Die drei wichtigsten Wertnormen
Ehesachen
§ 43 FamGKG knüpft den Verfahrenswert in Ehesachen an alle Umstände des Einzelfalls und nennt als Kernparameter unter anderem das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten.[2]
Kindschaftssachen
§ 45 FamGKG setzt für die dort genannten Kindschaftssachen grundsätzlich einen Verfahrenswert von 5.000 Euro an, mit Korrekturmöglichkeit bei Unbilligkeit.[3]
Unterhaltssachen
§ 51 FamGKG stellt für wiederkehrende Unterhaltsleistungen auf den für die ersten zwölf Monate nach Antragseinreichung geforderten Betrag ab und addiert fällige Rückstaende hinzu.[4]
FAQ
Rechtsgrundlagen & amtliche Quellen
Es werden ausschließlich amtliche Quellen und amtliche Gerichtsquellen verlinkt.
[1] § 137 FamFG - Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
Gesetze im Internet · § 137 Abs. 1 bis 5 FamFG · geprüft am 16. April 2026
https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__137.html[2] § 43 FamGKG - Ehesachen
Gesetze im Internet · § 43 Abs. 1 und 2 FamGKG · geprüft am 16. April 2026
https://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/__43.html[3] § 45 FamGKG - Bestimmte Kindschaftssachen
Gesetze im Internet · § 45 Abs. 1 bis 3 FamGKG · geprüft am 16. April 2026
https://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/__45.html[4] § 51 FamGKG - Unterhaltssachen
Gesetze im Internet · § 51 Abs. 1 bis 3 FamGKG · geprüft am 16. April 2026
https://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/__51.html[5] § 23 RVG - Allgemeine Wertvorschrift
Gesetze im Internet · § 23 Abs. 1 bis 3 RVG · geprüft am 16. April 2026
https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__23.htmlVertiefende Seiten
Weiter im Tool
Hier werden nur allgemeine Normgrundlagen und Verfahrensregeln dargestellt.
