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Überblick zu § 14 RVG, Bemessungskriterien und der Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr. 2300.
Quellenstand: 2. Mai 2026 · Redaktioneller Stand: 2. Mai 2026 · Primärquellen verlinkt.
Allgemeine Information, keine Einzelfallprüfung.
Die zentrale Leitnorm
§ 14 RVG nennt für Rahmengebühren die Kriterien Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Ein besonderes Haftungsrisiko kann zusätzlich berücksichtigt werden.[1]
Die Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr. 2300 ist ein typischer Rahmengebührentatbestand. § 14 RVG nennt keine feste Mittelgebühr; die konkrete Gebühr bleibt eine Einzelfallfrage.[2, 1]Einordnung(Einordnung)
Grenzen der Gebührenbestimmung
Billiges Ermessen ist der Maßstab
§ 14 RVG spricht nicht von einer frei wählbaren Gebühr. Die Bestimmung erfolgt nach billigem Ermessen anhand der gesetzlichen Kriterien.[1]
Dritte sind bei Unbilligkeit nicht gebunden
Wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, ist die Bestimmung nach § 14 RVG nicht verbindlich, soweit sie unbillig ist. Das ist im Erstattungsstreit praktisch wichtig.[1]
Mehr als 1,3 braucht eine Begründung
Bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG kann eine Gebühr über 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.[2]
Einfache Beispiele
Durchschnittliche außergerichtliche Forderungssache
Bei einer normalen Forderungsangelegenheit ist die häufig genannte 1,3-Geschäftsgebühr ein Orientierungspunkt aus dem VV RVG, aber keine starre gesetzliche Rechenautomatik. Maßgeblich bleibt die Bewertung nach § 14 RVG anhand des konkreten Mandats.[1, 2]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Besonders umfangreiche Sachverhaltsaufklärung
Wenn umfangreiche Unterlagen auszuwerten sind, mehrere Besprechungen stattfinden oder die Angelegenheit für den Mandanten besonders bedeutsam ist, können Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung nach § 14 RVG eine höhere Einordnung tragen.[1]Einordnung(vereinfachtes Beispiel)
Rechenbeispiel Faktorwirkung
Wird eine einfache Gebühr nur als Rechengröße mit 300 Euro angenommen, wird jeder Posten über den Faktor gebildet: 300 Euro x 1,0 = 300 Euro, 300 Euro x 1,3 = 390 Euro, 300 Euro x 1,5 = 450 Euro. Das Beispiel erklärt nur die Multiplikation; ob ein bestimmter Faktor billig ist, wird bei Rahmengebühren nach § 14 RVG anhand von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung, wirtschaftlichen Verhältnissen und Haftungsrisiko begründet.[1]Einordnung(vereinfachtes Rechenbeispiel)
Ablauf in der Anwendung
1. Gebührentatbestand auswählen
Zuerst wird ermittelt, welche Rahmengebühr überhaupt betroffen ist, etwa die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG.
2. § 14-Kriterien anwenden
Danach werden Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung, wirtschaftliche Verhältnisse und ein besonderes Haftungsrisiko eingeordnet.
3. Erstattungsstreit mitdenken
Wenn ein Dritter zahlen soll, wird zusätzlich relevant, ob die Gebührenbestimmung nach § 14 RVG unbillig erscheint.
Nächster Schritt
Der Wissensartikel erklärt die Grundlage; die verlinkte Seite unterstützt die praktische Umsetzung.
FAQ
Steht die 1,3 unmittelbar in § 14 RVG?
Nein. § 14 RVG nennt die Bemessungskriterien; die konkrete Geschäftsgebühr ergibt sich aus dem Zusammenspiel mit dem jeweiligen VV-Tatbestand.[1, 2]
Spielt das Haftungsrisiko eine Rolle?
Ja. § 14 RVG nennt das besondere Haftungsrisiko ausdrücklich als möglichen Bemessungsfaktor.[1]
Warum ist eine Gebühr über 1,3 erklärungsbedürftig?
Bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist eine Gebühr oberhalb von 1,3 nur vorgesehen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die bloße Behauptung eines normalen Mandats reicht für diese Schwelle nicht; maßgeblich bleiben nachvollziehbare Kriterien im konkreten Gebührenrahmen der jeweiligen anwaltlichen Angelegenheit.[2]
Kann der Gegner die vom Anwalt bestimmte Gebühr immer gegen sich gelten lassen?
Nein. Soll ein Dritter die Gebühr ersetzen, ist die Gebührenbestimmung nach § 14 RVG bei Unbilligkeit nicht verbindlich.[1]
Norm- und Quellenverweise
Primärquellen mit Fundstelle und dokumentiertem Abrufdatum.
[1] § 14 RVG - Rahmengebühren
Gesetze im Internet · § 14 Abs. 1 bis 3 RVG · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de[2] VV RVG Nr. 2300 und Nr. 2301 - Geschäftsgebühr
Gesetze im Internet · VV RVG Nr. 2300 und Nr. 2301 · Abrufdatum: 2. Mai 2026
Quelle öffnen: gesetze-im-internet.de