauf und typische Fälle ergänzt; Sätze gekürzt.
- : Erstveröffentlichung
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