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Kostenlos registrierenAnmeldenFristen im Gerichtsverfahren
Überblick zu Fristbeginn und Fristende sowie zu typischen Gerichtsfristen in Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Strafverfahren.
Quellenstand: 2. Mai 2026 · Redaktioneller Stand: 2. Mai 2026 · Primärquellen verlinkt.
Allgemeine Information, keine Einzelfallprüfung.
Fristbeginn und Fristende
§ 222 ZPO verweist für die Fristberechnung auf die Vorschriften des BGB. Für den Fristbeginn ist damit insbesondere § 187 BGB relevant, für das Fristende § 188 BGB.[3, 1, 2]
Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, verschiebt § 222 Abs. 2 ZPO das Ende auf den nächsten Werktag. Die untenstehende Übersicht ergänzt diese Grundregel um typische Fristen aus mehreren Gerichtsbarkeiten.[3]
Die beiden zentralen ZPO-Berufungsfristen
Berufungseinlegung
§ 517 ZPO bestimmt für die Berufung eine einmonatige Notfrist ab Zustellung des vollständig abgefassten Urteils, spätestens ab Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung.[5]
Berufungsbegründung
§ 520 ZPO ordnet für die Berufungsbegründung grundsätzlich eine zweimonatige Frist an und regelt auch die Verlängerung.[6]
Einfache Beispiele
Zustellung am Dienstag
Bei einer Monatsfrist, die durch Zustellung am Dienstag, 6. Mai 2025, ausgelöst wird, zählt der Zustellungstag nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mit. Das Fristende liegt nach § 188 BGB grundsätzlich am Freitag, 6. Juni 2025; läge das Ende auf Samstag, Sonntag oder einem allgemeinen Feiertag, würde § 222 ZPO auf den nächsten Werktag verschieben.[1, 2, 3]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Fristenübersicht nach Gerichtsbarkeit
Zivilgericht
Mahnverfahren, Versäumnisurteil, Berufung, Revision und zentrale Vortragsfristen nach der ZPO.
Widerspruch gegen Mahnbescheid
§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
2 Wochen
Zustellung des Mahnbescheids
Der Widerspruch verhindert, dass der Mahnbescheid ohne streitiges Verfahren in einen Vollstreckungstitel übergeht.
Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
§ 700 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 338, 339 ZPO
2 Wochen (Notfrist)
Zustellung des Vollstreckungsbescheids
Keine Verlängerung möglich; bei Versäumung wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig.
Einspruch gegen Versäumnisurteil
§ 339 Abs. 1 ZPO
2 Wochen (Notfrist)
Zustellung des Versäumnisurteils
Keine Verlängerung möglich; bei Zustellung im Ausland beträgt die Frist 1 Monat.
Berufung (Einlegung)
§ 517 ZPO
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des vollständig abgefassten Urteils, spätestens 5 Monate nach Verkündung
Keine Verlängerung möglich; der späteste Fristbeginn greift automatisch 5 Monate nach Urteilsverkündung.
Berufungsbegründung
§ 520 Abs. 2 ZPO
2 Monate
Zustellung des vollständig abgefassten Urteils, spätestens 5 Monate nach Verkündung
Verlängerung bis zu 1 Monat ohne Gegnereinwilligung möglich; mit Einwilligung auch länger.
Revision (Einlegung)
§ 548 ZPO
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des Berufungsurteils, spätestens 5 Monate nach Verkündung
Keine Verlängerung möglich; spätester Fristbeginn 5 Monate nach Urteilsverkündung.
Revisionsbegründung
§ 551 Abs. 2 ZPO
2 Monate
Zustellung des Berufungsurteils, spätestens 5 Monate nach Verkündung
Verlängerung bis zu 2 Monate möglich; mit Gegnereinwilligung auch länger.
Nichtzulassungsbeschwerde (Einlegung)
§ 544 Abs. 1 ZPO
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des Berufungsurteils, spätestens 6 Monate nach Verkündung
Keine Verlängerung; die Beschwerde ist beim BGH einzulegen.
Nichtzulassungsbeschwerde (Begründung)
§ 544 Abs. 2 ZPO
2 Monate
Zustellung des Berufungsurteils, spätestens 7 Monate nach Verkündung
Verlängerung bis zu 2 Monate möglich; Zulassungsgründe müssen dargelegt werden.
Sprungrevision (Zulassungsantrag)
§ 566 Abs. 2, Abs. 8 ZPO
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, spätestens 6 Monate nach Verkündung
Direkte Revision unter Überspringen der Berufung; Gegner muss zustimmen; keine Verlängerung.
Sofortige Beschwerde
§ 569 Abs. 1 ZPO
2 Wochen (Notfrist)
Zustellung oder Bekanntgabe der Entscheidung, spätestens 5 Monate nach Verkündung
Keine Verlängerung möglich; gesetzliche Notfrist.
Verteidigungsanzeige
§ 276 Abs. 1 ZPO
2 Wochen (Notfrist)
Zustellung der Klage
Nur vor dem Landgericht erforderlich. Bei Versäumung kann auf Antrag ein Versäumnisurteil ergehen.
Klageerwiderung
§ 277 Abs. 3 ZPO
Vom Gericht bestimmt, mindestens 2 Wochen
Zustellung der Klage
Fristverlängerung auf Antrag möglich; verspäteter Vortrag kann zurückgewiesen werden.
Tatbestandsberichtigung
§ 320 Abs. 1 ZPO
2 Wochen
Zustellung des Urteils
Antrag an das Gericht, das das Urteil erlassen hat.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 234 Abs. 1 ZPO
2 Wochen
Ab Wegfall des Hindernisses
Antrag muss innerhalb der Frist gestellt und glaubhaft gemacht werden.
Arbeitsgericht
Kündigungsschutz, arbeitsgerichtliches Mahnverfahren und Rechtsmittelfristen nach ArbGG und ZPO.
Kündigungsschutzklage
§ 4 Satz 1 KSchG
3 Wochen
Zugang der schriftlichen Kündigung
Ausschlussfrist: Danach gilt die Kündigung regelmäßig als wirksam; Wiedereinsetzung nur bei fehlendem Verschulden.
Widerspruch gegen Mahnbescheid
§ 46a Abs. 3 ArbGG
1 Woche (Notfrist)
Zustellung des Mahnbescheids
Keine Verlängerung; verkürzte Frist statt 2 Wochen nach der ZPO.
Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
§ 46a Abs. 3, Abs. 4 ArbGG i. V. m. ZPO
1 Woche (Notfrist)
Zustellung des Vollstreckungsbescheids
Keine Verlängerung; verkürzt statt 2 Wochen.
Einspruch gegen Versäumnisurteil
§ 59 ArbGG
1 Woche (Notfrist)
Zustellung des Versäumnisurteils
Keine Verlängerung möglich; spezielle ArbGG-Regelung.
Berufung (Einlegung)
§ 66 Abs. 1 ArbGG
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens 5 Monate nach Verkündung
Keine Verlängerung; Fristbeginn spätestens 5 Monate nach Urteilsverkündung.
Berufungsbegründung
§ 66 Abs. 1 ArbGG
2 Monate
Zustellung des Urteils, spätestens 5 Monate nach Verkündung
Einmalige Verlängerung bis zu 1 Monat möglich, wenn keine Verzögerung eintritt.
Revision (Einlegung)
§ 74 Abs. 1 ArbGG
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des LAG-Urteils, spätestens 5 Monate nach Verkündung
Keine Verlängerung möglich; Revision nur bei Zulassung.
Revisionsbegründung
§ 74 Abs. 1 ArbGG
2 Monate
Zustellung des LAG-Urteils, spätestens 5 Monate nach Verkündung
Verlängerung bis zu 1 Monat möglich; relevant bei Zulassung oder Nichtzulassungsbeschwerde.
Nichtzulassungsbeschwerde (Einlegung)
§ 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des LAG-Urteils
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BAG; keine Verlängerung.
Nichtzulassungsbeschwerde (Begründung)
§ 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG
2 Monate
Zustellung des LAG-Urteils
Keine Verlängerung als Ausschlussfrist; Zulassungsgründe müssen dargelegt werden.
Sprungrevision (Antrag auf Zulassung)
§ 76 Abs. 1 ArbGG
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts
Direkte Revision zum BAG; Gegner muss schriftlich zustimmen.
Verteidigungsanzeige
§ 46a Abs. 3 ArbGG
1 Woche
Zustellung der Klage
Gilt für Mahnverfahren vor Arbeitsgerichten.
Klageerwiderung
§ 61a Abs. 4 ArbGG
Vom Gericht bestimmt, mindestens 2 Wochen
Zustellung der Klage
Arbeitsgerichte setzen die Frist je nach Umfang der Klage individuell.
Tatbestandsberichtigung
§ 320 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG
2 Wochen
Zustellung des Urteils
Analog zur ZPO geregelt.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 67 ArbGG
2 Wochen
Ab Wegfall des Hindernisses
Wie in der ZPO.
Verwaltungsgericht
Klagefristen, Berufung, Zulassungsanträge, Revision und behördliche Erwiderungsfristen nach der VwGO.
Klagefrist (Anfechtungsklage)
§ 74 Abs. 1 VwGO
1 Monat
Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, 1 Jahr ohne Belehrung
Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, läuft regelmäßig eine Jahresfrist; bei Auslandsbekanntgabe können Besonderheiten gelten.
Berufung (Einlegung, bei Zulassung durch VG)
§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils des VG
Nur statthaft, wenn zugelassen; Notfrist ohne Verlängerungsmöglichkeit.
Berufungsbegründung
§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO
2 Monate
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils
Fristverlängerung auf Antrag möglich; Begründung muss Berufungsgründe enthalten.
Antrag auf Zulassung der Berufung
§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des VG-Urteils
Keine Verlängerung; hemmt die Rechtskraft des Urteils.
Begründung des Zulassungsantrags
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO
2 Monate
Zustellung des VG-Urteils
Keine Verlängerung; Darlegung der Zulassungsgründe erforderlich.
Nichtzulassungsbeschwerde (Einlegung)
§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des vollständigen Berufungsurteils des OVG
Keine Verlängerung; Beschwerde beim OVG.
Nichtzulassungsbeschwerde (Begründung)
§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO
2 Monate
Zustellung des OVG-Urteils
Keine Verlängerung; Revisionszulassungsgründe erforderlich.
Revision (Einlegung)
§ 139 Abs. 1 VwGO
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des Berufungsurteils oder Beschlusses
Keine Verlängerung als Notfrist.
Revisionsbegründung
§ 139 Abs. 3 VwGO
2 Monate
Zustellung des Urteils oder Beschlusses über die Zulassung
Fristverlängerung auf Antrag möglich; Revisionsgründe müssen benannt werden.
Sprungrevision (Antrag auf Zulassung)
§ 134 Abs. 1 VwGO
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils des VG
Direkte Revision vom VG zum BVerwG; Gegnerzustimmung nötig; keine Verlängerung.
Klageerwiderung (Behörde)
§ 87b Abs. 2 VwGO
Mindestens 1 Monat
Zustellung der Klage
Die Frist kann vom Gericht verlängert werden.
Tatbestandsberichtigung
§ 119 Abs. 1 VwGO
2 Wochen
Zustellung des Urteils
Antrag an das Gericht, das das Urteil erlassen hat.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 60 Abs. 1 VwGO
2 Wochen
Ab Wegfall des Hindernisses
Antrag muss begründet und glaubhaft gemacht werden.
Sozialgericht
Klage, Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde und Wiedereinsetzung nach dem SGG.
Klagefrist (gegen Sozialverwaltungsakt)
§ 87 Abs. 1, Abs. 2 SGG
1 Monat
Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids
Fehlt die Belehrung, gilt regelmäßig 1 Jahr; im Ausland 3 Monate.
Berufung (Einlegung)
§ 151 Abs. 1 SGG, § 144 SGG
1 Monat
Zustellung des SG-Urteils
Die Berufung ist binnen eines Monats einzulegen; bei Geld-, Dienst- oder Sachleistungen kann sie nach § 144 SGG zulassungsbedürftig sein.
Berufungsbegründung
§ 151 Abs. 3 SGG
Keine feste Frist
Kein festes fristauslösendes Ereignis
Keine feste Begründungsfrist; Begründung soll in der Berufungsschrift enthalten sein.
Revision (Einlegung)
§ 164 Abs. 1 SGG
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des LSG-Urteils oder Beschlusses
Keine Verlängerung; nur bei Zulassung.
Revisionsbegründung
§ 164 Abs. 2 SGG
2 Monate
Zustellung des LSG-Urteils oder Beschlusses
Fristverlängerung auf Antrag beim BSG möglich.
Nichtzulassungsbeschwerde (Einlegung)
§ 160a Abs. 1 SGG
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des LSG-Urteils
Keine Verlängerung; Notfrist.
Nichtzulassungsbeschwerde (Begründung)
§ 160a Abs. 2 SGG
2 Monate
Zustellung des LSG-Urteils
Verlängerung vom BSG auf Antrag möglich; Zulassungsgründe erforderlich.
Sprungrevision (Antrag auf Zulassung)
§ 161 Abs. 1 SGG
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils des SG
Direkte Revision vom SG zum BSG; keine Verlängerung.
Klageerwiderung (Behörde)
§ 104 SGG
Mindestens 1 Monat
Zustellung der Klage
Mit der Klageübermittlung kann eine Frist zur schriftlichen Äußerung gesetzt werden, die nicht kürzer als ein Monat sein soll.
Tatbestandsberichtigung
§ 140 SGG
2 Wochen
Zustellung des Urteils
Antrag an das Gericht.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 67 SGG
2 Wochen
Ab Wegfall des Hindernisses
Antrag muss begründet werden.
Strafgericht
Einspruch, Berufung, Revision, Beschwerde und Wiedereinsetzung nach der StPO.
Einspruch gegen Strafbefehl
§ 410 Abs. 1 StPO
2 Wochen
Zustellung des Strafbefehls
Keine Verlängerung möglich; der Strafbefehl wird sonst rechtskräftig.
Berufung (Strafsache)
§ 314 Abs. 1 StPO
1 Woche
Verkündung des Urteils oder Zustellung
Keine Verlängerung; einzulegen beim Gericht der ersten Instanz.
Revision (Strafsache)
§ 341 Abs. 1 StPO
1 Woche
Verkündung des Urteils oder Zustellung der Urteilsgründe
Keine Verlängerung; Versäumnis führt zur Rechtskraft.
Sofortige Beschwerde (Straf)
§ 311 Abs. 2 StPO
1 Woche
Bekanntmachung der Entscheidung nach § 35 StPO
Keine Verlängerung als Notfrist; nur in bestimmten Fällen.
Einfache Beschwerde (Straf)
-
Keine feste Frist
Kein festes fristauslösendes Ereignis
Keine feste Frist; theoretisch fristlos möglich.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 44 StPO
1 Woche
Ab Wegfall des Hindernisses
Antrag muss begründet werden.
Für eine konkrete Datumsberechnung mit Wochenenden, Feiertagen und Fristbeginn ist der Fristenrechner der bessere nächste Schritt.
Frist berechnenAblauf in der Anwendung
1. Auslösendes Fristereignis bestimmen
Ausgangspunkt ist das Ereignis, an das die Frist gesetzlich oder gerichtlich anknüpft, etwa Zustellung, Verkündung oder Zugang.
2. Fristende nach BGB und ZPO berechnen
Das Fristende richtet sich nach den §§ 187, 188 BGB und der zivilprozessualen Verschiebung nach § 222 ZPO.
3. Spezialfristen getrennt kontrollieren
In Rechtsmittelverfahren sind Einlegungs- und Begründungsfrist eigenständig anhand der spezialgesetzlichen Normen zu prüfen.
Nächster Schritt
Der Wissensartikel erklärt die Grundlage; die verlinkte Seite unterstützt die praktische Umsetzung.
Norm- und Quellenverweise
Primärquellen mit Fundstelle und dokumentiertem Abrufdatum.
[1] § 187 BGB - Fristbeginn
Gesetze im Internet · § 187 Abs. 1 und 2 BGB · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[2] § 188 BGB - Fristende
Gesetze im Internet · § 188 Abs. 1 bis 3 BGB · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[3] § 222 ZPO - Fristberechnung
Gesetze im Internet · § 222 Abs. 1 bis 3 ZPO · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[4] Zivilprozessordnung (ZPO)
Gesetze im Internet · u. a. Mahnverfahren, Rechtsmittel, Notfristen und Wiedereinsetzung · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[5] § 517 ZPO - Berufungsfrist
Gesetze im Internet · § 517 ZPO · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[6] § 520 ZPO - Berufungsbegründung
Gesetze im Internet · § 520 Abs. 1 bis 3 ZPO · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[7] Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Gesetze im Internet · u. a. arbeitsgerichtliche Rechtsmittel- und Mahnfristen · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[8] § 4 KSchG - Anrufung des Arbeitsgerichts
Gesetze im Internet · § 4 Satz 1 KSchG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[9] Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Gesetze im Internet · u. a. Klage-, Berufungs-, Revisions- und Wiedereinsetzungsfristen · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[10] Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Gesetze im Internet · u. a. Klage-, Berufungs-, Revisions- und Beschwerdefristen · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[11] Strafprozessordnung (StPO)
Gesetze im Internet · u. a. Einspruch, Berufung, Revision, Beschwerde und Wiedereinsetzung · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de