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Verjährung der Anwaltsvergütung zum Jahresende
Amir Heyder
2. November 2026
15 Min. Lesezeit
Stand: 02.11.2026
Offene Vergütung, die 2023 fällig geworden ist, verjährt mit Ablauf des 31.12.2026. Dies gilt, sofern die Verjährung weder gehemmt war noch neu begonnen hat. Nach Ablauf kann der Mandant die Zahlung verweigern.
Wichtig dabei ist nicht das Datum der Kostennote, sondern der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 RVG. Denn bei einer Hemmung steht die Frist still, die gehemmte Zeit wird nicht eingerechnet (§ 209 BGB). Nach einem Neubeginn läuft die Frist von vorn (§ 212 Abs. 1 BGB).
Bei älterer Vergütung, deren Hemmung erst im Laufe des Jahres 2023 endete, kann die Frist schon vor dem 31.12.2026 ablaufen. Bis zum Fristende lässt sich der Ablauf noch verhindern. Dafür gibt es drei Wege: eine Hemmung, einen Neubeginn oder eine Vereinbarung mit dem Mandanten.
Die Frist beträgt drei Jahre ab Jahresschluss
Für die Vergütung des Anwalts gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Das RVG kennt keine eigene Frist. Die drei Jahre laufen ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Außerdem muss der Gläubiger die Umstände kennen, die den Anspruch begründen, und auch die Person des Schuldners. Es genügt, wenn er sie ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Bei der eigenen Vergütung ist das in der Regel kein Problem, denn der Anwalt kennt Mandat und Mandanten selbst.
Entstanden im Sinne von § 199 BGB ist die Vergütung, sobald sie nach § 8 Abs. 1 RVG fällig wird (OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2025, 28 U 174/22, Rn. 10).
Ist die Vergütung am 29.12.2023 fällig, verjährt sie mit Ablauf des 31.12.2026. Bei Fälligkeit am 02.01.2024 verjährt sie erst mit Ablauf des 31.12.2027. Beides gilt ohne Hemmung und ohne Neubeginn. Wenige Tage bei der Fälligkeit können somit ein ganzes Jahr ausmachen.
Wichtig ist die Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 RVG
Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (§ 8 Abs. 1 S. 1 RVG). Ist der Anwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung außerdem fällig, wenn (§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG)
eine Kostenentscheidung ergangen ist,
der Rechtszug beendet ist oder
das Verfahren länger als drei Monate ruht.
Der Tatbestand, der zuerst eintritt reicht aus. Die Fälligkeit tritt für jede gebührenrechtliche Angelegenheit gesondert ein.
Die außergerichtliche Vertretung und das anschließende Klageverfahren sind verschiedene Angelegenheiten. Die Geschäftsgebühr kann deshalb schon verjähren, während die Vergütung für den Prozess noch nicht fällig ist. Nach Ansicht des OLG Hamm ist eine außergerichtliche Angelegenheit jedenfalls beendet, wenn der Gegner die geltend gemachten Ansprüche endgültig ablehnt (a. a. O., Rn. 10, unter Berufung auf die Kommentarliteratur).
Fälligkeitsklauseln verschieben den Beginn nur begrenzt
Die Fälligkeitsregel ist abdingbar. Eine abweichende Vereinbarung kann auch stillschweigend zustande kommen, etwa bei einer Zeitvergütung mit regelmäßigen Zwischenabrechnungen (BGH, Beschluss vom 19.09.2013, IX ZR 112/11, Rn. 2). Vorformulierte Klauseln unterliegen aber der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
Das OLG Hamm hat eine Klausel in einer Vergütungsvereinbarung für unwirksam gehalten, nach der die Ansprüche „10 Tage nach Rechnungsdatum fällig“ sein sollten. Nach Ansicht des Gerichts benachteiligt die Klausel den Mandanten unangemessen (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB; Rn. 13). Sie verlängert mittelbar die Regelverjährung, weil der Anwalt den Fristbeginn über das Rechnungsdatum selbst bestimmt (Rn. 18, 20). Im entschiedenen Fall war die Geschäftsgebühr deshalb verjährt.
Die späte Kostennote hält die Verjährung nicht auf
Der Anwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern, die der Textform bedarf (§ 10 Abs. 1 S. 1 RVG). Die Pflichtangaben beschreibt der Artikel zur Kostennote nach § 10 RVG. Der Lauf der Verjährungsfrist hängt von der Mitteilung der Berechnung nicht ab (§ 10 Abs. 1 S. 2 RVG).
Im Fall des OLG Hamm war es deshalb unerheblich, dass der Anwalt erst Ende 2021 abgerechnet hatte (Rn. 11). Eine Kostennote, die im Dezember 2026 für ein 2023 beendetes Mandat geschrieben wird, macht die Forderung einforderbar. Den Ablauf der Frist verschiebt sie nicht.
Zur Vorgängervorschrift § 18 BRAGO hat der BGH entschieden, dass eine Vergütungsklage die Verjährung auch ohne vorherige Berechnung unterbrach (BGH, Urteil vom 02.07.1998, IX ZR 63/97). Die Übertragung auf die heutige Hemmung und auf § 10 RVG ist eine Einordnung.
Das gerichtliche Verfahren hemmt die Verjährung
Für die Vergütung aus einem gerichtlichen Verfahren enthält § 8 Abs. 2 RVG eine eigene Hemmung. Die Vorschrift lautet:
„Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.“
Die Hemmung endet mit der Rechtskraft oder der anderweitigen Beendigung (§ 8 Abs. 2 S. 2 RVG). Für die Geschäftsgebühr der außergerichtlichen Vertretung gilt § 8 Abs. 2 RVG nach seinem Wortlaut nicht. Sie ist keine Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren.
Diese Vergütung verjährt mit Ablauf des 31.12.2026
Ist die Verjährung nicht anderweitig gehemmt und hat sie nicht neu begonnen, verjährt mit Ablauf des 31.12.2026 vor allem die Vergütung
für außergerichtliche Angelegenheiten, die 2023 endeten, zum Beispiel weil der Gegner endgültig abgelehnt hat;
für Aufträge, die 2023 erledigt waren, zum Beispiel nach einer Kündigung des Mandats, wenn keine Hemmung nach § 8 Abs. 2 RVG greift;
aus gerichtlichen Verfahren, in denen 2023 eine Kostenentscheidung erging oder der Rechtszug endete, sofern auch die Hemmung noch 2023 endete;
aus gerichtlichen Verfahren, die 2023 länger als drei Monate geruht haben, wenn die Hemmung noch 2023 endete und niemand das Verfahren weiter betrieben hat.
Anders ist es, wenn ein Urteil im Dezember 2023 erging, aber erst im Januar 2024 rechtskräftig wurde. Dann reicht die Hemmung bis ins Jahr 2024, und das Fristende rückt um die gehemmten Tage in das Jahr 2027.
Einzelne Fristen enden schon vor dem 31.12.2026
Endet eine Hemmung erst, nachdem die Frist schon begonnen hat, verlängert sich die Frist um die gehemmte Zeit (§ 209 BGB). Das Fristende liegt dann nicht am Jahresende, sondern an einem Tag im Laufe des Jahres. Bei Vergütung, die schon 2022 oder früher fällig wurde, kann dieser Tag vor dem 31.12.2026 liegen.
Beispiel:
Dezember 2022: Das Gericht des ersten Rechtszugs entscheidet über die Kosten, womit die Vergütung für diesen Rechtszug fällig wird (§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG).
Der Gegner legt Berufung ein. Die Verjährung bleibt gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist (§ 8 Abs. 2 S. 1 RVG).
20.11.2023 (Montag): Das Verfahren endet rechtskräftig und damit auch die Hemmung (§ 8 Abs. 2 S. 2 RVG).
Die Frist beginnt rechnerisch mit Ablauf des 31.12.2022. Die Zeit bis zum 20.11.2023 wird nicht eingerechnet (§ 209 BGB).
Ende der Frist für die Vergütung des ersten Rechtszugs: mit Ablauf des 20.11.2026, einem Freitag.
Hat derselbe Anwalt auch in der Berufung vertreten, ist diese Vergütung 2023 fällig geworden und verjährt erst mit Ablauf des 31.12.2026.
Hemmung und Neubeginn vor Ablauf der Frist
Eine Mahnung allein hält die Verjährung nicht auf. § 204 Abs. 1 BGB zählt die Schritte auf, die die Verjährung hemmen, zum Beispiel die Klage oder den Mahnbescheid. Die Mahnung gehört nicht dazu.
Anders liegt es, wenn der Mandant auf die Mahnung reagiert und daraus Verhandlungen über die Vergütung werden. Dann ist die Verjährung nach § 203 BGB gehemmt, solange verhandelt wird.
Arbeitsschritte bis zum Fristende
Offene Forderungen je gebührenrechtlicher Angelegenheit erfassen.
Für jede Angelegenheit den Tag der Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 RVG aus der entsprechende Akte entnehmen.
Zeiten eines anhängigen Verfahrens, Verhandlungen, Stundungen und Zahlungen des Mandanten seit der Fälligkeit notieren.
Das Fristende berechnen und Fristen, die vor dem 31.12.2026 enden, gesondert vormerken.
Mahnantrag, Klage oder Festsetzungsantrag so absenden, dass sie spätestens am letzten Tag der Frist bei Gericht eingehen.
Vergütungsfestsetzung gilt nur für die gesetzliche Vergütung im gerichtlichen Verfahren
Für die gesetzliche Vergütung aus einem Gerichtsverfahren kann der Anwalt die Festsetzung gegen den eigenen Mandanten beim Gericht beantragen. Dieser Antrag hemmt die Verjährung wie eine Klageerhebung (§ 11 Abs. 7 RVG). Gebühren fallen dafür vor dem Gericht des ersten Rechtszugs nicht an (§ 11 Abs. 2 S. 4 RVG). Der Antrag richtet sich nicht gegen den Gegner, sondern gegen den eigenen Auftraggeber. Die Erstattung durch den Gegner betrifft der Kostenfestsetzungsantrag nach §§ 103 ff. ZPO.
Festsetzbar ist allerdings nur die gesetzliche Vergütung, soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehört (§ 11 Abs. 1 S. 1 RVG). Eine vereinbarte Vergütung, etwa ein Zeithonorar, fällt nicht darunter. Ebenso wenig gehört die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung (Nr. 2300 VV RVG) dazu. Für diese Forderungen bleiben Mahnbescheid, Klage, Verhandlungen, ein Anerkenntnis des Mandanten oder eine Vereinbarung über die Verjährung.
Erhebt der Mandant Einwendungen, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, etwa den Einwand schlechter Mandatsführung, ist die Festsetzung abzulehnen (§ 11 Abs. 5 S. 1 RVG). Hat der Mandant solche Einwände schon gegenüber dem Anwalt erhoben, hängt die Klage nicht von einem vorherigen Festsetzungsverfahren ab (§ 11 Abs. 5 S. 2 RVG).
Bei Rahmengebühren gelten die Absätze 1 bis 7 des § 11 RVG nur, wenn die Mindestgebühren verlangt werden oder der Auftraggeber der Höhe ausdrücklich zugestimmt hat (§ 11 Abs. 8 S. 1 RVG).
Legt der Anwalt die Zustimmungserklärung nicht mit dem Antrag vor, ist die Festsetzung abzulehnen (§ 11 Abs. 8 S. 2 RVG). Für Rahmengebühren oberhalb der Mindestgebühren ohne Zustimmung bleiben deshalb die übrigen Wege.
Der Mahnbescheid muss den Anspruch individualisieren
Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Wirkung tritt schon mit Eingang des Antrags ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO). Ein Antrag, der spätestens am letzten Tag der Frist eingeht, kann die Verjährung also noch hemmen.
Rechtsanwälte müssen den Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermitteln, soweit dafür maschinell bearbeitbare Formulare eingeführt sind (§ 702 Abs. 2 S. 2 ZPO). Beim maschinell erstellten Mahnbescheid hängt erst der Erlass des Vollstreckungsbescheids von der Zahlung der Gebühr ab (§ 12 Abs. 3 S. 2 GKG). Der Erlass des Mahnbescheids wartet deshalb nicht auf die Zahlung.
Der Antrag muss den Anspruch bezeichnen. Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln anzugeben (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Der BGH hat dazu entschieden:
„Nimmt der Gläubiger in einem Mahnantrag auf Rechnungen Bezug, die dem Mahngegner weder zugegangen noch dem Mahnbescheid als Anlage beigefügt sind, so sind die angemahnten Ansprüche nicht hinreichend bezeichnet, soweit sich ihre Individualisierung nicht aus anderen Umständen ergibt.“ (BGH, Urteil vom 10.07.2008, IX ZR 160/07, Leitsatz a)
Die Entscheidung betrifft einen Steuerberater; Rn. 11 bezieht Rechtsanwälte ausdrücklich ein. Ein nicht individualisierter Mahnbescheid hemmt die Verjährung nicht. Dies gilt auch, wenn die Individualisierung nach Ablauf der Frist im Streitverfahren nachgeholt wird (Rn. 16).
Um die Ansprüche zu bezeichnen, reicht nach dem BGH regelmäßig die Angabe der Aufträge (Rn. 13). Übertragen auf die eigene Vergütung liegt die Angabe der Angelegenheit mit Gegner und Gegenstand nahe. Eine Rechnung eignet sich nach dem BGH nur dann ohne Einschränkung, wenn ihr Zugang beim Schuldner außer Zweifel steht (Rn. 13). Ob der Mahnantrag auch die Mitteilung der Berechnung behaupten muss, hat der BGH offengelassen (Rn. 11).
Legt der Mandant keinen Widerspruch ein, ist der Vollstreckungsbescheid binnen sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheids zu beantragen. Sonst fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg (§ 701 ZPO). Legt er Widerspruch ein, gibt das Mahngericht die Sache auf Antrag erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen an das Streitgericht ab (§ 12 Abs. 3 S. 3 GKG).
Bleibt das Verfahren danach liegen, weil keine Partei es betreibt, endet die Hemmung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung (§ 204 Abs. 2 S. 1, 2 BGB). Ablauf und Gebühren erklärt der Artikel zum gerichtlichen Mahnverfahren.
Beispiel:
30.12.2026 (Mittwoch): Der Mahnantrag geht online beim Mahngericht ein.
14.01.2027 (Donnerstag): Der Mahnbescheid wird zugestellt. Die Hemmung wirkt auf den 30.12.2026 zurück, wenn die Zustellung demnächst erfolgt ist (§ 167 ZPO).
28.01.2027 (Donnerstag): Die Widerspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung endet (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Erst danach kann der Antrag auf Vollstreckungsbescheid gestellt werden (§ 699 Abs. 1 S. 2 ZPO).
14.07.2027 (Mittwoch): Ohne Widerspruch endet an diesem Tag die Frist für den Antrag auf Vollstreckungsbescheid (§ 701 ZPO).
Die Klage wirkt bei Zustellung demnächst zurück
Die Klageerhebung hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Auch hier genügt der Eingang bis zum letzten Tag der Frist, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO). Die Klage soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden (§ 12 Abs. 1 S. 1 GKG). Sollte sich die Zustellung verzögern, weil der Kostenvorschuss spät eingezahlt wird, kann die Rückwirkung entfallen.
Bei der Einzahlung des Kostenvorschusses ist nach dem BGH eine Verzögerung von 14 Tagen noch hinnehmbar. Gezählt wird dabei, um wie viele Tage sich die ohnehin nötige Zeit bis zur Zustellung durch die Nachlässigkeit des Klägers verlängert (BGH, Urteil vom 10.07.2015, V ZR 154/14, Leitsatz b). An Wochenend- und Feiertagen sowie an Heiligabend und Silvester muss die Partei nicht für die Einzahlung sorgen (Leitsatz d).
Verhandlungen hemmen, solange sie andauern
Schweben zwischen Anwalt und Mandant Verhandlungen über die Vergütung, ist die Verjährung gehemmt, bis eine Seite die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 203 S. 1 BGB). Zusätzlich tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein (§ 203 S. 2 BGB).
Den Begriff der Verhandlungen legt der BGH weit aus. Es genügt jeder Meinungsaustausch, sofern nicht sofort und eindeutig jede Leistung abgelehnt wird (BGH, Urteil vom 26.10.2006, VII ZR 194/05, Rn. 10). Die Entscheidung betrifft einen Schadensersatzanspruch; § 203 BGB ist nicht auf bestimmte Ansprüche beschränkt. Schlafen die Verhandlungen ein, endet die Hemmung ebenfalls (BGH, Urteil vom 06.11.2008, IX ZR 158/07, Leitsatz).
Ein Anerkenntnis lässt die Frist neu beginnen
Erkennt der Mandant den Anspruch an, beginnt die Verjährung erneut (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Als Beispiele nennt das Gesetz Abschlagszahlung, Zinszahlung und Sicherheitsleistung. Die neue Frist beginnt unabhängig vom Jahresschluss am Tag nach dem Anerkenntnis und läuft volle drei Jahre (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB; BGH, Beschluss vom 08.01.2013, VIII ZR 344/12, Rn. 6).
Ein Anerkenntnis vor Beginn der Verjährung lässt die Frist dagegen nicht früher beginnen. Es bleibt beim ursprünglichen Beginn mit dem Jahresschluss (BGH, a. a. O., Rn. 6). Eine Abschlagszahlung im Jahr 2023 auf Vergütung, die 2023 fällig wurde, ändert deshalb nichts am Fristende 31.12.2026.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist ein Neubeginn durch Anerkenntnis nicht mehr möglich (BGH, Urteil vom 11.11.2014, XI ZR 265/13, Leitsatz c). Ob eine Teilzahlung auch den Rest anerkennt, hängt von den Umständen ab. Bestreitet der Mandant bei der Zahlung den Rest, kann ein Anerkenntnis insoweit fehlen.
Stundung und Vereinbarung über die Verjährung
Eine Stundung hemmt die Verjährung, solange der Mandant aufgrund der Vereinbarung vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist (§ 205 BGB). Des Weiteren können Anwalt und Mandant die Verjährung durch Vereinbarung erschweren, etwa die Frist verlängern. Die Grenze liegt bei 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (§ 202 Abs. 2 BGB). Für vorformulierte Klauseln gilt auch hier die Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
Vorschuss, Zinsen und titulierte Vergütung
Der Anwalt kann für entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern (§ 9 RVG). Nach § 8 RVG und § 204 BGB ändert die Vorschussanforderung weder die Fälligkeit der Vergütung, noch hemmt sie die Verjährung. Wie Vorschüsse in der Endabrechnung verrechnet werden, beschreibt der Artikel zu Vorschuss und Abschlagsrechnungen.
Zinsen verjähren mit der Hauptforderung, auch wenn die für sie geltende Verjährung noch nicht eingetreten ist (§ 217 BGB). Verjährt die Vergütung aus 2023 mit Ablauf des 31.12.2026, gilt das auch für die Verzugszinsen darauf.
Ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist ein Vollstreckungstitel. Für seine Vollstreckung gelten die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend (§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG; § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
RRechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren erst 30 Jahre nach Rechtskraft (§ 197 Abs. 1 Nr. 3, § 201 BGB).
Beispiele:
Außergerichtliches Mandat, beendet im März 2023
Im Januar 2023 erhält die Kanzlei den Auftrag, eine Forderung außergerichtlich durchzusetzen. Der Gegenstandswert beträgt 8.000 €.
Am Mittwoch, 15.03.2023, lehnt der Gegner die Forderung endgültig ab. Damit ist die Angelegenheit beendet und die Vergütung fällig (§ 8 Abs. 1 S. 1 RVG; OLG Hamm, a. a. O., Rn. 10).
Die Verjährung beginnt mit Ablauf des 31.12.2023 (§ 199 Abs. 1 BGB).
Sie endet mit Ablauf des 31.12.2026, einem Donnerstag (§ 195 BGB).
Weil der Auftrag aus 2023 stammt, gilt die Gebührentabelle, die bis 31.05.2025 maßgeblich war (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). Den Stichtag erläutert der Artikel zum Übergangsrecht nach § 60 RVG. Bei 8.000 € beträgt die 1,0-Gebühr danach 502,00 €. Die Kostennote sieht so aus:
1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG: 652,60 €
Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 €
Zwischensumme: 672,60 €
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 127,79 €
Gesamtbetrag: 800,39 €
Mit der Tabelle ab 01.06.2025 (1,0-Gebühr 533,00 €, 1,3-Gebühr 692,90 €) kämen 848,35 € heraus. Für ein Mandat aus 2023 wäre das zu viel. Im RVG-Rechner können Sie Altmandate mit der gesetzlichen Grundlage „01.01.2021 bis 31.05.2025“ nachrechnen.
Ruhendes Gerichtsverfahren
Seit 2022 ist ein Klageverfahren anhängig. Am Donnerstag, 20.07.2023, ordnet das Gericht das Ruhen an.
Ab Samstag, 21.10.2023, ruht das Verfahren länger als drei Monate. Damit wird die Vergütung fällig (§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG).
Die Hemmung endet drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Je nach Fristberechnung ist das mit Ablauf des 20.01.2024 oder des 21.01.2024 (§ 8 Abs. 2 S. 3 RVG; § 187 Abs. 1, 2 BGB).
Rechnerisch beginnt die Frist mit Ablauf des 31.12.2023. Die Zeit bis zum Ende der Hemmung zählt aber nicht mit (§ 209 BGB).
Die Frist endet deshalb erst im Januar 2027, mit Ablauf des 20.01.2027 (Mittwoch) oder des 21.01.2027 (Donnerstag). Planen Sie mit dem früheren Tag, er ist die sichere Grenze.
Wird das Verfahren weiter betrieben, beginnt die Hemmung erneut (§ 8 Abs. 2 S. 4 RVG).
Ordnet das Gericht das Ruhen schon am 05.05.2023 an, wird die Vergütung im August 2023 fällig. Die Hemmung endet dann Anfang November 2023, also noch vor Beginn der Frist. Es bleibt beim Ablauf am 31.12.2026
Abschlagszahlung im Dezember 2026
Forderung aus dem ersten Beispiel: 800,39 €, Fristende mit Ablauf des 31.12.2026.
10.12.2026 (Donnerstag): Der Mandant zahlt 200,00 € auf die Kostennote und bestreitet den Rest nicht. Darin liegt ein Anerkenntnis durch Abschlagszahlung, sodass die Verjährung erneut beginnt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Die neue Frist läuft ab dem 11.12.2026. Der Rest von 600,39 € verjährt mit Ablauf des 10.12.2029 (Montag).
Zahlt der Mandant erst am 08.01.2027 (Freitag), beginnt die Verjährung nicht mehr neu. Die 200,00 € kann er trotzdem nicht zurückfordern (§ 214 Abs. 2 BGB).
Nach Ablauf kann der Mandant die Zahlung verweigern
Ist die Verjährung eingetreten, ist der Mandant berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Anspruch besteht fort, lässt sich aber nicht mehr durchsetzen, wenn der Mandant sich auf die Verjährung beruft. Was er auf eine verjährte Forderung zahlt, kann er nicht zurückfordern, auch wenn er die Verjährung nicht kannte (§ 214 Abs. 2 BGB).
Quellen
Alle Online-Quellen wurden am 02.11.2026 abgerufen.
Gesetze
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226). Zitiert: §§ 187, 188, 195, 197, 199, 201, 202, 203, 204, 205, 209, 212, 214, 217, 307. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.03.2022 (BGBl. I S. 610), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318). Zitiert: §§ 8, 9, 10, 11, 60. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/
Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.12.2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152). Zitiert: §§ 167, 690, 692, 699, 701, 702, 794. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/
Gerichtskostengesetz (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.2014 (BGBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 20.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152). Zitiert: § 12. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/
Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 02.07.1998, IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486. Abrufbar unter: https://www.judicialis.de/Bundesgerichtshof_IX-ZR-63-97_Urteil_02.07.1998.html
BGH, Urteil vom 26.10.2006, VII ZR 194/05. Abrufbar unter: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_194-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1
BGH, Urteil vom 10.07.2008, IX ZR 160/07. Abrufbar unter: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_160-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1
BGH, Urteil vom 06.11.2008, IX ZR 158/07. Abrufbar unter: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_158-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1
BGH, Beschluss vom 08.01.2013, VIII ZR 344/12. Abrufbar unter: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2012/VIII_ZR_344-12.pdf?__blob=publicationFile&v=1
BGH, Beschluss vom 19.09.2013, IX ZR 112/11. Abrufbar unter: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2011/IX_ZR_112-11.pdf?__blob=publicationFile&v=1
BGH, Urteil vom 11.11.2014, XI ZR 265/13. Abrufbar unter: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2013/XI_ZR_265-13.pdf?__blob=publicationFile&v=1
BGH, Urteil vom 10.07.2015, V ZR 154/14. Abrufbar unter: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2014/V_ZR_154-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1
OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2025, 28 U 174/22. Abrufbar unter: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2025/28_U_174_22_Urteil_20250701.html
LG München II, Endurteil vom 05.11.2025, 13 O 3173/24. Abrufbar unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-42542
Literatur
Schneider, Norbert, in: Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, § 11 Rz. 334 f., Online-Ausgabe. Abrufbar unter: https://www.haufe.de/id/kommentar/schneidervolpert-anwaltkommentar-rvg-rvg-11-festset-ix-hemmung-der-verjaehrung-abs7-HI14741634.html
Amir Heyder
Geschäftsführer · gebuehren-portal.de
Entlastung für ReFas und Anwälte: Effiziente Abrechnung für mehr Zeit fürs Wesentliche.


