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Überblick zu Einigungsgebühr, Gegenstandswert und Gebührenfolgen bei Vergleichen mit weiteren Gegenständen.
Quellenstand: 12. Juli 2026 · Redaktioneller Stand: 12. Juli 2026 · Primärquellen verlinkt.
Allgemeine Information, keine Einzelfallprüfung.
Wert und Gebühren getrennt betrachten
Ob und in welchem Umfang eine Einigungsgebühr entsteht, richtet sich nach den einschlägigen Einigungsgebühren des VV RVG. Für die Wertfrage bleibt § 23 RVG der zentrale Ausgangspunkt; bei gerichtlicher Tätigkeit sind außerdem die betroffenen Verfahrensgebühren des VV RVG getrennt einzuordnen.[6, 5, 7]
Prüffolge in der Anwendung
Rechtshängigen Gegenstand isolieren
Zuerst wird abgegrenzt, was bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war. Dieser Teil erklärt die normalen Verfahrens- und Terminsgebühren des anhängigen Rechtsstreits.[7, 5]Einordnung(Prüffolge)
Warum beim Mehrvergleich mehrere Werte getrennt werden
Drei Werte statt nur Vergleichssumme
Die Berechnung trennt rechtshängigen Streitwert, nicht rechtshängigen Mehrwert und Gesamtstreitwert. Diese Trennung ist nötig, weil auf einzelne Wertteile unterschiedliche Gebührensätze angewandt werden können und die bloße Vergleichssumme die Gebührenmechanik nicht vollständig erklärt.[2, 5]Einordnung(Berechnung Mehrvergleich)
Verfahrensgebühr Nr. 3100 und Differenzverfahrensgebühr Nr. 3101
Für den rechtshängigen Teil wird die Verfahrensgebühr aus dem Wert dieses Teils berechnet, im Standard also Tabellengebühr x 1,3. Für den nicht rechtshängigen Mehrteil kann zusätzlich eine Differenzverfahrensgebühr Nr. 3101 entstehen, berechnet als Tabellengebühr aus dem Mehrwert x 0,8. Danach wird die Summe nach § 15 Abs. 3 RVG gegen die aus dem Gesamtwert nach dem höchsten Satz berechnete Gebühr geprüft.[2, 1, 4, 7]Einordnung(Berechnung Mehrvergleich)
Terminsgebühr aus dem Gesamtwert
Die Terminsgebühr wird im Mehrvergleich-Modul als eigen Posten aus dem Gesamtwert berechnet. Rechenformel im typischen ersten Rechtszug: einfache RVG-Gebühr aus Gesamtwert x 1,2 = Terminsgebühr Nr. 3104.[1, 4, 7]Einordnung(Berechnung Mehrvergleich)
Einigungsgebühr Nr. 1003 und Nr. 1000
Der rechtshängige Teil und der zusätzliche, nicht rechtshängige Teil werden für die Einigungsgebühr getrennt gerechnet: typischerweise rechtshängiger Wert x 1,0 nach Nr. 1003 und nicht rechtshängiger Mehrwert x 1,5 nach Nr. 1000. Auch diese Summe wird nach § 15 Abs. 3 RVG auf die aus dem Gesamtwert nach dem höchsten Satz berechnete Gebühr kontrolliert.[2, 6]Einordnung(Berechnung Mehrvergleich)
Anrechnung, Auslagen, Reise und Umsatzsteuer
Vorherige Geschäfts- oder Mahnverfahrensgebühren können als negative Anrechnungszeilen auftauchen. Danach werden Auslagen, Reisekosten und Umsatzsteuer ergänzt: Verfahrens-/Termin-/Einigungsgebühren minus Anrechnung + Auslagen + Reise = Netto-Zwischensumme; darauf kommt die Umsatzsteuer.[3, 9, 8, 14]Einordnung(Berechnung Mehrvergleich)
Gerichtskosten KV 1211 und KV 1900
Bei den Gerichtskosten sind rechtshängiger Verfahrensteil und Mehrvergleichsteil getrennt zu betrachten. Typisch sind ein reduzierter gerichtlicher Posten bei Vergleichsbeendigung und eine Vergleichsgebühr für den nicht rechtshängigen Teil. § 36 GKG verhindert, dass bei verschiedenen Gebührensätzen mehr erhoben wird als aus dem Gesamtbetrag nach dem höchsten Satz zulässig wäre.[10, 11, 12, 13]Einordnung(Berechnung Mehrvergleich)
Schritt-für-Schritt Rechenbeispiel Mehrvergleich (10.000 € rechtshängig + 4.000 € nicht rechtshängig)
| Posten / Schritt | Berechnung / Formel | Ergebnis |
|---|---|---|
1. Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (rechtshängig) Die reguläre Gebühr für das Betreiben des gerichtlichen Verfahrens. | 1,3 * 652,00 € (Tabelle aus 10.000 €) | 847,60 € |
2. Differenzverfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG (nicht rechtshängig) Die reduzierte Verfahrensgebühr für das Mitverhandeln der nicht rechtshängigen Ansprüche. | 0,8 * 295,00 € (Tabelle aus 4.000 €) | 236,00 € |
3. Zwischensumme Verfahrensgebühren vor Kappung Vorläufige Summe der beiden Verfahrensgebühren. | 847,60 € + 236,00 € | 1.083,60 € |
4. Höchstgrenzenprüfung nach § 15 Abs. 3 RVG (Kappung) Die Summe der Einzelgebühren darf nicht höher sein als die Höchstgebühr aus dem Gesamtwert (14.000 €). Da 1.083,60 € > 990,60 €, wird die Verfahrensgebühr auf 990,60 € gekappt. | 1,3 * 762,00 € (Tabelle aus Gesamtwert 14.000 €) | 990,60 € |
5. Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG (aus Gesamtwert) Wird aus dem Gesamtwert berechnet, da auch über den nicht rechtshängigen Mehrwert verhandelt wurde. | 1,2 * 762,00 € (Tabelle aus 14.000 €) | 914,40 € |
6. Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG (rechtshängig) Die reduzierte Einigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren. | 1,0 * 652,00 € (Tabelle aus 10.000 €) | 652,00 € |
7. Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG (nicht rechtshängig) Die volle Einigungsgebühr für den mitgelösten außergerichtlichen Teil. | 1,5 * 295,00 € (Tabelle aus 4.000 €) | 442,50 € |
8. Zwischensumme Einigungsgebühren vor Kappung Vorläufige Summe der Einigungsgebühren. | 652,00 € + 442,50 € | 1.094,50 € |
9. Höchstgrenzenprüfung für Einigungsgebühr (§ 15 Abs. 3 RVG) Die Höchstgebühr aus 14.000 € beträgt 1.143,00 €. Da 1.094,50 € <= 1.143,00 €, findet keine Kappung statt. Es verbleibt bei 1.094,50 €. | 1,5 * 762,00 € (Tabelle aus Gesamtwert 14.000 €) | 1.143,00 € |
10. Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG Pauschale Auslagenvergütung. | Gedeckelter Festbetrag | 20,00 € |
Einfache Beispiele
Vergleich nur über den Klageanspruch
Wird ausschließlich der rechtshängige Zahlungsanspruch verglichen, liegt kein Mehrvergleich vor. Gebühren- und Wertfrage bleiben dann auf den Gegenstand des anhängigen Verfahrens konzentriert.[6, 5]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Zusätzliche Räumungsregelung im Zahlungsprozess
Regeln die Parteien neben einer Zahlung auch einen weiteren, bisher nicht rechtshängigen Gegenstand, kann ein Mehrvergleich vorliegen. Dann müssen Vergleichsgegenstände, Werte und die einschlägigen Einigungsgebühren getrennt geprüft werden.[6, 5, 7]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Die Kappungs-Falle (§ 15 Abs. 3 RVG)
Ein extrem häufiger Fehler ist es, die Kappungsprüfung nach § 15 Abs. 3 RVG nur für eine Gebührenart durchzuführen. Die Prüfung muss für die Verfahrensgebühren UND separat für die Einigungsgebühren erfolgen! Zudem darf die Terminsgebühr Nr. 3104 nicht gekappt werden, da es für sie keinen gesonderten Mehrvergleichs-Gebührensatz gibt – sie wird einfach aus dem vollen Gesamtwert berechnet.[2, 7]
Ablauf in der Anwendung
1. Anhängigen Streitstoff abgrenzen
Zuerst wird festgehalten, welche Ansprüche oder Regelungen bereits Teil des gerichtlichen Verfahrens waren.
2. Zusätzliche Vergleichsgegenstände bestimmen
Danach wird geprüft, ob der Vergleich weitere, bisher nicht rechtshängige Gegenstände erledigt.
3. Werte und Gebühren getrennt ableiten
Erst anschließend werden Wert, Einigungsgebühr und mögliche gerichtliche Gebührenfolgen getrennt berechnet.
Nächster Schritt
Der Wissensartikel erklärt die Grundlage; die verlinkte Seite unterstützt die praktische Umsetzung.
FAQ
Ist jeder Vergleich automatisch ein Mehrvergleich?
Nein. Die Bezeichnung wird nur verwendet, wenn die Einigung weitere Gegenstände jenseits des rechtshängigen Streitstoffs umfasst.[6, 5]Einordnung(Einordnung)
Genügt für die Abrechnung der Blick auf die Vergleichssumme?
Nein. Die Wert- und Gebührenfrage muss anhand der einschlägigen Wertvorschriften und der Gebührentatbestände geprüft werden.[5, 6, 7]
Warum ist die Abgrenzung des rechtshängigen Gegenstands so wichtig?
Nur durch diese Abgrenzung wird sichtbar, welcher Teil schon vom gerichtlichen Verfahren erfasst war und welcher Teil als zusätzlicher Vergleichsgegenstand eine eigene Wert- und Gebührenprüfung auslösen kann. Besonders wichtig ist das, wenn der Vergleich mehrere wirtschaftlich unterschiedliche Regelungen in einem Text zusammenfasst und die Kosten später im Kostenfestsetzungsverfahren oder gegenüber Mandanten überprüft werden.[5, 6, 7]Einordnung(Einordnung)
Norm- und Quellenverweise
Primärquellen mit Fundstelle und dokumentiertem Abrufdatum.
[1] § 13 RVG - Wertgebühren
Gesetze im Internet · § 13 Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[2] § 15 RVG - Abgeltungsbereich der Gebühren
Gesetze im Internet · § 15 Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[3] § 15a RVG - Anrechnung einer Gebühr
Gesetze im Internet · § 15a Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[4] Anlage 2 RVG - Gebührentabelle
Gesetze im Internet · Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[5] § 23 RVG - Allgemeine Wertvorschrift
Gesetze im Internet · § 23 Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[6] VV RVG Nr. 1000, 1003 und 1004 - Einigungsgebühren
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 1000, Nr. 1003 und Nr. 1004 · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[7] VV RVG Nr. 3100, 3101, 3104, 3200, 3202, 3208 und 3210 - gerichtliche Gebühren
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[8] VV RVG Nr. 7000 bis 7008 - Auslagen, Reisekosten und Umsatzsteuer
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 7000 bis Nr. 7008 · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[9] Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG - Anrechnung der Geschäftsgebühr
Gesetze im Internet · Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[10] § 34 GKG - Wertgebühren
Gesetze im Internet · § 34 Abs. 1 und 2 GKG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[11] § 36 GKG - Teile des Streitgegenstands
Gesetze im Internet · § 36 Abs. 1 bis 3 GKG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[12] Anlage 1 GKG - Kostenverzeichnis
Gesetze im Internet · Kostenverzeichnis, insbesondere KV Nr. 1100, 1210, 1211 und 1900 GKG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[13] Anlage 2 GKG - Gerichtskostentabelle
Gesetze im Internet · Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[14] § 12 UStG - Steuersätze
Gesetze im Internet · § 12 Abs. 1 UStG · Abrufdatum: 12. Juli 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de