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Überblick zu § 688 ZPO, Mahnbescheid, Widerspruch, Vollstreckungsbescheid und RVG-Gebühren.
Quellenstand: 2. Mai 2026 · Redaktioneller Stand: 2. Mai 2026 · Primärquellen verlinkt.
Allgemeine Information, keine Einzelfallprüfung.
Wann das Mahnverfahren passt
Nach § 688 ZPO ist das Mahnverfahren grundsätzlich für Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro vorgesehen; die Norm enthält zugleich Ausschlüsse und Sonderregeln. § 692 ZPO regelt den Inhalt des Mahnbescheids und weist ausdrücklich darauf hin, dass das Gericht den Anspruch in der Sache nicht geprüft hat.[1, 2]
Grenzen des Mahnverfahrens
Nur bezifferte Geldforderungen
Der typische Anwendungsfall ist eine bestimmte Geldsumme in Euro. Ansprüche auf Herausgabe, Unterlassen, Mängelbeseitigung oder eine noch unbezifferte Leistung passen nicht in diesen Grundtyp.[1]Einordnung(Anwendungsgrenze)
Gesetzliche Ausschlüsse beachten
§ 688 ZPO enthält mehrere Ausschlüsse und Sonderregeln, etwa für bestimmte Verbraucherdarlehenskonstellationen und wenn die Geltendmachung von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt.[1]
Widerspruch, Vollstreckungsbescheid und RVG
Der Antragsgegner kann nach § 694 ZPO schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. Bleibt ein rechtzeitiger Widerspruch aus, kann auf Grundlage des Mahnbescheids nach § 699 ZPO ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden.[3, 4]
Die anwaltlichen Gebühren für das Mahnverfahren sind im VV RVG gesondert geregelt. Für den Antragsteller sind insbesondere Nr. 3305 und Nr. 3308 relevant; für den Antragsgegner die Nr. 3307.[14]
Wie Mahnverfahren-Posten berechnet werden
Antragsteller: Verfahrensgebühr Nr. 3305
Für die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren ist die Verfahrensgebühr Nr. 3305 der Ausgangspunkt. Die Rechenlogik ist Tabellengebühr nach RVG-Anlage 2 x Faktor. Bei mehreren Auftraggebern kann ein Erhöhungsanteil nach Nr. 1008 als Faktorbestandteil hinzukommen; bei vorzeitigem Ende kann ein reduzierter Faktor relevant sein.[5, 6, 7, 9, 11, 14]Einordnung(Berechnung Mahnverfahren)
Antragsgegner: Verfahrensgebühr Nr. 3307
Wird die Gegenseite im Mahnverfahren vertreten, ist Nr. 3307 der zentrale anwaltliche Posten. Auch hier gilt: Gegenstandswert bestimmen, einfache RVG-Gebühr aus der Tabelle lesen, Faktor anwenden und danach Auslagen sowie Umsatzsteuer getrennt ergänzen.[5, 7, 9, 14, 15, 20]Einordnung(Berechnung Mahnverfahren)
Vollstreckungsbescheid: Gebühr Nr. 3308
Beantragt der Antragsteller nach ausbleibendem Widerspruch einen Vollstreckungsbescheid, kommt zusätzlich die Vollstreckungsgebühr Nr. 3308 in Betracht. Rechenformel: RVG-Tabellengebühr aus dem Wert des Vollstreckungsbescheids x 0,5 = Vollstreckungsgebühr.[4, 5, 9, 14]Einordnung(Berechnung Mahnverfahren)
Anrechnung und Kettenanrechnung
War vorher eine außergerichtliche Geschäftsgebühr entstanden, ist der Anrechnungsbetrag in der Berechnung als Abzug zu berücksichtigen. Praktisch bedeutet das: Geschäftsgebühr-Anteil ermitteln, anrechenbaren Teil gegen die Mahnverfahrensgebühr stellen und einen möglichen Überschuss für die spätere gerichtliche Verfahrensgebühr vormerken.[8, 12, 16]Einordnung(Berechnung Mahnverfahren)
Einigung, Termin, Auslagen und Umsatzsteuer
Weitere mögliche Gebührenposten können eine Einigungsgebühr Nr. 1000, eine Terminsgebühr Nr. 3104, die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 und die Umsatzsteuer enthalten. Die Posten werden addiert: Mahngebühr nach Anrechnung + optionale Gebühren + Auslagen = Netto-Zwischensumme; Netto-Zwischensumme x 19 Prozent = Umsatzsteuer.[10, 13, 15, 20]Einordnung(Berechnung Mahnverfahren)
Gerichtskosten des Mahnverfahrens
Die gerichtliche Mahngebühr wird nach dem GKG getrennt von den Anwaltsgebühren berechnet. Dafür wird die GKG-Tabellengebühr mit einem 0,5-Faktor und Mindestgebühr verwendet; für den Vollstreckungsbescheid ist ein weiterer gerichtlicher Kostenposten getrennt auszuweisen, damit die Kosten der einzelnen Verfahrensschritte sichtbar bleiben.[17, 18, 19]Einordnung(Berechnung Mahnverfahren)
Einfache Beispiele
Unbestrittene Geldforderung
Bei einer klar bezifferten Geldforderung kann das Mahnverfahren der schlanke Einstieg sein. Der Mahnbescheid ersetzt aber keine Sachprüfung: Er enthält den gesetzlichen Hinweis, dass das Gericht den Anspruch nicht inhaltlich geprüft hat.[1, 2]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Widerspruch nach Zustellung
Legt der Antragsgegner ganz oder teilweise Widerspruch ein, ist ein Vollstreckungsbescheid nur für den nicht widersprochenen Teil denkbar. Für den widersprochenen Teil ist zu prüfen, ob und wie das Verfahren in ein streitiges Verfahren übergeht.[3, 4]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Rechenbeispiel Mahnbescheid über 2.500 Euro
Bei 2.500 Euro Forderung liegt die einfache RVG-Gebühr in der Tabellenstufe bis 3.000 Euro bei 235,50 Euro. Posten Antragsteller: Verfahrensgebühr Nr. 3305 = 235,50 Euro x 1,0 = 235,50 Euro; Auslagenpauschale = 20,00 Euro; Netto-Zwischensumme = 255,50 Euro. Umsatzsteuer: 255,50 Euro x 19 Prozent = 48,55 Euro; eigene Anwaltskosten brutto = 304,05 Euro. Gerichtskosten Mahnbescheid: GKG-Tabellengebühr 125,50 Euro x 0,5 = 62,75 Euro. Ohne weitere Posten ergibt das 366,80 Euro.[7, 9, 14, 15, 17, 18, 19, 20]Einordnung(vereinfachtes Rechenbeispiel)
Ablauf in der Anwendung
1. Forderung und Verfahrensart zuordnen
Ausgangspunkt sind Forderung, Verfahrensart und die einschlägigen Gebührentatbestände des Mahnverfahrens.
2. Verfahrensstand des Mahnverfahrens bestimmen
Zu unterscheiden ist, ob es beim Mahnbescheid bleibt, ein Vollstreckungsbescheid beantragt wird oder ein Widerspruch in das Streitverfahren führt.
3. Kostenfolge für das Folgeverfahren einordnen
Geht das Verfahren in ein Streitverfahren über, richtet sich die weitere Kostenbehandlung nach den gesetzlichen Anrechnungsregeln.
Nächster Schritt
Der Wissensartikel erklärt die Grundlage; die verlinkte Seite unterstützt die praktische Umsetzung.
FAQ
Prüft das Mahngericht den Anspruch inhaltlich?
Der Mahnbescheid enthält nach § 692 ZPO gerade den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der geltend gemachte Anspruch besteht.[2]
Wann ist die Gebühr 3308 relevant?
Die Einzelheiten ergeben sich aus VV RVG Nr. 3308; sie betrifft die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids.[14]
Norm- und Quellenverweise
Primärquellen mit Fundstelle und dokumentiertem Abrufdatum.
[1] § 688 ZPO - Zulässigkeit des Mahnverfahrens
Gesetze im Internet · § 688 Abs. 1 bis 4 ZPO · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[2] § 692 ZPO - Mahnbescheid
Gesetze im Internet · § 692 Abs. 1 und 2 ZPO · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[3] § 694 ZPO - Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Gesetze im Internet · § 694 Abs. 1 und 2 ZPO · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[4] § 699 ZPO - Vollstreckungsbescheid
Gesetze im Internet · § 699 Abs. 1 bis 5 ZPO · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[5] § 2 RVG - Höhe der Vergütung
Gesetze im Internet · § 2 Abs. 1 und 2 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[6] § 7 RVG - Mehrere Auftraggeber
Gesetze im Internet · § 7 Abs. 1 und 2 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[7] § 13 RVG - Wertgebühren
Gesetze im Internet · § 13 Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[8] § 15a RVG - Anrechnung einer Gebühr
Gesetze im Internet · § 15a Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[9] Anlage 2 RVG - Gebührentabelle
Gesetze im Internet · Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[10] VV RVG Nr. 1000, 1003 und 1004 - Einigungsgebühren
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 1000, Nr. 1003 und Nr. 1004 · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[11] VV RVG Nr. 1008 - Mehrere Auftraggeber
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 1008 · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[12] VV RVG Nr. 2300 und Nr. 2301 - Geschäftsgebühr
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 2300 und Nr. 2301 · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[13] VV RVG Nr. 3100, 3101, 3104, 3200, 3202, 3208 und 3210 - gerichtliche Gebühren
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[14] VV RVG Nr. 3305, 3307 und 3308 - Mahnverfahren
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 3305, Nr. 3307 und Nr. 3308 · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[15] VV RVG Nr. 7000 bis 7008 - Auslagen, Reisekosten und Umsatzsteuer
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 7000 bis Nr. 7008 · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[16] Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG - Anrechnung der Geschäftsgebühr
Gesetze im Internet · Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[17] § 34 GKG - Wertgebühren
Gesetze im Internet · § 34 Abs. 1 und 2 GKG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[18] Anlage 1 GKG - Kostenverzeichnis
Gesetze im Internet · Kostenverzeichnis, insbesondere KV Nr. 1100, 1210, 1211 und 1900 GKG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[19] Anlage 2 GKG - Gerichtskostentabelle
Gesetze im Internet · Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[20] § 12 UStG - Steuersätze
Gesetze im Internet · § 12 Abs. 1 UStG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de