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14 Tage kostenlos testenAnmeldenGeschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG
Die Geschäftsgebühr erhält der Rechtsanwalt für die außergerichtliche Vertretung, etwa gegenüber dem Gegner oder einer Behörde, und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags1. Sie ist eine Satzrahmengebühr von 0,5 bis 2,5 und wird aus dem Gegenstandswert berechnet2, 3. In einer durchschnittlichen Sache beträgt sie 1,3, bei 5.000 € also 460,85 €4, 5.
Kurzfassung
- Sie entsteht bei einem Auftrag zur Vertretung gegenüber Dritten schon mit der ersten Tätigkeit, meist der Entgegennahme der Information1, 6.
- Mehr als 1,3 darf der Rechtsanwalt nur verlangen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war2.
- Für das Inkasso unbestrittener Forderungen gelten engere Grenzen: in der Regel höchstens 0,9, im einfachen Fall nur 0,5 und in jedem Fall höchstens 1,32.
- Folgt wegen desselben Gegenstands ein gerichtliches Verfahren, wird die Hälfte, höchstens 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet7.
- Ob der Gegner sie als Verzugsschaden zu ersetzen hat, hängt davon ab, ob er bei Erteilung des Auftrags schon in Verzug war, etwa nach einer Mahnung8, 9.
So berechnen Sie die Geschäftsgebühr
- Auftrag prüfen: Stellen Sie fest, ob der Auftrag auf eine Vertretung gegenüber Dritten oder auf die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags gerichtet ist1, 6. Soll der Rechtsanwalt nur im Verhältnis zum Mandanten tätig werden, liegt eine Beratung vor (§ 34 RVG).10
- Gegenstandswert bestimmen: Bei einer Geldforderung ist ihr Betrag maßgebend; Zinsen und Kosten neben der Hauptforderung zählen nicht mit11, 12. Betrifft die Vertretung in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände, rechnen Sie deren Werte zusammen13.
- Gebührensatz bestimmen: Den Satz zwischen 0,5 und 2,5 bestimmen Sie nach billigem Ermessen, vor allem nach Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Sache und den Verhältnissen des Auftraggebers14. Mehr als 1,3 können Sie nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war2.
- Sonderfälle prüfen: Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, beträgt der Satz 0,315. Beim Inkasso einer unbestrittenen Forderung sind mehr als 0,9 nur bei besonders umfangreicher oder besonders schwieriger Tätigkeit zulässig, höchstens aber 1,3. Im einfachen Fall beträgt der Satz nur 0,52.
- Betrag berechnen: Multiplizieren Sie den Satz mit dem Betrag der Gebührentabelle für den Gegenstandswert und runden Sie kaufmännisch auf den Cent3, 5, 16. Bei 5.000 € und einem Satz von 1,3 sind das 1,3 × 354,50 € = 460,85 €.
- Rechnung zusammenstellen: Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 20 % der Gebühr, höchstens 20,00 €, und 19 % Umsatzsteuer17. Folgt wegen desselben Gegenstands ein gerichtliches Verfahren, wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet7.
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Außergerichtliche VertretungWert 5.000,00 €, 1,0-Gebühr 354,50 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| GeschäftsgebührNr. 2300 VV RVG · 1,3 × 354,50 € | Nr. 2300 VV RVG | 1,3 × 354,50 € | 460,85 € |
| Post- und TelekommunikationspauschaleNr. 7002 VV RVG · 20 % von 460,85 € = 92,17 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 460,85 € = 92,17 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 480,85 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 480,85 € | 91,36 € |
| Summe | 572,21 € | ||
War die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und bestimmt die Kanzlei deshalb 1,5, beträgt die Gebühr 531,75 € und die Rechnung 656,58 €. Folgt wegen desselben Gegenstands eine Klage, werden auf die Verfahrensgebühr 0,65 × 354,50 € = 230,43 € angerechnet (Nr. 2300 VV RVG, Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG).
Typische Fälle
| Fall | Vorschrift | Satz | Betrag bei 5.000 € |
|---|---|---|---|
| Außergerichtliche Vertretung in einer durchschnittlichen Sache | Nr. 2300 VV RVG | 1,3 | 460,85 € |
| Umfangreiche oder schwierige Tätigkeit, Mitte des Rahmens | Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV RVG | 1,5 | 531,75 € |
| Auftrag beschränkt auf ein Schreiben einfacher Art | Nr. 2301 VV RVG | 0,3 | 106,35 € |
| Inkasso einer unbestrittenen Forderung, Zahlung binnen zwei Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung (in der Regel einfacher Fall) | Anm. Abs. 2 S. 2 zu Nr. 2300 VV RVG | 0,5 | 177,25 € |
| Inkasso einer unbestrittenen Forderung ohne besonders umfangreiche oder besonders schwierige Tätigkeit | Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2300 VV RVG | höchstens 0,9 | 319,05 € |
| Zwei Auftraggeber, derselbe Gegenstand, durchschnittliche Sache | Nr. 1008 VV RVG | 1,6 | 567,20 € |
| Vertretung im Rahmen der Beratungshilfe | Nr. 2503 VV RVG | fester Betrag | 102,00 € |
| Klage wegen desselben Gegenstands nach einer Geschäftsgebühr von 1,3 | Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG | 0,65 angerechnet | 230,43 € Anrechnung auf die Verfahrensgebühr |
Beträge ohne Auslagen und Umsatzsteuer, jeweils Satz × 354,50 € (Gebühr bei 5.000 € nach § 13 Abs. 1 RVG und Anlage 2 RVG). Die Gebühr der Beratungshilfe ist ein fester Betrag und hängt nicht vom Gegenstandswert ab.
Entstehen und Abgeltungsbereich
Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG). Die Vorschrift steht in Teil 2 Abschnitt 3 VV RVG (Vertretung). Dieser Abschnitt gilt nicht für die in Teil 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten, also nicht für Strafsachen, Bußgeldsachen und die sonstigen Verfahren des Teils 6 (Vorbem. 2.3 Abs. 2 VV RVG).
Das Betreiben des Geschäfts setzt einen Auftrag voraus, der auf eine Tätigkeit nach außen gegenüber Dritten gerichtet ist. Soll der Rechtsanwalt ausschließlich im Verhältnis zum Mandanten tätig werden, liegt eine Beratung nach § 34 RVG vor (BGH, Urteil vom 22.02.2018, IX ZR 115/17, Rn. 9). Dass tatsächlich ein Schreiben an den Gegner hinausgeht, verlangt Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG nicht. Liegt ein solcher Auftrag vor, entsteht die Gebühr mit der ersten Tätigkeit, in der Regel mit der Entgegennahme der Information. Ohne Tätigkeit nach außen entsteht sie nur für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags (Rn. 12).b
Mit der Geschäftsgebühr ist die gesamte Tätigkeit bis zur Erledigung der Angelegenheit abgegolten, also auch Schriftverkehr, Telefonate und Besprechungen mit dem Gegner (§ 15 Abs. 1 RVG). In derselben Angelegenheit kann sie nur einmal gefordert werden (§ 15 Abs. 2 RVG). Fällig wird sie, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (§ 8 Abs. 1 S. 1 RVG). Die Abrechnung gegenüber dem Auftraggeber behandelt der Artikel Kostennote und RVG-Rechnung.c
Neben der Geschäftsgebühr können die Gebühren des Teils 1 VV RVG entstehen (Vorbem. 1 VV RVG), vor allem die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG mit einem Gebührensatz von 1,5. Einen Überblick über die Gebühren der außergerichtlichen Tätigkeit insgesamt gibt der Artikel Außergerichtliche Kosten.
Geschäftsgebühren der Vertretung und der Beratungshilfe
| Nr. | Gebührentatbestand | Satz oder Betrag |
|---|---|---|
| 2300 | Geschäftsgebühr, soweit in Nr. 2302 und 2303 nichts anderes bestimmt ist | 0,5 bis 2,5; mehr als 1,3 nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit |
| 2301 | Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art | 0,3 |
| 2302 | Sozialrechtliche Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und bestimmte Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung | 65,00 bis 837,00 €; mehr als 391,00 € nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit |
| 2303 | Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO). Außerdem Verfahren vor einem Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG und vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungs-, Güte- oder Schiedsstellen | 1,5 |
Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach Teil 2 Abschnitt 5 VV RVG (Vorbem. 2.5 VV RVG). An die Stelle der Nr. 2300 tritt dort die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG mit einem festen Betrag von 102,00 €. Sie entsteht ebenfalls für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags (Anm. Abs. 1 zu Nr. 2503 VV RVG). Eigene Beträge gelten für die Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Dort beträgt sie je nach Zahl der Gläubiger 324,00 € bis 810,00 € (Nr. 2504 bis 2507 VV RVG).
Abgrenzung zu Beratung und gerichtlichem Verfahren
Für einen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen (Beratung), gilt § 34 Abs. 1 RVG. Teil 2 VV RVG ist nur anzuwenden, soweit die §§ 34 bis 36 RVG nichts anderes bestimmen (Vorbem. 2 Abs. 1 VV RVG). Ohne Gebührenvereinbarung erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung höchstens 250 €, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 € (§ 34 Abs. 1 S. 2 und 3 RVG).1
Der Entwurf eines Testaments oder einer sonstigen einseitigen Urkunde löst in der Regel keine Geschäftsgebühr aus. Er ist weder Betreiben des Geschäfts noch Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags und wird als Beratung nach § 34 RVG vergütet (BGH, IX ZR 115/17, Leitsatz a, Rn. 8 und 9). Im entschiedenen Fall ging es neben Testamenten auch um Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen (Rn. 1). Dass die Urkunde nach ihrer Unterzeichnung Wirkung nach außen haben soll, genügt nicht. Eine solche mittelbare Wirkung ist jeder Beratung eigen (Rn. 9). Der Entwurf zweier aufeinander abgestimmter Einzeltestamente ist auch keine Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags (Leitsatz b, Rn. 12 bis 14). Den in IX ZR 115/17 (Rn. 13) offengelassenen Fall hat der BGH inzwischen entschieden: Auch der Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen löst keine Geschäftsgebühr aus. Die Mitwirkung betrifft nur die Ehegatten oder Lebenspartner, die den Auftrag erteilt haben, und ist keine Tätigkeit nach außen. Ein gemeinschaftliches Testament ist auch kein Vertrag (BGH, Urteil vom 15.04.2021, IX ZR 143/20, Leitsatz, Rn. 8 bis 12).1, 10
Folgt auf die Beratung ein Auftrag zur Vertretung in derselben Sache, ist die Gebühr für die Beratung auf die Geschäftsgebühr anzurechnen, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 34 Abs. 2 RVG). Ob schon die Prüfung eines vorliegenden Vertragsentwurfs Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags ist, sagt Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG nicht. Beschränkt sich der Auftrag auf Rat und Auskunft zu dem Entwurf, liegt eine Beratung nach § 34 Abs. 1 RVG nahe.d
Gebühren nach Teil 3 VV RVG erhält der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter erteilt worden ist (Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG). Zum Rechtszug gehört auch die Vorbereitung der Klage (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG). Liegt ein solcher Auftrag vor, wird deshalb auch die Tätigkeit vor Einreichung der Klage mit der Verfahrensgebühr vergütet. Endet der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt einen gerichtlichen Termin wahrgenommen oder einen der folgenden Schriftsätze eingereicht hat, beträgt sie 0,8 (Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG). Gemeint sind die Klage, der ein Verfahren einleitende Antrag und ein Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält. Besprechungen mit dem Gegner, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, lösen dann zusätzlich die Terminsgebühr aus (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG). Unter einem Vertretungsauftrag nach Teil 2 VV RVG sind sie mit der Geschäftsgebühr abgegolten.e
Ein Prozessauftrag, der nur aufschiebend bedingt für den Fall erteilt ist, dass die außergerichtliche Vertretung scheitert, steht der Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (BGH, Urteil vom 24.02.2022, VII ZR 320/21, Rn. 24). Bis zum Eintritt der Bedingung ist er kein unbedingter Auftrag im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG.f
Höhe und Bemessung
Die Geschäftsgebühr ist eine Wertgebühr. Ihr Betrag ergibt sich aus dem Gebührensatz und der Gebühr nach § 13 Abs. 1 RVG, die vom Gegenstandswert abhängt. Für Werte bis 500.000 € sind die Beträge in Anlage 2 RVG ausgewiesen (Gebührentabelle). Bei 5.000 € beträgt die 1,0-Gebühr 354,50 €; eine Geschäftsgebühr von 1,3 ergibt 1,3 × 354,50 € = 460,85 €. Gerundet wird auf den nächstliegenden Cent, 0,5 Cent werden aufgerundet (§ 2 Abs. 2 S. 2 RVG).5, 16
Für Aufträge, die vor dem 01.06.2025 unbedingt erteilt wurden, gelten die Beträge der bis 31.05.2025 geltenden Fassung (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG; Übergangsrecht im RVG). Folgt auf einen solchen Auftrag ein Klageauftrag nach dem Stichtag, wird die Geschäftsgebühr in der Höhe angerechnet, in der sie nach bisherigem Recht entstanden ist.g
| Satz | Voraussetzung | Rechenweg | Gebühr | Mit Pauschale und 19 % USt |
|---|---|---|---|---|
| 0,3 | Schreiben einfacher Art (Nr. 2301 VV RVG) | 0,3 × 354,50 € | 106,35 € | 150,36 € |
| 0,5 | Mindestsatz; Inkasso im einfachen Fall (Anm. Abs. 2 S. 2 zu Nr. 2300 VV RVG) | 0,5 × 354,50 € | 177,25 € | 234,73 € |
| 0,9 | Inkasso ohne besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit (Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2300 VV RVG) | 0,9 × 354,50 € | 319,05 € | 403,47 € |
| 1,3 | Schwelle (Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV RVG); Höchstsatz beim Inkasso (Anm. Abs. 2 S. 3) | 1,3 × 354,50 € | 460,85 € | 572,21 € |
| 1,5 | Mittelgebühr; nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit (Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV RVG) | 1,5 × 354,50 € | 531,75 € | 656,58 € |
| 2,5 | Höchstsatz des Rahmens (Nr. 2300 VV RVG) | 2,5 × 354,50 € | 886,25 € | 1.078,44 € |
Die Spalte „Gebühr“ enthält weder Auslagen noch Umsatzsteuer. Die letzte Spalte addiert die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG (20 % der Gebühr, höchstens 20,00 €, hier stets 20,00 €) und 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG.
| Gegenstandswert bis | 1,0 | 0,3 | 0,5 | 0,9 | 1,3 | 1,5 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 50 € (Inkasso) | 31,50 € | 15,00 € | 15,75 € | 28,35 € | 40,95 € | nicht zulässig |
| 500 € | 51,50 € | 15,45 € | 25,75 € | 46,35 € | 66,95 € | 77,25 € |
| 1.000 € | 93,00 € | 27,90 € | 46,50 € | 83,70 € | 120,90 € | 139,50 € |
| 2.000 € | 176,00 € | 52,80 € | 88,00 € | 158,40 € | 228,80 € | 264,00 € |
| 5.000 € | 354,50 € | 106,35 € | 177,25 € | 319,05 € | 460,85 € | 531,75 € |
| 10.000 € | 652,00 € | 195,60 € | 326,00 € | 586,80 € | 847,60 € | 978,00 € |
| 25.000 € | 927,00 € | 278,10 € | 463,50 € | 834,30 € | 1.205,10 € | 1.390,50 € |
| 50.000 € | 1.357,00 € | 407,10 € | 678,50 € | 1.221,30 € | 1.764,10 € | 2.035,50 € |
Die Beträge gelten für die Wertstufe bis zum genannten Gegenstandswert (Anlage 2 RVG). Die erste Zeile gilt nur für die Inkassodienstleistung zu einer unbestrittenen Forderung, beim Satz von 0,3 für ein Schreiben einfacher Art (Nr. 2301 VV RVG) mit dem Mindestbetrag (§ 13 Abs. 2 und 3 RVG). Einen Satz von 1,5 gibt es dort nicht, weil der Gebührensatz bei einer solchen Inkassodienstleistung höchstens 1,3 beträgt (Anm. Abs. 2 S. 3 zu Nr. 2300 VV RVG).
Gegenstandswert der außergerichtlichen Tätigkeit
Für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gelten die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren entsprechend, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG). Bei einer Geldforderung ist danach ihr Betrag maßgebend (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG mit § 3 ZPO). Zinsen und Kosten, die neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, bleiben außer Betracht (§ 43 Abs. 1 GKG). Die Wertvorschriften im Einzelnen behandelt der Artikel Streitwert und Gegenstandswert.i
Kann der Gegenstand nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein, etwa bei der Gestaltung eines Vertrags, gelten die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend (§ 23 Abs. 3 S. 1 RVG). Ergibt sich der Wert daraus nicht und steht er auch sonst nicht fest, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. Fehlen genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung, und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen, beträgt er 5.000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 € (§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG).j
Betrifft die Vertretung in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände, werden ihre Werte zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG); die Geschäftsgebühr entsteht dann einmal aus dem Gesamtwert.k
Satzrahmen und Bemessung nach § 14 RVG
Innerhalb des Rahmens von 0,5 bis 2,5 bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG). Das Gesetz nennt vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Ein besonderes Haftungsrisiko kann herangezogen werden (§ 14 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG).
Die Mitte des Rahmens, die Mittelgebühr, liegt bei 1,5. Wegen Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV RVG kann sie nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Bemessung von Rahmengebühren allgemein behandelt der Artikel Rahmengebühr und Mittelgebühr.l
Schwelle von 1,3
Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV RVG). Eines der beiden Merkmale genügt. Der Satz von 1,3 wird deshalb als Schwellengebühr bezeichnet, so auch vom BGH (BGH, Urteil vom 11.07.2012, VIII ZR 323/11, Rn. 8).
Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die Bestimmung des Rechtsanwalts nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Nach dem BGH ist eine Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % nicht unbillig und von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (Rn. 10). Für einen Satz über 1,3 gilt diese Toleranz aber nur, wenn die Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV RVG vorliegen. Ob die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung (Rn. 11 und 12). Die Toleranz erlaubt es deshalb nicht, in einer durchschnittlichen Sache statt 1,3 einen Satz von 1,5 zu fordern (Rn. 12).4
Im entschiedenen Fall hatten die klagenden Vermieter als vorgerichtliche Anwaltskosten eine Geschäftsgebühr von 1,5 verlangt, ohne zu Umfang oder Schwierigkeit etwas vorzutragen. Das Gericht hat vor Erlass eines Versäumnisurteils bei der Schlüssigkeitsprüfung auch zu prüfen, ob die Überschreitung von 1,3 gerechtfertigt ist. Zugesprochen wurde deshalb nur eine Gebühr von 1,3 (Rn. 1, 5 und 8).4
Für eine Gebühr von mehr als 1,3 hat der Rechtsanwalt darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Erst dann besteht sein Bestimmungsrecht im ganzen Rahmen (BGH, Urteil vom 17.09.2015, IX ZR 280/14, Rn. 23). Im entschiedenen Fall verlangte der Rechtsanwalt die Kosten aus abgetretenem Recht seiner Mandantin vom Schuldner (Rn. 1). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, trägt dieser die Darlegungs- und Beweislast für die Unbilligkeit der Bestimmung nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG (Rn. 24 und 26). Dem Dritten sind die maßgeblichen Umstände häufig nicht vollständig bekannt. Deshalb trifft die Gegenseite eine sekundäre Darlegungslast, sobald der Dritte die Unbilligkeit geltend gemacht und den ihm möglichen Tatsachenvortrag gehalten hat (Rn. 26). Das gilt auch für den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch (Rn. 27). Bleibt die Tätigkeit nach den Umständen des § 14 Abs. 1 RVG unter dem Durchschnitt, lässt der Rahmen einen niedrigeren Satz bis 0,5 zu.m
Inkasso unbestrittener Forderungen
Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, gelten nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV RVG engere Grenzen als nach Abs. 1:
- Bis 0,9. Mehr als 0,9 kann nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war (S. 1).2
- 0,5 in einfachen Fällen. In einfachen Fällen darf nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden. Ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung beglichen wird (S. 2).2
- Höchstens 1,3. Auch bei besonders umfangreicher oder besonders schwieriger Inkassodienstleistung beträgt der Gebührensatz höchstens 1,3 (S. 3).2
Satz 2 ist durch Art. 11 Abs. 2 Nr. 4 KostBRÄG 2025 neu gefasst worden und gilt seit dem 01.06.2025 (Art. 13 Abs. 3 KostBRÄG 2025). Die vorherige Fassung galt vom 01.10.2021 bis 31.05.2025 (Art. 2 Nr. 4 Buchst. c des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht, BGBl. 2020 I S. 3320, in Kraft seit 01.10.2021 nach Art. 10 Abs. 1). Sie gilt weiter für Aufträge, die vor dem 01.06.2025 unbedingt erteilt wurden (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). Sie lautete (wiedergegeben auch in BT-Drs. 20/14264, S. 65): „In einfachen Fällen kann nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird.“
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs nimmt die neue Fassung die Zahlungsfrist von zwei Wochen in den Wortlaut auf, um unangemessen kurzen Fristen entgegenzuwirken. Bis dahin war die Frist nur in der Begründung des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht angelegt. Solange ein einfacher Fall vorliegt, ist die Gebühr danach nur mit 0,5 entstanden. Eine erste Zahlungsaufforderung, nach der bereits eine höhere Gebühr angefallen sei, die sich bei Zahlung binnen zwei Wochen ermäßige, entspricht nach der Begründung nicht der Systematik des RVG. Der Hinweis, dass sich die Gebühr bei nicht fristgemäßer Zahlung erhöhen kann, ist unbedenklich (BT-Drs. 20/14264, S. 65).n
Für die Geschäftsgebühr einer solchen Inkassodienstleistung gilt bei einem Gegenstandswert bis 50 € ein eigener Tabellenbetrag. Die volle Gebühr beträgt dann nicht 51,50 € wie nach § 13 Abs. 1 S. 1 RVG, sondern 31,50 € (§ 13 Abs. 2 RVG; bis 31.05.2025: 30 €, Übergang nach § 60 RVG). Bei einer Forderung von 45 € ergibt ein Satz von 0,5 deshalb 0,5 × 31,50 € = 15,75 €.29, 33
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 € (§ 13 Abs. 3 RVG). Er wirkt sich aus, wenn sich ein Inkassoauftrag über eine Forderung bis 50 € auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt: 0,3 × 31,50 € ergibt 9,45 €, anzusetzen sind 15,00 €.o
Wirkt der Rechtsanwalt beim Abschluss einer Vereinbarung mit, die die Erfüllung der Forderung regelt, etwa durch Raten, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf ihre gerichtliche Geltendmachung, entsteht neben der Geschäftsgebühr die Einigungsgebühr (Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG). Ihr Gebührensatz beträgt 0,7, der Gegenstandswert 50 % des Anspruchs (§ 31b RVG). Die Abgrenzung zur Einigung nach Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG behandelt der Abschnitt Zahlungsvereinbarung im Artikel zur Einigungsgebühr.
Schreiben einfacher Art
Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, beträgt die Gebühr 0,3 (Nr. 2301 VV RVG), bei 5.000 € also 0,3 × 354,50 € = 106,35 €. Ein Schreiben einfacher Art enthält weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen (Anm. zu Nr. 2301 VV RVG).3, 5
Maßgeblich ist der Umfang des Auftrags, nicht das Ergebnis. Will der Mandant in der Angelegenheit umfassend vertreten werden, ist Nr. 2301 VV RVG nicht anzuwenden, auch wenn es nach außen bei einem einfachen Schreiben bleibt (BGH, Urteil vom 17.09.2015, IX ZR 280/14, Rn. 14). Der geringe Aufwand fließt dann über § 14 Abs. 1 RVG in den Gebührensatz ein.p
Erhöhung bei mehreren Auftraggebern
Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber, erhöht sich die Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 (Nr. 1008 VV RVG), bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist (Anm. Abs. 1). Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen (Anm. Abs. 3). Wer als weiterer Auftraggeber zählt und wann derselbe Gegenstand vorliegt, behandelt der Artikel Mehrere Auftraggeber.
Nach Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV RVG erhöht sich im Fall der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG auch der dort genannte Gebührensatz entsprechend. Bei zwei Auftraggebern liegt die Schwelle danach bei 1,6 (1,3 + 0,3); bei 5.000 € sind das 1,6 × 354,50 € = 567,20 €. Ob sich danach auch die Grenzen für Inkassodienstleistungen nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV RVG (0,9, in einfachen Fällen 0,5, höchstens 1,3) erhöhen, regelt der Wortlaut nicht ausdrücklich. Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV RVG nennt die Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG insgesamt und unterscheidet nicht zwischen ihren beiden Absätzen.q
Rechenbeispiele
Die Beispiele rechnen mit den Beträgen nach § 13 Abs. 1 RVG und Anlage 2 RVG in der Fassung ab 01.06.2025. Je Angelegenheit kommen die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG (20 % der Gebühren, höchstens 20,00 €) und 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG hinzu.5, 17, 18
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Außergerichtliche VertretungWert 5.000,00 €, 1,0-Gebühr 354,50 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| GeschäftsgebührNr. 2300 VV RVG · 1,8 × 354,50 € | Nr. 2300 VV RVG | 1,8 × 354,50 € | 638,10 € |
| Post- und TelekommunikationspauschaleNr. 7002 VV RVG · 20 % von 638,10 € = 127,62 €, höchstens 20,00 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 638,10 € = 127,62 €, höchstens 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 658,10 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 658,10 € | 125,04 € |
| Summe | 783,14 € | ||
Ohne umfangreiche oder schwierige Tätigkeit wären höchstens 1,3 zu fordern (Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV RVG). Folgt wegen desselben Gegenstands eine Klage, werden auf die Verfahrensgebühr 0,75 × 354,50 € = 265,88 € angerechnet, nicht die Hälfte von 1,8 (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG).
| Position | VV-Nr. | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Außergerichtliche Vertretung (Inkasso)Wert 1.200,00 €, 1,0-Gebühr 134,50 € (§ 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025) | |||
| GeschäftsgebührNr. 2300 VV RVG · 0,5 × 134,50 € | Nr. 2300 VV RVG | 0,5 × 134,50 € | 67,25 € |
| Post- und TelekommunikationspauschaleNr. 7002 VV RVG · 20 % von 67,25 € | Nr. 7002 VV RVG | 20 % von 67,25 € | 13,45 € |
| Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG · 19 % von 80,70 € | Nr. 7008 VV RVG | 19 % von 80,70 € | 15,33 € |
| Summe | 96,03 € | ||
Hinweis: Das Beispiel zeigt die Vergütung gegenüber dem Auftraggeber. Ob und in welcher Höhe der Schuldner sie zu ersetzen hat, behandelt der Abschnitt Erstattung durch den Gegner. Ist der Betrieb zum Vorsteuerabzug berechtigt, gehört die Umsatzsteuer nicht dazu (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG). Der Ersatz beträgt dann höchstens 80,70 €. Bei Verzug eines Schuldners, der kein Verbraucher ist, kann der Betrieb eine Pauschale von 40 € verlangen (§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB). Sie wird auf diesen Ersatz angerechnet (§ 288 Abs. 5 S. 3 BGB).r
Anrechnung auf die Verfahrensgebühr
Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr entsteht, wird sie zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG). Bei Betragsrahmengebühren wie Nr. 2302 VV RVG beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 225,00 € (S. 2). Sind mehrere Geschäftsgebühren entstanden, etwa im Verwaltungs- und im anschließenden Vorverfahren, ist die zuletzt entstandene maßgebend (S. 3). Angerechnet wird nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist (S. 4).s
Sind mehrere Gebühren ganz oder teilweise auf dieselbe Verfahrensgebühr anzurechnen, etwa Geschäftsgebühren aus verschiedenen Angelegenheiten, deren Gegenstände in einer Klage verfolgt werden, wird der Anrechnungsbetrag für jede Gebühr gesondert ermittelt. Bei Wertgebühren ist der Gesamtbetrag der Anrechnung begrenzt (§ 15a Abs. 2 S. 1 und 2 RVG).t
Der Rechtsanwalt kann beide Gebühren fordern, insgesamt aber nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag (§ 15a Abs. 1 RVG). Fallgestaltungen und ein Rechenbeispiel mit beiden Angelegenheiten enthält der Artikel Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr.
Ist der außergerichtliche Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, wenn der Klageauftrag erteilt wird, spricht viel dafür, dass die Anrechnung entfällt. Nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG entfallen dann die im RVG bestimmten Anrechnungen von Gebühren. Der Wortlaut knüpft allerdings an die weitere Tätigkeit in derselben Angelegenheit an (§ 15 Abs. 5 S. 1 RVG). Außergerichtliche Vertretung und gerichtliches Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten.u
| Geschäftsgebühr | Hälfte | Angerechneter Satz | Anrechnungsbetrag |
|---|---|---|---|
| 0,5 | 0,25 | 0,25 | 0,25 × 354,50 € = 88,63 € |
| 1,3 | 0,65 | 0,65 | 0,65 × 354,50 € = 230,43 € |
| 1,5 | 0,75 | 0,75 | 0,75 × 354,50 € = 265,88 € |
| 1,8 | 0,9 | 0,75 (Höchstsatz) | 0,75 × 354,50 € = 265,88 € |
| 2,5 | 1,25 | 0,75 (Höchstsatz) | 0,75 × 354,50 € = 265,88 € |
Ab einer Geschäftsgebühr von 1,5 bleibt der Anrechnungsbetrag gleich.
Anrechnung im Verwaltungs- und im Güteverfahren
- Verwaltungsverfahren und Vorverfahren. Das Verwaltungsverfahren und das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren sind verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 1a RVG). Die Geschäftsgebühr des Verwaltungsverfahrens wird wegen desselben Gegenstands zur Hälfte, bei Wertgebühren höchstens mit 0,75, bei Betragsrahmengebühren höchstens mit 225,00 €, auf die Geschäftsgebühr des weiteren Verfahrens angerechnet (Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 und 2 VV RVG). Die Gebühr, auf die angerechnet wird, ist so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen (§ 14 Abs. 2 RVG).1, 14
- Güteverfahren. Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG wird wegen desselben Gegenstands zur Hälfte, höchstens mit 0,75, auf die Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG angerechnet. Maßgebend ist der Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des Güteverfahrens ist (Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV RVG mit Abs. 4 S. 3).1
Erstattung durch den Gegner
Die unterliegende Partei hat dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Zu ihnen zählt § 91 Abs. 3 ZPO ausdrücklich die Gebühren eines Güteverfahrens vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle, wenn zwischen dessen Beendigung und der Klageerhebung nicht mehr als ein Jahr liegt. Für die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG fehlt eine solche Regel. Sie entsteht in einer eigenen Angelegenheit vor dem Rechtsstreit. Gegenüber dem Gegner kommt deshalb nur ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht, vor allem als Verzugsschaden. Er wird mit der Klage neben der Hauptforderung geltend gemacht. In Arbeitssachen ist auch dieser Anspruch ausgeschlossen (dazu unten).v
Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung setzt Verzug voraus (§ 280 Abs. 1 und 2 BGB). Der Schuldner kommt durch eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit in Verzug (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Ohne Mahnung gerät er in den Fällen des § 286 Abs. 2 und 3 BGB in Verzug, etwa wenn er eine Entgeltforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung begleicht. Ist der Schuldner Verbraucher, gilt das nur nach besonderem Hinweis in der Rechnung (§ 286 Abs. 3 S. 1 BGB).
Maßgeblich ist deshalb, ob der Schuldner schon in Verzug war, als der Auftrag erteilt wurde. Ist der Schuldner einer Entgeltforderung in Zahlungsverzug, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts nach dem BGH regelmäßig auch in einfach gelagerten Fällen erforderlich und zweckmäßig. Der Auftrag muss dann nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt werden (BGH, IX ZR 280/14, Leitsatz, Rn. 9 und 17). Anders kann es liegen, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist oder die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Dann können außergerichtliche Zahlungsaufforderungen durch den Rechtsanwalt als nicht erfolgversprechend und daher nicht zweckmäßig anzusehen sein (Rn. 11 und 16). Führt erst das anwaltliche Schreiben den Verzug herbei, ist die Gebühr, soweit sie bis dahin entstanden ist, keine Folge des Verzugs und insoweit nicht als Verzugsschaden zu ersetzen. Ob ein höherer Gebührensatz zu ersetzen ist, der sich erst aus der Tätigkeit nach Eintritt des Verzugs ergibt, regeln weder § 286 BGB noch das RVG. Die Begründung zur Neufassung der Anm. Abs. 2 S. 2 zu Nr. 2300 VV RVG geht für das Inkasso davon aus, dass die Gebühr im einfachen Fall nur mit 0,5 entstanden ist. Erst mit weiteren Umständen wächst sie an (BT-Drs. 20/14264, S. 65).w
Ist der Gegner aus einem anderen Grund zum Schadensersatz verpflichtet, etwa wegen der Beschädigung einer Sache, richtet sich der Umfang des Ersatzes nach § 249 BGB. Die Anwaltskosten gehören dann zum Schaden, soweit die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlich war.x
Zu ersetzen ist die Geschäftsgebühr dabei nur aus dem Wert, in dem der Anspruch gegen den Gegner begründet ist. Der Auftraggeber schuldet sie dagegen aus dem Wert seines Auftrags. Hat der Auftraggeber die Vergütung noch nicht bezahlt, besteht sein Schaden in der Verbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwalt. Er kann dann Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangen (§ 249 Abs. 1 BGB). Zahlung an sich kann er jedenfalls verlangen, wenn er selbst gezahlt hat oder eine Frist zur Herstellung mit Ablehnungsandrohung erfolglos abgelaufen ist (§ 250 BGB). Ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, gehört die Umsatzsteuer nicht zum Schaden (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG).y
In Arbeitssachen besteht im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten (§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG). Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG schließt die Vorschrift auch materiell-rechtliche Erstattungsansprüche und damit die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus (BAG, Urteil vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18, Rn. 25 und 32). Einzelheiten enthält der Abschnitt Kostenerstattung im Artikel zum Arbeitsrecht. Im Widerspruchsverfahren sind die Anwaltskosten zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich und die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 80 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwVfG; § 63 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 SGB X). Soweit ein Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes gilt, ist dessen entsprechende Vorschrift maßgebend (§ 1 Abs. 3 VwVfG). Im anschließenden Verwaltungsprozess sind sie zu erstatten, wenn das Gericht die Zuziehung für das Vorverfahren für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).z
Wird die Geschäftsgebühr neben der Hauptforderung eingeklagt, auf die sie entfällt, bleibt sie als Nebenforderung bei der Wertberechnung unberücksichtigt (§ 4 Abs. 1 ZPO, für die Gerichtsgebühren § 43 Abs. 1 GKG). Wird sie ohne den Hauptanspruch verlangt, etwa weil der Schuldner die Hauptforderung bezahlt hat, ist ihr Wert maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt (§ 43 Abs. 2 GKG). Für ihre Höhe gilt gegenüber dem Gegner § 14 Abs. 1 S. 4 RVG mit der Toleranzgrenze, die im Abschnitt Schwelle von 1,3 beschrieben ist.aa
Der Gegner kann sich auf die Anrechnung nicht ohne Weiteres berufen. Er kann es nur, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden (§ 15a Abs. 3 RVG). Wird die Geschäftsgebühr mit der Klage zugesprochen, besteht wegen dieses Anspruchs ein Vollstreckungstitel. Die Verfahrensgebühr wird dann im Kostenfestsetzungsverfahren um den Anrechnungsbetrag vermindert festgesetzt. Dasselbe gilt, soweit der Gegner die Geschäftsgebühr bezahlt hat. Liegt keiner der Fälle des § 15a Abs. 3 RVG vor, wird die Verfahrensgebühr ohne Abzug festgesetzt.ab
Häufige Fragen
Entsteht die Geschäftsgebühr auch ohne Schreiben an den Gegner?
Ja, wenn der Auftrag auf eine Tätigkeit nach außen gerichtet ist. Dass tatsächlich ein Schreiben an den Gegner hinausgeht, verlangt Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG nicht. Die Abgrenzung zur Beratung nach § 34 RVG behandelt der Abschnitt Entstehen und Abgeltungsbereich.ac
Kann die Geschäftsgebühr in derselben Sache zweimal abgerechnet werden?
In derselben Angelegenheit nicht (§ 15 Abs. 2 RVG). Eine weitere Geschäftsgebühr entsteht nur in einer anderen Angelegenheit, etwa im Vorverfahren nach einem Verwaltungsverfahren (§ 17 Nr. 1a RVG). Als neue Angelegenheit gilt die weitere Tätigkeit auch, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG). Einzelheiten enthält der Artikel Angelegenheit.21, 42
Wird die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Mahnverfahren angerechnet?
Ja. Die Verfahrensgebühr Nr. 3305 VV RVG im gerichtlichen Mahnverfahren ist eine Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens im Sinne von Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG. Sie wird ihrerseits auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet (Anm. zu Nr. 3305 VV RVG). Einzelheiten im Artikel Mahnverfahren.ad
Kann die Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden?
Nein, die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG kann gegen den Gegner nicht festgesetzt werden. Festgesetzt werden die Prozesskosten (§ 103 Abs. 1 ZPO), zu denen sie nicht gehört. Sie wird mit der Klage als Nebenforderung verfolgt (Erstattung durch den Gegner). Anders ist es bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG für ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle. Sie gehört zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist (§ 91 Abs. 3 ZPO). Gegen den eigenen Auftraggeber setzt das Gericht die Vergütung nach § 11 Abs. 1 S. 1 RVG ebenfalls nur fest, soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehört.ae
Siehe auch
- Außergerichtliche KostenÜberblick über die Gebühren der außergerichtlichen Tätigkeit
- Anrechnung der GeschäftsgebührAnrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG und § 15a RVG
- Rahmengebühr und MittelgebührBemessung nach § 14 RVG
- Beratung und ErstberatungRat und Auskunft nach § 34 RVG
- Mehrere AuftraggeberErhöhung nach Nr. 1008 VV RVG
- VerfahrensgebührGebühr für das gerichtliche Verfahren
Im VV-Verzeichnis: Nr. 2300 VV RVG, Nr. 2301 VV RVG
Erwähnt in: Angelegenheit, Übergangsrecht und RVG 2025, Rechtskosten berechnen, Rahmengebühr & Mittelgebühr, FAQ Anwaltskosten, Streitwert & Gegenstandswert, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Einigungsgebühr, Mehrere Auftraggeber, Beratung und Erstberatung, Anrechnung Geschäftsgebühr, Mehrvergleich, Außergerichtliche Kosten, Familienrecht, Arbeitsrecht, Post- und Dokumentenpauschale, Vorschuss und Vorschussrechnung, Kostennote & RVG-Rechnung, Vergütungsvereinbarung, Kostenfestsetzungsantrag (KFA), Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe
Anmerkungen
- Redaktionelle Einordnung: Die Zeilen fassen die Abschnitte zur Höhe und Bemessung, zum Inkasso, zum Schreiben einfacher Art, zu mehreren Auftraggebern, zur Beratungshilfe und zur Anrechnung zusammen. Grundlage: Nr. 2300 VV RVG mit Anm. Abs. 1 und 2 (2), Leitsatz und Rn. 1, 5, 8 bis 12 (4), Nr. 2301 VV RVG mit Anmerkung (15), Nr. 1008 VV RVG mit Anm. Abs. 1, 3 und 4 (19), Vorbem. 2.5 VV RVG, Nr. 2503 VV RVG mit Anm. Abs. 1, Nr. 2504 bis 2507 VV RVG (20), Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 3 Nr. 2 und Abs. 4 VV RVG (7), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (3), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG, Fassung BGBl. 2025 I Nr. 109 (5).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auftrag mit Ausrichtung nach außen und Mitwirkung bei der Vertragsgestaltung nach BGH IX ZR 115/17, Rn. 9 und 12; dass die Gebühr schon mit der Information entsteht, folgt aus „einschließlich der Information“ in Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG. Grundlage: Leitsätze a und b, Rn. 1, 8, 9, 12 bis 14 (6), Vorbem. 2 Abs. 1 und Vorbem. 2.3 Abs. 2, 3, 4 und 6 VV RVG (1), § 34 Abs. 1 S. 1 bis 3 und Abs. 2 RVG (10).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Dass Schriftverkehr, Telefonate und Besprechungen abgegolten sind, folgt aus § 15 Abs. 1 RVG; Teil 2 Abschnitt 3 VV RVG sieht dafür keine eigene Gebühr vor. Grundlage: § 15 Abs. 1, 2 und 5 RVG (21), § 8 Abs. 1 S. 1 RVG (22).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von § 34 Abs. 2 RVG (die Geschäftsgebühr ist eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt) und Abgrenzung nach dem Wortlaut von § 34 Abs. 1 S. 1 RVG und Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG. Grundlage: § 34 Abs. 1 S. 1 bis 3 und Abs. 2 RVG (10), Vorbem. 2 Abs. 1 und Vorbem. 2.3 Abs. 2, 3, 4 und 6 VV RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Zusammenschau von Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG, Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG und § 15 Abs. 1 RVG; dass Art und Umfang des erteilten Auftrags entscheiden, sagt auch BGH VII ZR 320/21, Leitsatz und Rn. 24. Grundlage: Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 3 Nr. 2 und Abs. 4 VV RVG (7), § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG (26), Nr. 3100, Nr. 3101 Nr. 1 und Nr. 3104 VV RVG (27), § 15 Abs. 1, 2 und 5 RVG (21), Leitsatz, Rn. 24 (28).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Kernaussage nach BGH VII ZR 320/21, Rn. 24; die Einordnung zum Merkmal „unbedingter Auftrag“ folgt aus dem Wortlaut von Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG. Grundlage: Leitsatz, Rn. 24 (28), Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 3 Nr. 2 und Abs. 4 VV RVG (7), Nr. 2300 VV RVG mit Anm. Abs. 1 und 2 (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG rechnet „diese Gebühr“ an; ihre Höhe folgt aus dem für ihren Auftrag geltenden Recht (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). Grundlage: § 60 Abs. 1 S. 1 RVG (29), Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 3 Nr. 2 und Abs. 4 VV RVG (7).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Beträge nach § 13 Abs. 1 RVG und Anlage 2 RVG. Einordnung nur in der ersten Zeile beim Satz von 0,3: § 13 Abs. 2 RVG ist auch auf Nr. 2301 VV RVG angewandt, weil Nr. 2301 einen Satz der Gebühr 2300 bestimmt („Die Gebühr 2300 beträgt“) und nach BGH IX ZR 280/14, Rn. 14 keine eigenständige Gebühr, sondern eine Ermäßigung der Gebühr 2300 ist. Grundlage: § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (3), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG, Fassung BGBl. 2025 I Nr. 109 (5), § 2 Abs. 2 S. 2 RVG (16), Nr. 2300 VV RVG mit Anm. Abs. 1 und 2 (2), Nr. 2301 VV RVG mit Anmerkung (15), Leitsatz, Rn. 1, 9, 11, 14, 16, 17 und 23 bis 27 (30).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Dass bei einer Geldforderung ihr Betrag maßgebend ist, ist eine Einordnung: § 48 Abs. 1 S. 1 GKG verweist auf die Wertvorschriften der ZPO, und nach § 3 ZPO wird der Wert nach freiem Ermessen festgesetzt; bei einer bezifferten Geldforderung entspricht er ihrem Betrag. § 43 Abs. 1 GKG ist über § 23 Abs. 1 S. 3 RVG entsprechend auf die außergerichtliche Geltendmachung einer Forderung angewandt. Grundlage: § 23 Abs. 1 S. 3 und Abs. 3 RVG (11), § 48 Abs. 1 S. 1 GKG (31), § 3 ZPO (32), § 43 Abs. 1 und 2 GKG (12).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Dass die Vertragsgestaltung unter § 23 Abs. 3 RVG fällt, ist eine Einordnung: Die Gestaltung eines Vertrags als solche kann nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein. Grundlage: § 23 Abs. 1 S. 3 und Abs. 3 RVG (11).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Zusammenschau von § 22 Abs. 1 RVG und § 15 Abs. 2 RVG. Grundlage: § 22 Abs. 1 RVG (13), § 15 Abs. 1, 2 und 5 RVG (21).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Die Mittelgebühr ist die rechnerische Mitte des Rahmens: (0,5 + 2,5) : 2 = 1,5. Der Begriff steht nicht im Gesetz. Grundlage: Nr. 2300 VV RVG mit Anm. Abs. 1 und 2 (2).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nur beim letzten Satz: niedrigere Sätze als Folgerung aus dem Rahmen 0,5 bis 2,5 der Nr. 2300 VV RVG und § 14 Abs. 1 S. 1 RVG. Grundlage: Leitsatz, Rn. 1, 9, 11, 14, 16, 17 und 23 bis 27 (30), § 14 Abs. 1 und 2 RVG (14), Nr. 2300 VV RVG mit Anm. Abs. 1 und 2 (2).zurück
- Begründung des FDP-Entwurfs zu Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 KostRÄG 2025 (BT-Drs. 20/14264, S. 65). Der Rechtsausschuss hat die Vorschriften in den Entwurf übernommen, der als KostBRÄG 2025 verkündet wurde, und auf diese Begründung verwiesen (BT-Drs. 20/14768, S. 48); die Änderung steht wortgleich in Art. 11 Abs. 2 Nr. 4 KostBRÄG 2025. Die Ausführungen stehen nicht im Gesetzestext. Grundlage: Begründung zu Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 (Anm. Abs. 2 S. 2 zu Nr. 2300 VV RVG), S. 65 (35), Begründung zu Nummer 5 (Einfügung der Artikel 5 bis 12), S. 48 (36).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 13 Abs. 2 RVG ist auf den Satz von 0,3 nach Nr. 2301 VV RVG angewandt, weil Nr. 2301 VV RVG einen Satz der Gebühr 2300 bestimmt und nach BGH IX ZR 280/14, Rn. 14 eine Ermäßigung der Gebühr 2300 ist. Grundlage: § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (3), Nr. 2301 VV RVG mit Anmerkung (15), Leitsatz, Rn. 1, 9, 11, 14, 16, 17 und 23 bis 27 (30).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Umfang des Auftrags nach dem Wortlaut „Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art“ in Nr. 2301 VV RVG und BGH IX ZR 280/14, Rn. 14; die Berücksichtigung des geringen Aufwands folgt aus § 14 Abs. 1 S. 1 RVG. Grundlage: Nr. 2301 VV RVG mit Anmerkung (15), Leitsatz, Rn. 1, 9, 11, 14, 16, 17 und 23 bis 27 (30), § 14 Abs. 1 und 2 RVG (14).zurück
- Redaktionelle Einordnung: „Entsprechend“ in Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV RVG („Im Fall der Anmerkung zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich der Gebührensatz oder Betrag dieser Gebühren entsprechend“) ist für Abs. 1 als Erhöhung der Schwelle um 0,3 je weiterer Person gelesen; für Abs. 2 bleibt die Frage offen. Grundlage: Nr. 1008 VV RVG mit Anm. Abs. 1, 3 und 4 (19), Nr. 2300 VV RVG mit Anm. Abs. 1 und 2 (2), § 13 Abs. 1 bis 3 RVG (3), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG, Fassung BGBl. 2025 I Nr. 109 (5).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auf Grundlage von § 249 Abs. 1 BGB und § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG: Eine abziehbare Vorsteuer belastet den Auftraggeber nicht. Die Anrechnung der Pauschale folgt aus dem Wortlaut von § 288 Abs. 5 S. 3 BGB. Grundlage: § 249 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB (40), § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG (38), § 288 Abs. 5 S. 1 und 3 BGB (39).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Wortlaut von Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 bis 4 VV RVG. Einordnung nur beim Beispiel zu S. 3: aufeinanderfolgende Geschäftsgebühren für denselben Gegenstand, wie sie Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV RVG für Verwaltungs- und Nachprüfungsverfahren voraussetzt. Grundlage: Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 3 Nr. 2 und Abs. 4 VV RVG (7), Vorbem. 2 Abs. 1 und Vorbem. 2.3 Abs. 2, 3, 4 und 6 VV RVG (1).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Wortlaut von § 15a Abs. 2 S. 1 und 2 RVG; das Beispiel mehrerer Geschäftsgebühren aus verschiedenen Angelegenheiten ist eine Einordnung. Grundlage: § 15a Abs. 1 bis 3 RVG (41).zurück
- Redaktionelle Einordnung: § 15 Abs. 5 S. 2 RVG bestimmt, dass nach mehr als zwei Kalenderjahren die in diesem Gesetz bestimmten Anrechnungen von Gebühren entfallen. Dass das auch die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG erfasst, ist eine Auslegung, weil § 15 Abs. 5 S. 1 RVG von der weiteren Tätigkeit in derselben Angelegenheit spricht. Grundlage: § 15 Abs. 1, 2 und 5 RVG (21), Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 3 Nr. 2 und Abs. 4 VV RVG (7).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Umkehrschluss aus § 91 Abs. 3 ZPO; dass Geschäfts- und Verfahrensgebühr nebeneinander entstehen, setzt die Anrechnungsregel in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG voraus. Ausschluss in Arbeitssachen nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG in der Auslegung durch BAG 8 AZR 26/18, Rn. 25 und 32. Grundlage: § 91 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 ZPO (43), Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 3 Nr. 2 und Abs. 4 VV RVG (7), § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG (44), Rn. 25 und 32 (45).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Erforderlichkeit nach BGH IX ZR 280/14, Leitsatz, Rn. 9 und 17, Ausnahme bei Zahlungsunfähigkeit oder ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung nach Rn. 11 und 16. Dass die bis zum Verzug entstandene Gebühr nicht zu ersetzen ist, folgt aus § 280 Abs. 2 und § 286 Abs. 1 S. 1 BGB (ersetzt wird der Schaden, der durch den Verzug entsteht) in Verbindung mit Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG. Die Ersatzfähigkeit eines erst nach Verzugseintritt erreichten höheren Gebührensatzes lässt das Gesetz offen; die Begründung in BT-Drs. 20/14264, S. 65 betrifft nur Anm. Abs. 2 S. 2 zu Nr. 2300 VV RVG. Grundlage: § 280 Abs. 1 und 2 BGB (8), § 286 Abs. 1 bis 3 BGB (9), Leitsatz, Rn. 1, 9, 11, 14, 16, 17 und 23 bis 27 (30), Vorbem. 2 Abs. 1 und Vorbem. 2.3 Abs. 2, 3, 4 und 6 VV RVG (1), Begründung zu Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 (Anm. Abs. 2 S. 2 zu Nr. 2300 VV RVG), S. 65 (35).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von § 249 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB („den dazu erforderlichen Geldbetrag“) auf die Kosten der Rechtsverfolgung; Anwaltskosten nennt die Vorschrift nicht ausdrücklich. Grundlage: § 249 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB (40).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Auf Grundlage von § 249 Abs. 1 BGB (Herstellung des Zustands ohne das schädigende Ereignis), § 250 BGB (Geldersatz nach erfolglosem Ablauf einer Frist mit Ablehnungsandrohung) und § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG; die Kosten, die auf einen unbegründeten Teil entfallen, und eine abziehbare Vorsteuer sind kein vom Gegner verursachter Schaden. „Jedenfalls“, weil die Aufzählung die Fälle, in denen der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch übergeht, nicht abschließend wiedergibt. Grundlage: § 249 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB (40), § 250 BGB (46), § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG (38).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Nur beim Landesrecht: Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes gilt für Behörden der Länder nur nach § 1 Abs. 1 bis 3 VwVfG; soweit ein Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes gilt, richtet sich die Erstattung im Widerspruchsverfahren nach dessen entsprechender Vorschrift. Grundlage: § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG (44), Rn. 25 und 32 (45), § 80 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwVfG (47), § 1 Abs. 1 bis 3 VwVfG (49), § 63 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 SGB X (48), § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO (50).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO und § 43 Abs. 1 und 2 GKG („Kosten … als Nebenforderungen“) auf vorgerichtliche Anwaltskosten. Grundlage: § 4 Abs. 1 ZPO (51), § 43 Abs. 1 und 2 GKG (12), § 14 Abs. 1 und 2 RVG (14).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Anwendung von § 15a Abs. 3 RVG (Erfüllung, Vollstreckungstitel) auf die Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO. Grundlage: § 15a Abs. 1 bis 3 RVG (41).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Folgerung aus dem Wortlaut von Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG; Ausrichtung des Auftrags nach außen nach BGH IX ZR 115/17, Rn. 9. Grundlage: Vorbem. 2 Abs. 1 und Vorbem. 2.3 Abs. 2, 3, 4 und 6 VV RVG (1), § 34 Abs. 1 S. 1 bis 3 und Abs. 2 RVG (10), Leitsätze a und b, Rn. 1, 8, 9, 12 bis 14 (6).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG gilt für die Verfahrensgebühren des Teils 3 VV RVG, zu dem das Mahnverfahren gehört (Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2). Grundlage: Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 3 Nr. 2 und Abs. 4 VV RVG (7), Nr. 3305 VV RVG mit Anmerkung (52).zurück
- Redaktionelle Einordnung: Folgerung aus § 91 Abs. 1 und 3 ZPO, § 103 Abs. 1 ZPO und § 11 Abs. 1 S. 1 RVG; dass die Gebühren nach § 91 Abs. 3 ZPO die Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG umfassen, ist eine Einordnung nach dem Wortlaut beider Vorschriften. Grundlage: § 103 Abs. 1 ZPO (53), § 91 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 ZPO (43), Nr. 2302 mit Anmerkung, Nr. 2303 VV RVG (24), § 11 Abs. 1 S. 1 RVG (54).zurück
Quellen
- Vorbem. 2 und 2.3 VV RVG (Außergerichtliche Tätigkeiten, Vertretung)
- Nr. 2300 VV RVG (Geschäftsgebühr)
- § 13 RVG (Wertgebühren)
- BGH, Urteil vom 11.07.2012, VIII ZR 323/11 (Geschäftsgebühr über 1,3 und Toleranzgrenze)
- Anlage 2 RVG (Gebührentabelle)
- BGH, Urteil vom 22.02.2018, IX ZR 115/17 (Entwurf eines Testaments: Beratung statt Geschäftsgebühr)
- Vorbem. 3 VV RVG (Gerichtliche Verfahren, Anrechnung der Geschäftsgebühr)
- § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung)
- § 286 BGB (Verzug des Schuldners)
- § 34 RVG (Beratung, Gutachten und Mediation)
- § 23 RVG (Allgemeine Wertvorschrift)
- § 43 GKG (Nebenforderungen)
- § 22 RVG (Grundsatz)
- § 14 RVG (Rahmengebühren)
- Nr. 2301 VV RVG (Schreiben einfacher Art)
- § 2 RVG (Höhe der Vergütung)
- Nr. 7002 und 7008 VV RVG (Postpauschale, Umsatzsteuer)
- § 12 UStG (Steuersätze)
- Nr. 1008 VV RVG (Mehrere Auftraggeber)
- Vorbem. 2.5 und Nr. 2503 bis 2507 VV RVG (Geschäftsgebühr in der Beratungshilfe)
- § 15 RVG (Abgeltungsbereich der Gebühren)
- § 8 RVG (Fälligkeit, Hemmung der Verjährung)
- Vorbem. 1 und Nr. 1000 VV RVG (Einigungsgebühr)
- Nr. 2302 und 2303 VV RVG (Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten und im Güteverfahren)
- BGH, Urteil vom 15.04.2021, IX ZR 143/20 (gemeinschaftliches Testament, Beratung und Vertretung)
- § 19 RVG (Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen)
- Nr. 3100, 3101 und 3104 VV RVG (Verfahrens- und Terminsgebühr)
- BGH, Urteil vom 24.02.2022, VII ZR 320/21 (Vorprozessuale Zahlungsaufforderung: Geschäftsgebühr oder Verfahrensgebühr nach dem Auftrag)
- § 60 RVG (Übergangsvorschrift)
- BGH, Urteil vom 17.09.2015, IX ZR 280/14 (Zahlungsverzug: Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung statt Schreiben einfacher Art)
- § 48 GKG (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)
- § 3 ZPO (Wertfestsetzung nach freiem Ermessen)
- Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025), BGBl. 2025 I Nr. 109
- Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2020, BGBl. 2020 I S. 3320
- BT-Drs. 20/14264: Gesetzentwurf der Fraktion der FDP, Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostRÄG 2025), mit Begründung
- BT-Drs. 20/14768: Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (Übernahme der Vorschriften des KostRÄG 2025)
- § 31b RVG (Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen)
- § 15 UStG (Vorsteuerabzug)
- § 288 BGB (Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden)
- § 249 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes)
- § 15a RVG (Anrechnung einer Gebühr)
- § 17 RVG (Verschiedene Angelegenheiten)
- § 91 ZPO (Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht)
- § 12a ArbGG (Kostentragungspflicht)
- BAG, Urteil vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18 (Ausschluss auch materiell-rechtlicher Kostenerstattung nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG)
- § 250 BGB (Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung)
- § 80 VwVfG (Erstattung von Kosten im Vorverfahren)
- § 63 SGB X (Erstattung von Kosten im Vorverfahren)
- § 1 VwVfG (Anwendungsbereich)
- § 162 VwGO (Erstattungsfähige Kosten)
- § 4 ZPO (Wertberechnung; Nebenforderungen)
- Nr. 3305 VV RVG (Verfahrensgebühr im Mahnverfahren)
- § 103 ZPO (Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag)
- § 11 RVG (Festsetzung der Vergütung)
Änderungsprotokoll
- : Überarbeitet: Kurzfassung, Rechenweg und typische Fälle ergänzt; Sätze gekürzt. Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments nach BGH IX ZR 143/20, Darlegungs- und Beweislast über 1,3, Erstattung bei Zahlungsunfähigkeit oder Erfüllungsverweigerung, frühere Fassung der Inkassoregel, Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG, Widerspruchsverfahren nach Landesrecht und Festsetzung der Gebühr nach Nr. 2303 VV RVG ergänzt.
- : Erstveröffentlichung
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