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Kostenlos registrierenAnmeldenFamilienrecht
Überblick zu Scheidung, Verbund, Kindschaftssachen und Unterhalt nach FamFG und FamGKG.
Quellenstand: 2. Mai 2026 · Redaktioneller Stand: 2. Mai 2026 · Primärquellen verlinkt.
Allgemeine Information, keine Einzelfallprüfung.
Wichtige Wertnormen im Familienrecht
Ehesachen
§ 43 FamGKG knüpft den Verfahrenswert in Ehesachen an alle Umstände des Einzelfalls und nennt als Kernparameter unter anderem das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten.[2]
Kindschaftssachen
§ 45 FamGKG setzt für die dort genannten Kindschaftssachen grundsätzlich einen Verfahrenswert von 5.000 Euro an, mit Korrekturmöglichkeit bei Unbilligkeit.[3]
Unterhaltssachen
§ 51 FamGKG stellt für wiederkehrende Unterhaltsleistungen auf den für die ersten zwölf Monate nach Antragseinreichung geforderten Betrag ab und addiert fällige Rückstände hinzu.[5]
Versorgungsausgleich
§ 50 FamGKG bewertet Versorgungsausgleichssachen nach den dort genannten Prozentsätzen des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten und sieht einen Mindestwert vor.[4]
Anwendung bei typischen Verbundverfahren
Scheidung und Versorgungsausgleich
Bei einer Scheidung im Verbund ist zuerst die Ehesache nach § 43 FamGKG einzuordnen. Kommt der Versorgungsausgleich hinzu, wird dessen Wert nicht pauschal aus dem Scheidungswert übernommen, sondern nach § 50 FamGKG gesondert bestimmt.[1, 2, 4]Einordnung(Anwendungsbeispiel)
Kindesbezogene Folgesache
Wird zusätzlich eine Sorge- oder Umgangsfrage verhandelt, ist § 45 FamGKG zu prüfen. Mehrere betroffene Kinder führen nach der Wertnorm nicht automatisch zu mehreren getrennten Gegenständen.[3]Einordnung(Anwendungsbeispiel)
Unterhalt nicht mit Ehesache vermengen
Laufender Unterhalt folgt im Wert nicht der allgemeinen Scheidungslogik. § 51 FamGKG stellt für wiederkehrende Leistungen auf den Zwölfmonatsbetrag und fällige Rückstände ab.[5]Einordnung(Abgrenzung)
Einfache Beispiele
Scheidung mit Versorgungsausgleich
Bei einer Scheidung ist zuerst der Verbund nach § 137 FamFG zu beachten. Für die Wertseite ist dann zu unterscheiden, welche Ehesache und welche Folgesachen betroffen sind; anwaltlich führt § 23 RVG zu den maßgeblichen gerichtlichen Wertvorschriften.[1, 2, 4, 6]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Umgangsverfahren für zwei Kinder
Für die in § 45 FamGKG genannten Kindschaftssachen beträgt der Verfahrenswert grundsätzlich 5.000 Euro. Dass mehrere Kinder betroffen sind, macht daraus nach § 45 Abs. 2 FamGKG nicht automatisch mehrere Gegenstände.[3]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Ablauf in der Anwendung
1. Verbund und Folgesachen bestimmen
Zuerst wird geklärt, ob nur die Scheidung oder zusätzlich Folgesachen wie Versorgungsausgleich, Unterhalt oder Kindschaftssachen betroffen sind.
2. Passende FamGKG-Norm zuordnen
Danach wird jede betroffene Sache der jeweiligen Wertnorm zugeordnet, etwa § 43, § 45, § 50 oder § 51 FamGKG.
3. Anwaltswert ableiten
Für die anwaltliche Gebührenseite wird der gerichtliche Verfahrenswert über § 23 RVG in die RVG-Systematik übertragen.
Nächster Schritt
Der Wissensartikel erklärt die Grundlage; die verlinkte Seite unterstützt die praktische Umsetzung.
FAQ
Norm- und Quellenverweise
Primärquellen mit Fundstelle und dokumentiertem Abrufdatum.
[1] § 137 FamFG - Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
Gesetze im Internet · § 137 Abs. 1 bis 5 FamFG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[2] § 43 FamGKG - Ehesachen
Gesetze im Internet · § 43 Abs. 1 und 2 FamGKG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[3] § 45 FamGKG - Bestimmte Kindschaftssachen
Gesetze im Internet · § 45 Abs. 1 bis 3 FamGKG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[4] § 50 FamGKG - Versorgungsausgleichssachen
Gesetze im Internet · § 50 Abs. 1 bis 3 FamGKG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[5] § 51 FamGKG - Unterhaltssachen
Gesetze im Internet · § 51 Abs. 1 bis 3 FamGKG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[6] § 23 RVG - Allgemeine Wertvorschrift
Gesetze im Internet · § 23 Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de