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Verzugszinsen auf die Anwaltsrechnung
Amir Heyder
6. November 2026
14 Min. Lesezeit
Zahlt ein Mandant seine Kostennote nicht, schuldet er Verzugszinsen erst während des Verzugs und nicht schon ab dem Rechnungsdatum. Ohne Mahnung tritt der Verzug in der Regel erst nach Ablauf von 30 Tagen ab Fälligkeit und Zugang der Kostennote ein. Dies gilt gegenüber Verbrauchern nur mit Hinweis in der Kostennote (§ 286 Abs. 3 BGB).
Bei einer Kostennote über 1.078,44 € ergeben 89 Zinstage im zweiten Halbjahr 2026 gegenüber einer GmbH Zinsen von 27,66 €. Gegenüber einem Verbraucher sind es 17,15 €, wenn die Kostennote den Hinweis enthält.
Basiszinssatz und Verzugszinssatz
Der Verzugszinssatz besteht aus dem Basiszinssatz und einem gesetzlichen Aufschlag. Der Basiszinssatz wird zum 01.01. und zum 01.07. jedes Jahres angepasst, wenn sich seine Bezugsgröße seit der letzten Änderung verändert hat. Dieser steigt oder fällt dann um dieselben Prozentpunkte wie die Bezugsgröße (§ 247 Abs. 1 S. 2 BGB).
Bezugsgröße ist der Zinssatz der jüngsten Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Tag des Halbjahrs (§ 247 Abs. 1 S. 3 BGB). Den geltenden Satz gibt die Deutsche Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt (§ 247 Abs. 2 BGB). Die 3,62 Prozent in § 247 Abs. 1 S. 1 BGB sind nicht der aktuelle Satz, sondern der gesetzliche Ausgangswert.
Die Höhe des Aufschlags hängt davon ab, wer an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist. Im Grundfall, auch gegenüber Verbrauchern, beträgt der Aufschlag fünf Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB). Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, sind es neun Prozentpunkte (§ 288 Abs. 2 BGB).
Eine Entgeltforderung setzt voraus, dass die Geldforderung die Gegenleistung für eine Leistung des Gläubigers ist (Bundesgerichtshof, BGH, Urteil vom 21.04.2010, XII ZR 10/08, Leitsatz). Die Anwaltsvergütung ist die Gegenleistung für die anwaltliche Tätigkeit und damit eine Entgeltforderung.
Verbraucher ist eine natürliche Person, deren Rechtsgeschäft überwiegend weder ihrem Gewerbe noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient (§ 13 BGB). Maßgeblich ist der Zweck des Mandats. Beispielsweise handelt eine Freiberuflerin, die die Kanzlei wegen ihrer Praxis beauftragt, insoweit als Unternehmerin (§ 14 Abs. 1 BGB).
Seit 01.07.2026 beträgt der Basiszinssatz 1,52 % (Stand 31.10.2026). Daraus ergeben sich 6,52 % nach § 288 Abs. 1 BGB und 10,52 % nach § 288 Abs. 2 BGB. Die Deutsche Bundesbank nennt für 2025 und 2026 folgende Sätze:
ab 01.01.2025: Basiszinssatz 2,27 %, Verzugszinssatz 7,27 % bzw. 11,27 %
ab 01.07.2025: Basiszinssatz 1,27 %, Verzugszinssatz 6,27 % bzw. 10,27 %
ab 01.01.2026: Basiszinssatz 1,27 %, Verzugszinssatz 6,27 % bzw. 10,27 %
ab 01.07.2026: Basiszinssatz 1,52 %, Verzugszinssatz 6,52 % bzw. 10,52 %
Wann der Mandant in Verzug kommt
Verzugszinsen setzen Verzug voraus (§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB). Dieser tritt durch eine Mahnung nach Fälligkeit ein oder, bei Entgeltforderungen, nach Ablauf der 30-Tage-Frist (§ 286 Abs. 1 und 3 BGB). Entbehrlich ist die Mahnung unter anderem, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 BGB).
Mahnung nach Fälligkeit
Zahlt der Mandant auf eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit nicht, kommt er durch die Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Klage und Zustellung eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren stehen der Mahnung gleich (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB).
Als Mahnung genügt jede eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Zahlung. Auf die Folgen des Verzugs muss sie nicht hinweisen (BGH, Urteil vom 25.10.2007, III ZR 91/07, Rn. 11). Eine Mahnung kann schon in der Rechnung stehen, der BGH behandelt das aber als Ausnahme. Dies begründet er damit, dass der Verkehr die erstmalige Zusendung einer Rechnung üblicherweise nicht als Mahnung versteht, selbst wenn sie ein Zahlungsziel nennt (BGH, III ZR 91/07, Rn. 11).
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung
„Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.“ (§ 286 Abs. 3 S. 1 BGB)
Das Wort „spätestens“ bedeutet, dass eine Mahnung den Verzug früher auslösen kann. Der Tag des Zugangs zählt bei der Frist nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Frist endet mit Ablauf des 30. Tages (§ 188 Abs. 1 BGB).
Sollte dieser Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag fallen, endet die Frist erst am nächsten Werktag (§ 193 BGB; BGH, Urteil vom 01.02.2007, III ZR 159/06, Leitsatz). Der Verzug beginnt am Tag nach dem Fristende, weil der Schuldner bis zum Ablauf des 30. Tages leisten kann (§ 286 Abs. 3 S. 1 BGB; vgl. BGH, III ZR 159/06, Rn. 13).
Ist der Zeitpunkt des Zugangs unsicher, kommt ein Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug (§ 286 Abs. 3 S. 2 BGB). Diese Regel gilt für Verbraucher nicht.
Hinweis gegenüber Verbrauchern
Um die 30-Tage-Regel gegenüber einem Verbraucher nutzen zu können, muss die Kanzlei besonders auf diese Folgen hinweisen. Der Hinweis muss in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung selbst stehen (§ 286 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 BGB). Einen festen Text schreibt das Gesetz nicht vor. Eine mögliche Formulierung, als Beispiel und nicht als geprüfte Musterklausel:
„Zahlen Sie den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung, kommen Sie ohne weitere Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB).“
Diese Formulierung setzt voraus, dass die Vergütung bei Zugang der Kostennote schon fällig ist (§ 8 Abs. 1 RVG). Sonst läuft die Frist erst ab Fälligkeit (§ 286 Abs. 3 S. 1 BGB).
Sollte der Hinweis fehlen, kommt ein Verbraucher in der Regel erst durch eine Mahnung in Verzug.
Ein Zahlungsziel ersetzt die Mahnung nicht
Ein Zahlungsziel in der Kostennote, beispielsweise „zahlbar bis 31.08.2026“, begründet allein keinen Verzug. Eine Leistungszeit nach dem Kalender muss vereinbart, gesetzlich vorgegeben oder durch Urteil bestimmt sein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB; BGH, III ZR 91/07, Rn. 7). Die einseitige Festlegung durch den Gläubiger reicht deshalb grundsätzlich nicht (ebenda).
Gegenüber einem Verbraucher begründet eine Rechnung mit einseitig bestimmtem Zahlungsziel ohne die Belehrung nach § 286 Abs. 3 S. 1 BGB keinen Verzug (BGH, III ZR 91/07, Leitsatz).
Im entschiedenen Fall billigte der BGH die Auslegung der Vorinstanzen. Danach war das Zahlungsziel ohne Verzugshinweis ein Angebot zur Stundung oder zu einer Abrede, die Forderung vorerst nicht geltend zu machen. Die Empfängerin konnte es stillschweigend annehmen (BGH, III ZR 91/07, Rn. 11). Die genaue rechtliche Einordnung ließ der BGH offen (ebenda).
Nach dieser Auslegung kann ein Zahlungsziel den Verzug somit eher hinausschieben als vorverlegen.
Fälligkeit und Berechnung nach dem RVG
Die Anwaltsvergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (§ 8 Abs. 1 S. 1 RVG). Zusätzlich wird sie im gerichtlichen Verfahren mit der Kostenentscheidung, mit dem Ende des Rechtszugs oder nach mehr als drei Monaten Ruhen des Verfahrens fällig (§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG).
Fordern kann der Anwalt die Vergütung nur aufgrund einer Berechnung, die dem Auftraggeber in Textform mitgeteilt wurde (§ 10 Abs. 1 S. 1 RVG). Die Verjährung läuft unabhängig von der Mitteilung der Berechnung (§ 10 Abs. 1 S. 2 RVG).
Die Berechnung nennt unter anderem die einzelnen Gebühren und Auslagen, die Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Wertgebühren den Gegenstandswert (§ 10 Abs. 2 RVG). Inhalt und Form beschreibt der Wiki-Artikel zur Kostennote nach dem RVG.
Die Fälligkeit nach § 8 RVG liegt regelmäßig vor dem Zugang der Kostennote. Für den Verzug zählt dann nicht die Fälligkeit, sondern der Zugang. Dies liegt daran, dass der Anwalt die Vergütung erst ab dem Zugang fordern kann und erst ab ihm die 30-Tage-Frist läuft (§ 10 Abs. 1 S. 1 RVG; § 286 Abs. 3 S. 1 BGB).
Deshalb spricht § 10 Abs. 1 S. 1 RVG dagegen, dass eine Mahnung vor Mitteilung der Berechnung Verzug auslöst. Eine Entscheidung des BGH, die das ausdrücklich ausspricht, gibt es, soweit ersichtlich, nicht.
Zinsbeginn und Berechnung der Verzugszinsen
Wenn der Verzug durch ein Ereignis im Lauf eines Tages eintritt, etwa den Zugang einer Mahnung, laufen die Zinsen ab dem folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB entsprechend). Entschieden hat der BGH das für Prozesszinsen, die erst am Tag nach Rechtshängigkeit beginnen (BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 562/15, Rn. 103). Rechtshängig wird eine eingeklagte Forderung mit der Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO). Bei der 30-Tage-Frist ist der erste Zinstag der Tag nach dem Fristende, weil der Verzug an diesem Tag beginnt. Um die Zinsen zu berechnen, wird der Betrag, der Jahreszinssatz und die Zahl der Zinstage benötigt:
Zählen Sie die Zinstage vom ersten Zinstag bis zum Stichtag, beide Tage eingeschlossen.
Multiplizieren Sie den Betrag mit dem Zinssatz und mit der Zahl der Zinstage.
Teilen Sie das Ergebnis durch 365, im Schaltjahr durch 366.
Runden Sie erst das Endergebnis auf volle Cent.
Das Gesetz nennt einen Zinssatz „für das Jahr“, aber keine Methode zur Zählung der Tage (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Beispiele zählen kalendergenau und teilen durch 365, weil 2026 kein Schaltjahr ist. Andere Methoden, beispielsweise 30/360, führen zu leicht abweichenden Beträgen.
Wenn ein 01.01. oder 01.07. in den Zinszeitraum fällt, wird der Zeitraum geteilt und jeder Teil mit dem Satz seines Halbjahrs gerechnet. Des Weiteren sind von Zinsen keine Verzugszinsen zu zahlen (§ 289 S. 1 BGB). Die Beispiele verzinsen den Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer, weil der Mandant diesen Betrag als Geldschuld zahlen muss (§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB).
Rechenbeispiel mit einer Kostennote über 1.078,44 €
Eine Rechtsanwältin klagt für ihre Mandantschaft 5.000 € ein, ohne vorher außergerichtlich tätig gewesen zu sein. Nach streitiger Verhandlung ergeht ein Urteil mit Kostenentscheidung, dadurch wird die Vergütung fällig (§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG).
Den Gerichtskostenvorschuss hat die Mandantschaft gezahlt. Bei einem Gegenstandswert von 5.000 € beträgt eine 1,0-Gebühr 354,50 € (Anlage 2 RVG, Fassung ab 01.06.2025).
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG: 460,85 €
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG: 425,40 €
Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG (20 % von 886,25 €, höchstens 20,00 €): 20,00 €
Zwischensumme: 906,25 €
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 172,19 €
Rechnungsbetrag: 1.078,44 €
Dieselbe Kostennote leitet das Wiki im Rechenbeispiel zur Klage über 5.000 € Schritt für Schritt her.
Die Kostennote geht der Mandantschaft am Montag, 03.08.2026, zu. Gerechnet wird bis einschließlich Montag, 30.11.2026, etwa für eine Forderungsaufstellung.
Erster Tag der 30-Tage-Frist: Dienstag, 04.08.2026 (§ 187 Abs. 1 BGB)
30. Tag: Mittwoch, 02.09.2026, ein Werktag; die Frist endet mit seinem Ablauf (§ 188 Abs. 1 BGB)
Verzug und erster Zinstag: Donnerstag, 03.09.2026
Zinstage bis 30.11.2026: 28 (September) + 31 (Oktober) + 30 (November) = 89 Tage, alle im zweiten Halbjahr 2026 mit einem Basiszinssatz von 1,52 %
Mandantin ist eine GmbH
Gegenüber der GmbH braucht die Kostennote keinen Hinweis nach § 286 Abs. 3 BGB.
Zinssatz: 1,52 % + 9 Prozentpunkte = 10,52 % (§ 288 Abs. 2 BGB)
Zinsen: 1.078,44 € × 10,52 % × 89 ÷ 365 = 27,66 €
Tageszins: 1.078,44 € × 10,52 % ÷ 365 = 0,3108 € (nicht auf Cent runden; mit 0,31 € ergäben 89 Tage 27,59 €)
Pauschale (§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB): 40,00 €
Forderung am 30.11.2026: 1.078,44 € + 27,66 € + 40,00 € = 1.146,10 €
Mandant ist Verbraucher, Kostennote mit Hinweis
Die Kostennote enthält den Hinweis nach § 286 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 BGB. Verzugsbeginn und Zinstage bleiben damit gleich.
Zinssatz: 1,52 % + 5 Prozentpunkte = 6,52 % (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB)
Zinsen: 1.078,44 € × 6,52 % × 89 ÷ 365 = 17,15 €
Pauschale: keine, weil der Mandant Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB)
Forderung am 30.11.2026: 1.078,44 € + 17,15 € = 1.095,59 €
Mandant ist Verbraucher, Kostennote ohne Hinweis
Ohne Hinweis tritt kein Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB ein. Um Zinsen verlangen zu können, mahnt die Kanzlei. Die Mahnung geht am Montag, 07.09.2026, zu. Mit ihrem Zugang kommt der Mandant in Verzug. Erster Zinstag ist Dienstag, 08.09.2026.
Zinstage: 23 (September) + 31 (Oktober) + 30 (November) = 84 Tage
Zinsen: 1.078,44 € × 6,52 % × 84 ÷ 365 = 16,18 €
Forderung am 30.11.2026: 1.078,44 € + 16,18 € = 1.094,62 €
Gegenüber der Kostennote mit Hinweis fehlen fünf Zinstage. Die Forderung am 30.11.2026 ist deshalb um 0,97 € niedriger. Eine spätere Mahnung verschiebt den Zinsbeginn entsprechend.
Zinszeitraum über den 01.07.2026
In einer Abwandlung ist die Kostennote der GmbH am Freitag, 15.05.2026, zugegangen. Der 30. Tag ist Sonntag, 14.06.2026. Daher endet die Frist mit Ablauf von Montag, 15.06.2026 (§ 193 BGB). Erster Zinstag ist Dienstag, 16.06.2026.
Gerechnet wird bis einschließlich 15.07.2026. Am 01.07.2026 stieg der Basiszinssatz von 1,27 % auf 1,52 %.
16.06.–30.06.2026: 1.078,44 € × 10,27 % × 15 ÷ 365 = 4,5516 € (ungerundet)
01.07.–15.07.2026: 1.078,44 € × 10,52 % × 15 ÷ 365 = 4,6624 € (ungerundet)
Zinsen gesamt, gerundet: 9,21 €
Andere Beträge und Zeiträume lassen sich im Verzugszinsrechner nachrechnen. Den Satz nach § 288 Abs. 2 BGB rechnet er unter der Zinsart „Handelsgeschäft“. Tragen Sie in das Feld „Von“ den ersten Zinstag ein.
Pauschale von 40 € und weiterer Verzugsschaden
Zusätzlich schuldet der Mandant bei Verzug eine Pauschale von 40 €, wenn er kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB). Die Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung besteht (§ 288 Abs. 5 S. 3 BGB).
Ein weiterer Schaden kann geltend gemacht werden (§ 288 Abs. 4 BGB). Kosten, die vor Eintritt des Verzugs entstanden sind, sind keine Folge des Verzugs und deshalb nicht als Verzugsschaden ersatzfähig (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB; BGH, III ZR 91/07, Rn. 6).
Zinsen nach Klage und in der Vergütungsfestsetzung
Ab Rechtshängigkeit schuldet der Mandant Prozesszinsen, auch wenn er nicht in Verzug ist (§ 291 S. 1 BGB). Hierbei gelten dieselben Sätze wie beim Verzug (§ 291 S. 2 BGB mit § 288 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BGB). Die Zinsen laufen ab dem Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit (BGH, XI ZR 562/15, Rn. 103).
Gehört die gesetzliche Vergütung zu den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, setzt das Gericht des ersten Rechtszugs sie auf Antrag fest (§ 11 Abs. 1 S. 1 RVG). Für diese Vergütungsfestsetzung gelten die Vorschriften über das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend, ausgenommen § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO (§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG).
Auf Antrag wird die festgesetzte Vergütung deshalb ab Eingang des Festsetzungsantrags mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die fünf Prozentpunkte gelten auch gegenüber einer GmbH. Die Vorschrift unterscheidet nicht nach Verbrauchern und Unternehmern. Für die Zeit vor dem Eingang des Antrags sieht sie keine Zinsen vor.
Festgesetzt werden die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 RVG festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 11 Abs. 1 S. 1 RVG). Verzugszinsen für die Zeit vor dem Antrag, der Mehrbetrag aus dem Satz nach § 288 Abs. 2 BGB und die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB gehören nicht dazu. Der Anspruch bleibt bestehen, lässt sich aber nur außerhalb der Vergütungsfestsetzung geltend machen.
Erhebt der Mandant Einwendungen, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, wird die Festsetzung abgelehnt (§ 11 Abs. 5 S. 1 RVG). Die Vergütungsfestsetzung grenzt der Wiki-Artikel zum Kostenfestsetzungsantrag von der Kostenfestsetzung gegen den Gegner ab.
Teilzahlungen
Reicht eine Zahlung nicht für die ganze Schuld, wird sie zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet (§ 367 Abs. 1 BGB). Dies bedeutet, dass der verzinsliche Rechnungsbetrag erst sinkt, wenn Kosten und aufgelaufene Zinsen gedeckt sind. Bestimmt der Mandant eine andere Anrechnung, kann die Kanzlei die Annahme der Zahlung ablehnen (§ 367 Abs. 2 BGB).
Grenzen und offene Punkte
Die Aussagen zum Verzug vor Mitteilung der Berechnung leiten sich allein aus § 10 Abs. 1 S. 1 RVG ab.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen erst ab dem Tag nach Zugang eines Schriftsatzes zugesprochen (Urteil vom 08.11.2022, 24 U 38/21, Rn. 115). In diesem Schriftsatz hatte die Kanzlei das gesetzliche Honorar erstmals hilfsweise beansprucht. Darauffolgend hat der BGH dieses Urteil auf die Revision der Kanzlei aufgehoben, soweit es zu ihrem Nachteil entschieden hatte, und die Sache zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 19.02.2026, IX ZR 226/22).
Nach dem BGH genügt die Vergütungsvereinbarung auf Grundlage des Vortrags der Kanzlei den Anforderungen an Bestimmtheit und Textform (Rn. 19). Zu § 10 RVG, Verzug und Zinsen äußert er sich nicht. Die Aussage des OLG zum Zinsbeginn steht damit in einem aufgehobenen Urteil.
Der BGH-Fall zu § 193 BGB betraf eine vertraglich vereinbarte Frist, nach deren Ende die Forderung fällig wurde (III ZR 159/06, Rn. 13). Der Leitsatz nennt auch Fristen, nach deren Ende der Verzug beginnt. Die Begründung dafür steht aber in einer Hilfserwägung (Rn. 27). Hierbei folgt der Senat der überwiegenden Meinung in den Kommentaren zu § 286 Abs. 3 BGB und nennt auch Gegenstimmen.
Nach den dort genannten Gegenstimmen gilt § 193 BGB für diese Fristen nicht. Folgt man ihnen, wäre in der Abwandlung mit Zugang am 15.05.2026 schon Montag, 15.06.2026, der erste Zinstag, und die Zinsen betrügen 9,52 €. Das Hauptbeispiel betrifft das nicht, weil sein 30. Tag ein Mittwoch ist.
Ob der Tag des Zahlungseingangs als Zinstag mitzählt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Beispiele rechnen deshalb bis zu einem Stichtag ohne Zahlung.
Quellen
Alle Online-Quellen wurden am 06.11.2026 abgerufen.
Gesetze und Verordnungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226). Zitiert: §§ 13, 14, 187, 188, 193, 247, 280, 286, 288, 289, 291, 367. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.03.2022 (BGBl. I S. 610), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318). Zitiert: §§ 8, 10, 11, 42 sowie Nr. 3100, 3104, 7002, 7008 VV RVG (Anlage 1 zum RVG) und Anlage 2 zum RVG. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/
Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.12.2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152). Zitiert: §§ 104, 253, 261. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/
Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 01.02.2007, III ZR 159/06, BGHZ 171, 33 = NJW 2007, 1581. Abrufbar unter: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_159-06.html
BGH, Urteil vom 25.10.2007, III ZR 91/07, BGHZ 174, 77 = NJW 2008, 50. Abrufbar unter: https://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/iiizr91_07.htm (Urteilssammlung Prof. Lorenz, LMU München)
BGH, Urteil vom 21.04.2010, XII ZR 10/08, NJW 2010, 1872. Abrufbar unter: https://lexetius.com/2010,1120 (Volltext bei lexetius.com)
BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 = NJW 2017, 2986. Abrufbar unter: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2015/XI_ZR_562-15.html
BGH, Urteil vom 19.02.2026, IX ZR 226/22, ECLI:DE:BGH:2026:190226UIXZR226.22.0. Abrufbar unter: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2022/IX_ZR_226-22.html
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2022, 24 U 38/21, AnwBl 2023, 48; teilweise aufgehoben durch BGH, Urteil vom 19.02.2026, IX ZR 226/22. Abrufbar unter: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2022/24_U_38_21_Urteil_20221108.html
Verwaltungsanweisungen und amtliche Veröffentlichungen
Deutsche Bundesbank, Basiszinssatz nach § 247 BGB, Internetseite mit Tabelle der Basiszinssätze. Abrufbar unter: https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820
Deutsche Bundesbank, Pressemitteilung vom 30.06.2026: Bekanntgabe des Basiszinssatzes zum 1. Juli 2026: Anpassung auf 1,52 %. Abrufbar unter: https://www.bundesbank.de/de/presse/pressemitteilungen/bekanntgabe-des-basiszinssatzes-zum-1-juli-2026-anpassung-auf-1-52--941386
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