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Überblick zu anwaltlichen Reisekosten nach VV RVG Nr. 7003 bis 7006 und zum Erstattungsmaßstab des § 91 ZPO.
Quellenstand: 2. Mai 2026 · Redaktioneller Stand: 2. Mai 2026 · Primärquellen verlinkt.
Allgemeine Information, keine Einzelfallprüfung.
Welche Auslagen das VV RVG nennt
Im VV RVG sind die relevanten Auslagen für Reisekosten in Nr. 7003 bis Nr. 7006 geregelt. Dazu gehören insbesondere Fahrtkosten bei Nutzung des eigenen Fahrzeugs, Fahrtkosten für andere Verkehrsmittel, das Tage- und Abwesenheitsgeld sowie sonstige angemessene Auslagen anlässlich der Geschäftsreise.[1]
Die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG ist hiervon zu trennen. Sie betrifft Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und ist keine Reisekostenposition.[1]
Rechnung und Kostenerstattung getrennt betrachten
Die Erstattung gegen die Gegenseite im Zivilprozess richtet sich nach § 91 ZPO. Dort kommt es darauf an, ob die entstandenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.[2]
Grenzen und Nachweise in der Praxis
Abrechnung ist nicht automatisch Erstattung
Eine Position kann in der eigenen Kostennote nach dem VV RVG entstehen und im Kostenfestsetzungsverfahren trotzdem an der Notwendigkeit nach § 91 ZPO scheitern.[1, 2]Einordnung(Abgrenzung)
Reiseanlass klar zuordnen
Reisekosten setzen eine Geschäftsreise oder einen auswärtigen Termin voraus. Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und sonstige Reiseauslagen sind getrennte Positionen mit eigenen Voraussetzungen.[1]Einordnung(Prüffolge)
Postpauschale nicht als Reisekosten buchen
Nr. 7002 VV RVG betrifft Post- und Telekommunikation. Reisekosten beginnen erst bei den speziellen Reiseauslagen der Nr. 7003 bis Nr. 7006 VV RVG.[1]Einordnung(typischer Fehler)
Wie Reiseposten berechnet werden
Fahrtkosten eigener Pkw
Bei Nutzung des eigenen Pkw wird die gefahrene Strecke mit der Kilometerpauschale multipliziert. Rechenformel: Kilometer x 0,42 Euro = Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG.[1]Einordnung(Berechnung Reisekosten)
Andere Verkehrsmittel
Bahn-, Flug-, Taxi- oder andere Verkehrsmittelkosten werden nicht über Kilometer berechnet. Der angemessene Betrag wird als Posten nach Nr. 7004 VV RVG angesetzt.[1]Einordnung(Berechnung Reisekosten)
Tage- und Abwesenheitsgeld
Das Abwesenheitsgeld hängt von der Dauer der Geschäftsreise ab. Die Dauer wird einer Stufe zugeordnet: bis vier Stunden 30,00 Euro, mehr als vier bis acht Stunden 50,00 Euro, mehr als acht Stunden 80,00 Euro.[1]Einordnung(Berechnung Reisekosten)
Übernachtung, Parken und sonstige Reiseauslagen
Übernachtungskosten, Parkgebühren und sonstige angemessene Auslagen anlässlich der Geschäftsreise werden als eigene eingegebene Beträge sichtbar. Sie sind von der Postpauschale Nr. 7002 zu trennen und gebührenrechtlich als Reiseauslagen zu prüfen.[1]Einordnung(Berechnung Reisekosten)
Einfache Beispiele
Eigener Pkw zum Gerichtstermin
Fährt die Anwältin mit dem eigenen Fahrzeug zu einem auswärtigen Termin, ist für die anwaltliche Abrechnung die Kilometerpauschale der Nr. 7003 VV RVG zu prüfen. Gegenüber der Gegenseite bleibt zusätzlich die Notwendigkeit nach § 91 ZPO relevant.[1, 2]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Langer Auswärtstermin
Dauert die Geschäftsreise wegen Anreise, Termin und Rückreise mehr als acht Stunden, kommt das höchste Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG in Betracht. Übernachtungs- oder Parkkosten sind gesondert als sonstige angemessene Reiseauslagen zu prüfen.[1]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Rechenbeispiel Fahrtkosten
Bei einer Geschäftsreise mit 120 gefahrenen Kilometern im eigenen Pkw ergibt sich der erste Posten nach Nr. 7003 VV RVG: 120 km x 0,42 Euro = 50,40 Euro. Dauert die Abwesenheit mehr als vier bis acht Stunden, kommt als zweiter Posten nach Nr. 7005 VV RVG ein Tage- und Abwesenheitsgeld von 50,00 Euro hinzu. Die Reisekostenposition liegt damit vor weiterer Prüfung bei 100,40 Euro. Für die Erstattung im Prozess ist danach gesondert zu prüfen, ob diese Reise notwendig war.[1, 2]Einordnung(vereinfachtes Rechenbeispiel)
Ablauf in der Anwendung
1. Reiseanlass erfassen
Zuerst wird festgehalten, welcher Termin oder welche Geschäftsreise die Reisekosten ausgelöst hat.
2. Auslagenpositionen trennen
Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgeld sowie sonstige Reiseauslagen werden getrennt nach den VV-Nummern gelesen.
3. Erstattungsfähigkeit gesondert prüfen
Für die Kostenerstattung gegen die Gegenseite kommt zusätzlich die Notwendigkeit nach § 91 ZPO hinzu.
Nächster Schritt
Der Wissensartikel erklärt die Grundlage; die verlinkte Seite unterstützt die praktische Umsetzung.
FAQ
Sind Reisekosten gegen die Gegenseite immer voll erstattungsfähig?
Nein. § 91 ZPO verlangt für die Kostenerstattung die Notwendigkeit der Kosten.[2]
Zählt Nr. 7002 VV RVG zu den Reisekosten?
Nein. Nr. 7002 VV RVG betrifft die Post- und Telekommunikationspauschale; die Reisekosten stehen in Nr. 7003 bis Nr. 7006 VV RVG.[1]
Warum kann die Gegenseite Reisekosten kürzen lassen?
Im Kostenfestsetzungsverfahren reicht die Entstehung der Reisekosten nicht aus. § 91 ZPO verlangt zusätzlich, dass die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.[2]
Norm- und Quellenverweise
Primärquellen mit Fundstelle und dokumentiertem Abrufdatum.
[1] VV RVG Nr. 7000 bis 7008 - Auslagen, Reisekosten und Umsatzsteuer
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 7000 bis Nr. 7008 · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[2] § 91 ZPO - Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Gesetze im Internet · § 91 Abs. 1 und 2 ZPO · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[3] § 12 UStG - Steuersätze
Gesetze im Internet · § 12 Abs. 1 UStG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de