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14 Tage kostenlos testenAnmeldenAnwaltsgebühren und Kosten im Arbeitsrecht
Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht erhält der Rechtsanwalt die Verfahrens-, die Termins- und gegebenenfalls die Einigungsgebühr nach dem RVG (Teil 1 und 3 VV RVG). Der Gegenstandswert einer Kündigungsschutzklage beträgt höchstens das Arbeitsentgelt eines Vierteljahres1. Im ersten Rechtszug trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt2.
Kurzfassung
- Eine Abfindung wird dem Gegenstandswert nicht hinzugerechnet, auch wenn sie erst in einem Vergleich vereinbart wird1.
- Im ersten Rechtszug entstehen die Verfahrensgebühr mit 1,3 und die Terminsgebühr mit 1,2, schon für den Gütetermin3, 4.
- Beendet ein gerichtlicher Vergleich das Verfahren im ersten Rechtszug, kommt die Einigungsgebühr von 1,0 hinzu, und die Gerichtsgebühr entfällt5, 6.
- Auf den Ausschluss der Kostenerstattung im ersten Rechtszug muss der Rechtsanwalt vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung hinweisen2.
- Bei einem Bruttomonatsentgelt von 4.000 € und einem Wert von 12.000 € betragen die Anwaltskosten einer Partei mit Vergleich im Gütetermin 2.968,46 € einschließlich Umsatzsteuer7, 8.
So berechnen Sie die Kosten der Kündigungsschutzklage
- Gegenstandswert bestimmen: Maßgeblich ist höchstens das Arbeitsentgelt eines Vierteljahres; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet1. Bei einem Bruttomonatsentgelt von 4.000 € beträgt die Obergrenze 3 × 4.000 € = 12.000 €. Weitere Anträge, etwa auf ein Zeugnis, haben eigene Werte, die hinzugerechnet werden9.
- Gebühren für das Verfahren ansetzen: Im ersten Rechtszug entstehen die Verfahrensgebühr mit 1,3 und die Terminsgebühr mit 1,23. Die Terminsgebühr entsteht schon im Gütetermin. Mit dieser Verhandlung vor dem Vorsitzenden, die der gütlichen Einigung dient, beginnt die mündliche Verhandlung4.
- Einigung prüfen: Schließen die Parteien einen Vergleich, kommt die Einigungsgebühr hinzu, im laufenden Verfahren des ersten Rechtszugs mit 1,0 (Nr. 1003 VV RVG). Die Abfindung erhöht den Wert dabei nicht (§ 42 Abs. 2 S. 1 GKG).1, 5
- Beträge berechnen: Multiplizieren Sie jeden Satz mit dem Betrag der Gebührentabelle für den Wert und runden Sie kaufmännisch auf den Cent7, 10, 11. Bei 12.000 € ergibt die Verfahrensgebühr 1,3 × 707,00 € = 919,10 €.
- Rechnung zusammenstellen: Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 €, und 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7002 und 7008 VV RVG).8
- Kostenrisiko erklären: Im ersten Rechtszug trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt. Darauf müssen Sie vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung hinweisen (§ 12a Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG). Die Gerichtsgebühr von 2,0 entfällt, wenn ein gerichtlicher Vergleich das Verfahren beendet (Vorbem. 8 und KV 8210 GKG).2, 6
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Kündigungsschutzverfahren, erster RechtszugWert 12.000,00 €, 1,0-Gebühr 707,00 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| VerfahrensgebührNr. 3100 VV RVG · 1,3 × 707,00 € | Nr. 3100 VV RVG | 1,3 × 707,00 € | 919,10 € |
| TerminsgebührWahrnehmung des Gütetermins (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG, § 54 Abs. 1 S. 1 ArbGG)Nr. 3104 VV RVG · 1,2 × 707,00 € | Nr. 3104 VV RVG | 1,2 × 707,00 € | 848,40 € |
| Einigungsgebühr, Verfahren anhängigNr. 1003 VV RVG · 1,0 × 707,00 € | Nr. 1003 VV RVG | 1,0 × 707,00 € | 707,00 € |
| Post- und TelekommunikationspauschaleNr. 7002 VV RVG · 20 % von 2.474,50 € = 494,90 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 2.474,50 € = 494,90 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 2.494,50 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 2.494,50 € | 473,96 € |
| Summe | 2.968,46 € | ||
Die Gerichtsgebühr nach KV 8210 GKG entfällt, weil der gerichtliche Vergleich das Verfahren beendet (Vorbem. 8 KV GKG).
Anwaltsgebühren der Kündigungsschutzklage im RVG-Rechner berechnen
Typische Fälle
| Fall | Vorschrift | Satz | Betrag bei 12.000 € |
|---|---|---|---|
| Verfahrensgebühr für die Kündigungsschutzklage im ersten Rechtszug | Nr. 3100 VV RVG | 1,3 | 919,10 € |
| Terminsgebühr für Gütetermin oder Kammertermin | Nr. 3104 VV RVG | 1,2 | 848,40 € |
| Einigungsgebühr für einen Vergleich im laufenden Verfahren des ersten Rechtszugs | Nr. 1003 VV RVG | 1,0 | 707,00 € |
| Verfahrensgebühr, wenn der Klageauftrag vor Einreichung der Klage endet | Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG | 0,8 | 565,60 € |
| Einigungsgebühr, wenn über den Gegenstand kein gerichtliches Verfahren anhängig ist | Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG | 1,5 | 1.060,50 € |
| Geschäftsgebühr bei nur außergerichtlicher Vertretung, weder umfangreich noch schwierig | Nr. 2300 VV RVG | 1,3 | 919,10 € |
| Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren | Nr. 3200 VV RVG | 1,6 | 1.131,20 € |
| Gerichtsgebühr im ersten Rechtszug, Verfahren endet durch streitiges Urteil | KV 8210 GKG | 2,0 | 627,00 € |
Beträge ohne Auslagen und Umsatzsteuer. Anwaltsgebühren jeweils Satz × 707,00 €, das ist die Gebühr bei 12.000 € nach § 13 Abs. 1 RVG und Anlage 2 RVG. Gerichtsgebühr 2,0 × 313,50 € nach § 34 Abs. 1 GKG und Anlage 2 GKG. Die Gerichtsgebühr entfällt, wenn ein gerichtlicher Vergleich das Verfahren beendet.
Gegenstandswert der Kündigungsschutzklage
Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet (§ 42 Abs. 2 S. 1 GKG). Erfasst ist damit die Kündigungsschutzklage, mit der der Arbeitnehmer innerhalb der Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 S. 1 KSchG).
Die Vorschrift bestimmt mit dem Wort „höchstens“ eine Obergrenze und keinen festen Wert. Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest (§ 61 Abs. 1 ArbGG). Für die Berechnung der Gebühren ist diese Festsetzung nicht maßgebend, weil § 62 S. 1 GKG in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nicht gilt (§ 62 S. 2 GKG). Den Wert für die Gerichtsgebühren setzt das Arbeitsgericht nur fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält (§ 63 Abs. 2 S. 2 GKG).b
Für die Anwaltsgebühren gilt der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG). Wird er gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend (§ 32 Abs. 1 RVG). Der Rechtsanwalt kann die Wertfestsetzung aus eigenem Recht beantragen und Rechtsmittel gegen sie einlegen (§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG). Die Beschwerde gegen die Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG findet statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 € übersteigt. Sie ist nur innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG zulässig, also binnen sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden (§ 68 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG). In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 01.01.2026 anhängig geworden sind, gilt § 68 GKG in der bis 31.12.2025 geltenden Fassung. Das gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31.12.2025 eingelegt worden ist (§ 72 S. 1 Nr. 1 GKG). Das Gericht des Rechtszugs setzt den Wert der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren des Rechtsanwalts nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Dasselbe gilt, wenn es an einem solchen Wert fehlt (§ 33 Abs. 1 RVG).
Bemessung innerhalb der Obergrenze
Wie das Gericht den Wert innerhalb der Obergrenze bemisst, regelt § 42 Abs. 2 S. 1 GKG nicht. Die Vorschrift sagt weder, ob anteilige Sonderzahlungen zum Arbeitsentgelt eines Vierteljahres gehören, noch, wie eine kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses oder mehrere aufeinanderfolgende Kündigungen zu bewerten sind. Die Streitwertkataloge der Landesarbeitsgerichte enthalten dazu Empfehlungen. Sie sind keine Rechtsnormen und binden das Gericht nicht. Die Beispiele dieser Seite setzen die Obergrenze an und berechnen sie aus dem Bruttomonatsentgelt, bei 4.000 € also 3 × 4.000 € = 12.000 €.c
Die Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung nicht beendet ist (§ 17 S. 1 TzBfG), betrifft das Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Für sie gilt deshalb ebenfalls die Obergrenze des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG. Greift der Arbeitnehmer nach einer Änderungskündigung nur die Änderung der Arbeitsbedingungen an (§ 4 S. 2 KSchG), regelt das GKG nicht ausdrücklich, welche Wertvorschrift maßgebend ist. In Betracht kommen § 42 Abs. 2 S. 1 GKG und die Vorschrift über wiederkehrende Leistungen in § 42 Abs. 1 S. 1 GKG.d
Weitere Streitgegenstände und wiederkehrende Leistungen
In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 39 Abs. 1 GKG). Verbindet der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzantrag mit weiteren Anträgen, etwa auf Zahlung von Arbeitsentgelt, Weiterbeschäftigung oder Erteilung eines Zeugnisses, sind das eigene Streitgegenstände. Für Zeugnis und Weiterbeschäftigung enthält das GKG keine besondere Wertvorschrift. Der Wert ist dann nach den Vorschriften der ZPO über den Wert des Streitgegenstands (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG) nach freiem Ermessen festzusetzen (§ 3 ZPO).e
Wird der Antrag auf Weiterbeschäftigung nur für den Fall gestellt, dass der Kündigungsschutzantrag Erfolg hat, ist er hilfsweise geltend gemacht. Sein Wert wird nur hinzugerechnet, soweit über ihn entschieden wird (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG). Bei einer Erledigung durch Vergleich gilt das entsprechend; maßgebend ist dann, ob der Vergleich den Antrag erfasst (§ 45 Abs. 4 GKG). Betreffen Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG).f
| Gegenstand | Wert | Vorschrift |
|---|---|---|
| Bestehen, Nichtbestehen oder Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, auch Befristungskontrolle | höchstens das Arbeitsentgelt eines Vierteljahres; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet | § 42 Abs. 2 S. 1 GKG |
| Eingruppierung | dreijähriger Unterschiedsbetrag zur begehrten Vergütung, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist | § 42 Abs. 2 S. 2 GKG |
| Ansprüche von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen | dreifacher Jahresbetrag, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist | § 42 Abs. 1 S. 1 GKG |
| Rückstände bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen und bei Eingruppierungen, die bei Einreichung der Klage fällig sind | werden in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen nicht hinzugerechnet | § 42 Abs. 3 S. 1 GKG |
| Weitere Anträge, etwa auf Zahlung rückständigen Arbeitsentgelts oder auf ein Zeugnis | eigener Streitgegenstand; die Werte werden zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist | § 39 Abs. 1 GKG |
| Hilfsweise gestellter Antrag, etwa auf Weiterbeschäftigung für den Fall des Obsiegens | wird hinzugerechnet, soweit über ihn entschieden oder er durch Vergleich erledigt wird; bei demselben Gegenstand nur der höhere Wert | § 45 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 4 GKG |
Beratung und Vertretung vor Erhebung der Klage
Welche Gebühren vor Erhebung der Klage entstehen, hängt vom Auftrag ab. Ist der Rechtsanwalt nur mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt, etwa für Verhandlungen über einen Abwicklungsvertrag nach einer Kündigung, entsteht die Geschäftsgebühr mit einem Satz von 0,5 bis 2,5. Mehr als 1,3 kann er nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Nr. 2300 und Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV RVG). Beseitigt ein unter seiner Mitwirkung geschlossener Vertrag den Streit oder die Ungewissheit über das Arbeitsverhältnis, entsteht die Einigungsgebühr mit 1,5, weil über den Gegenstand kein gerichtliches Verfahren anhängig ist (Nr. 1000 Nr. 1 und Nr. 1003 VV RVG). Fehlen Streit und Ungewissheit, etwa bei einem Aufhebungsvertrag, den beide Parteien ohne vorausgegangene Auseinandersetzung wünschen, entsteht keine Einigungsgebühr. Die Mitwirkung bei der Gestaltung des Vertrags gilt die Geschäftsgebühr ab (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG).h
Der Mandant kann nach Zugang der Kündigung sogleich den unbedingten Auftrag erteilen, Kündigungsschutzklage zu erheben, etwa mit Blick auf die Klagefrist von drei Wochen (§ 4 S. 1 KSchG). Dann erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach Teil 3 VV RVG (Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG). Endet der Auftrag durch eine Einigung, bevor die Klage eingereicht ist, beträgt die Verfahrensgebühr 0,8 (Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG). Für die Mitwirkung an Besprechungen mit dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigtem, die auf die Vermeidung des Verfahrens gerichtet sind, entsteht die Terminsgebühr mit 1,2 (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG). Für die Einigung entsteht die Einigungsgebühr mit 1,5, weil noch kein Verfahren anhängig ist. Eine Geschäftsgebühr entsteht neben diesen Gebühren nicht, eine Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG entfällt deshalb. Ist die Klage nur für den Fall beauftragt, dass die Verhandlungen scheitern, ist der Klageauftrag bedingt. Für die Verhandlungen gilt dann Nr. 2300 VV RVG.i
Für den Gegenstandswert gelten die Wertvorschriften des GKG entsprechend, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG). Geht es um die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung, ist danach auch außergerichtlich höchstens das Vierteljahresentgelt maßgebend (§ 42 Abs. 2 S. 1 GKG). Der Bundesgerichtshof hat die Vorschrift über § 23 Abs. 1 S. 3 RVG als einschlägig bezeichnet und seiner Prüfung einer Vergütungsvereinbarung zugrunde gelegt. In dem Mandat hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag angeboten, und der Rechtsanwalt handelte einen Abwicklungsvertrag mit Abfindung aus (BGH, Urteil vom 13.02.2020, IX ZR 140/19, Rn. 1, 2 und 22). Fehlt ein Gegenstand, der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte, gilt § 23 Abs. 1 S. 3 RVG nicht. Der Wert bestimmt sich dann nach § 23 Abs. 3 RVG.j
Folgt nach einer außergerichtlichen Vertretung ein gerichtliches Verfahren über denselben Gegenstand, wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG). Nach einer Geschäftsgebühr von 1,3 aus 12.000 € sind das 0,65 × 707,00 € = 459,55 €. Den Ablauf der Anrechnung mit weiteren Rechenbeispielen enthält der Artikel Anrechnung der Geschäftsgebühr. Eine Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten durch die Gegenseite scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus, auch wenn die Streitigkeit ohne Anrufung des Arbeitsgerichts endet (BAG, Urteil vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18, Rn. 25 und 32).7, 10
Beschränkt sich der Auftrag auf eine Beratung, soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Ohne Vereinbarung erhält er Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, gegenüber einem Verbraucher höchstens 250 €, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 € (§ 34 Abs. 1 S. 1 bis 3 RVG). Ein Arbeitnehmer, der sich zu seinem Arbeitsverhältnis beraten lässt, ist Verbraucher, weil die abhängige Beschäftigung weder eine gewerbliche noch eine selbständige berufliche Tätigkeit ist (§ 13 BGB). Für einen Arbeitgeber, der als Unternehmer handelt, gelten die Höchstbeträge nicht. Sie begrenzen die Beratungsgebühr. Auslagen und Umsatzsteuer nach Teil 7 VV RVG kommen hinzu. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Gebühr für die Beratung auf die Gebühr für eine sonstige Tätigkeit angerechnet, die mit der Beratung zusammenhängt, etwa auf die Geschäftsgebühr oder die Verfahrensgebühr der Kündigungsschutzklage (§ 34 Abs. 2 RVG).k
Vergütungsvereinbarung im Kündigungsmandat
Statt der gesetzlichen Gebühren kann eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden, etwa über ein Zeithonorar. Sie bedarf der Textform, muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet und von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss (§ 3a Abs. 1 S. 1 bis 3 RVG). Eine formularmäßige Vereinbarung, die eine Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls gegenüber Verbrauchern unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses betrifft. Voraussetzung ist zusätzlich, dass die Vereinbarung die Abfindung dem Gegenstandswert hinzurechnet (BGH, Urteil vom 13.02.2020, IX ZR 140/19, Leitsatz 1 und Rn. 20 bis 23). Die Begründung gibt der Artikel Vergütungsvereinbarung wieder.
Soll sich die Vergütung nach der erzielten Abfindung richten, etwa als Anteil an ihr, ist das ein Erfolgshonorar. Das ist eine Vereinbarung, nach der die Vergütung vom Ausgang der Sache abhängt oder der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (§ 49b Abs. 2 S. 1 BRAO). Sie darf nur in den Fällen des § 4a Abs. 1 RVG vereinbart werden, etwa wenn der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne sie von der Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 4a Abs. 1 Nr. 3 RVG).l
Anwaltsgebühren im ersten Rechtszug
Das Urteilsverfahren findet in den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 bis 4 ArbGG statt. Für den ersten Rechtszug gelten die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit das ArbGG nichts anderes bestimmt (§ 46 Abs. 1 und 2 S. 1 ArbGG). Der Rechtsanwalt mit unbedingtem Auftrag als Prozessbevollmächtigter erhält die Gebühren nach Teil 3 VV RVG (Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG). Die Verfahrensgebühr beträgt 1,3 (Nr. 3100 VV RVG). Bei vorzeitigem Ende des Auftrags beträgt sie 0,8. Das gilt, wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt die Klage oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme der Klage enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat (Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG).
Die Terminsgebühr beträgt 1,2 (Nr. 3104 VV RVG). Sie entsteht für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine, nicht aber eines Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 und 2 VV RVG). Im arbeitsgerichtlichen Verfahren beginnt die mündliche Verhandlung mit der Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden (§ 54 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Schon die Wahrnehmung des Gütetermins löst die Terminsgebühr deshalb aus. Sie entsteht außerdem für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, nicht aber für Besprechungen mit dem Auftraggeber (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG).m
Die Terminsgebühr entsteht auch ohne Termin, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein Vertrag im Sinne der Nr. 1000 geschlossen wird. Das gilt mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG). Das betrifft etwa einen Vergleich, den die Parteien durch Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts schließen (§ 278 Abs. 6 S. 1 ZPO). Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht ist die mündliche Verhandlung vorgeschrieben. Die Vorschrift über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 ZPO) findet keine Anwendung (§ 46 Abs. 2 S. 2 ArbGG).n
Erscheint die Gegenpartei nicht und stellt der Rechtsanwalt im einzigen wahrgenommenen Termin lediglich einen Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung, beträgt die Terminsgebühr 0,5 (Nr. 3105 VV RVG).
Schließen die Parteien einen Vergleich, entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG). Ist über den Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, beträgt sie 1,0 (Nr. 1003 VV RVG), im Berufungs- und Revisionsverfahren und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision 1,3 (Nr. 1004 VV RVG), sonst 1,5. Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Hauptanspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet wird (Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV RVG).
Ein Vergleich, in dem der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt hinnimmt und der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt, ist weder nur ein Anerkenntnis des Hauptanspruchs noch nur ein Verzicht auf ihn. Beide Parteien geben nach, beim Beendigungszeitpunkt und bei der Abfindung. Die Abfindung erhöht den Wert nicht, weil sie dem Streitwert nicht hinzugerechnet wird (§ 42 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 GKG). Auch die Einigungsgebühr berechnet sich deshalb aus dem Wert des Kündigungsschutzantrags.o
| Bruttomonatsentgelt | Wert (Obergrenze) | Anwaltskosten bei Vergleich | Anwaltskosten bei Urteil | Gerichtsgebühr bei Urteil |
|---|---|---|---|---|
| 2.000 € | 6.000 € | 1.748,11 € | 1.255,45 € | 386,00 € |
| 2.500 € | 7.500 € | 2.243,75 € | 1.609,48 € | 476,00 € |
| 3.000 € | 9.000 € | 2.491,56 € | 1.786,49 € | 521,00 € |
| 4.000 € | 12.000 € | 2.968,46 € | 2.127,13 € | 627,00 € |
| 5.000 € | 15.000 € | 3.197,53 € | 2.290,75 € | 688,00 € |
| 6.000 € | 18.000 € | 3.426,61 € | 2.454,38 € | 749,00 € |
Wert als dreifaches Monatsentgelt (Obergrenze nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG). Anwaltskosten mit Verfahrensgebühr 1,3 und Terminsgebühr 1,2, bei Vergleich zusätzlich Einigungsgebühr 1,0, je zuzüglich 20,00 € nach Nr. 7002 und 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG. Gerichtsgebühr 2,0 nach KV 8210 GKG; bei einem gerichtlichen Vergleich über den gesamten Streitgegenstand entfällt sie. Die Anwaltskosten trägt jede Partei selbst. Andere Werte enthält die Gebührentabelle.
Die Beträge dieser Seite folgen den Tabellen in der Fassung des KostBRÄG 2025, die seit dem 01.06.2025 gilt (Art. 5, 11 und 13 Abs. 3 KostBRÄG 2025). Ist der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 01.06.2025 erteilt worden, gilt für die Vergütung das bisherige Recht (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). Gerichtskosten werden in Rechtsstreitigkeiten, die vor diesem Tag anhängig geworden sind, nach bisherigem Recht erhoben, außer im Verfahren über ein danach eingelegtes Rechtsmittel (§ 71 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG). Die Fallgruppen und die bisherigen Beträge enthält der Artikel Übergangsrecht und RVG 2025.
Vergleich über nicht rechtshängige Gegenstände
Der Vergleich kann weitere Gegenstände regeln, die in dem Verfahren nicht rechtshängig sind, etwa das Zeugnis, eine Freistellung oder den Resturlaub. Insoweit entsteht die Einigungsgebühr nur, wenn über diese Gegenstände Streit oder Ungewissheit bestand und der Vertrag sie beseitigt (Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG). Punkte, die ohne Streit und ohne Ungewissheit nur mitgeregelt werden, erhöhen den Wert der Einigung nicht. Ist über einen solchen Gegenstand kein anderes gerichtliches Verfahren anhängig, beträgt die Einigungsgebühr insoweit 1,5, sonst 1,0 (Nr. 1003 VV RVG). Für die Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über diese Ansprüche und für den Antrag, die Einigung zu Protokoll zu nehmen, entsteht die Verfahrensgebühr mit 0,8 (Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG). Für Teile des Gegenstands mit verschiedenen Gebührensätzen entstehen gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr (§ 15 Abs. 3 RVG).p
Werden im Gütetermin oder im Kammertermin auch Verhandlungen zur Einigung über diese Ansprüche geführt, entsteht die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert (§ 22 Abs. 1 RVG). Soweit sie den Betrag ohne die nicht rechtshängigen Ansprüche übersteigt, wird der Mehrbetrag auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG). Für den Mehrbetrag der Verfahrensgebühren gilt dasselbe (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV RVG). Die Terminsgebühr entsteht nicht aus dem Mehrwert, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen (Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV RVG). Die Prüffolge mit weiteren Konstellationen enthält der Artikel Mehrvergleich.q
Eine Gerichtsgebühr für einen Vergleich über nicht anhängige Gegenstände, wie sie KV 1900 GKG für die ordentlichen Gerichte vorsieht, enthält Teil 8 KV GKG nicht. Wird für diese Gegenstände kein Wert für Gerichtsgebühren festgesetzt, setzt das Gericht den Wert der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG fest.r
Keine Kostenerstattung im ersten Rechtszug
In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands (§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG). Abweichend von der Kostenerstattung nach § 91 Abs. 1 und 2 ZPO trägt damit jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie den Rechtsstreit gewinnt. Das gilt für den Arbeitnehmer wie für den Arbeitgeber.34
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schließt § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG auch materiell-rechtliche Erstattungsansprüche aus, gleich auf welcher Anspruchsgrundlage. Ausgeschlossen ist damit auch die Erstattung vor- und außergerichtlicher Kosten (BAG, Urteil vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18, Rn. 25 und 32). Erfasst sind die Gebühren, Auslagen und Reisekosten des Bevollmächtigten sowie die Zeitversäumnis der Partei einschließlich eines Verdienstausfalls (Rn. 42). Aus demselben Grund kann ein Arbeitnehmer bei Verzug des Arbeitgebers mit dem Arbeitsentgelt keine Pauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB verlangen, soweit es um bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten geht (Leitsatz).
§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nennt nur die Zeitversäumnis und die Kosten des Prozessbevollmächtigten oder Beistands. Die Gerichtskosten trägt nach der Kostenentscheidung die unterliegende Partei (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG). Eigene Auslagen der Partei im Verfahren, etwa Porto oder Fahrtkosten zum Termin, schließt die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht aus. Entsendet die Partei statt eigener Teilnahme einen Prozessbevollmächtigten, sind die dadurch entstehenden Kosten grundsätzlich im Rahmen der Reisekosten erstattungsfähig, die der Partei sonst entstanden wären. Ob auch Auslagen für die außergerichtliche Geltendmachung erstattet werden können, hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen.s
Der Ausschluss gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten durch die Anrufung eines Gerichts einer anderen Gerichtsbarkeit entstanden sind. Das setzt voraus, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat (§ 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG). Die Kosten eines Vergleichs und des durch ihn erledigten Rechtsstreits sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben (§ 98 S. 1 und 2 ZPO). Die Kostentragung kann im Vergleich also abweichend geregelt werden. Über den Kostenfestsetzungsantrag wegen erstattungsfähiger Kosten entscheidet das Gericht des ersten Rechtszugs (§ 104 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Gegenüber dem eigenen Auftraggeber kann der Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung, soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehört, auf Antrag durch das Gericht des ersten Rechtszugs festsetzen lassen (Vergütungsfestsetzung, § 11 Abs. 1 S. 1 RVG). Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist (§ 11 Abs. 2 S. 1 RVG). Die Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Titel nennt § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht. Auf die Zwangsvollstreckung finden die Vorschriften des Achten Buchs der ZPO Anwendung (§ 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG). Danach fallen die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last (§ 788 Abs. 1 S. 1 ZPO).t
Hinweis vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung
Vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG hinzuweisen (§ 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG). Die Pflicht unterscheidet nicht danach, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber vertreten wird. Eine Form schreibt die Vorschrift nicht vor, und sie regelt auch nicht die Folgen eines unterbliebenen Hinweises.
Hinweis: Ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, richtet sich nach dem Versicherungsvertrag. Der Versicherer hat die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen (§ 125 VVG). Versicherungsbedingungen behandelt diese Seite nicht.
Gerichtskosten nach Teil 8 KV GKG
Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen gilt das GKG (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG). Die Gebühren bestimmt Teil 8 des Kostenverzeichnisses, nicht der für die ordentlichen Gerichte geltende Teil 1, den der Artikel Gerichtskosten behandelt. Die Gebühren des Mahn- und des Urteilsverfahrens sind Wertgebühren nach § 34 Abs. 1 GKG, deren Beträge Anlage 2 GKG enthält. Daneben enthält Teil 8 Festgebühren, etwa 84,00 € für bestimmte Beschwerden nach der ZPO (KV 8610 GKG). Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs beträgt die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen 2,0 (KV 8210 GKG), bei einem Streitwert von 12.000 € also 2,0 × 313,50 € = 627,00 €.
Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil oder Urteil nach § 46a Abs. 6 S. 2 ArbGG ergeht (Anm. Abs. 2 S. 1 zu KV 8210 GKG). Sie entfällt außerdem, wenn ein gerichtlicher Vergleich das Verfahren beendet. Das gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft (Vorbem. 8 KV GKG). Ein gerichtlicher Vergleich über den gesamten Streitgegenstand, im Gütetermin oder durch Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlags geschlossen (§ 278 Abs. 6 S. 1 ZPO), lässt die Gerichtsgebühr damit entfallen.
Die Güteverhandlung ist keine streitige Verhandlung: § 54 Abs. 4 ArbGG unterscheidet sie von der weiteren Verhandlung und dem Termin zur streitigen Verhandlung, die sich an eine erfolglose Güteverhandlung anschließen. Nimmt der Kläger die Klage vor der streitigen Verhandlung zurück, entfällt die Gebühr deshalb nach Anm. Abs. 2 zu KV 8210 GKG. Bis zum Stellen der Anträge kann er die Klage ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen (§ 54 Abs. 2 S. 1 ArbGG). Endet das gesamte Verfahren nach streitiger Verhandlung durch Rücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, durch Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, ermäßigt sich die Gebühr auf 0,4 (KV 8211 GKG). Bei der Rücknahme gilt das nur, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO über die Kosten ergeht oder sie einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. Die Ermäßigung entfällt, wenn bereits ein anderes Urteil als ein Anerkenntnisurteil, ein Verzichtsurteil oder ein Urteil nach § 313a Abs. 2 ZPO vorausgegangen ist.u
| KV GKG | Gebührentatbestand | Satz | Betrag |
|---|---|---|---|
| 8210 | Erster Rechtszug, Verfahren im Allgemeinen | 2,0 | 627,00 € |
| Anm. Abs. 2 zu 8210 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, ohne Versäumnisurteil | entfällt | 0,00 € |
| Vorbem. 8 | Beendigung durch gerichtlichen Vergleich, nicht bei Teilvergleich | entfällt | 0,00 € |
| 8211 | Beendigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch Klagerücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a Abs. 2 ZPO oder Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO. Bei Rücknahme und Erledigungserklärung gilt das nur, wenn keine Kostenentscheidung ergeht oder sie einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 0,4 | 125,40 € |
| 8220 | Berufung, Verfahren im Allgemeinen | 3,2 | 1.003,20 € |
| 8221 | Berufung, Rücknahme der Berufung oder der Klage vor Eingang der Berufungsbegründung | 0,8 | 250,80 € |
| 8222 | Berufung, spätere Rücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, Urteil nach § 313a Abs. 2 ZPO oder Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO | 1,6 | 501,60 € |
| 8223 | Berufung, Urteil ohne schriftliche Begründung wegen Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO | 2,4 | 752,40 € |
| 8230 | Revision, Verfahren im Allgemeinen | 4,0 | 1.254,00 € |
| 8231 | Revision, Rücknahme der Revision oder der Klage vor Eingang der Revisionsbegründung | 0,8 | 250,80 € |
| 8232 | Revision, spätere Rücknahme der Revision oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO | 2,4 | 752,40 € |
Satz nach Teil 8 KV GKG, Betrag nach § 34 Abs. 1 GKG mit der Gebühr von 313,50 € bei 12.000 € (Anlage 2 GKG ab 01.06.2025). Die Ermäßigungen gelten für die Beendigung des gesamten Verfahrens und nicht, wenn bereits ein anderes als eines der im Tatbestand genannten Urteile vorausgegangen ist.
Vorschuss, Fälligkeit und Kostenschuldner
In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften über Vorschuss und Vorauszahlung nicht anzuwenden, auch nicht für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen (§ 11 S. 1 GKG). Die Regel, dass die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden soll (§ 12 Abs. 1 S. 1 GKG), gilt vor den Arbeitsgerichten deshalb nicht.v
Die Fälligkeit der Kosten richtet sich in Arbeitssachen nach § 9 GKG (§ 6 Abs. 3 GKG). Die Gebühren werden danach unter anderem fällig, wenn eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist oder das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist. Fällig werden sie auch, wenn das Verfahren sechs Monate ruht oder nicht betrieben worden ist (§ 9 Abs. 3 GKG). Die Haftung des Klägers als Antragsteller nach § 22 Abs. 1 GKG ist nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nr. 1 oder 2 GKG besteht (§ 22 Abs. 2 S. 1 GKG). Das ist der Fall, soweit jemandem die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt sind oder jemand sie durch Erklärung vor Gericht oder in einem Vergleich übernommen hat (§ 29 Nr. 1 und 2 GKG).
Davon zu trennen ist der Vorschuss des Rechtsanwalts: Er kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern (§ 9 RVG). Bemessung und Abrechnung behandelt der Artikel Vorschuss und Vorschussrechnung.
Berufung, Revision und Nichtzulassungsbeschwerde
Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. In Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann sie ohne Zulassung und ohne Mindestwert des Beschwerdegegenstands eingelegt werden (§ 64 Abs. 1 und 2 Buchst. c ArbGG). Vor dem Arbeitsgericht können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht müssen sie sich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 11 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 1 ArbGG).
Im Berufungsverfahren beträgt die Verfahrensgebühr 1,6 (Nr. 3200 VV RVG) und die Terminsgebühr 1,2 (Nr. 3202 VV RVG), im Revisionsverfahren 1,6 (Nr. 3206 VV RVG) und 1,5 (Nr. 3210 VV RVG). Die Einigungsgebühr beträgt in beiden Rechtszügen 1,3 (Nr. 1004 VV RVG). Die höheren Sätze der Nr. 3208 und 3209 VV RVG setzen voraus, dass sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können (Nr. 3208 VV RVG). Vor dem Bundesarbeitsgericht sind dagegen außer Rechtsanwälten die in § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen (§ 11 Abs. 4 S. 2 ArbGG). Es gilt deshalb Nr. 3206 VV RVG. Endet der Auftrag im Berufungsverfahren vorzeitig, etwa weil die Berufung zurückgenommen wird, bevor der Rechtsanwalt des Berufungsbeklagten einen Schriftsatz mit Sachanträgen oder Sachvortrag eingereicht oder einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, beträgt die Verfahrensgebühr 1,1 (Nr. 3201 VV RVG).w
Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht angefochten werden (§ 72a Abs. 1 und 2 S. 1 ArbGG). In diesem Verfahren beträgt die Verfahrensgebühr 1,6. Sie wird auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Revisionsverfahrens angerechnet (Nr. 3506 VV RVG). Die Terminsgebühr beträgt 1,2 (Nr. 3516 VV RVG), die Einigungsgebühr 1,3 (Nr. 1004 VV RVG). Die Gerichtsgebühr beträgt 1,6, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (KV 8612 GKG), und 0,8, soweit sie zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird (KV 8613 GKG). Soweit die Revision zugelassen wird, entsteht sie nicht. Wird der Beschwerde stattgegeben, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt (§ 72a Abs. 6 S. 1 ArbGG). Streitwert ist der für das Revisionsverfahren maßgebende Wert (§ 47 Abs. 3 GKG).5, 6, 65
| Rechtszug | Verfahrensgebühr | Terminsgebühr | Einigungsgebühr | Gerichtsgebühr |
|---|---|---|---|---|
| Arbeitsgericht | 1,3 = 919,10 € (Nr. 3100) | 1,2 = 848,40 € (Nr. 3104) | 1,0 = 707,00 € (Nr. 1003) | 2,0 = 627,00 € (KV 8210) |
| Landesarbeitsgericht, Berufung | 1,6 = 1.131,20 € (Nr. 3200) | 1,2 = 848,40 € (Nr. 3202) | 1,3 = 919,10 € (Nr. 1004) | 3,2 = 1.003,20 € (KV 8220) |
| Bundesarbeitsgericht, Revision | 1,6 = 1.131,20 € (Nr. 3206) | 1,5 = 1.060,50 € (Nr. 3210) | 1,3 = 919,10 € (Nr. 1004) | 4,0 = 1.254,00 € (KV 8230) |
| Bundesarbeitsgericht, Nichtzulassungsbeschwerde | 1,6 = 1.131,20 € (Nr. 3506) | 1,2 = 848,40 € (Nr. 3516) | 1,3 = 919,10 € (Nr. 1004) | 1,6 = 501,60 € (KV 8612, bei Verwerfung oder Zurückweisung) |
Anwaltsgebühren nach § 13 Abs. 1 RVG mit der Gebühr von 707,00 € bei 12.000 €, Gerichtsgebühren nach § 34 Abs. 1 GKG mit der Gebühr von 313,50 €, jeweils Tabelle ab 01.06.2025. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers und ist durch den Wert des ersten Rechtszugs begrenzt (§ 47 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 GKG). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt der Wert des Revisionsverfahrens (§ 47 Abs. 3 GKG).
Der Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG gilt nur im ersten Rechtszug. Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten die Vorschriften der ZPO über die Berufung entsprechend (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) und über § 525 S. 1 ZPO die Vorschriften des ersten Rechtszugs vor den Landgerichten. Für die Kosten bleibt es damit bei den allgemeinen Regeln. Die unterliegende Partei hat die Anwaltskosten des Gegners für das Rechtsmittelverfahren zu erstatten (§ 91 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Anwaltskosten des ersten Rechtszugs bleiben nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ausgeschlossen. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Im zweiten und dritten Rechtszug kann eine Partei durch einen Rechtsanwalt und die andere durch einen Verbandsvertreter vertreten sein. Werden die Kosten dann nach § 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig geteilt, wird die durch den Verbandsvertreter vertretene Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so gestellt, als wäre sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden. Das gilt, soweit ihr Kosten tatsächlich erwachsen sind (§ 12a Abs. 2 ArbGG).x
Beschlussverfahren, Mahnverfahren und Prozesskostenhilfe
Im Beschlussverfahren, etwa in Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG), werden Kosten nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG). Der Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG betrifft nach seinem Wortlaut nur das Urteilsverfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts findet eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten aber auch im Beschlussverfahren nicht statt. Anwaltskosten des Betriebsrats trägt der Arbeitgeber nur nach § 40 Abs. 1 BetrVG. Für die Vertretung im ersten Rechtszug entstehen die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG. Sie gelten in allen Verfahren, für die die folgenden Abschnitte keine Gebühren bestimmen (Vorbem. 3.1 VV RVG). Es entstehen die Verfahrensgebühr mit 1,3 und für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins die Terminsgebühr mit 1,2 (Nr. 3100 und 3104 VV RVG). Für Beschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im Beschlussverfahren gelten die Gebühren des Berufungsverfahrens (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. c VV RVG), für Rechtsbeschwerden in diesen Fällen die Gebühren des Revisionsverfahrens (Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a VV RVG).y
Weil im Beschlussverfahren keine Gerichtsgebühren erhoben werden, gibt es keinen für sie maßgebenden Wert. Das Gericht setzt den Wert der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest (§ 33 Abs. 1 RVG). Maßgebend sind zunächst die nach § 23 Abs. 3 S. 1 RVG entsprechend anzuwendenden Bewertungsvorschriften des GNotKG. Soweit sich der Wert daraus nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen beträgt er 5.000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 € (§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG).z
Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Dazu können die Kosten eines Rechtsanwalts gehören, den der Betriebsrat in einem Beschlussverfahren beauftragt; die Vorschrift nennt Anwaltskosten nicht ausdrücklich.aa
Im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren entsteht eine Gerichtsgebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids, mit 0,4, mindestens 31,00 € (KV 8100 GKG). Für den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids enthält Teil 8 keinen Gebührentatbestand. Endet das Verfahren im ersten Rechtszug durch gerichtlichen Vergleich, entfällt auch diese Gebühr (Vorbem. 8 S. 1 Hs. 2 KV GKG). Für die Vertretung entstehen die Anwaltsgebühren des Mahnverfahrens nach Nr. 3305 bis 3308 VV RVG.ab
Die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend (§ 11a Abs. 1 S. 1 ArbGG). Voraussetzungen und Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts behandelt der Artikel Prozesskostenhilfe.
Rechenbeispiele
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Anwaltskosten der Arbeitnehmerin, erster RechtszugWert 12.000,00 €, 1,0-Gebühr 707,00 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| VerfahrensgebührNr. 3100 VV RVG · 1,3 × 707,00 € | Nr. 3100 VV RVG | 1,3 × 707,00 € | 919,10 € |
| TerminsgebührGütetermin und Kammertermin; in derselben Angelegenheit kann die Gebühr nur einmal gefordert werden (§ 15 Abs. 2 RVG)Nr. 3104 VV RVG · 1,2 × 707,00 € | Nr. 3104 VV RVG | 1,2 × 707,00 € | 848,40 € |
| Post- und TelekommunikationspauschaleNr. 7002 VV RVG · 20 % von 1.767,50 € = 353,50 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 1.767,50 € = 353,50 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 1.787,50 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 1.787,50 € | 339,63 € |
| Summe Anwaltskosten der Arbeitnehmerin, erster Rechtszug | 2.127,13 € | ||
| Gerichtsgebühr, erster RechtszugWert 12.000,00 €, 1,0-Gebühr 313,50 € (§ 34 Abs. 1 GKG, Anlage 2 GKG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (KV 8210 GKG)keine Ermäßigung, weil das Verfahren durch streitiges Urteil endet2,0 × 313,50 € | 2,0 × 313,50 € | 627,00 € | |
| Summe Gerichtsgebühr, erster Rechtszug | 627,00 € | ||
| Kosten der Arbeitnehmerin bei Abweisung der Klage | 2.754,13 € | ||
Die Gerichtskosten trägt die unterliegende Arbeitnehmerin (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Anwaltskosten des Arbeitgebers hat sie nicht zu erstatten (§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG). Gewinnt sie, trägt der Arbeitgeber die Gerichtskosten, ihre Anwaltskosten von 2.127,13 € trägt sie dennoch selbst. Gerichtliche Auslagen, etwa für Zeugen, sind nicht berücksichtigt.
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Kündigungsschutzverfahren mit Vergleich über das Zeugnis, erster RechtszugWert 16.000,00 €, 1,0-Gebühr 762,00 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| Verfahrensgebühr aus dem rechtshängigen WertGesondert berechnet nach § 15 Abs. 3 RVG; angesetzt wird der begrenzte Betrag.Nr. 3100 VV RVG · 1,3 × 707,00 € (Wert 12.000 €) | Nr. 3100 VV RVG | 1,3 × 707,00 € (Wert 12.000 €) | (919,10 €) |
| Verfahrensgebühr aus dem MehrwertVerhandlungen vor Gericht zur Einigung über das nicht rechtshängige Zeugnis (Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG)Nr. 3101 VV RVG · 0,8 × 295,00 € (Wert 4.000 €) | Nr. 3101 VV RVG | 0,8 × 295,00 € (Wert 4.000 €) | (236,00 €) |
| Summe der Verfahrensgebühren919,10 € + 236,00 € | 919,10 € + 236,00 € | (1.155,10 €) | |
| Verfahrensgebühren, begrenzt nach § 15 Abs. 3 RVGDie Summe von 1.155,10 € übersteigt 1,3 aus dem Gesamtwert. Der Betrag über der Gebühr Nr. 3100, 990,60 € − 919,10 € = 71,50 €, wäre auf eine Verfahrensgebühr anzurechnen, die wegen des Zeugnisses in einer anderen Angelegenheit entstünde (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV RVG).1,3 × 762,00 € (Gesamtwert 16.000 €) | 1,3 × 762,00 € (Gesamtwert 16.000 €) | 990,60 € | |
| Terminsgebühr aus dem GesamtwertAus 16.000 €, weil im Gütetermin auch über das Zeugnis verhandelt wurde. Der Betrag über 1,2 × 707,00 € = 848,40 €, also 66,00 €, wäre auf eine Terminsgebühr anzurechnen, die wegen des Zeugnisses in einer anderen Angelegenheit entstünde (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG).Nr. 3104 VV RVG · 1,2 × 762,00 € (Gesamtwert 16.000 €) | Nr. 3104 VV RVG | 1,2 × 762,00 € (Gesamtwert 16.000 €) | 914,40 € |
| Einigungsgebühr aus dem rechtshängigen Wert1,0, weil über den Kündigungsschutzantrag ein gerichtliches Verfahren anhängig istNr. 1003 VV RVG · 1,0 × 707,00 € (Wert 12.000 €) | Nr. 1003 VV RVG | 1,0 × 707,00 € (Wert 12.000 €) | (707,00 €) |
| Einigungsgebühr aus dem Mehrwert1,5, weil über das Zeugnis kein gerichtliches Verfahren anhängig istNr. 1000 VV RVG · 1,5 × 295,00 € (Wert 4.000 €) | Nr. 1000 VV RVG | 1,5 × 295,00 € (Wert 4.000 €) | (442,50 €) |
| Summe der Einigungsgebühren707,00 € + 442,50 € | 707,00 € + 442,50 € | (1.149,50 €) | |
| Einigungsgebühren, begrenzt nach § 15 Abs. 3 RVGDie Summe von 1.149,50 € übersteigt 1,5 aus dem Gesamtwert; angesetzt werden 1.143,00 €.1,5 × 762,00 € (Gesamtwert 16.000 €) | 1,5 × 762,00 € (Gesamtwert 16.000 €) | 1.143,00 € | |
| Post- und TelekommunikationspauschaleNr. 7002 VV RVG · 20 % von 3.048,00 € = 609,60 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 3.048,00 € = 609,60 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 3.068,00 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 3.068,00 € | 582,92 € |
| Summe | 3.650,92 € | ||
Die Gerichtsgebühr nach KV 8210 GKG entfällt, weil der gerichtliche Vergleich das Verfahren beendet (Vorbem. 8 KV GKG). Eine Gebühr für den Mehrwert enthält Teil 8 KV GKG nicht. Durch die Regelung des Zeugnisses erhöhen sich die Anwaltskosten gegenüber dem Beispiel zum Vergleich im Gütetermin um 682,46 €.
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Außergerichtliche VertretungWert 12.000,00 €, 1,0-Gebühr 707,00 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| GeschäftsgebührWert 3 × 4.000 € nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG mit § 42 Abs. 2 S. 1 GKGNr. 2300 VV RVG · 1,3 × 707,00 € | Nr. 2300 VV RVG | 1,3 × 707,00 € | 919,10 € |
| Einigungsgebühr, kein Verfahren anhängigNr. 1000 VV RVG · 1,5 × 707,00 € | Nr. 1000 VV RVG | 1,5 × 707,00 € | 1.060,50 € |
| Post- und TelekommunikationspauschaleNr. 7002 VV RVG · 20 % von 1.979,60 € = 395,92 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 1.979,60 € = 395,92 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 1.999,60 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 1.999,60 € | 379,92 € |
| Summe | 2.379,52 € | ||
Wäre nach der außergerichtlichen Vertretung Klage erhoben worden, würde die Geschäftsgebühr mit 0,65 × 707,00 € = 459,55 € auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG).
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Kündigungsschutzverfahren, Auftrag vor Einreichung der Klage beendetWert 12.000,00 €, 1,0-Gebühr 707,00 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| Verfahrensgebühr bei vorzeitiger BeendigungDer Auftrag endet, bevor die Klage eingereicht ist (Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG)Nr. 3101 VV RVG · 0,8 × 707,00 € | Nr. 3101 VV RVG | 0,8 × 707,00 € | 565,60 € |
| TerminsgebührBesprechung mit dem Bevollmächtigten des Arbeitgebers zur Vermeidung des Verfahrens (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG)Nr. 3104 VV RVG · 1,2 × 707,00 € | Nr. 3104 VV RVG | 1,2 × 707,00 € | 848,40 € |
| Einigungsgebühr, kein Verfahren anhängigNr. 1000 VV RVG · 1,5 × 707,00 € | Nr. 1000 VV RVG | 1,5 × 707,00 € | 1.060,50 € |
| Post- und TelekommunikationspauschaleNr. 7002 VV RVG · 20 % von 2.474,50 € = 494,90 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 2.474,50 € = 494,90 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 2.494,50 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 2.494,50 € | 473,96 € |
| Summe | 2.968,46 € | ||
Eine Geschäftsgebühr entsteht nicht, eine Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG entfällt deshalb. Welche Gebühren entstehen, hängt vom erteilten Auftrag ab (Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG). Gegenüber dem Beispiel zur außergerichtlichen Vertretung ergeben sich 588,94 € mehr.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Streitwert einer Kündigungsschutzklage?
Höchstens das für die Dauer eines Vierteljahres zu leistende Arbeitsentgelt (§ 42 Abs. 2 S. 1 GKG). Die Vorschrift bestimmt eine Obergrenze und keinen festen Wert. Bei einem Bruttomonatsentgelt von 4.000 € beträgt die Obergrenze 3 × 4.000 € = 12.000 €. Weitere Anträge, etwa auf Zahlung von Arbeitsentgelt oder auf ein Zeugnis, sind eigene Streitgegenstände, deren Werte hinzugerechnet werden (§ 39 Abs. 1 GKG).ae
Wird die Abfindung beim Streitwert der Kündigungsschutzklage berücksichtigt?
Nein. Bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wird eine Abfindung dem Wert nicht hinzugerechnet (§ 42 Abs. 2 S. 1 GKG). Das gilt auch, wenn die Abfindung in einem Vergleich vereinbart wird. Die Anwaltsgebühren berechnen sich aus demselben Wert (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG).af
Wer zahlt den Anwalt bei einer Kündigungsschutzklage?
Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs trägt jede Partei die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG). Im Berufungsverfahren hat die unterliegende Partei die Anwaltskosten des Berufungsverfahrens zu erstatten (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 91 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Anwaltskosten des ersten Rechtszugs bleiben nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ausgeschlossen. Ob eine Rechtsschutzversicherung leistet, richtet sich nach dem Versicherungsvertrag (§ 125 VVG).ag
Muss für eine Kündigungsschutzklage ein Gerichtskostenvorschuss gezahlt werden?
Nein. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften über Vorschuss und Vorauszahlung nicht anzuwenden (§ 11 S. 1 GKG). Die Gerichtsgebühr wird erst fällig, wenn etwa eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen oder das Verfahren durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist (§ 9 Abs. 3 GKG).
Fallen Gerichtskosten an, wenn sich die Parteien vor dem Arbeitsgericht vergleichen?
Die im Rechtszug angefallene Gerichtsgebühr entfällt, wenn ein gerichtlicher Vergleich das Verfahren beendet. Bei einem Vergleich nur über einen Teil des Streitgegenstands gilt das nicht (Vorbem. 8 KV GKG). Auslagen nach Teil 9 des Kostenverzeichnisses, etwa für Zeugen, erfasst die Vorbemerkung nicht.ah
Siehe auch
- TerminsgebührEntstehen der Terminsgebühr, Besprechungen und schriftlicher Vergleich
- EinigungsgebührSätze 1,5, 1,0 und 1,3 nach Nr. 1000, 1003 und 1004 VV RVG
- MehrvergleichVergleich über nicht rechtshängige Gegenstände
- GerichtskostenGerichtskosten nach dem GKG in Zivilsachen
- VergütungsvereinbarungZeithonorar, Mindestvergütung und Erfolgshonorar
- Streitwert & GegenstandswertWertvorschriften und Wertfestsetzung
Erwähnt in: Rechtskosten berechnen, FAQ Anwaltskosten, Streitwert & Gegenstandswert, Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Einigungsgebühr, Beratung und Erstberatung, Mehrvergleich, Versäumnisurteil, Fristen im Gerichtsverfahren, Post- und Dokumentenpauschale, Vergütungsvereinbarung, Gerichtskosten, Kostenfestsetzungsantrag (KFA)
Anmerkungen
- Redaktionelle Einordnung: Die Zeilen fassen die Abschnitte zur Beratung und Vertretung vor Erhebung der Klage, zu den Anwaltsgebühren im ersten Rechtszug, zur Berufung und zu den Gerichtskosten zusammen. Der Wert von 12.000 € setzt die Obergrenze aus dem Bruttomonatsentgelt an, wie die Beispiele dieser Seite. Grundlage: § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 GKG (1), VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 (3), VV RVG Nr. 1000, Nr. 1003 und Nr. 1004 (5), VV RVG Nr. 2300 und Nr. 2301 (13), Vorbemerkung 8, KV 8100, 8210 mit Anm., 8211, 8220 bis 8223, 8230 bis 8232, 8610, 8612 und 8613 mit Anm. GKG (6), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (7), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (10), § 34 Abs. 1 und 2 GKG (14), Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG (15).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Dass die Festsetzung im Urteil nach § 61 Abs. 1 ArbGG eine Festsetzung im Sinne von § 62 S. 1 GKG ist, folgt nicht aus dem Wortlaut; § 62 S. 2 GKG schließt die Bindung für die Gebühren in Arbeitssachen aus. Grundlage: § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 GKG (1), § 61 Abs. 1 ArbGG (17), § 62 S. 1 und 2 GKG (18), § 63 Abs. 2 GKG (19).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 42 Abs. 2 S. 1 GKG nennt nur die Obergrenze („höchstens“). Streitwertkataloge sind Empfehlungen der Gerichte und keine Gesetze; der Ansatz des Bruttoentgelts ist eine Annahme der Beispiele. Grundlage: § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 GKG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Befristungskontrollklage betrifft nach ihrem Antrag das „Bestehen“ des Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 42 Abs. 2 S. 1 GKG; für die Änderungsschutzklage enthält § 42 GKG keine ausdrückliche Regel. Grundlage: § 17 S. 1 TzBfG (25), § 4 Satz 1 KSchG (16), § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 GKG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Das Urteilsverfahren betrifft bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (§ 46 Abs. 1 ArbGG); mangels besonderer Wertvorschrift gilt § 48 Abs. 1 S. 1 GKG mit § 3 ZPO. Grundlage: § 39 Abs. 1 GKG (9), § 48 Abs. 1 S. 1 GKG (26), § 3 ZPO (27), § 46 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und 2 ArbGG (28).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 sowie Abs. 4 GKG auf den nur für den Fall des Obsiegens gestellten Weiterbeschäftigungsantrag. Grundlage: § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 und Abs. 4 GKG (29).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Wortlaut der genannten Vorschriften; eingeordnet sind die Befristungskontrolle als Streit über das Bestehen, der Bezug von § 42 Abs. 3 S. 1 GKG auf die Rückstände wiederkehrender Leistungen nach Abs. 1 und 2 S. 2 und der Weiterbeschäftigungsantrag als Hilfsantrag. Grundlage: § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 GKG (1), § 39 Abs. 1 GKG (9), § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 und Abs. 4 GKG (29), § 17 S. 1 TzBfG (25).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Für den Aufhebungsvertrag ohne Streit: Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG setzt einen Vertrag voraus, der Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt. Grundlage: VV RVG Nr. 2300 und Nr. 2301 (13), VV RVG Nr. 1000, Nr. 1003 und Nr. 1004 (5), Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG (30).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Abgrenzung nach dem Auftrag gemäß Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG („unbedingter Auftrag als Prozessbevollmächtigter“); die Terminsgebühr folgt aus dem Wortlaut „Vermeidung … des Verfahrens“ in Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG. Dass keine Geschäftsgebühr entsteht, setzt voraus, dass kein gesonderter Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung erteilt war. Grundlage: Vorbemerkung 3 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, Vorbemerkung 3.1 VV RVG (31), VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 (3), Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 VV RVG (12), VV RVG Nr. 1000, Nr. 1003 und Nr. 1004 (5), Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (32).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Entsprechende Anwendung von § 42 Abs. 2 S. 1 GKG über § 23 Abs. 1 S. 3 RVG; der BGH bezeichnet die Vorschrift in einem Mandat nach dem Angebot eines Aufhebungsvertrags als einschlägig (IX ZR 140/19, Rn. 1, 2 und 22). Dass § 23 Abs. 3 RVG eingreift, wenn § 23 Abs. 1 S. 3 RVG nicht anwendbar ist, folgt aus dem Wortlaut von § 23 Abs. 3 S. 1 RVG („in anderen Angelegenheiten“). Grundlage: § 23 Abs. 1 bis 3 RVG (20), § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 GKG (1), Leitsatz 1 und Rn. 1, 2 und 20 bis 23 (33).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers nach dem Wortlaut von § 13 BGB; § 34 Abs. 1 S. 3 RVG begrenzt nur „die Gebühr“, Auslagen und Umsatzsteuer richten sich nach Teil 7 VV RVG. Grundlage: § 34 Abs. 1 und 2 RVG (35), § 13 BGB (36), VV RVG Nr. 7000 bis Nr. 7008 (8).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Ein Anteil an der Abfindung ist ein Teil des erstrittenen Betrags im Sinne von § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO. Grundlage: § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO (38), § 4a Abs. 1 bis 3 RVG (39).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Güteverhandlung ist nach § 54 Abs. 1 S. 1 ArbGG Teil der mündlichen Verhandlung und damit ein gerichtlicher Termin im Sinne von Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG. Grundlage: Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 VV RVG (12), § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 ArbGG (4), VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 (3).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 46 Abs. 2 S. 2 ArbGG schließt die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 128 Abs. 2 ZPO aus; § 278 Abs. 6 ZPO gilt über § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Grundlage: VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 (3), § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO (40), § 46 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und 2 ArbGG (28).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auf Grundlage von Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV RVG (keine Einigungsgebühr, wenn der Hauptanspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet wird), § 42 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 GKG und § 23 Abs. 1 S. 1 RVG. Grundlage: VV RVG Nr. 1000, Nr. 1003 und Nr. 1004 (5), § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 GKG (1), § 23 Abs. 1 bis 3 RVG (20).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Für mitgeregelte, unstreitige Punkte: Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG setzt einen Vertrag voraus, der Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt. Grundlage: VV RVG Nr. 1000, Nr. 1003 und Nr. 1004 (5), VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 (3), § 15 Abs. 1 bis 3 RVG (45).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Berechnung der Terminsgebühr aus dem Gesamtwert folgt aus § 22 Abs. 1 RVG; Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG setzt sie voraus. Grundlage: § 22 Abs. 1 RVG (46), VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 (3).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Teil 8 KV GKG enthält keinen Tatbestand für den Mehrwert eines Vergleichs; Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG, weil insoweit kein für Gerichtsgebühren maßgebender Wert besteht. Grundlage: Vorbemerkung 8, KV 8100, 8210 mit Anm., 8211, 8220 bis 8223, 8230 bis 8232, 8610, 8612 und 8613 mit Anm. GKG (6), Kostenverzeichnis, insbesondere KV Nr. 1100, 1210, 1211 und 1900 GKG (47), § 33 Abs. 1 bis 9 RVG (24).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Erstattung der Gerichtskosten nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, weil § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG sie nicht nennt; Auslagen der Partei nach BAG, Urteil vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18, Rn. 43. Grundlage: § 12a Abs. 1 S. 1 bis 3 und Abs. 2 ArbGG (2), § 91 Abs. 1 und 2 ZPO (48), § 46 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und 2 ArbGG (28), Leitsatz und Rn. 25, 30, 32, 42 und 43 (34).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG betrifft nach seinem Wortlaut das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs; für die Zwangsvollstreckung verweist § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG auf das Achte Buch der ZPO und damit auf § 788 ZPO. Grundlage: § 11 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 RVG (51), § 12a Abs. 1 S. 1 bis 3 und Abs. 2 ArbGG (2), § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG (52), § 788 Abs. 1 bis 4 ZPO (53).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Abgrenzung der Güteverhandlung von der streitigen Verhandlung nach § 54 Abs. 1 und 4 ArbGG. Grundlage: § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 ArbGG (4), Vorbemerkung 8, KV 8100, 8210 mit Anm., 8211, 8220 bis 8223, 8230 bis 8232, 8610, 8612 und 8613 mit Anm. GKG (6).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 12 GKG steht in Abschnitt 3 (Vorschuss und Vorauszahlung), dessen Anwendung § 11 S. 1 GKG in Arbeitssachen ausschließt. Grundlage: § 11 S. 1 GKG (56), § 12 Abs. 1 S. 1 GKG (57).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nr. 3208 VV RVG ist vor dem Bundesarbeitsgericht nicht anzuwenden, weil § 11 Abs. 4 S. 2 ArbGG die Vertretung nicht auf beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte beschränkt. Die Rücknahme der Berufung als Beispiel für die vorzeitige Beendigung ist eine Anwendung von Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV RVG. Grundlage: VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 (3), Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 Buchst. c, Vorbemerkung 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3200, 3201 mit Anm. Abs. 1, 3202, 3206, 3208, 3210, 3506 mit Anm. und 3516 VV RVG (65), VV RVG Nr. 1000, Nr. 1003 und Nr. 1004 (5), § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 4 S. 1 und 2 ArbGG (64).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG beschränkt den Ausschluss auf das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs; die dort entstandenen Anwaltskosten bleiben auch bei einer Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen. Im Berufungsverfahren gilt § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i. V. m. § 525 S. 1 ZPO, für die Kostenentscheidung §§ 91, 97 ZPO; § 12a Abs. 2 ArbGG setzt die Kostenerstattung im zweiten und dritten Rechtszug voraus. Grundlage: § 12a Abs. 1 S. 1 bis 3 und Abs. 2 ArbGG (2), § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. c und Abs. 6 S. 1 ArbGG (63), § 525 S. 1 ZPO (68), § 91 Abs. 1 und 2 ZPO (48), § 97 Abs. 1 ZPO (69).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Den Ausschluss der Kostenerstattung im Beschlussverfahren regelt das Gesetz nicht ausdrücklich; BAG, Urteil vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18, Rn. 25 führt für den Ausschluss auch materiell-rechtlicher Erstattungsansprüche nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG als ständige Rechtsprechung unter anderem Entscheidungen aus Beschlussverfahren an (1 ABR 59/06, 7 ABR 10/93, 7 ABR 45/92). Das Beschlussverfahren ist ein gerichtliches Verfahren im Sinne von Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG; für den ersten Rechtszug bestimmen die Abschnitte 2 bis 5 von Teil 3 keine besonderen Gebühren, sodass Vorbem. 3.1 VV RVG gilt. Grundlage: § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG (70), § 2 Abs. 2 GKG (71), § 12a Abs. 1 S. 1 bis 3 und Abs. 2 ArbGG (2), Leitsatz und Rn. 25, 30, 32, 42 und 43 (34), § 40 Abs. 1 BetrVG (72), Vorbemerkung 3 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, Vorbemerkung 3.1 VV RVG (31), VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 (3), Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 Buchst. c, Vorbemerkung 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3200, 3201 mit Anm. Abs. 1, 3202, 3206, 3208, 3210, 3506 mit Anm. und 3516 VV RVG (65).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Da im Beschlussverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden, greifen weder § 23 Abs. 1 S. 1 noch S. 2 RVG; maßgebend ist § 23 Abs. 3 RVG. Grundlage: § 2 Abs. 2 GKG (71), § 33 Abs. 1 bis 9 RVG (24), § 23 Abs. 1 bis 3 RVG (20).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwaltskosten als Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats nach dem Wortlaut von § 40 Abs. 1 BetrVG. Grundlage: § 40 Abs. 1 BetrVG (72).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Hauptabschnitt 1 von Teil 8 KV GKG enthält nur KV 8100 für den Vollstreckungsbescheid. Grundlage: Vorbemerkung 8, KV 8100, 8210 mit Anm., 8211, 8220 bis 8223, 8230 bis 8232, 8610, 8612 und 8613 mit Anm. GKG (6), VV RVG Nr. 3305, Nr. 3307 und Nr. 3308 (73).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Terminsgebühr aus dem Gesamtwert nach § 22 Abs. 1 RVG, wie Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG voraussetzt; der Wert des Zeugnisses ist eine Annahme des Beispiels. Grundlage: VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 (3), VV RVG Nr. 1000, Nr. 1003 und Nr. 1004 (5), § 15 Abs. 1 bis 3 RVG (45), § 22 Abs. 1 RVG (46), VV RVG Nr. 7000 bis Nr. 7008 (8), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (7), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (10), Vorbemerkung 8, KV 8100, 8210 mit Anm., 8211, 8220 bis 8223, 8230 bis 8232, 8610, 8612 und 8613 mit Anm. GKG (6).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Terminsgebühr für die Besprechung nach dem Wortlaut „Vermeidung … des Verfahrens“ in Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG; Wert nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG mit § 42 Abs. 2 S. 1 GKG. Grundlage: Vorbemerkung 3 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, Vorbemerkung 3.1 VV RVG (31), VV RVG Nr. 3100, Nr. 3101, Nr. 3104, Nr. 3200, Nr. 3202, Nr. 3208 und Nr. 3210 (3), Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 VV RVG (12), VV RVG Nr. 1000, Nr. 1003 und Nr. 1004 (5), VV RVG Nr. 7000 bis Nr. 7008 (8), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (7), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (10), § 23 Abs. 1 bis 3 RVG (20), § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 GKG (1), Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (32).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Der Ansatz des Bruttomonatsentgelts ist eine Annahme des Beispiels; § 42 Abs. 2 S. 1 GKG nennt nur das Arbeitsentgelt eines Vierteljahres als Obergrenze. Grundlage: § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 GKG (1), § 39 Abs. 1 GKG (9).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Für den Vergleich auf Grundlage von § 42 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 GKG. Grundlage: § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 GKG (1), § 23 Abs. 1 bis 3 RVG (20).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Für das Berufungsverfahren: § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG gilt nur im ersten Rechtszug, schließt die Erstattung der dort entstandenen Anwaltskosten aber auch dann aus, wenn über die Kosten erst im Berufungsverfahren entschieden wird; im Übrigen § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i. V. m. § 525 S. 1 ZPO und §§ 91, 97 ZPO. Grundlage: § 12a Abs. 1 S. 1 bis 3 und Abs. 2 ArbGG (2), § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. c und Abs. 6 S. 1 ArbGG (63), § 525 S. 1 ZPO (68), § 91 Abs. 1 und 2 ZPO (48), § 97 Abs. 1 ZPO (69), § 125 VVG (54).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Vorbem. 8 KV GKG ordnet nur den Wegfall der Gebühr an; Auslagen regelt Teil 9 KV GKG. Grundlage: Vorbemerkung 8, KV 8100, 8210 mit Anm., 8211, 8220 bis 8223, 8230 bis 8232, 8610, 8612 und 8613 mit Anm. GKG (6), Kostenverzeichnis, insbesondere KV Nr. 1100, 1210, 1211 und 1900 GKG (47).zurück
Quellen
- § 42 GKG - Wiederkehrende Leistungen
- § 12a ArbGG - Kostentragungspflicht
- VV RVG Nr. 3100, 3101, 3104, 3200, 3202, 3208 und 3210 - gerichtliche Gebühren
- § 54 ArbGG - Güteverfahren
- VV RVG Nr. 1000, 1003 und 1004 - Einigungsgebühren
- Anlage 1 GKG, Teil 8 - Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
- § 13 RVG - Wertgebühren
- VV RVG Nr. 7000 bis 7008 - Auslagen, Reisekosten und Umsatzsteuer
- § 39 GKG - Grundsatz
- Anlage 2 RVG - Gebührentabelle
- § 2 RVG - Höhe der Vergütung
- Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG - Entstehen der Terminsgebühr
- VV RVG Nr. 2300 und Nr. 2301 - Geschäftsgebühr
- § 34 GKG - Wertgebühren
- Anlage 2 GKG - Gerichtskostentabelle
- § 4 KSchG - Anrufung des Arbeitsgerichts
- § 61 ArbGG - Inhalt des Urteils
- § 62 GKG - Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels
- § 63 GKG - Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
- § 23 RVG - Allgemeine Wertvorschrift
- § 32 RVG - Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
- § 68 GKG - Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
- § 72 GKG - Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte
- § 33 RVG - Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
- § 17 TzBfG - Anrufung des Arbeitsgerichts
- § 48 GKG - Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
- § 3 ZPO - Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
- § 46 ArbGG - Grundsatz
- § 45 GKG - Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung
- Vorbemerkung 2.3 VV RVG - Vertretung
- Vorbemerkung 3 und 3.1 VV RVG - Gebühren in gerichtlichen Verfahren
- Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG - Anrechnung der Geschäftsgebühr
- BGH, Urteil vom 13.02.2020, IX ZR 140/19 (Mindestvergütung im Kündigungsmandat, § 42 Abs. 2 S. 1 GKG über § 23 Abs. 1 S. 3 RVG)
- BAG, Urteil vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18 (Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG, Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB)
- § 34 RVG - Beratung, Gutachten und Mediation
- § 13 BGB - Verbraucher
- § 3a RVG - Vergütungsvereinbarung
- § 49b BRAO - Vergütung
- § 4a RVG - Erfolgshonorar
- § 278 ZPO - Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
- VV RVG Nr. 3105, 3203, 3211 - Terminsgebühr bei Säumnis
- Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) vom 07.04.2025, BGBl. 2025 I Nr. 109
- § 60 RVG - Übergangsvorschrift
- § 71 GKG - Übergangsvorschrift
- § 15 RVG - Abgeltungsbereich der Gebühren
- § 22 RVG - Grundsatz
- Anlage 1 GKG - Kostenverzeichnis
- § 91 ZPO - Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
- § 98 ZPO - Vergleichskosten
- § 104 ZPO - Kostenfestsetzungsverfahren
- § 11 RVG - Festsetzung der Vergütung
- § 62 ArbGG - Zwangsvollstreckung
- § 788 ZPO - Kosten der Zwangsvollstreckung
- § 125 VVG - Leistung des Versicherers
- § 1 GKG - Geltungsbereich
- § 11 GKG - Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz
- § 12 GKG - Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung
- § 6 GKG - Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen
- § 9 GKG - Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen
- § 22 GKG - Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln
- § 29 GKG - Weitere Fälle der Kostenhaftung
- § 9 RVG - Vorschuss
- § 64 ArbGG - Grundsatz
- § 11 ArbGG - Prozessvertretung
- VV RVG Teil 3 Abschnitte 2 und 5 - Berufung, Revision, Beschwerden im Beschlussverfahren und Nichtzulassungsbeschwerde
- § 72a ArbGG - Nichtzulassungsbeschwerde
- § 47 GKG - Rechtsmittelverfahren
- § 525 ZPO - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- § 97 ZPO - Rechtsmittelkosten
- § 2a ArbGG - Zuständigkeit im Beschlußverfahren
- § 2 GKG - Kostenfreiheit
- § 40 BetrVG - Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
- VV RVG Nr. 3305, 3307 und 3308 - Mahnverfahren
- § 11a ArbGG - Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe
Änderungsprotokoll
- : Überarbeitet: Kurzfassung, Rechenweg und typische Fälle ergänzt; Sätze gekürzt. Form der Vergütungsvereinbarung, Beschwerdefrist bei später Wertfestsetzung, Kostenerstattung im Beschlussverfahren und im Berufungsverfahren präzisiert.
- : Erstveröffentlichung
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