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Kostenlos registrierenAnmeldenAnrechnung Geschäftsgebühr
Überblick zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach § 15a RVG und Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG.
Quellenstand: 2. Mai 2026 · Redaktioneller Stand: 2. Mai 2026 · Primärquellen verlinkt.
Allgemeine Information, keine Einzelfallprüfung.
Was die Anrechnungsnormen vorgeben
Die konkrete Anrechnungsregel für die Geschäftsgebühr auf spätere gerichtliche Gebühren steht in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG. § 15a RVG regelt zusätzlich die Rechtsfolgen einer Anrechnung und das Verhältnis zu Dritten.[2, 1]
Die Anrechnung folgt den im VV RVG und in § 15a RVG vorgegebenen Regeln und ist keine freie Billigkeitsentscheidung.[2, 1]Einordnung(Einordnung)
Anwendung der Anrechnung
Derselbe Gegenstand ist der Anker
Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die spätere Verfahrensgebühr setzt nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG voraus, dass außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit denselben Gegenstand betreffen.[2]
Halbe Anrechnung mit Obergrenze
Die Geschäftsgebühr wird nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.[2]
Nicht doppelt kürzen
§ 15a RVG ordnet die Rechtsfolgen der Anrechnung. Praktisch wichtig ist, ob die Anrechnung nur im Innenverhältnis der Gebühren oder auch gegenüber einem Dritten geltend gemacht wird.[1]Einordnung(typischer Fehler)
Einfache Beispiele
Erst außergerichtlich, dann Klage
Wird dieselbe Forderung zunächst außergerichtlich geltend gemacht und später gerichtlich verfolgt, ist die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu prüfen. Sie verhindert, dass die vorgerichtliche Tätigkeit bei der späteren gerichtlichen Abrechnung unberücksichtigt bleibt.[2, 1]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Dritter beruft sich auf Anrechnung
Für die Frage, ob die Gegenseite oder ein anderer Dritter die Anrechnung entgegenhalten kann, reicht die interne Rechnung nicht aus. § 15a Abs. 3 RVG nennt dafür eigene Voraussetzungen.[1]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Rechenbeispiel zur 0,75-Obergrenze
Entsteht außergerichtlich eine 1,3-Geschäftsgebühr, wird der Anrechnungsposten nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG rechnerisch aus der Hälfte gebildet: 1,3 : 2 = 0,65. Dieser Wert liegt unter der Obergrenze von 0,75 und wird daher mit 0,65 auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Bei einer 1,8-Geschäftsgebühr wäre die Hälfte 0,9; wegen der Obergrenze bliebe es beim Anrechnungsposten 0,75.[2, 1]Einordnung(vereinfachtes Rechenbeispiel)
Ablauf in der Anwendung
1. Vorgerichtlichen Gegenstand bestimmen
Zuerst wird festgehalten, für welchen Gegenstand die Geschäftsgebühr außergerichtlich entstanden ist.
2. Gerichtlichen Gegenstand vergleichen
Danach wird geprüft, ob das spätere gerichtliche Verfahren denselben Gegenstand betrifft.
3. Anrechnung korrekt ausweisen
Zum Schluss wird die hälftige Anrechnung mit der Obergrenze von 0,75 in der Gebührenberechnung nachvollziehbar dargestellt.
Nächster Schritt
Der Wissensartikel erklärt die Grundlage; die verlinkte Seite unterstützt die praktische Umsetzung.
FAQ
Steht die Anrechnung direkt im Gesetz oder nur im VV?
Die konkrete Anrechnungsregel steht in der einschlägigen Vorbemerkung des VV RVG; § 15a RVG regelt die allgemeine Rechtsfolge einer gesetzlich angeordneten Anrechnung.[2, 1]
Kann sich auch ein Dritter auf die Anrechnung berufen?
§ 15a Abs. 3 RVG regelt, unter welchen Voraussetzungen sich ein Dritter auf die Anrechnung berufen kann.[1]
Was bedeutet derselbe Gegenstand bei der Anrechnung?
Derselbe Gegenstand bedeutet, dass außergerichtliche Geschäftsgebühr und spätere gerichtliche Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit inhaltlich betreffen. Nur dann greift die Anrechnungsregel der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG. Bei nur teilweise identischem Gegenstand ist die Abgrenzung deshalb besonders wichtig.[2]Einordnung(Einordnung)
Norm- und Quellenverweise
Primärquellen mit Fundstelle und dokumentiertem Abrufdatum.
[1] § 15a RVG - Anrechnung einer Gebühr
Gesetze im Internet · § 15a Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[2] Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG - Anrechnung der Geschäftsgebühr
Gesetze im Internet · Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de