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Überblick zu Voraussetzungen nach § 114 ZPO, Raten nach § 115 ZPO und Anwaltsbeiordnung nach § 121 ZPO.
Quellenstand: 2. Mai 2026 · Redaktioneller Stand: 2. Mai 2026 · Primärquellen verlinkt.
Allgemeine Information, keine Einzelfallprüfung.
Prüfungsmaßstab der Bewilligung
§ 114 ZPO verlangt für Prozesskostenhilfe eine Partei, die die Kosten nicht oder nur teilweise aufbringen kann, sowie eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und das Fehlen von Mutwilligkeit.[1]
§ 115 ZPO regelt den Einsatz von Einkommen und Vermögen und ordnet auch an, wann Monatsraten festzusetzen sind.[2]
Anwalt und Wirkung der Bewilligung
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts richtet sich nach § 121 ZPO. Die Rechtsfolgen der Bewilligung stehen in § 122 ZPO; dazu gehört insbesondere, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.[3, 4]
Für die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts ist daneben das RVG maßgeblich. § 45 RVG ordnet den Vergütungsanspruch gegen Bundes- oder Landeskasse ein; § 49 RVG enthält besondere Wertgebühren aus der Staatskasse.[6, 7]
Was PKH nicht automatisch abdeckt
Gegnerische Kosten bleiben ein Risiko
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe verändert nach § 123 ZPO nicht die Verpflichtung, der Gegenseite entstandene Kosten zu erstatten. Das ist für nicht anwaltlich vorgebildete Mandanten einer der wichtigsten Unterschiede zur eigenen Kostenentlastung.[5]
Beiordnung ist ein eigener Schritt
PKH und Anwaltsbeiordnung sind nicht identisch. Die Beiordnung richtet sich nach § 121 ZPO und muss mit ihren eigenen Voraussetzungen gelesen werden.[3]Einordnung(Abgrenzung)
Einfache Beispiele
Geringes Einkommen reicht allein nicht
Wer die Kosten nicht aufbringen kann, erfüllt nur einen Teil der Prüfung. Zusätzlich muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig erscheinen.[1]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
PKH mit Raten
Prozesskostenhilfe bedeutet nicht zwingend, dass keinerlei Zahlungen anfallen. § 115 ZPO regelt, wann Einkommen oder Vermögen einzusetzen ist und wann Monatsraten festgesetzt werden.[2]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Ablauf in der Anwendung
1. Persönliche und wirtschaftliche Lage erfassen
Zuerst wird geprüft, ob die Partei die Kosten nach Einkommen und Vermögen nicht oder nur teilweise tragen kann.
2. Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit einordnen
Danach kommen die rechtlichen Erfolgsaussichten und die Frage hinzu, ob die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint.
3. Beiordnung und Kostenrisiko trennen
Zum Schluss werden Anwaltsbeiordnung, Staatskassenvergütung und das fortbestehende Risiko gegnerischer Kosten getrennt betrachtet.
Nächster Schritt
Der Wissensartikel erklärt die Grundlage; die verlinkte Seite unterstützt die praktische Umsetzung.
FAQ
Bedeutet PKH immer vollständige Kostenfreiheit?
Nein. § 115 ZPO sieht je nach einzusetzendem Einkommen Monatsraten vor.[2]
Wird ein Anwalt immer beigeordnet?
Die Beiordnung richtet sich nach § 121 ZPO. Ohne Anwaltszwang setzt sie einen Antrag und die dort genannten Voraussetzungen voraus.[3]
Schützt PKH vor Kosten der Gegenseite?
Nein. § 123 ZPO stellt klar, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe die Pflicht zur Erstattung gegnerischer Kosten nicht berührt.[5]
Norm- und Quellenverweise
Primärquellen mit Fundstelle und dokumentiertem Abrufdatum.
[1] § 114 ZPO - Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
Gesetze im Internet · § 114 Abs. 1 und 2 ZPO · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[2] § 115 ZPO - Einsatz von Einkommen und Vermögen
Gesetze im Internet · § 115 Abs. 1 bis 4 ZPO · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[3] § 121 ZPO - Beiordnung eines Rechtsanwalts
Gesetze im Internet · § 121 Abs. 1 bis 5 ZPO · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[4] § 122 ZPO - Wirkung der Prozesskostenhilfe
Gesetze im Internet · § 122 Abs. 1 und 2 ZPO · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[5] § 123 ZPO - Kostenerstattung
Gesetze im Internet · § 123 ZPO · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[6] § 45 RVG - Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
Gesetze im Internet · § 45 Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[7] § 49 RVG - Wertgebühren aus der Staatskasse
Gesetze im Internet · § 49 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de