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Kostenlos registrierenAnmeldenAnrechnung Geschäftsgebühr
Überblick zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach § 15a RVG und Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG.
Quellenstand: 12. Juli 2026 · Redaktioneller Stand: 12. Juli 2026 · Primärquellen verlinkt.
Allgemeine Information, keine Einzelfallprüfung.
Was die Anrechnungsnormen vorgeben
Die konkrete Anrechnungsregel für die Geschäftsgebühr auf spätere gerichtliche Gebühren steht in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG. § 15a RVG regelt zusätzlich die Rechtsfolgen einer Anrechnung und das Verhältnis zu Dritten.[2, 1]
Die Anrechnung folgt den im VV RVG und in § 15a RVG vorgegebenen Regeln und ist keine freie Billigkeitsentscheidung.[2, 1]Einordnung(Einordnung)
Das Recycling-Prinzip der Anrechnung
Die Einarbeitung in einen Sachverhalt soll nur einmal voll bezahlt werden. Das außergerichtliche Wissen wird im Prozess recycelt. Deshalb wird die halbe Geschäftsgebühr (max. 0,75) auf die gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet.[2]
Anwendung der Anrechnung
Derselbe Gegenstand ist der Anker
Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die spätere Verfahrensgebühr setzt nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG voraus, dass außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit denselben Gegenstand betreffen.[2]
Halbe Anrechnung mit Obergrenze
Die Geschäftsgebühr wird nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.[2]
Nicht doppelt kürzen
§ 15a RVG ordnet die Rechtsfolgen der Anrechnung. Praktisch wichtig ist, ob die Anrechnung nur im Innenverhältnis der Gebühren oder auch gegenüber einem Dritten geltend gemacht wird.[1]Einordnung(typischer Fehler)
Die Streitfalle des § 15a Abs. 2 RVG
Achtung bei der Geltendmachung gegenüber Dritten (z.B. im Kostenfestsetzungsverfahren): Ein Gegner kann sich auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr nur berufen, wenn er die Geschäftsgebühr bereits bezahlt hat, sie gerichtlich tituliert ist oder beide Gebühren in demselben Verfahren geltend gemacht werden. Im normalen Kostenfestsetzungsverfahren (§ 104 ZPO) wird die verfahrensrechtliche Anrechnung daher oft zum Streitpunkt.[1]
Einfache Beispiele
Erst außergerichtlich, dann Klage
Wird dieselbe Forderung zunächst außergerichtlich geltend gemacht und später gerichtlich verfolgt, ist die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu prüfen. Sie verhindert, dass die vorgerichtliche Tätigkeit bei der späteren gerichtlichen Abrechnung unberücksichtigt bleibt.[2, 1]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Dritter beruft sich auf Anrechnung
Für die Frage, ob die Gegenseite oder ein anderer Dritter die Anrechnung entgegenhalten kann, reicht die interne Rechnung nicht aus. § 15a Abs. 3 RVG nennt dafür eigene Voraussetzungen.[1]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Schritt-für-Schritt Rechenbeispiel Anrechnung (Streitwert 10.000 €)
| Posten / Schritt | Berechnung / Formel | Ergebnis |
|---|---|---|
1. Vorgerichtliche Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG Entsteht zuerst für die außergerichtliche Tätigkeit. | 1,3 * 652,00 € (Tabellengebühr aus 10.000 €) | 847,60 € |
2. Gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG Entsteht für das Einreichen der Klage vor Gericht. | 1,3 * 652,00 € (Tabellengebühr aus 10.000 €) | 847,60 € |
3. Anrechnung Geschäftsgebühr (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) Die vorgerichtliche Gebühr wird zur Hälfte auf die gerichtliche Gebühr angerechnet, um Doppelbezahlung für dieselbe Sachverhaltsarbeit zu vermeiden. | -0,65 * 652,00 € (Hälfte der Geschäftsgebühr, max. 0,75) | -423,80 € |
4. Post- & Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG (außergerichtlich) Auslagen für die außergerichtliche Vertretung. | Gedeckelter Festbetrag | 20,00 € |
5. Post- & Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG (gerichtlich) Auslagen für das gerichtliche Verfahren (entstehen neu). | Gedeckelter Festbetrag | 20,00 € |
Ablauf in der Anwendung
1. Vorgerichtlichen Gegenstand bestimmen
Zuerst wird festgehalten, für welchen Gegenstand die Geschäftsgebühr außergerichtlich entstanden ist.
2. Gerichtlichen Gegenstand vergleichen
Danach wird geprüft, ob das spätere gerichtliche Verfahren denselben Gegenstand betrifft.
3. Anrechnung korrekt ausweisen
Zum Schluss wird die hälftige Anrechnung mit der Obergrenze von 0,75 in der Gebührenberechnung nachvollziehbar dargestellt.
Nächster Schritt
Der Wissensartikel erklärt die Grundlage; die verlinkte Seite unterstützt die praktische Umsetzung.
FAQ
Steht die Anrechnung direkt im Gesetz oder nur im VV?
Die konkrete Anrechnungsregel steht in der einschlägigen Vorbemerkung des VV RVG; § 15a RVG regelt die allgemeine Rechtsfolge einer gesetzlich angeordneten Anrechnung.[2, 1]
Kann sich auch ein Dritter auf die Anrechnung berufen?
§ 15a Abs. 3 RVG regelt, unter welchen Voraussetzungen sich ein Dritter auf die Anrechnung berufen kann.[1]
Was bedeutet derselbe Gegenstand bei der Anrechnung?
Derselbe Gegenstand bedeutet, dass außergerichtliche Geschäftsgebühr und spätere gerichtliche Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit inhaltlich betreffen. Nur dann greift die Anrechnungsregel der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG. Bei nur teilweise identischem Gegenstand ist die Abgrenzung deshalb besonders wichtig.[2]Einordnung(Einordnung)
Norm- und Quellenverweise
Primärquellen mit Fundstelle und dokumentiertem Abrufdatum.
[1] § 15a RVG - Anrechnung einer Gebühr
Gesetze im Internet · § 15a Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[2] Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG - Anrechnung der Geschäftsgebühr
Gesetze im Internet · Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[3] VV RVG Nr. 7000 bis 7008 - Auslagen, Reisekosten und Umsatzsteuer
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 7000 bis Nr. 7008 · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[4] § 12 UStG - Steuersätze
Gesetze im Internet · § 12 Abs. 1 UStG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[5] VV RVG Nr. 2300 und Nr. 2301 - Geschäftsgebühr
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 2300 und Nr. 2301 · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[6] VV RVG Nr. 3100, 3101, 3104, 3200, 3202, 3208 und 3210 - gerichtliche Gebühren
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[7] § 13 RVG - Wertgebühren
Gesetze im Internet · § 13 Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[8] Anlage 2 RVG - Gebührentabelle
Gesetze im Internet · Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de