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Kostenlos registrierenAnmeldenKostenfestsetzungsantrag (KFA)
Überblick zu § 104 ZPO, § 106 ZPO, Glaubhaftmachung, Zinsen ab Antragseingang und Vorsteuerabzug.
Quellenstand: 2. Mai 2026 · Redaktioneller Stand: 2. Mai 2026 · Primärquellen verlinkt.
Allgemeine Information, keine Einzelfallprüfung.
Was § 104 ZPO für den Standardfall vorgibt
§ 104 ZPO weist die Entscheidung über den Festsetzungsantrag dem Gericht des ersten Rechtszugs zu. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind.[1]
Für die Berücksichtigung eines Ansatzes genügt nach § 104 Abs. 2 ZPO dessen Glaubhaftmachung. Für Post- und Telekommunikationsauslagen genügt die anwaltliche Versicherung; für Umsatzsteuer die Erklärung, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist.[1]
Was sich bei Quoten ändert
Sind die Prozesskosten nach Quoten verteilt, verlangt § 106 ZPO nach Eingang des Festsetzungsantrags eine Aufforderung an den Gegner, die eigene Kostenberechnung binnen einer Woche einzureichen. Läuft die Frist fruchtlos ab, wird zunächst ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners entschieden.[2]
Welche Kosten materiell überhaupt erstattungsfähig sind, bleibt von § 91 ZPO bestimmt. Der KFA setzt die Kostengrundentscheidung nur um.[3, 1]Einordnung(Einordnung)
Typische Fehler im Kostenfestsetzungsverfahren
Kostengrundentscheidung übersehen
Der KFA setzt die Entscheidung darüber um, wer die Kosten zu tragen hat. Ohne passende Kostengrundentscheidung ist die Bezifferung der einzelnen Kostenpositionen nicht der erste Schritt.[3, 1]Einordnung(Prüffolge)
Zinsen nicht beantragt
§ 104 ZPO sieht den Zinsausspruch auf Antrag vor. Fehlt der Antrag, ist die Kostenfestsetzung in diesem Punkt nicht vollständig genutzt.[1]Einordnung(typischer Fehler)
Einfache Beispiele
Vollständiges Obsiegen
Gewinnt eine Partei vollständig und enthält die Entscheidung eine Kostengrundentscheidung zu ihren Gunsten, kann sie die notwendigen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren beziffern. Der Zinsausspruch muss nach § 104 ZPO beantragt werden.[3, 1]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Kostenquote 70 zu 30
Bei einer Kostenquote muss nicht nur die eigene Kostenrechnung betrachtet werden. § 106 ZPO sieht vor, dass der Gegner zur Einreichung seiner Kostenberechnung binnen einer Woche aufgefordert wird.[2]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Rechenbeispiel zur Quote
Hat A notwendige Kosten von 1.000 Euro und B notwendige Kosten von 800 Euro, werden die Posten zunächst zusammengeführt: 1.000 Euro + 800 Euro = 1.800 Euro Gesamtkosten. Muss A 30 Prozent tragen, ergibt das 1.800 Euro x 30 Prozent = 540 Euro. Muss B 70 Prozent tragen, ergibt das 1.800 Euro x 70 Prozent = 1.260 Euro. Weil A zunächst 1.000 Euro eigene Kosten getragen hat, kann sich gegen B ein Saldo von 460 Euro ergeben.[2, 3]Einordnung(vereinfachtes Rechenbeispiel)
Ablauf in der Anwendung
1. Kostengrundentscheidung und Quote festhalten
Ausgangspunkt sind die Kostengrundentscheidung und gegebenenfalls die Kostenquote.
2. Erstattungsfähige Positionen und Glaubhaftmachung
Aufzuführen sind nur die erstattungsfähigen Kostenpositionen; die Glaubhaftmachung richtet sich nach § 104 ZPO.
3. Zinsen, Vorsteuer und Quote gesondert einordnen
Gesondert relevant sind Zinsbeginn, Vorsteuerabzug und im Quotenfall die Vorgaben des § 106 ZPO.
Nächster Schritt
Der Wissensartikel erklärt die Grundlage; die verlinkte Seite unterstützt die praktische Umsetzung.
FAQ
Ab wann laufen Zinsen auf den KFA?
Nach § 104 Abs. 1 ZPO ab Eingang des Festsetzungsantrags, wenn der Zinsausspruch beantragt wird.[1]
Reicht für Umsatzsteuer ein Nachweis über fehlenden Vorsteuerabzug?
§ 104 Abs. 2 ZPO lässt dafür die Erklärung des Antragstellers genügen.[1]
Was passiert bei Kostenquoten?
Bei Quoten wird nach § 106 ZPO auch die Kostenberechnung des Gegners einbezogen. Dadurch kann sich der festzusetzende Saldo von der eigenen Kostennote unterscheiden.[2]Einordnung(Einordnung)
Norm- und Quellenverweise
Primärquellen mit Fundstelle und dokumentiertem Abrufdatum.
[1] § 104 ZPO - Kostenfestsetzungsverfahren
Gesetze im Internet · § 104 Abs. 1 bis 3 ZPO · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[2] § 106 ZPO - Verteilung nach Quoten
Gesetze im Internet · § 106 Abs. 1 und 2 ZPO · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[3] § 91 ZPO - Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Gesetze im Internet · § 91 Abs. 1 und 2 ZPO · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de