Fristen im Gerichtsverfahren
Überblick zu Fristbeginn und Fristende nach BGB und ZPO sowie zu Berufungsfrist und Berufungsbegründung nach §§ 517 und 520 ZPO.
Rechtsstand geprüft am 16. April 2026. Quellen zuletzt geprüft am 16. April 2026.
Nur amtliche Quellen und amtliche Gerichtsquellen.
Fristbeginn und Fristende
§ 222 ZPO verweist für die Fristberechnung auf die Vorschriften des BGB. Für den Fristbeginn ist damit insbesondere § 187 BGB relevant, für das Fristende § 188 BGB.[3, 1, 2]
Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, verschiebt § 222 Abs. 2 ZPO das Ende auf den nächsten Werktag.[3]
Die beiden zentralen ZPO-Berufungsfristen
Berufungseinlegung
§ 517 ZPO bestimmt für die Berufung eine einmonatige Notfrist ab Zustellung des vollständig abgefassten Urteils, spätestens ab Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung.[4]
Berufungsbegründung
§ 520 ZPO ordnet für die Berufungsbegründung grundsätzlich eine zweimonatige Frist an und regelt auch die Verlängerung.[5]
Rechtsgrundlagen & amtliche Quellen
Es werden ausschließlich amtliche Quellen und amtliche Gerichtsquellen verlinkt.
[1] § 187 BGB - Fristbeginn
Gesetze im Internet · § 187 Abs. 1 und 2 BGB · geprüft am 16. April 2026
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__187.html[2] § 188 BGB - Fristende
Gesetze im Internet · § 188 Abs. 1 bis 3 BGB · geprüft am 16. April 2026
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__188.html[3] § 222 ZPO - Fristberechnung
Gesetze im Internet · § 222 Abs. 1 bis 3 ZPO · geprüft am 16. April 2026
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__222.html[4] § 517 ZPO - Berufungsfrist
Gesetze im Internet · § 517 ZPO · geprüft am 16. April 2026
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__517.html[5] § 520 ZPO - Berufungsbegründung
Gesetze im Internet · § 520 Abs. 1 bis 3 ZPO · geprüft am 16. April 2026
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__520.htmlVertiefende Seiten
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